Leitsatz Das im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gewährte Ausbildungsgeld ist im Bereich des SGB II als Einkommen anzurechnen. Hierbei ist allerdings ein Anteil von 20 % als zweckbestimmte Einnahme von der Einkommensanrechnung auszunehmen. Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, L 6 AS 795/12 Tenor Der Änderungsbescheid vom 25.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2011 und des Änderungsbescheids vom 01.02.2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in der Zeit vom 01.11.2011 bis 31.01.2012 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung von Einkommen aus dem Ausbildungsgeld abzüglich eines Anteils von 20 % und abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30,00 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger ½ seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob das von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Ausbildungsgeld des Klägers als Einkommen auf die SGB II-Leistungen angerechnet werden darf und – falls dies der Fall sein sollte – ob das Ausbildungsgeld um Absetzbeträge zu bereinigen ist. Randnummer 2 Der 1993 geborene Kläger steht mit seinen Eltern und seinem Bruder seit mehreren Jahren im SGB II-Leistungsbezug. Randnummer 3 Der Kläger besuchte in der Zeit vom 01.08.2007 bis 31.07.2011 die Schule in A-Stadt. Hierbei handelt es sich um eine Förderschule (vgl. Bl. 2042 Verwaltungsakte). Randnummer 4 Am 19.08.2011 schlossen der Kläger und die Bundesagentur für Arbeit eine Eingliederungsvereinbarung, in der die Aufnahme einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in A-Stadt vereinbart wurde (Bl. 2044 Verwaltungsakte). Randnummer 5 Einem Vermerk des Beklagten kann entnommen werden, dass der Kläger unter einer Lernbehinderung leidet und vor diesem Hintergrund für den Zeitraum vom 01.09.2011 bis 29.06.2012 eine entsprechende Förderung einer Berufsvorbereitungsmaßnahme beim Maßnahmenträger QQ. e.V. in A-Stadt erhielt (Bl. 2037, 2043, 2047 Verwaltungsakte). Randnummer 6 Mit Bescheid vom 05.09.2011 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger für den Zeitraum 01.09.2011 bis 29.06.2012 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 97 ff. SGB III in Verbindung mit § 33 SGB IX und in Verbindung mit §§ 44 ff. SGB IX. Diese Leistungen setzen sich zusammen aus einem Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 216,00 € und monatlichen Reisekosten für die Pendelfahrten in Höhe von 44,70 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit Bezug genommen (Bl. 23 Gerichtsakte). Randnummer 7 Mit Änderungsbescheid vom 25.10.2011 berücksichtigte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 31.01.2012 die vom Beklagten als Berufsausbildungsbeihilfe bezeichnete Sozialleistung beim Kläger als Einkommen (Bl. 1979 Verwaltungsakte). Dem Berechnungsbogen zum Bescheid kann entnommen werden, dass der Beklagte die Leistung in Höhe von monatlich 216,00 € um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € bereinigte und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung des Kindergeldes in Höhe von monatlich 184,00 € zu einem auf den Bedarf des Klägers anzurechnenden Einkommen in Höhe von 370,00 € gelangte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Leistungsbescheid Bezug genommen. Randnummer 8 Gegen diesen Bescheid legten der Kläger und seine beiden Eltern mit einem gemeinsamen Schriftsatz vom 27.10.2011 Widerspruch ein. Die Anrechnung des Einkommens der Mutter des Klägers beruhe hinsichtlich der Höhe des Einkommens auf bloßen Vermutungen und sei rechtswidrig. Auch sei das Ausbildungsgeld in Höhe von 216,00 € nicht als Einkommen anzurechnen. Dieses diene der Ausbildung und sei damit kein Lohn (Bl. 1997 f. Verwaltungsakte). Randnummer 9 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.11.2011 ergänzte der Bevollmächtigte des Klägers die Widerspruchsbegründung. Es handele sich bei dem Ausbildungsgeld um eine zweckbestimmte Einnahme mit der Folge, dass dieses nicht als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen sei. Auch sei ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II für den Kläger zu gewähren (Bl. 2019 Verwaltungsakte). Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011 verwarf der Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Mutter des Klägers als unzulässig und wies den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Mutter des Klägers begründete der Beklagte seine Entscheidung dahingehend, dass der Änderungsbescheid vom 25.10.2011 hinsichtlich des Einkommens der Mutter des Klägers keine Regelung enthalte. Soweit der Widerspruch den Kläger betreffe, sei der Widerspruch unbegründet. In § 11 SGB II sei im Einzelnen aufgeführt, welche Geldzuflüsse als Einkommen zu berücksichtigen seien und welche nicht. Da ein Ausnahmetatbestand nicht eingreife, sei die dem Kläger von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Berufsausbildungsbeihilfe als Einkommen anzurechnen (Bl. 2021 Verwaltungsakte). Randnummer 11 Am 03.01.2012 hat der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 25.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2011 Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben und die Klage dahingehend begründet, dass ihm zunächst ein Mehrbedarf für behinderten Menschen nach § 21 Abs. 4 SGB II zu gewähren sei. Weiterhin handele es sich bei dem gewährten Ausbildungsgeld um kein Einkommen. Randnummer 12 Mit Änderungsbescheid vom 01.02.2012 hat der Beklagte dem Kläger ab 01.11.2011 einen Mehrbedarf für behinderte Menschen in Höhe von monatlich 102,00 € bewilligt. Der Bescheid werde nach § 96 SGG Gegenstand des laufenden Klageverfahrens (Bl. 29 ff. Gerichtsakte). Randnummer 13 Der Kläger hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.02.2012 auf die Entscheidung des SG Berlin vom 05.12.2008 (S 37 AS 23403/08) hingewiesen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, den Änderungsbescheid vom 25.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2011 und des Änderungsbescheids vom 01.02.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.01.2012 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ohne die Anrechnung des Ausbildungsgeldes als Einkommen zu gewähren. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er ist der Auffassung, dass es sich beim Ausbildungsgeld um keine zweckbestimmte Einnahme handele. Hierfür spreche die Vergleichbarkeit der Leistung mit der Berufsausbildungsbeihilfe. Auch diene das Ausbildungsgeld wie die Leistungen nach dem SGB II der Sicherstellung des Lebensunterhalts und damit keinem anderen Zweck als die SGB II-Leistungen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb man das Ausbildungsgeld anders behandeln sollte als Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder der Berufsausbildungsbeihilfe. Auch seien keine Erwerbstätigenfreibeträge vom Ausbildungsgeld in Abzug zu bringen. Die Erwerbstätigenfreibeträge sollten zur Aufnahme von Arbeit motivieren. Die Aufnahme einer staatlich geförderten Ausbildung sei damit nicht zu vergleichen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage hat teilweisen Erfolg. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Randnummer 19 1. Zunächst gehört der Kläger zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II, da § 7 Abs. 5 SGB II vorliegend nicht eingreift. Randnummer 20 § 7 Abs. 5 SGB II bestimmt zwar, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der § § 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Randnummer 21 Allerdings wird § 7 Abs. 5 SGB II vorliegend durch § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung verdrängt. Randnummer 22 § 7 Abs. 5 SGB II findet danach nämlich keine Anwendung auf Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 66 Absatz 1 oder § 106 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst. Randnummer 23 Das dem Kläger bewilligte Ausbildungsgeld in Höhe von 216,00 € für die berufsvorbereitende Maßnahme bemisst sich vorliegend nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Randnummer 24 2. Vorliegend ist das Ausbildungsgeld teilweise als Einkommen auf den Bedarf des Klägers anzurechnen, so dass die Klage nur teilweise begründet war. Randnummer 25 Leistungen nach dem SGB II werden nur erbracht, soweit Hilfebedürftigkeit vorliegt. Randnummer 26 Hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Randnummer 27 Die Frage der Einkommensanrechnung ist in den §§ 11 ff. SGB II geregelt. Randnummer 28 Gem. § 11 Abs. 1 S.1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswertes abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen . Randnummer 29 Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind gem. § 11a Abs. 1 SGB II Randnummer 30 1. Leistungen nach diesem Buch, Randnummer 31 2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, Randnummer 32 3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Randnummer 33 Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind gem. § 11a Abs. 2 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Randnummer 34 Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind gem. § 11a Abs. 3 S.1 SGB II nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind nach § 11a Abs. 3 S.2 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen Randnummer 35 1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden, Randnummer 36
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