Leitsatz Zu den Anforderungen an die rückwirkende Feststellung eines Behinderungsgrades bei einem Asperger-Syndrom nach der
(700); Dau, jurisPR-SozR 4/2009 Anm. 4; Christians in: GK-SGB IX, April 2009, § 69 Rn. 10a). Randnummer 70 Vorliegend leidet der Kläger unter einem Autismus in Form eines Asperger-Syndroms und den hiermit verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen. Maßgeblich für die Beurteilung des GdB ist hierbei Punkt „B“ Nr. 3.5 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze vom 17.12.2010 (Bundesgesetzblatt 2010, Teil I Nr. 66, S.2124). Randnummer 71 Danach liegt bei autistischen Syndromen eine Behinderung erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Die pauschale Festsetzung des GdB nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich. Randnummer 72 Bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom) sind folgende Grade der Behinderung anzusetzen: Randnummer 73 - ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten 10-20 Randnummer 74 - mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten 30-40 Randnummer 75 - mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50-70 Randnummer 76 - mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80-100 Randnummer 77 Die Kriterien der Definitionen der ICD-10-GM Version 2010 müssen laut der Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze erfüllt sein. Randnummer 78 Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regelschule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen (Versorgungsmedizinische Grundsätze, ebd.). Randnummer 79 Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist (Versorgungsmedizinische Grundsätze, ebd.). Randnummer 80 Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist (Versorgungsmedizinische Grundsätze, ebd.). Randnummer 81 Vorliegend ist zwischen den Beteiligten zunächst unstreitig, dass das beim Kläger festgestellte Asperger-Syndrom in seiner jetzigen Ausprägung mit einem GdB von 80 zu bewerten ist. Diese Einschätzung des Beklagten wurde auch vom Gerichtssachverständigen Dr. C. in seinem Gutachten von 27.08.2011 bestätigt und ist nach der Auffassung der Kammer auch zutreffend, da der Kläger trotz umfassender Unterstützung durch seine gesetzliche Vertreterin und professionelle Hilfe in sämtlichen Lebensbereichen (Kontaktaufnahme zu anderen Kindern, Schule, Familie) ganz erhebliche Schwierigkeiten hat, die seine Integration erschweren bzw. unter Umständen auch unmöglich machen. Randnummer 82 Zwischen den Beteiligen ist allerdings streitig, ab welchem Zeitpunkt dieser Grad der Behinderung von 80 festzustellen ist, wobei sich der Beklagte mit gewichtigen Gründen auf die Neufassung der Versorgungsmedizinischen Gründen stützt, der entnommen werden kann, dass auch bei angeborenen Störungen, wie einem Asperger Syndrom, der GdB nicht automatisch ab Geburt beziehungsweise ab einem bestimmten Lebensalter festzustellen ist. Randnummer 83 Die Kammer hatte vor diesem Hintergrund festzustellen, ab welchem Zeitpunkt das Asperger-Syndrom manifest geworden ist, wobei es vorliegend die zusätzliche Schwierigkeit gab, von den Symptomen des Asperger-Syndroms die frühgeburtlichen Besonderheiten des Gesundheitszustands des Klägers abzugrenzen. Randnummer 84 Hierbei hat der Gerichtssachverständige Dr. C-Name in seinem Gutachten völlig einsichtig darauf hingewiesen, dass die Autismusdiagnose nicht vor dem Alter von 18 Monaten gestellt werden kann, da frühestens ab diesem Zeitpunkt Entwicklungsvoraussetzungen bestehen, die die für das Krankheitsbild typischen Symptome ermöglichen (Bl. 239 Gerichtsakte), wobei den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen in der Fassung der
- Änderungsverordnung keine Einschränkung dergestalt entnommen werden kann, dass die Feststellung eines Asperger-Autismus nicht bereits vor dem
- Lebensmonat möglich ist. Randnummer 85 Die Kammer interpretiert die Versorgungsmedizinischen Grundsätze daher dahingehend, dass die Feststellung eines GdB wegen eines gesicherten Asperger-Autismus rückwirkend auch ab der Geburt möglich ist, wenn sich bereits ab Geburt hinreichend gesichert besondere Auffälligkeiten manifestieren, die nach dem Stand der Wissenschaft Randnummer 86 als frühe Kennzeichen für ein Asperger-Syndrom zu bewerten sind. Vom Sachverständigen Dr. C-Name werden solche Auffälligkeiten „Regulations- und Anpassungsstörungen“ genannt. Randnummer 87 Vorliegend geht aus der Verwaltungs- und Gerichtsakte zunächst hervor, dass beim Kläger ein Autismus in Form eines Asperger-Syndroms erst zu einem Zeitpunkt nach Antragstellung diagnostiziert worden war. Der Gerichtssachverständige Dr. C-Name hat allerdings völlig einsichtig darauf hingewiesen, dass sich der Kläger von seiner Geburt bis zum Jahr 2008 nicht zu einer kinderpsychiatrischen Diagnostik bzw. Behandlung begeben hatte. Diese Angabe im Gutachten ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Mutter des Klägers bestätigt worden, die der Kammer berichtete, dass die behandelnden Kinderärzte ihr mehrfach auf den Hinweis, dass mit ihrem Kind etwas nicht stimme, schlichtweg mitgeteilt hätten, der Kläger würde nur „fremdeln“. Randnummer 88 Dass diese Bewertung der damaligen Ärzte unzutreffend war, ist durch das überzeugende Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. C-Name und auch vor dem Hintergrund der Angaben der gesetzlichen Vertreterin des Klägers bewiesen. Die Mutter des Klägers hat dem Gericht auf die Frage, woran sie gemerkt habe, dass der Kläger „anders“ als andere Kinder sei, erläutert, dass der Kläger sie bereits als Säugling nie angelächelt habe, die Nahrungsaufnahme verweigert und weite Teile des Tages (gefühlt 20 von 24 Stunden am Tag) ununterbrochen geschrien habe. Mit dem Vater habe der Kläger überhaupt keinen Kontakt aufnehmen können. Als der Kläger im Jahr 2005 für zwei Tage pro Woche für jeweils zwei Stunden am Nachmittag in den Kindergarten gekommen sei, habe er sich in eine Ecke des Kindergartengeländes zurückgezogen, geweint und stereotyp den Oberkörper geschaukelt (Bl. 268 Gerichtsakte). Randnummer 89 Diese Angaben der gesetzlichen Vertreterin sind für die Kammer glaubhaft. Es fanden sich nämlich auch im Untersuchungsheft des Klägers einige Anhaltspunkte für Verhaltensauffälligkeiten. So ist unter anderem dem Ergebnis der U5-Untersuchung und U6-Untersuchung der Hinweis auf ein Fremdeln zu entnehmen (Bl. 143 f. Gerichtsakte). Der Befundbericht des Allgemeinmediziners I-Name vom 12.11.2010 beschreibt eine Krankenhauseinweisung im August 2005 wegen einer Nahrungsverweigerung. Die Kammer hält vor diesem Hintergrund die Einschätzung des Gerichtssachverständigen Dr. C-Name für überzeugend, dass Anzeichen für Anpassungs- und Regulationsstörungen des Klägers bereits seit seiner Geburt nach außen erkennbar waren. Randnummer 90 Auch hat die Mutter des Klägers die Beweiskraft anderer Befunde und hierbei u.a. des Müttergenesungsheims C-Stadt vom 20.04.2005 entkräftet, da der Kläger während dieser Mutter-Kinder-Kur wegen eines grippalen Infekts weite Teile der Kur im Bett verbringen musste (vgl. Bl. 268 Gerichtsakte). Randnummer 91 Die Kammer folgt deshalb der Einschätzung des Gerichtssachverständigen Dr. C-Name, dass beim Kläger wegen des Asperger-Syndroms mit einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten ein GdB von 80 bereits ab der Geburt und damit ab dem 01.08.2003 festzustellen ist. Die Kammer folgt insoweit auch der Einschätzung des Sachverständigen, dass von keiner Veränderung des GdB auszugehen ist, da die Symptome der Behinderung sich lediglich in unterschiedlicher Ausdrucksform, aber gleicher Schwere manifestiert haben. Randnummer 92
- Weiterhin ist die Kammer davon überzeugt, dass beim Kläger auch die Merkzeichen „G“, „B“ und „H“ ab dem 01.08.2003 festzustellen sind. Randnummer 93 Zunächst hat das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 12.02.1997 (9 RVs 1/95; juris Rn.15) darauf hingewiesen, dass die Zuerkennung u.a. der Merkzeichen „G“, und „B“ nicht von einem bestimmten Lebensalters abhängt. Die Voraussetzungen dieser Nachteilsausgleiche könnten bei behinderten Säuglingen und Kleinkindern, die die Wegstrecke von zwei Kilometern niemals zurücklegen können und auch einer Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel benötigen, vorliegen, und zwar selbst dann, wenn deren Behinderungen insoweit nicht zu Nachteilen gegenüber gleichaltrigen gesunden Kindern führten. Denn Maßstab für diese Merkzeichen ist ausnahmsweise nicht der Vergleich mit gleichaltrigen Nichtbehinderten. Vielmehr kommt es darauf an, ob die festgestellten Gesundheitsstörungen bei Erwachsenen die Zuerkennung der genannten Nachteilsausgleiche rechtfertigen. Randnummer 94 Diesen Vorgaben tragen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze inzwischen Rechnung, die ebenfalls davon ausgehen, dass die Merkzeichen auch bei Säuglingen und Kleinkindern vorliegen können. Randnummer 95 a) Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass beim Kläger die Voraussetzungen zur Feststellung des Merkzeichens „H“ ab Geburt vorliegen. Randnummer 96 Nach § 33b Abs. 6 S.3 Einkommenssteuergesetz (EStG) ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind nach § 33b Abs. 6 S.4 EStG auch dann erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Randnummer 97 Der Begriff der Hilflosigkeit wird durch die Versorgungsmedizinischen Grundsätze weiter konkretisiert. Randnummer 98 Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tags sind nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (S.23) insbesondere das An- und Auskleiden, die Nahrungsaufnahme, Körperpflege und das Verrichten der Notdurft. Außerdem zählen hierzu notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation. Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen genügen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederkehren, nicht. Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) haben außer Betracht zu bleiben (Versorgungsmedizinische Grundsätze S.24). Das Bundessozialgericht (BSG) rechtfertigt diesen Ausschluss der Hausarbeit in ständiger Rechtsprechung damit, dass diese Hilfsbedarfe im Steuerrecht an anderer Stelle gesondert erfasst sind (vgl. Gaa-Unterpaul, NZS 2002, 406
(409)). Randnummer 99 Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 29.08.1990, 9a/9 RVs 7/89, juris) ist diese Definition des Begriffs der Hilflosigkeit auch bei Kindern maßgeblich. Allerdings sind bei der Beurteilung der Hilflosigkeit von Kindern und Jugendlichen nicht nur die bei der Hilflosigkeit genannten „Verrichtungen“ zu beachten. Auch die Anleitung zu diesen Verrichtungen, die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung (z.B. Anleitung im Gebrauch der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt und zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind (Versorgungsmedizinische Grundsätze S.25). Randnummer 100 Zur Erheblichkeit des Hilfsaufwands hat das BSG in seiner Leitentscheidung vom 12.02.2003 (B 9 SB 1/02 R, juris, Rn. 14 ff.) Stellung genommen. Das BSG hält es dort entsprechend der Vorgaben in der gesetzlichen Pflegeversicherung für sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfsbedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für die erforderlichen Betreuungsleistungen zu beurteilen. Nicht hilflos ist derjenige, der nur in relativ geringem Umfang, d.h. täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Grundsätzlich sieht das BSG eine Erheblichkeit des Zeitaufwands erst dann als erfüllt an, wenn dieser mindestens zwei Stunden täglich erreicht (BSG, a.a.O. Rn. 15). Man orientiert sich mithin an der Pflegestufe II nach der Pflegeversicherung. Da der Begriff der Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit nicht deckungsgleich sind, nimmt das BSG eine Erheblichkeit auch bei einem täglichen Hilfsbedarf zwischen 1 und 2 Stunden an, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege besonders hoch ist. Das ist der Fall, wenn behinderungsbedingt ständige Aufsicht erforderlich ist. Randnummer 101 Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern ist stets nur der Teil der Hilflosigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilflosigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der Behinderungen zusätzlichen notwenigen Hilfeleistungen muss erheblich sein (Versorgungsmedizinische Grundsätze S.25). Randnummer 102 Die 3. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze normiert zudem, dass bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdB von mindestens 50 bedingen, regelhaft von Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr auszugehen ist. Randnummer 103 Vorliegend liegen beim Kläger wegen einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 80 die Voraussetzungen des Merkzeichens „H“ ab dem 01.08.2003 vor. Randnummer 104
- b)Des Weiteren liegen auch ab dem 01.08.2003 die Voraussetzungen zur Feststellung des Merkzeichens „G“ vor. Randnummer 105 Nach § 145 Abs. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Nach § 146 Abs. 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil v. 10.12.1987, 9a RVs 11/87, juris, Rn. 29; s. auch: Castendiek & Hoffmann, Das Recht der behinderten Menschen, 3. A. 2009, Rn. 79) geht davon aus, dass die Gehstrecke, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt wird, bei 2000 m und einer Gehzeit von 30 Minuten liegt. Randnummer 106 Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen zur Feststellung des Merkzeichens „G“ wegen Orientierungslosigkeit vorliegen, ist nicht darauf abzustellen, ob der Behinderte sich in vertrauter Umgebung noch zurechtfindet, da nicht auf die Verhältnisse am Wohnort abzustellen ist (vgl. Schillings & Wendler in: Hausmann, Schillings & Wendler (Hrsg.), Sozialrecht - Begutachtungsrelevanter Teil, Schwerbehindertenrecht, 2010, S.319). Randnummer 107 Da der Kläger unter einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 80 leidet, ist für die Kammer völlig einsichtig, dass beim Kläger auch die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ ab Geburt vorliegen, da auch bei einem Erwachsenen mit einer solchen Störung diese Voraussetzungen wegen einer Orientierungslosigkeit erfüllt sind. Randnummer 108
- c)Weiterhin liegen beim Kläger auch die Voraussetzungen zur Feststellung des Merkzeichens „B“ ab Geburt und damit ab dem 01.08.2003 vor. Randnummer 109 Infolge der fehlenden Orientierungsfähigkeit wäre nämlich auch ein Erwachsener mit einer Behinderung, wie sie beim Kläger vorliegt, auf eine ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen. Randnummer 110 Die Klage war somit in vollem Umfang begründet. Randnummer 111 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020698