Leitsatz 1. Nachdem bereits die Pauschalierung von Unterkunftskosten im Bereich der Sozialhilfe nach § 29 SGB 12 durch die Stadt Kassel rechtswidrig war ( SG Kassel, Beschluss vom 28.10.2009, S 12 SO
§ 22SGB II, 2009, S.16).
Dies richtet sich in Hessen nach den Hessischen Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.03.2003 (Hessisches Staatsanzeiger S. 1346) geändert durch die Richtlinien vom 19.01.2004 (Hessischer Staatsanzeiger S.628). Nach den Richtlinien ist eine Wohngröße für eine Person bis 45 Quadratmetern angemessen. Bei zwei Personen ist eine Wohnfläche von 60 Quadratmetern angemessen." Für jede weitere Person ist eine weitere Wohnfläche von 12 m² hinzuzurechnen. "Bei der im zweiten Schritt vorzunehmenden Festlegung des maßgeblichen Wohnungsmarktes muss zunächst der räumliche Vergleichsmaßstab festgelegt werden, wobei das Recht der Leistungsempfänger auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld Berücksichtigung finden muss (Knickrehm/Voelzke/Spellbrink,
§ 22SGB II, S.16).
Aus diesem Grund ist grundsätzlich vom Wohnort des Hilfsbedürftigen auszugehen. Die Grundsicherungsträger müssen hierzu die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und berücksichtigen. Als Erkenntnismittel kommen in Betracht: Örtliche Mietspiegel, Mietdatenbanken, Wohnungsmarktanzeigen in der örtlichen Presse oder im Internet; Anfragen bei Maklern, Wohnungsbaugesellschaften, Mietervereinen etc. Entscheidend ist hierbei nicht das Vorliegen eines qualifizierten oder einfachen Mietspiegels. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss vielmehr auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das die Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes wiederzugeben. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel beziehungsweise Mietdatenbanken im Sinne der §§ 558c ff. BGB vor, können die Grundsicherungsträger für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene Mietspiegel oder Tabellen erstellen. Randnummer 22 Die vom Grundsicherungsträger hierbei gewählte Datengrundlage muss aber – wie schon ausgeführt wurde – auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben. Randnummer 23 Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruht (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein. Es muss hierbei insbesondere sichergestellt sein, dass bestimmte Wohnungen, die das Bild von der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft verzerren (vgl. BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 22) im Rahmen des schlüssigen Konzeptes nicht berücksichtigt wurden. Einer der Faktoren, der für die angemessenen Kosten der Unterkunft bestimmend ist, ist der sog. Wohnungsstandard. Den Standard bestimmen u.a. Kriterien wie die Lage, Infrastruktur, das Wohnungsumfeld, die Verkehrsanbindung, die Umweltbelastung und die Ausstattung der Wohnung wie die Zahl und Größe der einzelnen Räume, deren Belichtung, Belüftung, sanitäre Ausstattung und die Art der Heizung (vgl. Knickrehm/Voelzke/Spellbrink,
§ 22SGB II, Stuttgart 2009, S.16).
Diese Auflistung dürfte weder abschließend sein noch dürfte es für ein schlüssiges Konzept zwingend erforderlich sein, dass sämtliche aufgeführten Kriterien von den Leistungsträgern im Rahmen ihres schlüssigen Konzeptes Berücksichtigung finden. Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass es Sache der Sozialleistungsträger ist, zunächst zu definieren, was sie unter einem einfachen Wohnungsstandard verstehen. Randnummer 24 Ein schlüssiges Konzept setzt nämlich ein planmäßiges Vorgehen der Grundsicherungsträger im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung der relevanten Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsmaßstab voraus (BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 19). Das BSG geht davon aus, dass die Leistungsträger bei einem schlüssigen Konzept sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen können. Werden – wie von der Antragsgegnerin vorgetragen – nur Wohnungen des einfachen Segments im Rahmen des Konzeptes berücksichtigt, ist es aber zwingend erforderlich, dieses einfache Segment zunächst abstrakt zu definieren, um eine Überprüfbarkeit der Annahmen des Leistungsträgers zu ermöglichen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn.23; BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R; s. auch: Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, Stuttgart 2010, S.90). Randnummer 25 Ist der Leistungsträger nicht in der Lage, ein schlüssiges Konzept zu präsentieren, sind nach der neuen Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren, welche "nach oben" jedoch durch die Angemessenheitsgrenze begrenzt werden. Randnummer 26 Es ist den Gerichten in diesen Fällen nicht verwehrt, die Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Rückgriff auf die Wohngeldtabelle des § 12 Wohngeldgesetzes zu bestimmen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn. 27). Da allerdings beim Fehlen eines schlüssiges Konzeptes nicht hinreichend beurteilt werden kann, wie hoch die angemessenen Kosten tatsächlich sind, hält es das BSG im Einzelfall für angemessen, im Interesse der Leistungsberechtigten die jeweils maßgeblichen Werte der Wohngeldtabelle um einen "Sicherheitszuschlag" zu ergänzen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn. 27; Knickrehm/Voelzke/Spellbrink,
§ 22SGB II, S.17 f.).
Dem schließt sich das Gericht an." Randnummer 27 Zu der Frage, ob die Antragsgegnerin mit dem vorliegenden ein solches schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft i.S. der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellt hat, führt die
- Kammer in der genannten Entscheidung weiter aus: Randnummer 28 "Dies ist nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Es ist vorliegend zwar nicht zu verkennen, dass die Antragsgegnerin einen enormen organisatorischen Aufwand betreibt, um die angemessenen Kosten der Unterkunft zu bestimmen, so dass ihr ein systematisches und nicht nur punktuelles Vorgehen zu bescheinigen ist. Bei der Beurteilung des Konzeptes fällt jedoch auf, dass in diesem keine Ausführungen zum Begriff des "spezifischen Wohnungsmarktsegments" (Bl. 58 Gerichtsakte) enthalten sind. Die Antragsgegnerin hätte diesen Begriff definieren und ausführen müssen, welche Kriterien aus ihrer Sicht erfüllt sein müssen, um einem angemessenen Wohnungsstandard im Sinne des unteren Preissegments zu entsprechen. Es ist für das Gericht naheliegend, dass in den Wohnungslisten der Antragsgegnerin über die SGB II- und SGB XII Leistungsbezieher keine Wohnungen enthalten sein dürften, die die angemessen Kosten der Unterkunft zu Unrecht zu sehr in die Höhe treiben, weil diese Wohnungen nicht mehr einfachen und damit angemessen Wohnungsstandards entsprechen. Das Gericht kann jedoch überhaupt nicht beurteilen, ob nicht in den Listen möglicherweise Wohnungen enthalten sind, welche die angemessenen Wohnungsstandards des unteren Wohnungssegments unterschreiten. In welchen Fällen ein Unterschreiten der angemessenen Wohnungsstandards im Sinne des unteren Wohnungssegments vorliegt, kann an dieser Stelle dahinstehen. Exemplarisch sei auf den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.12.2005 (S 31 AS 562/05 ER, juris), in dem das Sozialgericht feststellt, dass eine Wohnung ohne Bad zur heutigen Zeit nicht mehr den Standard des Angemessenen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II erreicht. Die Antragsgegnerin hat sich in dem von ihr vorgelegten Konzept mit den Wohnungsstandards überhaupt nicht beschäftigt, obwohl das BSG in seiner ständigen Rechtsprechung auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung einfließen zu lassen (vgl. Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, 2010, S.88)." Randnummer 29 Die
- Kammer des Sozialgerichts Kassel (Beschluss vom
- Oktober 2010, S 3 AS 282/10 ER ) hat sich alledem sodann u.a. mit folgenden weiteren Ausführungen angeschlossen: Randnummer 30 "Die - zwischenzeitliche - "Nachbesserung" des Konzepts und Erweiterung um eine Anlage 1 in der ein Wohnungsstandard "definiert" ist, kann zu keiner von der
- Kammer abweichenden Beurteilung führen. Aus der Formulierung: "Das Spektrum der unterschiedlichen Wohnungsstandards im Vergleichsraum Kassel ist durch mindestens folgende Parameter gekennzeichnet" und die folgende Auflistung Randnummer 31 - Küche, auch Kochnische - Badezimmer, auch Duschbad - Wasserklosett (in der Wohnung) - fließendes Wasser, warm und kalt - Stromversorgung - Heizung - Fenster zur Beleuchtung und Belüftung - Doppelverglasung Randnummer 32 ergibt sich nicht, ob hiermit ein einfacher Wohnungsstandard definiert werden soll. Im Übrigen geht die Antragsgegnerin selbst davon aus, dass sie in ihrer Datenbank zur Bestimmung angemessenen Wohnkosten nicht nur Daten über Wohnungen mit einfachem Wohnungsstandard erfasst, so dass für das Gericht unklar ist, welchen Zweck die Definition haben soll. In jedem Fall ist sie selbst nach Angabe der Antragsgegnerin nicht für die Auswahl der Daten zugrunde gelegt worden, die zur Berechnung der angemessenen Wohnkosten herangezogen wurden. Randnummer 33 Das zu dem hiesigen Verfahren übersandte "Konzept" zur Bemessung von angemessenen Unterkunftskosten für das Stadtgebiet Kassel entspricht den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung eindeutig nicht. Randnummer 34 Ein Konzept liegt nach der Rechtsprechung des
- Senats dann vor, wenn der Ersteller planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R). Der
- Senat hat die Schlüssigkeitsanforderungen wie folgt zusammengefasst (BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R): Randnummer 35 - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung) (a.), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße (b.), - Angaben über den Beobachtungszeitraum (c.), - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel) (d.), - Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten (e.), - Validität der Datenerhebung (f.), - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung (g.) und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze) (h.) - vgl. BSG 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, zit. nach juris. Randnummer 36 Ein Konzept, das diesen Anforderungen genügt, hat die Antragsgegnerin, selbst unter der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen kursorischen Betrachtung, nicht erarbeitet. Randnummer 37 Bedenken hat die Kammer schon wegen der Definition der Wohnflächenspannen, da diese nicht begründet und hergeleitet sind. Insbesondere die Außerachtlassung von Wohnungen mit einer Wohnfläche von unter 37,5 m² ist aus dem Datenmaterial nicht hergeleitet. Ausweislich des von der Antragsgegnerin übersandten Datenmaterials mit einer Anzahl von 17.640 Datensätzen beträgt die Anzahl der Datensätze von Wohnungen mit einer Wohnfläche von unter 37,5 m² 1.
- Von diesen 1.968 Datensätzen fallen 1.902 Datensätze auf 1-Personen-Haushalte, die im Gesamtdatenbestand mit 7.965 Datensätzen vertreten sind. Damit fallen nahezu 25 % der von der Antragsgegnerin erfassten 1-Personen-Haushalte aus der Betrachtung heraus, ohne dass dies im Konzept plausibel begründet wird. Die reine Vermutung, dass kleine Wohnungen teurer sind, reicht hierzu nicht aus; dies müsste statistisch hergeleitet und sodann begründet werden. Aus dem Datenmaterial lässt sich sodann nicht nachvollziehen, wie der zugrundegelegte Standard definiert ist. Geht die Antragsgegnerin davon aus, dass Transferleistungsbezieher grundsätzlich in Wohnungen mit einem einfachen Wohnungsstandard leben? Dies scheint nicht der Fall zu sein, da sie selbst ausführt, im Datenmaterial seien auch Wohnungen mit höherem Standard erfasst. Welchen Anteil diese Wohnungen ausmachen und ob dies im Weiteren bei der Auswertung der Daten zu entsprechenden Schlüssen führen kann, ist nicht begründet, sondern allenfalls behauptet. Randnummer 38 Die Angaben über den Beobachtungszeitraum im laufenden Verfahren sind nicht kongruent. Randnummer 39 … Im Ergebnis sind die von der Antragsgegnerin vorgelegten Daten somit ungeeignet die Schlüssigkeit bezogen auf den streitigen Zeitraum zu begründen. Randnummer 40 Auch die Art und Weise der Datenerhebung ist unklar. Im Wesentlichen scheint die Datenerhebung auf einer Auswertung der Mietbescheinigungen zurückzugehen. Im Konzept führt die Antragsgegnerin dagegen aus, dass auch Angebotsmieten in die Gesamtauswertung einfließen würden. Insoweit würden als Quellen auch Angebote in den Medien sowie die Meldung freier Wohnungen durch die Wohnungsbaugesellschaften in die Gesamtauswertung einfließen. Wie dies geschieht, lässt sich dem übersandten Datenmaterial nicht entnehmen. Hier scheint es vielmehr so, dass die Datenbank ausschließlich die Auswertung der Mietbescheinigungen enthält, da die entsprechende Rubrik bei jedem erfassten Datensatz einen Eintrag enthält. Auf dem Konzept lässt sich nicht entnehmen, inwieweit diese Daten in die Gesamtauswertung einfließen. Randnummer 41 Die Repräsentativität der einbezogenen Daten ist nicht belegt. Eine Überprüfung ist aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten veralteten Daten nicht möglich. Randnummer 42 Im Weiteren bestehen erhebliche Zweifel, ob die Datenerhebung valide ist. Entgegen der Ausführungen im Konzept scheinen in die Erhebung keine Daten von sogenannten Angebotsmieten eingeflossen zu sein, wie dort ausgeführt wurde. Somit dürfte die Datenerhebung auf den Kreis der SGB II- und SGB XII-Leistungsbezieher beschränkt sein, was der Validität entgegensteht (hierzu S. Knickrehm, a.a.O., S. 90), da zu befürchten ist, dass es durch die Beschränkung der Datenerhebung auf den Kreis der Leistungsbezieher zur Bildung von Zirkelschlüssen kommt. Randnummer 43 Erhebliche Zweifel hat die Kammer schließlich bezüglich der aus der Datenerhebung gezogenen Schlüsse. Die Antragsgegnerin bildet aus den erfassten Daten, bezogen auf die jeweilige Haushaltsgröße, einen Durchschnittswert des maßgeblichen Quadratmeterpreises. Randnummer 44 Sie geht hierbei offenbar davon aus, dass in den erfassten Daten in erheblichem Umfang Wohnraum enthalten ist, der nicht nur einfachem Standard entspricht. Dies ist indessen in keiner Weise nachgewiesen oder gar quantifiziert. Sollte aber davon ausgegangen werden können, dass der überwiegende Anteil der erfassten Wohnungen einen einfachen Standard aufweisen, wofür der Umstand spricht, dass die Daten ausschließlich aus dem Kreis der SGB II/SGB XII-Leistungsbezieher erhoben wurden, die überwiegend Wohnraum mit angemessenem Umfang der Kosten der Unterkunft bewohnen, führt die Bildung eines Durchschnittswertes, der als Höchstbetrag für angemessene Wohnkosten herangezogen wird, zu einer Herabbemessung der Angemessenheitsgrenze. Für den Fall, dass in die Auswertung nur die Wohnungen des einfachen Segments eingehen ist es zwingend erforderlich, dass der oberste ermittelte Wert - der so genannte Spannenoberwert - die angemessene Vergleichsmiete darstellt. Andernfalls wäre nämlich den Leistungsberechtigten ein Teil des zur Verfügung stehenden Wohnungsmarktes finanziell nicht zugänglich (S. Knickrehm, a.a.O., S. 90)." Randnummer 45 Die vorstehenden Bedenken gegen die Schlüssigkeit des hier maßgebenden Konzeptes sind bei alledem - für den Bereich des SGB XII gilt insoweit nichts grundlegend anderes - auch nach Auffassung der erkennenden Kammer insoweit mehr als erheblich, der Verfahrensausgang, wenn nicht sogar von einer überwiegenden Erfolgsaussicht auszugehen sein dürfte, also zumindest offen. Dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom
- Juni 2010 zunächst bestandskräftig geworden war, bleibt unbeachtlich. Im Hinblick auf den zeitgerecht gestellten und schließlich abgelehnten Antrag nach § 44 SGB X und den gegen diesen Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch, steht dem die vorgenannte Bestandskraft nicht entgegen, da der Antragsteller nach wie vor i.S.d. SGB XII hilfebedürftig ist. Randnummer 46 Zu alledem kommt schließlich noch hinzu, dass über die o.a. abstrakte Angemessenheit als weitere konkrete Angemessenheitsprüfung zusätzlich festzustellen bleibt, ob für die jeweiligen Hilfeempfänger eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung überhaupt konkret verfügbar und tatsächlich auch zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R), was aktuell für den Bereich der Stadt Kassel zumindest für Ein-Personen-Haushalte mehr als fraglich sein dürfte. Randnummer 47 Hierzu hatte die erkennende Kammer selbst mit ebenfalls gegenüber der Antragsgegnerin ergangenem Beschluss vom
- Oktober 2009 ( S 12 SO 17/09 ER ) u.a. bereits auf einen damaligen Bericht in der örtlichen Presse (HNA vom
- Oktober 2009) verwiesen, wonach kleine Wohnungen in der Stadt Kassel knapp, aber gleichzeitig besonders gefragt seien, nachdem ausweislich des damals aktuellen Wohnungsmarktberichtes 2009 des Wohnungsamtes der Antragsgegnerin lediglich 9,4 Prozent des Kasseler Bestandes 1- oder 2-Zimmer-Wohnungen seien, wobei derjenige, der eine kleinere Unterkunft wolle, lange suchen müsse. Dies treffe nicht wenige. Denn inzwischen lebe in annähernd der Hälfte aller Haushalte in der Stadt Kassel nur noch eine Person. Diese hohe Zahl der Single-Haushalte, der Ansturm von Studenten auf die Kasseler Uni und die große Zahl von Menschen, die aus finanziellen Gründen eine preiswerte, kleine Wohnung bräuchten, seien die Gründe dafür, dass 1- oder 2-Zimmer-Wohnungen derzeit nur schwer zu finden seien. Weiter wurde insoweit ausgeführt, dass es dagegen an großen Wohnungen keinen Mangel gebe. Zwei Drittel der Bleiben in der Stadt Kasel hätten vier oder mehr Zimmer. 24 Prozent seien 3-Zimmer-Wohnungen. Insoweit sei und bleibe der Wohnungsmarkt nach Experteneinschätzung im Sinne einer "allgemeine Sättigung im Markt", der in Kassel ein Mietermarkt sei, zwar auch in den kommenden Jahren entspannt, bei Kleinwohnungen gebe es aber einen Engpass, wobei die Antragsgegnerin den Wohnungsmarktbericht ihres Wohnungsamtes 2009 auf ihrer Internetseite (siehe www.stadt-kassel.de/cms01/verwaltung/aemter/wohnungsamt), wo der Bericht auch selbst einsehbar ist und heruntergeladen werden kann, ihrerseits selbst als wichtige Informationsquelle für alle Akteure des Wohnungsmarktes bezeichnete. In diesem wurde die Zahl der Wohnungsleerstände sodann als seit Jahren relativ konstant beschrieben, wobei exakt nachprüfbare Daten jedoch nur für den Bereich der öffentlich geförderten Wohnungen vorlägen. Dabei hätten sich die Leerstände im Bereich der öffentlich geförderten Wohnungen von 299 Wohneinheiten im Jahr 2006 auf 207 Wohneinheiten im Jahr 2008 verringert, was belege, dass eine unveränderte Nachfrage an günstigem Wohnraum bestehe. Dabei sei die Zahl der ausgestellten Wohnberechtigungsscheine im Vergleich zum Vorjahr nahezu konstant geblieben und habe sich um 35 auf 2.223 verringert. Unverändert hoch sei die Nachfrage nach kleinen Wohnungen für Einpersonenhaushalte. Die Zahl der ausgestellten Wohnberechtigungsscheine für diesen Bereich liege bei 41 %. Große Wohnungen mit mehr als 5 Zimmern bzw. über 85 qm würden kaum nachgefragt. Der Anteil liege lediglich bei 4 %. Aufgrund des immer noch ausgeglichenen Wohnungsmarktes in Kassel hätten aber alle Wohnungssuchenden, trotz der sinkenden Zahl der öffentlich geförderten Wohnungen, mit Wohnraum versorgt werden können. Wohnungen im freifinanzierten Bereich, die im unteren Preissegment lägen, verfügten jedoch oft über keinen zeitgemäßen Standard. Die gestiegenen Energiekosten führten dann zu einer Belastung, die von den Haushalten mit geringem Einkommen kaum getragen werden könnten. Randnummer 48 An alledem hat sich bis heute nichts Grundlegendes geändert, wobei zwischenzeitlich unter www.stadt-kassel.de/verwaltung/aemter/wohnungsamt/ auch bereits der Wohnungsmarktbericht der Stadt Kassel für das Jahr 2010 vorliegt, ausweislich dessen "erwartungsgemäß" die Anzahl der 1-Personen-Haushalte weiter gestiegen sei und nunmehr bei über 50.000 Haushalten liege. Die durchschnittliche Personenzahl im Haushalt sei weiter gesunken. Eine Umkehr dieser Entwicklung sei nicht zu erwarten. Randnummer 49 Insoweit führt dann erneut die örtliche Presse (HNA vom
- Oktober 2010) unter der Überschrift "Kleine Bleiben fehlen" wieder weiter aus, dass kleine Wohnungen in der Stadt Kassel besonders gefragt, aber gleichzeitig auch Mangelware seien. Dies umso mehr, als nur 9,4% des Kasseler Wohnungsbestandes ausweislich des Wohnungsmarktberichtes 2010 1- und 2-Zimmer-Wohnungen seien, in der Hälfte aller Kasseler Haushalte nur noch ein einziger Mensch wohne und 27% in 2-Personen-Haushalten. Insgesamt sind ausweislich des aktuellen Wohnungsmarktberichtes der Stadt Kassel für das Jahr 2010 3,8% des Wohnungsbestandes 1-Zimmer-Wohnungen (3.957), 5,6% sind 2-Zimmer-Wohnungen (5.740). Randnummer 50 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
- Kapitel des SGB XII erhalten im Bereich der Stadt Kassel (vgl. www.stadt-kassel.de/stadtinfo/zahlen/soziales/) dann aber auch wieder bereits 2076 1-Personen-Haushalte. Darüber hinaus lebten ausweislich des aktuellen Geschäftsberichtes der Arbeitsförderung Kassel-Stadt (AfK) in weiteren 13.006 Bedarfsgemeinschaften insgesamt 24.599 hilfebedürftige Personen nach dem SGB II, wobei sich diese 13.006 Bedarfsgemeinschaften im Juni 2010 bei einem Anteil von insoweit 53,9% ihrerseits wieder in 7.252 1-Personen-Haushalte sowie bei einem Anteil von 20,4% in 2.564 2-Personen-Haushalte aufgliederten (vgl. hierzu www.arbeitsfoerderung-kassel.de/start/default.asp). Randnummer 51 Unabhängig von der stetig wachsenden Anzahl von Studenten in Kassel sind also bereits rund 9.300 Haushalte im Bereich der Stadt Kassel, die Leistungen nach dem SGB XII und dem SGB II erhalten, 1-Personen-Haushalte, wozu noch rund 2.500 2-Personen-Haushalte mit Leistungsbezug nach dem SGB II hinzukommen; die entsprechende Zahl für 2-Personen-Haushalte mit Leistungsbezug nach dem SGB XII ist nicht gesondert erfasst. Dies dann aber auch mit der Folge, dass zumindest hinsichtlich des Mangels an sogenannten "kleinen Bleiben" wiederum die Frage erlaubt sein muss, in welchen aktuell tatsächlich verfügbaren und vom Mietpreis angemessenen 1- oder 2-Zimmer-Wohnungen all diese 1- oder 2-Personen-Haushalte in Kassel denn dann überhaupt leben sollen. Randnummer 52 Letztlich ist also im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch eine Folgenabwägung im o.a. Sinne vorzunehmen. Im Rahmen dieser Folgenabwägung zwischen einem im konkreten Einzelfall offenen Verfahrensausgang in der Hauptsache einerseits und der Eilbedürftigkeit der Bewilligung laufender Leistungen sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze eines wirksamen Grundrechtsschutzes andererseits macht die Kammer sodann von ihrem nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG eingeräumten Ermessen durch Erlass einer einstweiligen Anordnung im hier entschiedenen Umfang Gebrauch, zumal zumindest im hier streitigen einstweiligen Anordnungsverfahren und der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung keinerlei rechtlich durchgreifende Anhaltspunkte bestehen, ausweislich derer die vom Antragsteller geltend gemachte Grundmiete, ohne dass insoweit die entsprechenden einschlägigen Wohngeldtabellenwerte überschritten würden, nicht im o.a. Sinne angemessen wäre. Randnummer 53 Insoweit sind in Fallgestaltungen der vorliegenden Art an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mit den weiteren o.a. Ausführungen dabei auch keine hohen Anforderungen zu stellen. Dem Antragsteller ist das Abwarten der Entscheidung aus den oben genannten Gründen im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten. Darüber hinaus ist ein Anordnungsgrund in diesem Sinn insoweit vorliegend auch schon allein auf der Grundlage des im Übrigen unstreitig vorliegenden Grundanspruchs glaubhaft gemacht. Randnummer 54 Der einstweiligen Anordnung steht abschließend auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, da eine Rückforderung vorliegend nicht ausgeschlossen ist und es sich somit nicht um eine echte Vorwegnahme der Hauptsache handelt (vgl. hierzu Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom
- November 2007, L 1 KR 230/07 ER ). Randnummer 55 Somit hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im entschiedenen Umfang ab Antragseingang bei Gericht Erfolg, wobei die Mitwirkungsverpflichtungen des Antragstellers nach den §§ 60 ff Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) von der vorliegenden Entscheidung selbst unberührt bleiben. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 57 Die Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 172 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes, worauf allein abzustellen ist, im hier allenfalls streitigen Bewilligungsabschnitt bis
- Juli 2011 insgesamt 750,00 € nicht übersteigt. Insoweit ist mit dem Hessischen Landessozialgericht die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch dann nicht eröffnet, wenn für ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren gemäß § 144 Abs. 2 SGG Zulassungsgründe vorlägen, ohne dass die vorgenannte Regelung selbst wiederum sinngemäß auf das Beschwerdeverfahren übertragen werden könnte (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom
- August 2008, L 7 AS 213/08 B ER, vom
- Juli 2008, L 7 SO 59/08 B ER, vom
- Juni 2008, L 7 AS 164/08 B ER und vom
- Januar 2009, L 7 AS 421/08 B ER; ebenso Schleswig-Holsteinisches LSG,
- November 2008, L 11 B 526/08 AS ER, LSG Berlin-Brandenburg,
- Oktober 2008, L 20 B 1647/08 AS ER, LSG Niedersachsen-Bremen,
- September 2008, L 8 SO 80/08 ER und
- September 2008, L 13 AS 178/08 ER, LSG NRW,
- August 2008, L 19 B 146/08 AS ER; aA LSG Niedersachsen-Bremen,
- Oktober 2008, L 6 AS 458/08 ER). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020672