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SG Kassel 6. Kammer S 6 AS 164/10 ER Beschluss Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges Konzept des Grundsi

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Datenerhebung und -auswertung - Nachprüfbarkeit - Notwendigkeit der Definierung

§ 22SGB II, 2009, S.16).

Dies richtet sich in Hessen nach den Hessischen Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.03.2003 (Hessisches Staatsanzeiger S. 1346) geändert durch die Richtlinien vom 19.01.2004 (Hessischer Staatsanzeiger S.628). Nach den Richtlinien ist eine Wohngröße für eine Person bis 45 Quadratmetern angemessen. Bei zwei Personen ist eine Wohnfläche von 60 Quadratmetern angemessen. Bei der im zweiten Schritt vorzunehmenden Festlegung des maßgeblichen Wohnungsmarktes muss zunächst der räumliche Vergleichsmaßstab festgelegt werden, wobei das Recht der Leistungsempfänger auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld Berücksichtigung finden muss (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink,

§ 22SGB II, S.16).

Aus diesem Grund ist grundsätzlich vom Wohnort des Hilfsbedürftigen auszugehen. Die Grundsicherungsträger müssen hierzu die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und berücksichtigen. Als Erkenntnismittel kommen in Betracht: Örtliche Mietspiegel, Mietdatenbanken, Wohnungsmarktanzeigen in der örtlichen Presse oder im Internet; Anfragen bei Maklern, Wohnungsbaugesellschaften, Mietervereinen etc. Entscheidend ist hierbei nicht das Vorliegen eines qualifizierten oder einfachen Mietspiegels. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss vielmehr auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das die Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes wiederzugeben. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel beziehungsweise Mietdatenbanken im Sinne der §§ 558c ff. BGB vor, können die Grundsicherungsträger für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene Mietspiegel oder Tabellen erstellen. Die vom Grundsicherungsträger hierbei gewählte Datengrundlage muss aber – wie schon ausgeführt wurde – auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben. Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruht (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt „Mietpreis“ bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein. Es muss hierbei insbesondere sichergestellt sein, dass bestimmte Wohnungen, die das Bild von der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft verzerren (vgl. BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 22) im Rahmen des schlüssigen Konzeptes nicht berücksichtigt wurden. Einer der Faktoren, der für die angemessenen Kosten der Unterkunft bestimmend ist, ist der sog. Wohnungsstandard. Den Standard bestimmen u.a. Kriterien wie die Lage, Infrastruktur, das Wohnungsumfeld, die Verkehrsanbindung, die Umweltbelastung und die Ausstattung der Wohnung wie die Zahl und Größe der einzelnen Räume, deren Belichtung, Belüftung, sanitäre Ausstattung und die Art der Heizung (vgl. Knickrehm / Voelzke / Spellbrink,

§ 22SGB II, Stuttgart 2009, S.16).

Diese Auflistung dürfte weder abschließend sein noch dürfte es für ein schlüssiges Konzept zwingend erforderlich sein, dass sämtliche aufgeführten Kriterien von den Leistungsträgern im Rahmen ihres schlüssigen Konzeptes Berücksichtigung finden. Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass es Sache der Sozialleistungsträger ist, zunächst zu definieren, was sie unter einem einfachen Wohnungsstandard verstehen. Ein schlüssiges Konzept setzt nämlich ein planmäßiges Vorgehen der Grundsicherungsträger im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung der relevanten Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsmaßstab voraus (BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 19). Das BSG geht davon aus, dass die Leistungsträger bei einem schlüssigen Konzept sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen können. Werden – wie von der Antragsgegnerin vorgetragen – nur Wohnungen des einfachen Segments im Rahmen des Konzeptes berücksichtigt, ist es aber zwingend erforderlich, dieses einfache Segment zunächst abstrakt zu definieren, um eine Überprüfbarkeit der Annahmen des Leistungsträgers zu ermöglichen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn.23; BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R; s. auch: Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, Stuttgart 2010, S.90). Randnummer 37 Ist der Leistungsträger nicht in der Lage, ein schlüssiges Konzept zu präsentieren, sind nach der neuen Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren, welche „nach oben“ jedoch durch die Angemessenheitsgrenze begrenzt werden. Es ist den Gerichten in diesen Fällen nicht verwehrt, die Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Rückgriff auf die Wohngeldtabelle des § 12 Wohngeldgesetzes zu bestimmen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn. 27). Da allerdings beim Fehlen eines schlüssiges Konzeptes nicht hinreichend beurteilt werden kann, wie hoch die angemessenen Kosten tatsächlich sind, hält es das BSG im Einzelfall für angemessen, im Interesse der Leistungsberechtigten die jeweils maßgeblichen Werte der Wohngeldtabelle um einen „Sicherheitszuschlag“ zu ergänzen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn. 27; Knickrehm / Voelzke / Spellbrink,

§ 22SGB II, S.17 f.).

Dem schließt sich das Gericht an. Randnummer 38 Das Gericht ist überzeugt, dass die Wohnung des Antragstellers angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S.1 SGB II ist. Randnummer 39 Die Antragsgegnerin hat nämlich nach nicht nur summarischer Prüfung des „Konzeptes zur Bemessung von angemessenen Unterkunftskosten für das Stadtgebiet A-Stadt“ mit Stand April 2010 (Bl. 31 ff. Gerichtsakte) kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft erstellt, welches den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher sich das Gericht anschließt, genügt. Randnummer 40 Es ist vorliegend zwar nicht zu verkennen, dass die Antragsgegnerin einen enormen organisatorischen Aufwand betreibt, um die angemessenen Kosten der Unterkunft zu bestimmen, so dass ihr ein systematisches und nicht nur punktuelles Vorgehen zu bescheinigen ist. Bei der Beurteilung des Konzeptes fällt jedoch bereits auf, dass in diesem keine Ausführungen zum Begriff des „spezifischen Wohnungsmarktsegments“ enthalten sind. Die Antragsgegnerin hätte diesen Begriff definieren und ausführen müssen, welche Kriterien aus ihrer Sicht erfüllt sein müssen, um einem angemessenen Wohnungsstandard im Sinne des unteren Preissegments zu entsprechen. Es ist für das Gericht im Übrigen zwar naheliegend, dass in den Wohnungslisten der Antragsgegnerin über die SGB II- und SGB XII-Leistungsbezieher keine Wohnungen enthalten sein dürften, die die angemessenen Kosten der Unterkunft zu Unrecht zu sehr in die Höhe treiben, weil diese Wohnungen nicht mehr einfachen und damit angemessen Wohnungsstandards entsprechen. Das Gericht kann jedoch überhaupt nicht beurteilen, ob nicht in den Listen möglicherweise Wohnungen enthalten sind, welche die angemessenen Wohnungsstandards des unteren Wohnungssegments unterschreiten. Es ist in dem vorgelegten Konzept nämlich nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin mit den Wohnungsstandards der konkreten Wohnungen auseinandergesetzt hat, die sie in ihrem Konzept verarbeitet hat. Die Antragsgegnerin hat vielmehr aus dem Umstand, dass es sich um Wohnungen von Leistungsempfängern handelt, bereits den Schluss gezogen, dass diese Wohnungen dem SGB II-relevanten Standard entsprechen. Dies wird – wie bereits ausgeführt wurde – jedoch den Vorgaben der Rechtsprechung nicht gerecht, wonach auch gewährleistet sein muss, dass der Wohnungsstandard des einfachen Wohnungssegments nicht unterschritten wird. In welchen Fällen ein Unterschreiten der angemessenen Wohnungsstandards im Sinne des unteren Wohnungssegments vorliegt, kann an dieser Stelle dahinstehen. Exemplarisch sei auf den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.12.2005 (S 31 AS 562/05 ER, juris) hingewiesen, in dem das Sozialgericht feststellt, dass eine Wohnung ohne Bad zur heutigen Zeit nicht mehr den Standard des Angemessenen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II erreicht. Die Antragsgegnerin hat sich mit diesen Gesichtspunkten überhaupt nicht beschäftigt, obwohl das BSG in seiner ständigen Rechtsprechung auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, die Faktoren, die das Produkt „Mietpreis“ bestimmen, in die Auswertung einfließen zu lassen (vgl. Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, 2010, S.88). Randnummer 41 Ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG liegt daher nicht vor, weshalb das Gericht die angemessenen Unterkunftskosten unter Rückgriff auf die eigentlich als subsidiäre Erkenntnisquelle gedachte Wohngeldtabelle nach § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz zu bestimmten hatte. Die Stadt A-Stadt hat nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldverordnung die Mietstufe III. Ausweislich der Tabelle des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz ist für einen Einpersonenhaushalt eine Miete inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 330,00 € angemessen. Die Wohnung des Antragstellers liegt mit Kosten der Unterkunft in Höhe von 303,92 € bestehend aus einer Grundmiete in Höhe von 227,42 € und kalten Nebenkosten in Höhe von 76,50 € deutlich unterhalb des Wertes der Wohngeldtabelle und ist deshalb angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S.1 SGB II. Der Antragsteller hat damit einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Grundmiete ohne die in tatsächlicher Höhe übernommenen kalten Nebenkosten in Höhe von 227,42 € glaubhaft gemacht. Randnummer 42 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Randnummer 43 Die Eilbedürftigkeit und damit der Anordnungsgrund ergeben sich vorliegend aus der existenzsichernden Funktion der SGB II-Leistungen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.12.2007, L 26 B 1887/07 AS ER, L 26 B 1900/07 PKH, Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.05.2007, L 20 B 77/07 AS ER, Rn. 8; SG Kassel, Beschluss v. 19.11.2009, S 6 AS 274/09 ER , juris, Rn. 40 ff.). Randnummer 44 Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2007 (L 20 B 77/07 AS ER) bei einem im Streit stehenden monatlichen Betrag von 12,90 € ausgeführt, dass auch ein solcher nominell recht geringer Betrag ein Eilbedürfnis begründen kann: Randnummer 45 „Denn der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II stellt ohnehin nur das soziokulturelle Existenzminimum (…) sicher; jedenfalls bei deutlichem Anordnungsanspruch kann vom Betroffenen nicht erwartet werden, dass er (…) seinen materiell-rechtlichen Anspruch ggf. erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfüllt erhält. Denn ein Hauptsacheverfahren, welches ggf. durch mehrere Instanzen geführt wird, kann u.U. mehrere Jahre dauern.“ Randnummer 46 Dem schließt sich das Gericht an. Vorliegend besteht eine monatliche Differenz zwischen der übernommenen (195,80 €) und der tatsächlichen Grundmiete (227,42 €) in Höhe von monatlich 31,62 €. Wenn einem SGB II-Empfänger ein solcher Betrag monatlich vorenthalten wird, besteht die nicht hinzunehmende Gefahr einer Bedarfsunterdeckung. Da ein Anordnungsanspruch auf eine Grundmiete in tatsächlicher Höhe von 227,42 € glaubhaft gemacht wurde, ist mithin auch ein Anordnungsgrund zu bejahen. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020664

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