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SG Kassel 12. Kammer S 12 KR 206/09 Urteil Zur Nachrangigkeit und zur fehlenden Notwendigkeit vollstationärer Krankenhausbehandlung bei Stimm- und Spr

Leitsatz Zur Nachrangigkeit und zur fehlenden Notwendigkeit vollstationärer Krankenhausbehandlung bei Stimm- und Sprachstörungen, wenn die Behandlung bei fehlenden Hinweisen auf eine schwerwiegendere

§ 184Nr.

11 S 15 f; Nr. 15 S 26; Nr. 28 S 41; BSG USK 8453). Die Maßnahmen dürfen daher z.B. nicht lediglich dem Zweck dienen, einem Zustand der Hilflosigkeit zu begegnen; ebenso unterfallen rein pflegerische Maßnahmen nicht der Leistungspflicht der Krankenkassen, vielmehr müssen diese als Teil einer ärztlichen Behandlung dieser Behandlung untergeordnet sein (vgl. BSG USK 79163; BSG USK 8453;

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11 S 16). Die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Anstalt mit dem Ziel der Verwahrung, etwa weil er die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. sich selbst oder andere gefährdet, begründet die Leistungspflicht der GKV ebenfalls nicht (

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28 S 41 ff). Auch soziale oder humanitäre Gründe genügen nicht, um Krankenhauspflegebedürftigkeit zu bejahen; so schließen bloße (primär nichtärztliche) Maßnahmen mit dem Ziel, eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen oder die Verwahrlosung des Betroffenen zu verhindern, eine Leistungsgewährung für stationäre Krankenhausbehandlung aus (

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28 S 42 f). Randnummer 29 Die Notwendigkeit von Krankenhausbehandlung ist stattdessen davon abhängig, dass die Behandlung primär dazu dient, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 Abs. 1 SGB V), und dass gerade bezogen auf eines dieser Behandlungsziele die besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich sind (vgl. BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 2 S 14; BSGE 86, 166, 168 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1). Als solche Mittel hat die Rechtsprechung insbesondere die apparative Mindestausstattung des Krankenhauses, besonders geschultes Pflegepersonal und einen jederzeit präsenten bzw. rufbereiten Arzt herausgestellt (vgl. BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 2 RdNr. 16; BSGE 83, 254, 259 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 109 Nr. 9 S 61; BSGE 59, 116, 117 = SozR 2200 § 184 Nr. 27;

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28 S 42). Randnummer 30 Der Anspruch auf Krankenhauspflege setzt allerdings schon nach herkömmlicher Rechtsprechung weder den Einsatz all dieser Mittel voraus, noch genügt die Erforderlichkeit lediglich eines der Mittel. Es ist vielmehr eine "Gesamtbetrachtung" vorzunehmen, bei der "den mit Aussicht auf Erfolg angestrebten Behandlungszielen und den Möglichkeiten einer vorrangigen ambulanten Behandlung entscheidende Bedeutung zukommt". Randnummer 31 Vor allem bei psychiatrischer Behandlung kann der Einsatz von krankenhausspezifischen Gerätschaften in den Hintergrund treten und allein schon der notwendige Einsatz von Ärzten, therapeutischen Hilfskräften und Pflegepersonal sowie die Art der Medikation die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung ausschließen und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung begründen (

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28 S 42). In Ergänzung zu alledem, kann das Vorliegen von Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit insbesondere bei psychiatrisch behandlungsbedürftigen Versicherten allerdings stets nur mit Blick auf die tatsächlich in Betracht kommenden (ambulanten oder pflegerisch-stationären) Behandlungsalternativen beurteilt werden (BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 2 RdNr. 17 f). Nur rein theoretisch vorstellbare, besonders günstige Sachverhaltskonstellationen stehen dem Anspruch auf (weitere) Krankenhauspflege nicht entgegen. Es muss vielmehr geprüft werden, welche Behandlungsalternativen im Einzelfall konkret zur Verfügung stehen, weil nur so die kontinuierliche medizinische Versorgung des Versicherten gewährleistet werden kann. Randnummer 32 Entwicklungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sowie ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen seit den 1970er Jahren erfordern es mit dem BSG (Urteil vom

  1. Februar 2005) dabei zugleich, in Fortentwicklung der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung Versicherten mit einem schweren psychiatrischen Leiden einen Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung zuzubilligen, wenn nur auf diese Weise ein notwendiger komplexer Behandlungsansatz Erfolg versprechend verwirklicht werden kann, d.h. wenn es auf das Zusammenwirken eines multiprofessionellen Teams aus Diplom-Psychologen, Sozialpädagogen, Ergotherapeuten und Bewegungstherapeuten sowie psychiatrischem Krankenpflegepersonal unter fachärztlicher Leitung ankommt. Randnummer 33 Um Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit sodann z.B. aber wegen vorrangiger bzw. ausreichender Pflege in einer Komplementäreinrichtung oder statt dessen indizierter, nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung fallender medizinischer Rehabilitation zu verneinen, müssen unter Zugrundelegung des vom Krankenhaus verfolgten Behandlungskonzeptes nach objektiven Kriterien z.B. auch tatsächlich Heimverlegungs- oder Rehabilitationsfähigkeit selbst vorliegen. Allein dies ist für die Beurteilung maßgeblich. Auf andere Beurteilungskriterien kann insoweit nicht abgestellt werden. Dient der Krankenhausaufenthalt überhaupt erst der Erlangung von Heimverlegungs- oder Rehabilitationsfähigkeit und ist dies nur stationär und mit den Mitteln eines Krankenhauses möglich, verbleibt es beim Vorliegen von Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit. Akute Behandlungsbedürftigkeit in diesem Sinne steht danach - ausgenommen sind interkurrente Erkrankungen - medizinischen Leistungen zur Rehabilitation und damit einer möglichen rentenversicherungsrechtlichen Zuständigkeit entgegen. Randnummer 34 Die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung ergibt sich in diesem Zusammenhang entgegen einer von Krankenhausträgern nach wie vor vielfach für sich in Anspruch genommenen Auffassung wiederum aber auch noch nicht daraus, dass eine Aussicht genommene Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtung faktisch nicht zur Verfügung stand, weil sie ihre Bereitschaft zur Aufnahme des Versicherten von einer Kostenzusage des zuständigen Rentenversicherungs- bzw. Sozialhilfeträgers abhängig gemacht hat. Das Risiko, eine geeignete Unterkunft zu finden, trägt nicht die Krankenkasse, wenn die spezifischen Mittel eines psychiatrischen Krankenhauses zur Behandlung einer Erkrankung nicht mehr erforderlich waren und auch nicht eingesetzt wurden. Das Vergütungsrisiko für eine nicht notwendige Krankenhausbehandlung trägt vielmehr das Krankenhaus, weil die Notwendigkeit der Behandlung gesetzliche Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Februar 2007, B 3 KR 15/06 R). Insoweit können also auch allgemein soziale, humanitäre oder familiäre Gründe seit jeher nicht zu einem Anspruch aus § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V führen, selbst wenn diese für eine stationäre Betreuung des Versicherten sprechen, für eine Behandlung aber nicht die besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich sind. Selbst wenn in diesen Fällen die notwendigen Rahmenbedingungen für eine Entlassung aus dem Krankenhaus iVm der anderweitigen Unterbringung noch nicht erfüllt sind und das Krankenhaus den zwar noch "kranken", aber nicht mehr krankenhausbehandlungsbedürftigen Versicherten nicht "auf die Straße setzen" kann, weil dessen Unterkunft/Unterbringung nicht gesichert ist, trägt dieses Risiko trägt nach der Entscheidung des GS des BSG (Beschluss vom
  3. September 2007, GS 1/06) nicht die GKV; leistungspflichtig ist in der Regel vielmehr der Sozialhilfeträger oder ggf. der Versicherte selbst (vgl. hierzu weiter BSG, Urteil vom
  4. April 2008, B 3 KR 19/05 R). Randnummer 35 Schließlich ist die vom Vertragsarzt verordnete Krankenhausbehandlung zunächst immer vom Krankenhausarzt auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen ist, wobei das zugelassene Krankenhaus und dessen Ärzte nach den vertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen mit Wirkung für diese über die Krankenhausaufnahme sowie die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen entscheiden. Solange keine oder nur eine befristete Kostenzusage der Krankenkasse vorliegt, trägt dabei aber allein das Krankenhaus die Beweislast für das Vorliegen des von ihm geltend gemachten Anspruchs. Will sich die Krankenkasse jedoch rückwirkend an einer einmal abgegebenen Kostenzusage nicht mehr festhalten lassen, tritt eine Umkehr dieser Beweislast ein. Randnummer 36 Die Entscheidung des Krankenhausarztes ist bei alledem dann stets aus seiner vorausschauenden Sicht unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt bekannten (oder auch nur erkennbaren) Umstände zu beurteilen. Randnummer 37 Notwendig i.S. von § 39 SGB V ist eine Krankenhausbehandlung danach nicht erst dann, wenn sie aus rückblickender Betrachtung zur Behandlung der vorliegenden Erkrankungen unverzichtbar war. Die Krankenkassen können sich nicht darauf beschränken, die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung im Nachhinein aus ihrer Sicht zu beurteilen und bei abweichendem Ergebnis die Bezahlung zu verweigern. Notwendig ist eine Krankenhausbehandlung vielmehr stets dann, wenn sie aus der vorausschauenden Sicht des Krankenhausarztes unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt bekannten oder erkennbaren Umstände tatsächlich erforderlich ist, d.h. nicht im Widerspruch zur allgemeinen oder besonderen ärztliche Erfahrung steht oder medizinische Standards verletzt (st Rspr vgl. BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 4; BSGE 89, 104 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 2; BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 2). Randnummer 38 Stehen mehrere Behandlungsalternativen zur Verfügung, so ist dem entscheidenden Krankenhausarzt auch ein therapeutischer Spielraum einzuräumen, sofern nicht eine bestimmte Behandlungsmethode unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eindeutig den Vorzug verdient. Für eine Einschränkung der Kontrollbefugnisse der Krankenkasse und des Gerichts in der Weise, dass von der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung auszugehen ist, wenn der Krankenhausarzt sie bejaht und seine Einschätzung fachlich zumindest vertretbar ist, bietet das Gesetz mit der Entscheidung des Großen Senats des BSG (Beschluss vom
  5. September 2007, GS 1/06) dann aber auch in diesem Zusammenhang keine Grundlage, wobei hinzukommt, dass eine den o.a. Erfordernissen entsprechende Krankenhausbehandlung dann aber auch tatsächlich als solche nachweisbar erbracht worden sein muss (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom
  6. April 2008, B 3 KR 19/05 R). Randnummer 39 Schlussendlich hat aber auch bei alledem der Krankenhausträger durch geeignete Maßnahmen bereits gesetzlich nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) immer darauf hinzuwirken, dass
  7. keine Patienten in das Krankenhaus aufgenommen werden, die nicht der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen, und bei Abrechnung von tagesbezogenen Pflegesätzen keine Patienten im Krankenhaus verbleiben, die nicht mehr der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen (Fehlbelegung),
  8. eine vorzeitige Verlegung oder Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleibt und
  9. die Abrechnung der vergüteten Krankenhausfälle ordnungsgemäß erfolgt, so dass das BSG folgerichtig immer wieder darauf hinweist, dass sich die Frage, ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, auch ex ante alleinnach den medizinischen Erfordernissen richtet. Randnummer 40 Ermöglicht es der Gesundheitszustand des Patienten, das Behandlungsziel durch andere Maßnahmen als Krankenhausbehandlung, insbesondere durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege, zu erreichen, so besteht kein Anspruch auf vollstationäre Krankenhausbehandlung (vgl. BSG, Urteil vom
  10. Dezember 2008, B 1 KN 1/07 KR R). Randnummer 41 Allein die erforderliche Aufklärung des Patienten zur Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts oder die Entfernung, die der Versicherte bis zum behandelnden Krankenhaus zurücklegen muss, sind also auch keine medizinischen Erfordernisse (so ausdrücklich zuletzt BSG, Urteil vom
  11. Juni 2009, B 1 KR 24/08 R). Randnummer 42 Gleiches gilt nicht zuletzt nach § 12 SGB V auch im Hinblick auf den o.a. Vorrang z.B. vollstationärer Rehabilitationsmaßnahmen, wobei die Abgrenzung zwischen stationärer Krankenhausbehandlung und stationärer medizinischer Rehabilitation maßgeblich von der Intensität der ärztlichen Tätigkeit und den verfolgten Behandlungszielen abhängt (vgl. BSG, Urteil vom
  12. April 2008, B 3 KR 14/07 R in Fortführung von BSG, Urteil vom
  13. Januar 2005, B 3 KR 9/03 R). Anhaltspunkte zur Differenzierung bietet insoweit mit dem BSG (wie vor) und der Beklagten vor allem § 107 SGB V, wonach für eine Rehabilitationseinrichtung insbesondere kennzeichnend ist, dass die Behandlungsziele nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie zu verfolgen sind (§ 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) . Demgegenüber ist ein Krankenhaus mit jederzeit verfügbaren ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet, die Behandlungsziele vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen zu erbringen (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Randnummer 43 Zu den hier dabei zu beachtenden Rechtsvoraussetzungen von vollstationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 40 SGB V sei schließlich ausgeführt, dass die den Anspruch auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen regelnde Rechtsnorm des § 40 SGB V abgestufte, am jeweiligen konkreten medizinischen Bedarf orientierte Rehabilitationsleistungen beinhaltet. Wenn ambulante Krankenbehandlungen nicht ausreichen, um die in § 11 Abs. 2 SGB V genannten Ziele zu erreichen, kann die Krankenkasse die aus medizinischen Gründen erforderlichen ambulanten Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen erbringen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, in wohnortnahen Einrichtungen. In § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB V sind die Rehabilitationsziele genannt. Danach kommen medizinische Leistungen zur Rehabilitation in Betracht, wenn sie notwendig sind, um einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Krankenkasse darf eine stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 SGB V besteht, dabei aber auch immer erst dann bewilligen, wenn die ambulanten Rehabilitationsleistungen nicht ausreichen. Mit den abgestuften, am medizinischen Bedarf ausgerichteten Kurleistungen wird insoweit letztlich der gesetzgeberische Wille deutlich, die Krankenkassen und die Leistungserbringer zur wirtschaftlichen Leistungserbringung zu verpflichten. Die Indikation für eine stationäre Kur wird insoweit maßgeblich bestimmt durch das Ausmaß der noch ausstehenden bzw. durchzuführenden Diagnostik, den Umfang notwendiger klinischer Therapieverfahren und die Intensität der Anwendungen, die Notwendigkeit häufiger ärztlicher Visiten und Beratungen, den Grad der Hilfsbedürftigkeit und die Notwendigkeit von Hilfen bei eingeschränkter Gehfähigkeit. Randnummer 44 Den vorstehenden rechtlichen Grundsätzen folgend, steht danach gerade mit den letztgenannten Ausführungen im Anschluss an die schlüssigen und nachvollziehbaren o.a. Ausführungen bereits des MDK, an dessen Verwertbarkeit die Kammer auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen auch auf der Grundlage der weiteren Ausführungen der Frau Dr. med. D. und der Dipl.-Psychologin I., keinerlei Zweifel hegt, zur Überzeugung der Kammer fest, dass der vollstationäre Krankenhausaufenthalt des Versicherten R. im gesamten streitigen Zeitraum entgegen dem Krankenhaus auch unter weiterer Zugrundelegung der Krankengeschichte/Dokumentation selbst aus vorausschauender Sicht im vorgenannten, allein rechtlichen relevanten Sinne nicht notwendig war, da auch zur Überzeugung der Kammer hier die o.a. besonderen Mittel eines Krankenhauses zur Behandlung des R., unabhängig davon, ob sie nun tatsächlich eingesetzt worden sind oder nicht, nicht notwendig waren, sondern stattdessen bei nach Aktenlage mit dem MDK hier auch tatsächlich vorliegender Rehabilitationsfähigkeit eine vollstationäre medizinische Rehabilitationsbehandlung in einer entsprechenden Fachklinik ausgereicht hätten, also vollstationäre Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit im rechtlichen Sinne nicht vorgelegen hat. Randnummer 45 Die grundsätzliche Möglichkeit einer Behandlung der o.a. Erkrankungen des R. auch im Rahmen einer vollstationären Rehabilitationsklinik wird bei alledem zunächst selbst vom Kläger und Frau Dr. med. D. sowie der Dipl.-Psychologin I. nicht bestritten. Bestritten wird vielmehr, dass dies ausreichend gewesen wäre. Randnummer 46 Vergleicht man sodann den jeweils aktuellen Internetauftritt der Klinik für Stimm- und Spracherkrankungen A-Stadt (http://www.klinik-a-stadt.de) mit den Internetauftritten einschlägiger Rehabilitations-Fachkliniken, z.B. der Klinik F-Stadt (http://www.klinik-f-stadt.de), des Stimmheilzentrums G-Stadt (http://www.klinik-g-stadt.de) oder der HNO-Phoniatrie H-Stadt (http://www.klinik-h-stadt.de), werden hier jeweils die gleichen Krankheitsbilder mit jeweils identischem oder zumindest ähnlichen Behandlungsansätzen behandelt, auf eine gesamtkörperlich-orientierte interdisziplinäre, ganzheitlich ausgerichtete Therapie im multidisziplinären Behandlerteam abgestellt, entsprechende Fachabteilungen mit medizinisch-technischer Spezialausstattung für die phoniatrisch-logopädische Diagnostik, Übungsbehandlungen und Physiotherapie bereitgestellt, wobei die Therapien mittels individueller Therapieplanerstellung auch in den vorgenannten Fachkliniken auf die jeweilige persönlichen Situation der Patienten abgestellt werden, in Einzel- und/oder Gruppentherapie erfolgen und psychotherapeutische Begleitung der Behandlung immanent ist, dies auch in kognitiv-verhaltenstherapeutischer Einzelarbeit. Auch wird insoweit gerade auch eine umfassende Behandlung und Betreuung von Patienten angeboten, die - wie auch und gerade vorliegend - u.a. wegen beruflicher Überlastung oder Fehlbelastung der Stimme an Stimmstörungen leiden, wobei die ärztliche, auch einschlägig fachärztliche Begleitung selbstverständlich ist. Randnummer 47 Insoweit ist die Kammer mit dem MDK überzeugt, dass auf der Grundlage der vorliegenden Krankengeschichte des R. auch nach den Ausführungen der Frau Dr. med. D. und denen der o.a. psychologischen Psychotherapeutin I. im Falle des R. die vollstationäre Behandlung des R. in einer solchen Fachklinik nicht nur grundsätzlich möglich, sondern auch insgesamt ausreichend gewesen wäre. Der besonderen Mittel eines Krankenhauses hätte es hier nicht bedurft, zumal eine auch psychiatrisch lediglich delegierte psychotherapeutische Behandlung z.B. als Behandlung von Komorbiditäten gerade nicht erfolgt ist, so dass auch und gerade eine diesbezügliche Behandlung in einem Akutkrankenhaus selbst im vorliegenden Einzelfall, auf den allein abzustellen ist, vorausschauend erkennbar rechtlich nicht begründet werden kann. Randnummer 48 Im Sinne einer begleitenden Behandlung im Rahmen einer vollstationären medizinischen Rehabilitation mag dabei die hier erfolgte psychotherapeutische Behandlung mit Frau Dr. med. K. und Dr. med. L. selbst noch regelhaft gewesen sein; hier hat diese Behandlung - wie im von der Kammer am selben Tag zwischen den Beteiligten entschiedenen weiteren Rechtsstreit S 12 KR 254/09 - mit der fortschreitenden Dauer des Abrechnungsstreits zwischen den Beteiligten als Aufhänger für die streitige Behandlung und deren Notwendigkeit als vollstationärer Krankenhausbehandlung dann aber eine derartigen Eigendynamik entwickelt, dass sie mit den insoweit schlüssigen Ausführungen des MDK, zuletzt der Frau Dr. med. L., derart in den Vordergrund gerückt wird, dass sie außerhalb einer fachpsychiatrischen Mitbehandlung bei einem tatsächlich krankhaften Missverhältnis zwischen hoher beruflicher Beanspruchung und Alltagsbelastung sowie persönlichen Möglichkeiten auch zur Überzeugung der Kammer nicht mehr als regelhaft bezeichnet werden könnte. Gleichzeitig stellt sich die Frage, warum trotz entsprechender Gewichtigkeit die Krankengeschichte all dies selbst nicht nachvollziehbar ausweist, was die tatsächliche Gewichtung zumindest als Nachweis des Vorliegens von vollstationärer Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit genauso in Frage stellt, wie die im Verlauf des Klageverfahren dann vorgelegte Nachdokumentation. Randnummer 49 Die Klage war nach alledem abzuweisen, wobei auch eine Abrechnung der Behandlung als vollstationärer medizinischer Rehabilitationsmaßnahme nicht in Betracht kam, da es insoweit an einem Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V als unabdingbarer Anspruchsvoraussetzung hierfür fehlt. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung folgt den §§ 197a, 183 SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO), nachdem § 193 Abs. 1 und 4 SGG gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1,
  14. Halbsatz SGG hier keine Anwendung finden, da weder der Kläger noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten, privilegierten Personenkreis gehören. Randnummer 51 Berufungsausschließungsgründe, die eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung erforderlich gemacht hätten, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020686

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