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SG Kassel 12. Kammer S 12 KR 38/10 ER Beschluss Zum Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz auf ambulante Versorgung mit einer V.A.C. ® -Therapie zur V

Leitsatz Zum Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz auf ambulante Versorgung mit einer V.A.C. ® -Therapie zur Vakuumversiegelung von Wunden. Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 2

§ 27Nr.

5: BSGE 96, 153 =

§ 27Nr.

7 - D-Ribose; BSGE 96, 170 =

§ 31Nr.

4 - Tomudex; BSGE 97, 190 =

§ 27Nr.

12 - LITT; BSG, Urteil vom

  1. Februar 2008, B 1 KR 16/07 R - Lorenzos Öl). Randnummer 105 Nach der Rechtsprechung des BSG kann zwar ungeachtet des in § 135 Abs. 1 SGB V aufgestellten Verbots mit Erlaubnisvorbehalt eine Leistungspflicht der Krankenkasse ausnahmsweise als sogenanntes Systemversagen dann bestehen, wenn die fehlende Anerkennung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode darauf zurückzuführen ist, dass das Verfahren vor dem Bundesausschuss trotz Erfüllen der für eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wurde. Diese Ausnahme beruht darauf, dass in solchen Fällen die in § 135 Abs. 1 SGB V vorausgesetzte Aktualisierung der Richtlinien rechtswidrig unterblieben ist und deshalb die Möglichkeit bestehen muss, das Anwendungsverbot in solchen Fällen auf andere Weise zu überwinden (vgl. BSGE 81, 54, 65 f. ; SozR 3-2500 § 92 Nr. 12; BSG, Urteil vom
  2. September 2006, B 1 KR 3/06 R). Randnummer 106 Selbst wenn aber die hier streitige Vakuumversiegelung seit vielen Jahren im stationären Rahmen, der einer anderen rechtlichen Betrachtung unterliegt als die ambulante vertragsärztliche Versorgung, durchgeführt wird, kann nicht angenommen werden, dass ein Systemversagen vorliegt. Randnummer 107 Dabei ist auch seitens des Gerichts zunächst darauf hinzuweisen, dass für eine stationäre Leistungserbringung hier nicht auf § 135 SGB V abzustellen ist, so dass eine Behandlung mittels V.A.C. ® - Therapie im Rahmen einer stationären Krankenbehandlung, die im Übrigen auch anderen Abrechnungskriterien unterliegt, zu Lasten der Krankenkasse grundsätzlich möglich wäre. Dies beruht darauf, dass eine stationäre Krankenhausbehandlung eine positive Empfehlung des GBA selbst nicht voraussetzt. § 137c SGB V schließt insoweit für die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode nicht aus, solange der GBA kein Negativvotum ausgesprochen hat (vgl. z.B. BSG, Urteile vom
  3. Februar 2003, B 1 KR 1/02 R, vom
  4. April 2006, B 1 KR 12/05 R und vom
  5. Dezember 2008, B 1 KR 11/08 R m.w.N.). Ein negatives Votum existiert für die V.A.C. ® - Therapie als stationäre Behandlungsmethode nicht. Der vom BSG auch nach der Rechtsprechung der Kammer nicht beanstandete sachliche Grund für diese unterschiedliche rechtliche Behandlung von ambulanten und stationären Leistungen liegt dabei darin begründet, dass der Gesetzgeber die Gefahr des Einsatzes zweifelhafter oder unwirksamer Maßnahmen wegen der internen Kontrollmechanismen und der anderen Vergütungsstrukturen im Krankenhausbereich geringer eingestuft hat als bei der Behandlung durch einzelne niedergelassene Ärzte (vgl. BSGE 90, 289, 294 =

§ 137cNr.

1 - Magenband). Neue, noch nicht ausreichend gesicherte Diagnose- und Behandlungsmethoden können im Krankenhaus im Rahmen klinischer Studien erprobt werden, die in § 137c Abs. 1 Satz 2 SGB V vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind. Bei Zweifeln am medizinischen Nutzen einer neuen Behandlung hat die Krankenkasse - wie im Übrigen bei allen etablierten Methoden, die weder im ambulanten noch im stationären Bereich einer automatischen Überprüfung unterliegen - die Möglichkeit, über ihren Spitzenverband eine Beurteilung durch den Ausschuss Krankenhaus zu veranlassen und ggf. auf diesem Wege eine Ausgrenzung zu erreichen. Insoweit sind nach § 137c Abs. 1 Satz 2. Halbsatz 2 SGB V (idF des GKV-Gesundheits-Reformgesetzes 2000 vom 22. Dezember 1999 <BGBl I 2626>) klinische Studien zur Entwicklung neuer Behandlungsmethoden unter Kostenbeteiligung der GKV allein im Krankenhaus vorgesehen (vgl. dazu auch BSGE 93, 137, 141 =

§ 137cNr.

2 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien in BT-Drucks 14/1245 S 90; vgl. ansonsten - wie auch hier - §§ 63 bis 65 SGB V zu Modellvorhaben). Randnummer 108 Das Fehlen eines Erlaubnisvorbehalts in § 137c SGB V hat also zur Folge, dass im Krankenhaus grundsätzlich auch neuartige Verfahren keiner vorherigen Zulassung bedürfen, sondern zu Lasten der GKV angewendet werden können, solange der Ausschuss Krankenhaus sie nicht ausgeschlossen hat. Randnummer 109 Im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung wäre dann aber nicht nur ein positives Votum des GBA erforderlich, auch würde z.B. zunächst allein eine fehlende Antragstellung durch die antragsberechtigten Stellen beim GBA auch kein Systemversagen rechtfertigen. Vielmehr ist ein Systemversagen nur anzunehmen, wenn die antragsberechtigten Stellen bzw. der Bundesausschuss selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß das Verfahren betrieben hat und dies auf eine willkürliche und sachfremde Untätigkeit bzw. Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist. Randnummer 110 Hier sind sodann jedoch auch und gerade weder auf der Grundlage der o.a. beigezogenen Unterlagen noch ansonsten Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine willkürliche und sachfremde Untätigkeit des GBA schließen ließen. Stattdessen ist auf der Grundlage der in Bezug genommenen o.a. Unterlagen das Gegenteil der Fall. Wenn der GBA insoweit im Rahmen der Methodenbewertung zur Vakuumversiegelungstherapie mit Beschluss vom

  1. August 2010 seinerseits die Beschlussfassung auf der Grundlage seiner Verfahrensordnung bis zum
  2. Dezember 2014 und insoweit bis zur Vorlage weiterer Studien auf der Grundlage zu initiierender Modellvorhaben nach den §§ 63 ff. SGB V ausgesetzt hat, ist dies auf der weiteren Grundlage der Begründung hierzu folgerichtig und im Ergebnis sachgerecht. Dies deshalb, weil trotz vorhandener gewisser Behandlungserfolge aus den insoweit vom GBA aufgezeigten Gründen und des insoweit nach wie vor unzureichenden Datenmaterials die Beschlussfassung selbst nur zu einer Aufnahme des V.A.C. ® - Therapiesystems in die Anlage 2 der RMvV hätte führen können und damit zu den Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen. Wenn der GBA ausführt, eine Update-Recherche der Fachberatung Medizin vom März 2010 sei zu dem Ergebnis gelangt, dass - auch wenn inzwischen weitere Studien publiziert worden seien - in systematischen Reviews und Meta-Analysen eindeutig hervorgehoben werde, dass für eine Bewertung der Vakuumversiegelungstherapie noch aussagekräftige - für den zur Anerkennung der Methode als vertragsärztlicher Behandlungsmethode und abgesehen von sogenannten, hier nicht vorliegenden Seltenheitsfällen erforderlichen Wirksamkeitsnachweis stets notwendige - randomisierte kontrollierte Studien (RCTs) fehlten und nach Angaben in den Studienregistern auch erst in den nächsten Jahren zu erwarten seien, wobei gleichzeitig ein Warnhinweis der U.S. Food and Drug Administration (FDA) vom
  3. November 2009 relevante Risiken dieser Therapie aufzeige, nachdem der FDA 6 Todesfälle und 77 schwerwiegende Ereignisse berichtet worden seien, die im Zusammenhang mit der Vakuumversiegelungstherapie gestanden und sich die tödlichen Ereignisse laut FDA überwiegend bei ambulanter Durchführung der Vakuumversiegelungstherapie zu Hause oder in Pflegeheimen ereignet hätten, spricht dies genauso für sich wie sich Dr. med. G. hiermit erst gar nicht auseinandersetzt. Randnummer 111 Dass diese möglichen Risiken der Vakuumversiegelungstherapie nur dann eingeordnet werden können, wenn der Nutzen der Therapie bewertbar ist und dies dann mit dem GBA die Durchführung ausreichend belastbarer randomisierter Studien erforderlich macht, wobei auch und gerade die von der FDA angegebenen Kontraindikationen und zu berücksichtigenden Risiken in den Ausschlusskriterien der geplanten Studie auf Basis des o.a. Aussetzungsbeschlusses sowie im Studienprotokoll Berücksichtigung finden sollen, erscheint insoweit nicht nur folgerichtig, sondern zwingend. Randnummer 112 Die von Dr. med. G. hervorgehobenen konkret beruflichen Erfahrungen des Antragstellers und seiner Ehefrau, die diese Risiken vermeintlich minimieren, bleiben insoweit und den weiteren o.a. rechtlichen Voraussetzungen zufolge also selbst unbeachtlich. Randnummer 113 Nichts anderes gilt insoweit, als mit dem o.a. in 2010 aktualisierten Bericht des IQWiG "Chronische Wunden: Bessere Heilung durch Vakuumtherapie?" die geringe Qualität der zur Vakuumversiegelungstherapie verfügbaren Studien derzeit gerade keinen Schluss darüber zulässt, ob eine Vakuumversiegelungstherapie für manche Patienten oder bestimmte Wunden besser ist als eine herkömmliche Wundbehandlung. Die Studien würden nämlich die Versiegelung mit ganz unterschiedlichen Wundbehandlungen an verschiedenen Wunden vergleichen. Bei den Verbandswechseln seien verschiedene Wundauflagen angewendet und es sei auch teilweise zusätzlich mit Verfahren wie der "Wundtoilette" behandelt worden. Studienteilnehmer seien bisher vor allem Patienten im Krankenhaus gewesen, weshalb auch keine Aussagen über den häuslichen Einsatz der Therapie möglich seien. Einige der geprüften Studien würden darauf hinweisen, dass sich die Wundfläche durch eine Vakuumversiegelungstherapie schneller verkleinert habe, was einen kleinen Vorteil der Vakuumversiegelung gegenüber einer herkömmlichen Wundbehandlung bedeuten könnte. Die Studien hätten jedoch nicht ausreichend beantworten können, ob durch die Vakuumversiegelung die Wunden tatsächlich schneller heilten, ob weniger Komplikationen aufträten oder ob die Menschen weniger Schmerzen hätten. Die verfügbaren Daten lieferten auch nicht genügend Informationen darüber, ob und welche unerwünschten Wirkungen bei der Versiegelungstherapie aufträten. Die Studien träfen zudem keine Aussagen zur Lebensqualität der Menschen während und nach der Therapie, darüber, welche Behandlung sie bevorzugten und wie das kosmetische Ergebnis nach der Vakuumversiegelung ausgesehen habe. Randnummer 114 Die Wissenschaftler des IQWiG schließen danach aus den vorhandenen Studien, dass die Vakuumversiegelungstherapie für den Heilungsprozess mancher Wunden möglicherweise von Vorteil sein könne. Die Forschungsergebnisse reichten aber nicht aus, um zu beurteilen, ob die Vakuumversiegelung zur Behandlung chronischer Wunden generell besser geeignet sei als eine andere Methode der Wundversorgung. Weitere aussagekräftige Untersuchungen seien daher nötig, in denen die Vor- und Nachteile der Vakuumversiegelung geprüft würden, wobei dann auch diesbezüglich letztlich jegliche Auseinandersetzung des Dr. med. G. hiermit fehlt. Randnummer 115 Bei alledem ist es mit dem BVerfG (Beschluss vom
  4. Dezember 2005, 1 BvR 347/98) verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die GKV ihren Versicherten Leistungen nach dem allgemeinen Leistungskatalog nur unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung stellt. Insoweit ist die GKV von Verfassungs wegen nicht gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit zur Verfügung steht. Randnummer 116 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V schuldet die Krankenkasse zwar eine Behandlung aus Anlass der Krankheit mit dem Ziel, diese zu beheben oder zu lindern; nach Satz 2 dürfen aber auch nur die dort genannten Maßnahmen der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung, der Versorgung mit Arzneimitteln usw. eingesetzt werden. Im Übrigen werden gesundheitliche Maßnahmen der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet. Insofern wirkt § 27 SGB V nicht nur leistungsbegründend; mindestens ebenso bedeutsam ist mit dem BSG (BSG in SozR 3 - 2500 § 28 SGB V Nr. 3), dass darin die Leistungspflicht der Krankenkasse unter zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten begrenzt wird, die sich gegenseitig durchdringen. Zum einen muss die Krankenkasse nicht für alles aufkommen, was in irgendeiner Weise die Gesundheit fördert; soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist ihre Leistungspflicht auf solche Maßnahmen beschränkt, die der in § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V näher umschriebenen gezielten Krankheitsbekämpfung ("Behandlung") dienen. Aber auch wenn unmittelbar ein Behandlungszweck verfolgt wird, ist die Krankenkasse nicht für Maßnahmen leistungspflichtig, die im Katalog des § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht enthalten sind. Die Grenzen des Rahmenrechts auf Leistungen der Krankenversicherung ergeben sich vielmehr mit dem BSG (wie vor) regelmäßig erst aus der Zusammenschau beider Gesichtspunkte. Bei der Vielzahl von Mitteln und Verhaltensweisen, denen eine gezielte Beeinflussung der Gesundheit zugeschrieben wird, wäre das Krankenversicherungs-Risiko mit dem BSG nicht sachgerecht begrenzbar, wenn der Versicherungsschutz ausschließlich davon abhinge, dass eine Maßnahme zur Krankheitsbekämpfung eingesetzt wird. Das notwendige Korrektiv wird mit dem abschließenden Leistungskatalog des § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V erreicht. Maßnahmen, die darin nicht aufgeführt werden oder nicht im o.a. Sinne anerkannt sind, sind, von verfassungsrechtlich relevanten Ausnahmen abgesehen (vgl. hierzu m.z.w.N. BVerfG, Beschluss vom
  5. Dezember 2005, 1 BvR 347/98), dem Verantwortungsbereich des Versicherten zugewiesen, auch wenn sie eine sonst von der Krankenkasse zu gewährende Leistung ersparen können oder den Erfolg einer gewährten Leistung erst ermöglichen. Das BSG hat insoweit auch bereits früher (BSGE 69, 76 = SozR 3-2500 § 59 Nr. 1) und in anderem Zusammenhang näher ausgeführt, dass die in der GKV Versicherten grundsätzlich auch nicht auf einen unveränderten Fortbestand der im Gesetz vorgesehenen Leistungen vertrauen können. Angesichts fortlaufender Veränderungen der wirtschaftlichen, soziologischen und medizinischen Rahmenbedingungen und Interessenlagen mit Auswirkungen auf die Finanzierbarkeit der Krankenversicherung und die Belastbarkeit der Sozialversicherungs-Systeme insgesamt muss es dem Gesetzgeber erlaubt sein, den Leistungsumfang und die Modalitäten der Leistungsgewährung an neue Entwicklungen und Erkenntnisse anzupassen. Wie das BVerfG z.B. mit Beschlüssen vom
  6. Mai 1997 (u.a. 1 BvR 1071/95 = NJW 1997, 3085 = Breithaupt 1997, 764) bekräftigt hat, ergibt sich aus der Verfassung kein Anspruch gegen die Krankenkassen auf Bereitstellung oder Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen. Bei der Festlegung des Umfangs des Krankenbehandlungsanspruchs durch die Leistungsgesetze hat der Gesetzgeber infolgedessen einen weiten Gestaltungsspielraum. Randnummer 117 Insoweit folgt zugunsten des Antragstellers schließlich auch nichts aus dem vorgenannten Beschluss des BVerfG vom
  7. Dezember
  8. Auch insoweit bleibt nämlich die Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen des SGB V für einen Leistungsanspruch auch unter Berücksichtigung der Verfassungsmäßigkeit eines abgeschlossenen Leistungskatalogs der GKV-Leistungen unberührt (vgl. BSG, Urteile vom
  9. November 2006, B 1 KR 24/06 R und vom
  10. April 2006, B 1 KR 12/04 R). Randnummer 118 Aus der grundsätzlichen Versicherungspflicht des Einzelnen in der GKV verbunden mit einer Beitragslast im Austausch gegen die gesetzliche Zusage der Verschaffung der notwendigen Krankenbehandlung folgt aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip zwar das Verbot des Ausschlusses einer bestimmten Behandlungsmethode, wenn der Betroffene an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen und es ernsthafte Hinweise auf eine Heilung oder zumindest eine positive Beeinflussung des Krankheitsverlaufs gibt (BVerfGE 115, 25 <49>), so dass in diesem Fall der Betroffene nicht auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der GKV verwiesen werden kann (BVerfGE, a.a.O. sowie BVerfG, Beschluss vom
  11. November 2007, 1 BvR 2496/07). Insoweit hat das BVerfG (wie vor) neben weiteren Voraussetzungen hierfür eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass aus dem Gesetz keine konkreten krankenversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche hergeleitet werden könnten, eben aber auch und gerade nur für lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankungen gemacht, für die eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht. Es genügt insoweit nicht, dass "nur" eine schwerwiegende Erkrankung behandelt werden soll, es muss stattdessen eine akute extreme notstandsähnliche Situation vorliegen, so dass es dem Versicherten schlechterdings nicht zumutbar ist, sich - bei fehlender anderweitiger eigener finanzieller Leistungsfähigkeit - ohne einen Heilversuch entweder mit dem Schicksal einer eventuell irreparablen Gesundheitseinbusse abzufinden oder ihn auf den zukünftigen medizinischen Fortschritt zu verweisen. Randnummer 119 Dies mit der Folge, dass hier auf Seiten des Antragstellers zwar durchaus von schwerwiegenderen, aber trotz der daraus resultierenden Beeinträchtigungen noch nicht von einer eine notstandsähnliche Situation begründenden Erkrankung/Behinderung auszugehen wäre, die mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung auf eine Stufe gestellt werden könnte (vgl. hierzu weiter u.a. BSG, Urteil vom
  12. September 2006, B 1 KR 14/06 R), wobei auf diejenige Erkrankung abzustellen ist, zu deren Behandlung das V.A.C. ® -Therapiesystem hier eingesetzt wird, mithin allein auf die Osteomyelitis des linken Oberschenkels und nicht zugleich die weiteren, unstreitig behandlungsbedürftigen o.a. Haupterkrankungen des Antragstellers (vgl. hierzu Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
  13. Juni 2010, L 8 KR 314/09 ). Die Osteomyelitis ist für sich allein zunächst noch nicht lebensbedrohlich und im zumindest hier relevanten rechtlichen Sinne auch nicht so "schwerwiegend", dass sie mit den nachfolgenden Ausführungen einer lebensbedrohlichen Erkrankung wertungsmäßig gleichkommt, zumal auch vertragliche Behandlungsalternativen unstreitig zur Verfügung stehen. Randnummer 120 Letzteres bedeutet mit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG, Urteil vom
  14. Dezember 2008, B 1 KN 3/07 KR R) nämlich, dass nach den konkreten Umständen des Falles ohne weitere vertragsärztliche Behandlung, die - worauf vorliegend allein abzustellen ist - hier mit den Ausführungen der Antragsgegnerin und dem MDK nach wie vor möglich und auch nach dem Vorbringen des Antragstellers selbst nicht ausgeschlossen wäre, bereits drohen muss, dass sich der voraussichtlich tödliche Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird, wobei ähnliches für den ggf. gleichzustellenden, wie z.B. bei einer Erblindung, nicht kompensierbaren Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion gelten kann, ohne dass hiervon mit der Antragsgegnerin und dem MDK entgegen den Ausführungen des Antragstellers und der Oberärztin E. auszugehen wäre, da diese Ausführungen den rechtlichen Zusammenhang, in dem eine Leistungsgewährung unter diesen Umständen ausnahmsweise in Betracht kommt, nicht berücksichtigen. In diesem Zusammenhang bewirkt mit dem BSG (Urteil vom
  15. September 2006, B 1 KR 14/06 R) selbst eine hochgradige akute Suizidgefahr grundsätzlich nicht, dass Versicherte Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der GKV beanspruchen können, sondern nur spezifische Behandlung etwa mit den Mitteln der Psychiatrie. Auch ein Prostatakarzinom im Anfangsstadium ohne metastatische Absiedelungen wird insoweit noch nicht als ausreichend angesehen, um eine verfassungskonforme Leistungsausweitung zu rechtfertigen (vgl. BSG in

§ 27Nr.

8). Randnummer 121 Die vorgenannte Rechtsprechung (vgl. BSG wie vor) beruht dabei auf der weiterhin maßgeblichen Erwägung, dass der mit den normativen Regelungen und Sicherungen des Krankenversicherungs- und Arzneimittelrechts bezweckte Schutz der Gesundheit der Versicherten und der Bevölkerung nicht durch eine erweiterte Auslegung dieser Regelungen ausgehöhlt und umgangen werden darf. Das BSG hat insoweit wiederholt dargelegt, dass nur in den oben beschriebenen notstandsähnlichen Extremsituationen eine grundrechtsorientierte Öffnung des Leistungsrechts der GKV in Frage kommt. Ohne einschränkende Auslegung ließen sich mit dem BSG nämlich fast beliebig vom Gesetzgeber bewusst gezogene Grenzen überschreiten. Entscheidend ist insoweit mit dem BSG, dass das vom BVerfG herangezogene Schwere-Kriterium bei weiter Auslegung sinnentleert würde, weil nahezu jede schwere Krankheit ohne therapeutische Einwirkung irgendwann auch einmal lebensbedrohende Konsequenzen nach sich zieht. Das kann mit dem BSG ersichtlich nicht ausreichen, das Leistungsrecht des SGB V und die dazu ergangenen untergesetzlichen Regelungen nicht mehr als maßgebenden rechtlichen Maßstab für die Leistungsansprüche der Versicherten anzusehen (vgl. BSG wie vor sowie weiter u.a. BSG, Urteil vom 27. März 2007, B 1 KR 17/06 R– Polyglobin; BSG

§ 27Nr.

10 - Neuropsychologische Therapie). Randnummer 122 Letztlich schulden die Krankenkassen ihren Versicherten danach zumindest aus den hier allein relevanten rechtlichen Gründen allein eine bedarfsgerechte, standardisierte medizinische Versorgung, wobei einerseits für die hier streitige Leistung nichts anderes gilt und andererseits eine solche Therapie nach wie vor auch vertragsärztlich alternativ vorgehalten wird. Ob mit demselben, zumindest hier geltend gemachten Erfolg, muss nach den o.a. rechtlichen Vorgaben genauso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob und inwieweit bei alledem im Einzelfall seitens des Gesetzgebers immer sozialen Gründen ausreichend Rechnung getragen wird, was durchaus zweifelhaft sein mag. Randnummer 123 Im ambulanten Rahmen ist der Antragsteller zusammengefasst danach innerhalb der GKV auf die von dieser vertraglich vorgehaltenen Wundbehandlungsmethoden zu verweisen. Randnummer 124 Ansonsten und nicht zuletzt und gerade im Hinblick auf die Schwere seiner, letztlich im Übrigen als Haupterkrankungen vorliegenden weiteren o.a. Erkrankungen bei entsprechender Verordnung und dann auch tatsächlich vorliegender Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit auf eine stationäre Behandlung im Krankenhaus, die dann auch eine Fortsetzung bzw. unterstützende Behandlung mittels bzw. auch durch eine V.A.C. ® -Therapie mit der Antragsgegnerin nicht ausschließt. Gerade die immer wieder geltend gemachte Schwere der Erkrankung, hier der Osteomyelitis, in Verbindung mit den weiteren o.a. Haupterkrankungen, dürfte insoweit letztlich auch zwingend auf weitere voll- oder zumindest teilstationäre Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit i.S.v. § 39 SGB V hindeuten. Mit der hier streitigen Verordnung lässt sich jedenfalls gerade bei der hier geltend gemachten Lebensbedrohlichkeit eine Verantwortung der Behandlung nicht auf den Antragsteller und seine Ehefrau verlagern. Diese Verantwortung liegt stattdessen allein in den Händen des Krankenhauses, so verständlich der Wunsch nach einer zumindest vorübergehenden Entlassung durch den Antragsteller auch sein mag. Den Hinweis des Krankenhauses auf die insoweit bereits erreichte Grenzverweildauer lässt das Gericht dabei ausdrücklich unkommentiert. Zumindest seiner Verantwortung dem Antragsteller gegenüber kann sich das Krankenhaus hierdurch jedenfalls nicht entziehen. Randnummer 125 Letzteres wiederum auch und gerade insoweit nicht, als die vom Antragsteller angestellten Wirtschaftlichkeitserwägungen den von ihm geltend gemachten Anspruch ebenfalls wieder unberührt lassen. Insofern wirkt § 27 SGB V nämlich nicht nur leistungsbegründend; mindestens ebenso bedeutsam ist mit dem BSG (vgl. BSG in SozR 3 - 2500 § 28 SGB V Nr. 3), dass darin die Leistungspflicht der Krankenkasse unter zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten begrenzt wird, die sich gegenseitig durchdringen. Zum einen muss die Krankenkasse - wie ausgeführt - nicht für alles aufkommen, was in irgendeiner Weise die Gesundheit fördert; soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist ihre Leistungspflicht auf solche Maßnahmen beschränkt, die der in § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V näher umschriebenen gezielten Krankheitsbekämpfung ("Behandlung") dienen. Aber auch wenn unmittelbar ein Behandlungszweck verfolgt wird, ist die Krankenkasse nicht für Maßnahmen leistungspflichtig, die nicht im Katalog des § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V enthalten sind. Die Grenzen des Rahmenrechts auf Leistungen der Krankenversicherung ergeben sich vielmehr mit dem BSG (wie vor) regelmäßig erst aus der Zusammenschau beider Gesichtspunkte. Bei der Vielzahl von Mitteln und Verhaltensweisen, denen eine gezielte Beeinflussung der Gesundheit zugeschrieben wird, wäre das Krankenversicherungs-Risiko mit dem BSG (wie vor) nicht sachgerecht begrenzbar, wenn der Versicherungsschutz ausschließlich davon abhinge, dass eine Maßnahme zur Krankheitsbekämpfung eingesetzt wird. Das notwendige Korrektiv wird mit dem abschließenden Leistungskatalog des § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V erreicht. Maßnahmen, die darin nicht aufgeführt werden oder nicht im o.a. Sinne anerkannt sind, sind - wie ausgeführt - dem Verantwortungsbereich des Versicherten zugewiesen, auch wenn sie eine sonst von der Krankenkasse zu gewährende Leistung ersparen können oder den Erfolg einer gewährten Leistung erst ermöglichen. Randnummer 126 D.h., es gibt nach alledem in der GKV auch und gerade keine Rechtsgrundlage für die Erstattung (vermeintlich) ersparter Aufwendungen durch die Krankenkasse, wenn der Versicherte Leistungen - wie hier - außerhalb des Leistungssystems in Anspruch nimmt. Ansonsten könnte die Beschränkung auf bestimmte Formen der Leistungserbringung nämlich durch den Anspruch auf (teilweise) Kostenerstattung ohne weiteres durchbrochen werden (vgl. hierzu BSGE 86, 66, 76 m.w.N.). Hinzu kommt insoweit, dass die GKV auf dem Gedanken des Solidarausgleichs innerhalb der Versichertengemeinschaft beruht. Sie kennt nicht das Prinzip des Finanzausgleichs zwischen Versicherten- und Kassenvermögen mit dem Effekt, dass - angeblich - ersparte Aufwendungen der Kassen dem Versicherten gutzubringen sind. Randnummer 127 Ebenso dahingestellt bleiben kann dann, ob die hier streitige ambulante Leistung im Hinblick auf die im Rahmen einer regulären Leistungserbringung nach dem SGB V mehr als ungewöhnliche o.a. Selbstverpflichtung des Antragstellers gegenüber der Firma C-GmbH (C-therapy) vom 17. November 2010 nicht auch bereits Indiz für eine Leistungserbringung im Rahmen einer Studie sein könnte, was eine Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin mit den o.a. Ausführungen zumindest im ambulanten Rahmen ebenfalls ausschließen würde. Randnummer 128 Ob der Antragsteller schließlich derzeit durch die streitige Therapie dann aber auch überhaupt einer Kostenforderung ausgesetzt ist, was, sollte dies nicht der Fall sein, auch aus diesem Grund nicht nur einem Anordnungsanspruch, sondern dann zusätzlich auch einem Anordnungsgrund entgegenstünde, kann nach alledem offenbleiben, selbst wenn mit der Antragsgegnerin letztlich auch seitens der Kammer erhebliche Zweifel bestehen, ob der Antragsteller mit der Lieferfirma über die o.a. Vereinbarung hinaus überhaupt einen ggf. auch mündlichen Vertrag geschlossen hat, durch den er sich zur Übernahme von Kosten verpflichtet hätte. Randnummer 129 Soweit solche Kostenforderungen dem Antragsteller gegenüber dann aber auch tatsächlich bestünden und dies dann auch schon für einen im Vorfeld seines am 13. Dezember 2010 bei Gericht eingegangen Antrags, also für einen bei Antragseingang in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Zeitraum, ist abschließend über die o.a. Ausführungen hinaus zumindest für eine vorläufige rückwirkende Leistungsgewährung eine Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund regelmäßig schon aus diesem Grund zu verneinen (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 30. Oktober 2006, L 9 AS 171/06 ER). Insoweit ist es grundsätzlich nicht die Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit bereitzustellen, (vgl. Hess. LSG, Beschlüsse vom 22. Mai 2007, L 7 AS 134/07 m.w.N. und vom 5. Juni 2008, L 7 AS 69/08 B ER und L 7 B 36/08 AS). Dies deshalb, weil der Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein muss; d.h. es muss eine gegenwärtige dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (vgl. Hess. LSG, Beschlüsse u.a. vom 22. September 2005, L 9 AS 47/05 ER, vom 7. Juni 2006, L 9 AS 85/06 ER, vom 30. August 2006, L 9 AS 115/06 ER, vom 16. November 2007, L 9 SO 105/07 ER und vom 27. November 2007, L 9 AS 358/07 ER sowie vom 14. Februar 2008, L 9 SO 134/07 ER). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen. Für einen - wie hier bis einschließlich 12. Dezember 2010 - in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum ist die Eilbedürftigkeit dabei - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - regelmäßig zu verneinen (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 30. Oktober 2006, L 9 AS 171/06 ER). Randnummer 130 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war nach alledem abzulehnen. Randnummer 131 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020679

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