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SG Kassel 12. Kammer S 12 KR 164/08, S 12 KR 36/08 Urteil Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) wenden sich mit ihren am 7. Februar 2008 erhobenen K

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 22. November 2012, L 1 KR 93/11 nachgehend BSG, 29. Juli 2015, B 12 KR 23/13 R Tenor Auf die unter dem Az. S 12 KR 164/08 erhobene Klage werde

§ 7Nr. 4; BSG in Soz

R 3-4100 § 168 Nr. 11 mwN). Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit unter Ehegatten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (vgl. hierzu BSGE 34, 207, 210 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO, BSGE 66, 168, 171 =

§ 7Nr. 1; BSG in Soz

R 3-4100 § 168 Nr. 11 sowie zuletzt u.a. SG Kassel, Urteile vom

  1. Januar 2009, S 12 KR 181/05 und vom
  2. Oktober 2009, S 12 KR 90/09; Bay. LSG, Urteile vom
  3. April 2009, L 4 KR 229/07 und L 4 KR 80/08 sowie vom
  4. Juli 2009, L 5 KR 184/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  5. April 2009, L 11 KR 2930/06; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom
  6. Juni 2009, L 16/KR 99/09; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom
  7. Juni 2009, L 1 KR 615/07 und vom
  8. Juli 2009, L 1 KR 166/08). Randnummer 27 Für die Abgrenzung des Ehegattenbeschäftigungsverhältnisses zur familienhaften Mithilfe kann dabei auf die Rechtsprechung zum Beschäftigungsverhältnis zwischen nahen Verwandten zurückgegriffen werden, die durch das Urteil des BSG vom
  9. April 1956 ("Meistersohn" - Urteil; vgl. BSGE 3, 30, 40) eingeleitet und durch eine Reihe weiterer Urteile fortgeführt worden ist (vgl. BSGE 12, 153, 156 = SozR Nr. 18 zu § 165 RVO; 17, 1, 3 ff = SozR Nr. 31 zu § 165 RVO; BSG in SozR 2200 § 165 Nr. 90). Danach hängt die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mithilfe von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis setzt neben der Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb und dem gegebenenfalls abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitgebers voraus, dass der Beschäftigte ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt, mithin über einen freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht. Weitere Abgrenzungskriterien sind nach dieser Rechtsprechung, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird, und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist es für die Bejahung eines Ehegattenbeschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich, dass der Beschäftigte wirtschaftlich auf das Entgelt angewiesen ist. Solches ist zwar in der genannten Rechtsprechung zum Beschäftigungsverhältnis zwischen Verwandten als Indiz für die erforderliche Abhängigkeit des Beschäftigten anerkannt worden (so BSG SozR 2200 § 165 Nr. 90). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass dann, wenn es nicht gegeben ist, allein aus diesem Grund eine abhängige Beschäftigung ausscheidet. Randnummer 28 § 7 Abs. 1 SGB IV begegnet sodann insgesamt mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere keiner verfassungsrechtlich bedenklichen Unbestimmtheit (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom
  10. Mai 1996, 1 BvR 21/96, mit dem die Verfassungsbeschwerde gegen das o.a. Urteil des Landessozialgerichts Berlin nicht zur Entscheidung angenommen wurde). Insoweit wird ausgeführt, dass gewisse Unsicherheiten und auch eine dem jeweiligen Rechtsgebiet spezifische unterschiedliche Auslegung bestimmter Vorschriften durch die Gerichte verschiedener Instanzen und verschiedener Gerichtszweige jeder Auslegung von Rechtsvorschriften immanent ist. Auch bei der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung wie derjenigen des § 7 SGB IV sei angesichts der Vielzahl denkbarer Fallkonstellationen eine eindeutige Vorhersehbarkeit des Ergebnisses ausgeschlossen. Probleme bereiteten insoweit nicht die eindeutigen Fallkonstellationen, sondern die Rand- und Übergangsbereiche, z.B. die zahlreichen Zwischenstufen zwischen versicherten Arbeitnehmern und sogenannten nichtversicherungspflichtigen freien Arbeitnehmern oder zwischen versicherten Tätigkeiten aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses und Tätigkeiten, die auf sonstigen, in der Regel "unversicherten Rechtsgründen" beruhten, z.B. auf gesellschaftsrechtlicher und vereinsrechtlicher Mitgliedschaft oder auf familiärer Beziehung. Das Gesetz bediene sich bei den Tatbeständen der Versicherungs- und Beitragspflicht nicht eines tatbestandlich scharf kontrollierten Begriffs, der auf eine einfache Subsumtion hoffen ließe, sondern der Rechtsfigur des Typus; die versicherten Personen würden nicht im Detail definiert, sondern ausgehend vom Normalfall in der Form eines Typus beschrieben, wobei den jeweiligen Typus und dessen Kenntnis das Gesetz stillschweigend voraussetze und ihn so übernehme, wie ihn der Gesetzgeber in der sozialen Wirklichkeit idealtypisch, d.h. im Normal- oder Durchschnittsfall vorfinde. Es sei nicht erforderlich, dass stets sämtliche als idealtypisch erkannten, d.h. den Typus kennzeichnenden Merkmale (Indizien) vorlägen. Diese könnten vielmehr in unterschiedlichem Maße und verschiedener Intensität gegeben sein; je für sich genommen hätten sie nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien. Entscheidend sei jeweils ihre Verbindung, die Intensität und Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall. Gerade der Verwendung der Rechtsfigur des Typus sei es zu verdanken, dass die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Beitragspflicht trotz ihres Festhaltens an Begriffen wie Angestellte, Arbeiter, Arbeitsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis in Verbindung mit ihrer Konkretisierung durch Rechtsprechung und Literatur über Jahrzehnte hinweg auch bei geänderten sozialen Strukturen ihren Regelungszweck erfüllten und insbesondere die Umgehung der Versicherungs- und Beitragspflicht zum Nachteil abhängig beschäftigter Personen, z.B. durch der Realität nicht entsprechender, einseitig bestimmter Vertragsgestaltungen, hätten verhindern können. Dem schließt sich die Kammer an. Randnummer 29 Anders als die abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV ist die selbständige Tätigkeit somit durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet, wobei darüber hinaus bedeutsam ist, ob eigenes Kapital und/oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. Landessozialgericht Berlin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG). Randnummer 30 Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt also davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Randnummer 31 Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abgedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteile vom
  11. August 1990, 11 RAr 77/89,

§ 7Nr. 4 S 14, und vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, Soz

R 3-4100 § 168 Nr. 18 S 45). Randnummer 32 In diesem Sinne gilt dann aber auch, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteile vom 1. Dezember 1977, 12/3/12 RK 39/74, BSGE 45, 199, 200 ff = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; vom 4. Juni 1998, B 12 KR 5/97 R,

§ 7Nr.

13 S 31 f; vom 10. August 2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 =

§ 7Nr. 15 S 46, jeweils mw

N). Randnummer 33 Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung also so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (siehe hierzu insgesamt BSG, Urteile vom

  1. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149 und vom
  2. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R). Randnummer 34 Nach diesen vorgenannten Grundsätzen richtet sich schließlich auch, ob der Geschäftsführer einer GmbH abhängig und deshalb beitragspflichtig beschäftigt ist oder nicht. Er ist insoweit weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt. Denn auch wer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sei. Maßgebend bleibt insofern die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter. Diese Bindung kann nach dem Recht der GmbH in unterschiedlichster Weise geregelt werden. Neben weisungsfreien Geschäftsführern gibt es daher Geschäftsführer, die durchgehend weisungsgebunden sind; in diesen letztgenannten Fällen führen die Gesellschafter mit Hilfe des Weisungsrechts die Geschäfte der GmbH im Wesentlichen selbst (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  3. September 1992, 7/RAr-12/92). Randnummer 35 Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt hiernach allerdings nicht vor, wenn der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist und allein oder jedenfalls mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH hat die Rechtsprechung daher verneint, wenn der Geschäftsführer über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt. Ebenso ist entschieden worden, wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügte, um ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft zu verhindern (vgl. BSG, Urteil vom
  4. September 1992, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Randnummer 36 Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführer hierfür nicht ausreicht, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein, wenn der Geschäftsführer hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist und, wirtschaftlich gesehen, seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen ausübt (vgl. BSG wie vor). Randnummer 37 Sowohl nach der sozialgerichtlichen als auch nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist in diesen Fällen somit nicht darauf abzustellen, wie die Beteiligten ihr Rechtsverhältnis benannt haben, sondern vielmehr in erster Linie darauf, wie sie es nach objektivem Maßstab praktiziert haben, d.h. maßgebend ist auch hier stets das Gesamtbild der zu beurteilenden Rechtsbeziehungen, das sich unter Berücksichtigung aller Einzelheiten und Begleitumstände ergibt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom
  5. November 1990, 4 AZR 198/90 und BSG, Urteil vom
  6. Januar 1997, 10/RAr-6/95 sowie BSG, Urteil vom
  7. Juni 1999, B 2 U 35/98 R). Randnummer 38 Allein auf eine Mehrheitsbeteiligung selbst kommt es insoweit also nicht an. Bereits mit Urteil vom
  8. Dezember 1960, 3 RK 2/56 (BSGE 13, 196) hat das BSG u.a. entschieden, dass selbst bei einer Kapitalbeteiligung von lediglich 5 % unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse im Geschäftsablauf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht bestehen müsse. Mit weiterem Urteil vom
  9. Dezember 1971, 3 RK 67/68 (USK 71199) wurde entschieden, dass bei einem Kapitalanteil von 1/3 des Gesellschafter-Geschäftsführers und 2/3 der geschiedenen Ehefrau u.a. dann kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehe, wenn das gemeinsame Wirken in dieser GmbH durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander gekennzeichnet sei. Mit weiterem Urteil vom
  10. Juli 1994, 12 RK-26/72 (USK 7467) wurde entschieden, dass, da keine Sperrminorität vorhanden sei, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen sei, im übrigen aber, wenn die Tätigkeit entsprechend den Belangen des Unternehmens, die in Wahrheit mit den Belangen des Geschäftsführers identisch seien, selbst frei bestimmt werde, kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, wobei die faktischen Verhältnisse für diese Beurteilung entscheidend seien. Gleichlautende bzw. ähnliche Entscheidungen datieren vom
  11. Juni 1982, 12 RK 45/80 (USK 82 160), vom
  12. Juni 1982, 12 RK 43/81 (USK 82 166) und vom
  13. September 1982, 10 RAr 10/81 (USK 82 142), wobei in der letztgenannten Entscheidung ausdrücklich nochmals darauf verwiesen wurde, dass die Selbständigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht davon abhängig sei, dass er gerade über seine Kapitalbeteiligung einen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben könne und auch bei einem GmbH-Geschäftsführer sogar ohne Kapitalbeteiligung unter bestimmten Voraussetzungen die Verhältnisse so liegen könnten, dass Selbständigkeit angenommen werden müsse (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom
  14. Dezember 2001, B 12 KR 10/01 R und LSG NRW, Urteil vom
  15. Mai 2007, L 16

(14)R 159/06). Randnummer 39 Unstreitig ist hier zunächst, dass der Kläger zu 1) nach Außen weder Mitgesellschafter noch Geschäftsführer der Klägerin zu 2) ist. Nach seiner und der Anhörung seiner Ehefrau, der Alleingesellschafterin und -Geschäftsführerin der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung und deren zur Überzeugung der Kammer jeweils glaubhaften Ausführungen übt der Kläger zu 2) als Vertriebsleiter jedoch gleichzeitig - ohne formal dazu berufen zu sein - tatsächlich die Tätigkeit eines Geschäftsführers aus. Maßgebend bliebe insofern ähnlich einem Fremdgeschäftsführer die Bindung des Klägers zu 1) an das willensbildende Organ, hier die Gesamtheit der Gesellschafter. Randnummer 40 Letztlich entscheidend bleibt also, ob der Kläger zu 1) - wie von ihm geltend gemacht - hier von Anbeginn an nach der Gestaltung seiner vertraglichen Beziehungen zur Klägerin zu 2) und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit wie ein selbständiger Unternehmer im Wesentlichen weisungsfrei war. Randnummer 41 Dies ist zur Überzeugung der Kammer in den angefochtenen Bescheiden im Anschluss an die o.a. Anhörung in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten zu Unrecht verneint worden. D.h., die Beklagte geht zu Unrecht vom Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses des Kläger zu 1) zur Klägerin zu 2) aus, auch wenn dieser aufgrund eines Vertrages tätig ist, der für ein Arbeitsverhältnis typische Regelungen, wie festes Gehalt u.ä. enthält. Randnummer 42 Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau ist zur Überzeugung der Kammer nämlich davon auszugehen, dass es der Kläger bei seiner Tätigkeit von Anbeginn an nicht lediglich gleich einem leitenden Angestellten, sondern gleich einem Gesellschafter/Mitinhaber und insoweit gleichberechtigt zu einem solchen, worauf hier allein entscheidend abzustellen ist, in der Hand hat, am Arbeitsprozess nicht nur dienend, sondern bestimmend teilzunehmen. Dabei nimmt er bei der Ausübung seiner Tätigkeit letztlich nicht zuletzt auch und gerade auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung von ihm nochmals glaubhaft dargestellten Verschachtelung der Geschäftsbereiche der Klägerin zu 2) und der der beiden o.a. weiteren GmbHs mit ihm als Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer nämlich keine fremden, sondern seine ureigenen wirtschaftlichen Interessen wahr. Dabei hat er zur Überzeugung der Kammer gerade nicht zuletzt auf Grund seines, die wirtschaftlichen Unternehmensziele sämtlicher insoweit eingebundenen GmbHs bestimmenden Eigeninteresses für sich maßgebende Einwirkungsmöglichkeiten auf die Leitung gerade auch der Klägerin zu 2), wobei zwischen den Belangen seiner Ehefrau als Alleingesellschafterin der Klägerin zu 2) und seinen eigenen Belangen vollständige Identität bestand. Eine tatsächliche, rechtlich relevante Weisungsgebundenheit gegenüber der Klägerin zu 2) bzw. seiner Ehefrau als deren Alleingesellschafterin vermochte die Kammer auf der Grundlage der glaubhaften Angaben des Klägers zu 2) sowie seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen. Selbst wenn der Kläger zu 1) zumindest nach Außen bei bestimmten wichtigeren Geschäften in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt ist, ohne einem für die persönliche Abhängigkeit ausschlaggebenden Direktionsrecht in Bezug auf die Ausführung ihrer Arbeiten unterworfen zu sein und letztlich allein seine Ehefrau formal zur Geschäftsführerin bestimmt ist, liegt dadurch eine abhängige Beschäftigung nicht vor. Ausschlaggebend ist - wie ausgeführt - in diesen Fällen entgegen der Beklagten, dass er wie ein (Mit-) Geschäftsführer/Gesellschafter/Inhaber seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann (vgl. BSGE 13, 196, 199 ff.; 38, 53, 58), die Unternehmensziele durch seine Tätigkeit bestimmt und seine Ehefrau allein nach Außen die Geschäftsführertätigkeit innehat, ohne dass sie den Kläger zu 1) gleichzeitig überwachen würde oder die Tätigkeit des Klägers zu 1) von wie auch immer gearteten Genehmigungen durch sie abhinge, mit der Folge, dass der Kläger zu 1) bei seiner Tätigkeit völlig freie Hand hat und er nicht zuletzt auf der Grundlage der Verflechtung der Klägerin zu 2) mit den beiden o.a. anderen GmbHs - wirtschaftlich gesehen - seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern wie für ein eigenes Unternehmen ausübt, alles vom Regelfall abweichende besondere Umstände, die entgegen den o.a. weiteren Ausführungen zumindest im vorliegenden Einzelfall gegen eine abhängige sprechen. Randnummer 43 Gerade die o.a. Verflechtung lässt dann eben nicht erkennen, dass der Kläger zu 1) den ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis - auch im "Familienbetrieb" - begründenden Einschränkungen in seiner Tätigkeit als Vertriebsleiter der Klägerin zu 2) unterliegt, es also nicht ersichtlich ist, dass hier ein Weisungsrecht seiner Ehefrau als deren Alleingesellschafterin in irgendeiner Form nach Art, Umfang und Inhalt zwar theoretisch besteht, dann aber auch tatsächlich gelebt wird. Auch ist im Anschluss an die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Anhörung nicht erkennbar, wer außer dem Kläger zu 1) hier funktional Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen und ihn in Konkretisierung der Arbeitspflicht zu fremdbestimmter Arbeit im Spannungsverhältnis von Weisungsrecht und Verantwortlichkeit seiner Tätigkeit anzuhalten hätte (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 29. August 1991, L-1/Kr-877/89). Randnummer 44 Dies mit der Folge, dass selbst ein zumindest in abgeschwächter Form noch erforderliches, tatsächlich gelebtes Weisungsrecht dem Kläger zu 1) gegenüber hier nie vorhanden war und ist, er seine Tätigkeit nicht nur wesentlich, sondern gänzlich frei gestalten und zumindest theoretisch über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen kann bzw. sich allein aufgrund von Sachzwängen und seiner Stellung im Betrieb in die von ihm selbst vorgegebene Ordnung des Betriebes einfügen muss. Randnummer 45 Bei alledem übt der Kläger zu 1) von Anbeginn an neben seiner Ehefrau als formeller Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin der Klägerin zu 2) entgegen der Beklagten eine selbständige Tätigkeit und damit keine abhängige Beschäftigung aus. Insoweit sind die Interessen des Klägers zu 1) mit denen seiner Ehefrau bzw. der Klägerin zu 2) deckungsgleich. Dabei stellt sich die zumindest vertraglich bestehende Weisungsgebundenheit nach Auffassung der Kammer als rein theoretischer Natur dar, was jedoch gerade nicht Grundlage der Entscheidung der Kammer sein kann, wobei ein wirtschaftliches Unternehmerrisiko im Hinblick auf die formelle "Nichtbeteiligung" des Klägers zu 1) an der Klägerin zu 2) selbst dann zwar nur in "abgeschwächter" Form vorhanden ist; hier reichen aber nach Auffassung der Kammer zumindest in der vorliegenden Fallgestaltung bei der Vielzahl der ansonsten für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Indizien im Rahmen der von der Kammer vorzunehmenden wertenden Gesamtschau die seitens des Klägers zu 1) abgegebenen Bürgschaften aus. Randnummer 46 Den Klagen war somit im verbliebenen streitigen Umfang insgesamt stattzugeben. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt in der Sache S 12 KR 164/08 aus § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG, in der Sache S 12 KR 36/08 aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 48 Der gesonderten Entscheidung über eine Zulassung der Berufung bedurfte es nicht; Berufungsausschließungsgründe, die eine solche Entscheidung erforderlich gemacht hätten, liegen in keinem der beiden vorgenannten Rechtsstreite vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020680

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