Dies richtet sich in Hessen nach den Hessischen Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.03.2003 (Hessisches Staatsanzeiger S. 1346) geändert durch die Richtlinien vom 19.01.2004 (Hessischer Staatsanzeiger S.628). Nach den Richtlinien ist eine Wohngröße für eine Person bis 45 Quadratmetern angemessen. Bei zwei Personen ist eine Wohnfläche von 60 Quadratmetern angemessen. Bei der im zweiten Schritt vorzunehmenden Festlegung des maßgeblichen Wohnungsmarktes muss zunächst der räumliche Vergleichsmaßstab festgelegt werden, wobei das Recht der Leistungsempfänger auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld Berücksichtigung finden muss (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink,
Aus diesem Grund ist grundsätzlich vom Wohnort des Hilfebedürftigen auszugehen. Die Grundsicherungsträger müssen hierzu die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und berücksichtigen. Als Erkenntnismittel kommen in Betracht: Örtliche Mietspiegel, Mietdatenbanken, Wohnungsmarktanzeigen in der örtlichen Presse oder im Internet; Anfragen bei Maklern, Wohnungsbaugesellschaften, Mietervereinen etc. Entscheidend ist hierbei nicht das Vorliegen eines qualifizierten oder einfachen Mietspiegels. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss vielmehr auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das die Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes wiederzugeben. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel beziehungsweise Mietdatenbanken im Sinne der §§ 558c ff. BGB vor, können die Grundsicherungsträger für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene Mietspiegel oder Tabellen erstellen. Die vom Grundsicherungsträger hierbei gewählte Datengrundlage muss aber – wie schon ausgeführt wurde – auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben. Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruht (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt „Mietpreis“ bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein. Es muss hierbei insbesondere sichergestellt sein, dass bestimmte Wohnungen, die das Bild von der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft verzerren (vgl. BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 22) im Rahmen des schlüssigen Konzeptes nicht berücksichtigt wurden. Einer der Faktoren, der für die angemessenen Kosten der Unterkunft bestimmend ist, ist der sog. Wohnungsstandard. Den Standard bestimmen u.a. Kriterien wie die Lage, Infrastruktur, das Wohnungsumfeld, die Verkehrsanbindung, die Umweltbelastung und die Ausstattung der Wohnung wie die Zahl und Größe der einzelnen Räume, deren Belichtung, Belüftung, sanitäre Ausstattung und die Art der Heizung (vgl. Knickrehm / Voelzke / Spellbrink,
Diese Auflistung dürfte weder abschließend sein noch dürfte es für ein schlüssiges Konzept zwingend erforderlich sein, dass sämtliche aufgeführten Kriterien von den Leistungsträgern im Rahmen ihres schlüssigen Konzeptes Berücksichtigung finden. Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass es Sache der Sozialleistungsträger ist, zunächst zu definieren, was sie unter einem einfachen Wohnungsstandard verstehen. Ein schlüssiges Konzept setzt nämlich ein planmäßiges Vorgehen der Grundsicherungsträger im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung der relevanten Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsmaßstab voraus (BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 19). Das BSG geht davon aus, dass die Leistungsträger bei einem schlüssigen Konzept sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen können. Werden nur Wohnungen des einfachen Segments im Rahmen des Konzeptes berücksichtigt, ist es aber zwingend erforderlich, dieses einfache Segment zunächst abstrakt zu definieren, um eine Überprüfbarkeit der Annahmen des Leistungsträgers zu ermöglichen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn.23; BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R; s. auch: Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, Stuttgart 2010, S.90). Randnummer 32 Die Gerichte können sich zur Überprüfung eines vorgelegten Konzeptes der Hilfe von Sachverständigen bedienen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 01.11.2010, L 6 AS 441/10 B ER, juris). Eine solche Prüfung des Unterkunftskonzeptes auf seine Schlüssigkeit hat zur erfolgen, wenn die Sachkunde des Gerichts nicht mehr ausreicht, um die Validität des vorgelegten Konzeptes überprüfen zu können. Randnummer 33 Der
Dem schließt sich das Gericht an. Randnummer 38 Das Gericht ist überzeugt, dass die Wohnung des Klägers angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S.1 SGB II ist. Randnummer 39 Die Beklagte hat nämlich nach Prüfung des „Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels für die Stadt A-Stadt“ kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft erstellt, welches den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher sich das Gericht anschließt, genügt. Randnummer 40 Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht, da die Kammer sich für hinreichend sachkundig ansieht, die fehlende Schlüssigkeit des vorgelegten Konzeptes selbst zu beurteilen. Randnummer 41 Es ist vorliegend zwar nicht zu verkennen, dass die Beklagte einen enormen organisatorischen Aufwand betreibt, um die angemessenen Kosten der Unterkunft zu bestimmen, so dass ihr grundsätzlich ein systematisches und nicht nur punktuelles Vorgehen zu bescheinigen ist. Randnummer 42 Auch hat die Beklagte ihr Konzept auf entsprechende Einwände des Gerichts dahingehend nachgebessert, dass sie inzwischen definiert, was sie unter dem SGB II-relevanten Wohnungsstandard versteht. Randnummer 43 Der entscheidende Schritt des Abgleichs dieser normativen Prämissen der Beklagten in ihrem Konzept – also die Definition des angemessenen Wohnungsstandards – mit der Lebenswirklichkeit wird von der Beklagten aber nicht vollzogen, obwohl das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 21.07.2010 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Klägers auf eine solche Notwendigkeit hingewiesen hat. Randnummer 44 Aus dem Konzept der Beklagten kann nicht entnommen werden, dass diese überprüft hat, ob die von ihr im Rahmen des Konzeptes berücksichtigten Wohnungen unter anderem alle über ein Badezimmer, eine Toilette und Fenster mit Doppelverglasungen verfügen. Eine entsprechende Überprüfung wäre nach Überzeugung der Kammer jedoch vor dem Hintergrund des Wohnungsmarktberichtes der Stadt A-Stadt aus dem Jahr 2009 zwingend gewesen, in dem darauf hingewiesen wird, dass es in A-Stadt Wohnungen mit Substandard gibt, die über keine Zentralheizung und keine Warmwasserversorgung verfügen. Auf Seite 16 des Wohnungsmarkberichts wird darauf hingewiesen, dass Wohnungen im freifinanzierten Bereich im Stadtgebiet A-Stadt oft über keinen zeitgemäßen Standard verfügen. Da solche Wohnungen mit einem Substandard (Wohnungsmarktbericht der Stadt A-Stadt S.2) nicht dem von der Beklagten aufgestellten eigenen Konzept entsprechen, hätte ein planmäßiges Vorgehen im Sinne eines schlüssiges Konzeptes es zwingend geboten, dass solche Wohnungen mit Substandard, welche die Ermittlungen der Beklagten verfälschen, unberücksichtigt bleiben. Dem Konzept der Beklagten kann allerdings nicht entnommen werden, dass dies gewährleistet ist. Randnummer 45 Dass diese Einschätzung eines fehlenden Abgleichs des Konzeptes mit der Lebenswirklichkeit zutreffend ist, wird auch anhand der am 06.12.2010 überreichten Daten-DVD der Beklagten deutlich. Nach dem schlüssigen Konzept der Beklagten, welches die Beklagte mit Stand Mai 2010 bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren am 02.07.2010 vorgelegt hatte, hätte die Beklagte für die 13.500 SGB II-Bedarfsgemeinschaften alle 6 Monate aktuelle Mietbescheinigungen erheben und in ihr Konzept einpflegen müssen. Dies ist nach einer Sichtung der Daten durch das Gericht nicht geschehen. Die dem Gericht überreichte Daten-DVD hatte laut Mitteilung der Beklagten den Stand 4/2010 und enthielt lediglich 28 Datensätze aus dem Jahr 2010. Damit hat die Beklagte aber nicht die aktuellen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt im Stadtgebiet A-Stadt abgebildet, obwohl sie dies selbst für geboten hält. Randnummer 46 Dem Gericht stehen keine verlässlichen Daten zur Verfügung, mit denen es selbst die angemessenen Unterkunftskosten im Stadtgebiet A-Stadt bestimmen könnte und sieht sich daher gezwungen, auf die eigentlich als subsidiäre Erkenntnisquelle gedachte Wohngeldtabelle nach § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz zurückzugreifen. Die Stadt A-Stadt hat nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldverordnung die Mietstufe III. Ausweislich der Tabelle des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetzes ist für einen Einpersonenhaushalt eine Miete inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 330,00 € angemessen. Die Wohnung des Klägers liegt mit Kosten der Unterkunft für die Grundmiete und die kalten Nebenkosten in Höhe von 250,00 € weit unterhalb der Werte der Wohngeldtabelle und ist deshalb angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S.1 SGB II. Randnummer 47 2. Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass die Heizkosten des Klägers in Höhe von monatlich 55,00 € angemessen und nach § 22 Abs. 1 S.1 SGB II von der Beklagten zu übernehmen sind. Randnummer 48 3. Die Addition der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten des Klägers ergibt übernahmefähige Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 305,00 €. Die Klage war mithin begründet. Randnummer 49 Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 50 Die Kammer hat die Berufung nach § 144 SGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. Es ist nämlich aus Sicht der Kammer durch die obergerichtliche Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt, ob das Konzept der Beklagten den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG entspricht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020678
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