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SG Kassel 12. Kammer S 12 KR 69/12 Urteil Zur Versicherungs- und Beitragspflicht eines in einem Krankenhaus/einer Rehabilitationsklinik auf Stundenbas

Leitsatz Zur Versicherungs- und Beitragspflicht eines in einem Krankenhaus/einer Rehabilitationsklinik auf Stundenbasis in Vollzeit vermeintlich als Honorararzt freiberuflich selbstständig tätigen ärz

§ 7Nr. 4; BSG in Soz

R 3-4100 § 168 Nr. 11 mwN). Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit unter Ehegatten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (vgl. hierzu BSGE 34, 207, 210 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO, BSGE 66, 168, 171 =

§ 7Nr. 1; BSG in Soz

R 3-4100 § 168 Nr. 11 sowie zuletzt u.a. SG Kassel, Urteile vom

  1. Januar 2009, S 12 KR 181/05 und vom
  2. Oktober 2009, S 12 KR 90/09; Bay. LSG, Urteile vom
  3. April 2009, L 4 KR 229/07 und L 4 KR 80/08 sowie vom
  4. Juli 2009, L 5 KR 184/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  5. April 2009, L 11 KR 2930/06; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom
  6. Juni 2009, L 16/KR 99/09; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom
  7. Juni 2009, L 1 KR 615/07 und vom
  8. Juli 2009, L 1 KR 166/08). Randnummer 26 Für die Abgrenzung des Ehegattenbeschäftigungsverhältnisses zur familienhaften Mithilfe kann dabei auf die Rechtsprechung zum Beschäftigungsverhältnis zwischen nahen Verwandten zurückgegriffen werden, die durch das Urteil des BSG vom
  9. April 1956 ("Meistersohn" - Urteil; vgl. BSGE 3, 30, 40) eingeleitet und durch eine Reihe weiterer Urteile fortgeführt worden ist (vgl. BSGE 12, 153, 156 = SozR Nr. 18 zu § 165 RVO; 17, 1, 3 ff = SozR Nr. 31 zu § 165 RVO; BSG in SozR 2200 § 165 Nr. 90). Danach hängt die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mithilfe von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis setzt neben der Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb und dem gegebenenfalls abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitgebers voraus, dass der Beschäftigte ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt, mithin über einen freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht. Weitere Abgrenzungskriterien sind nach dieser Rechtsprechung, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird, und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist es für die Bejahung eines Ehegattenbeschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich, dass der Beschäftigte wirtschaftlich auf das Entgelt angewiesen ist. Solches ist zwar in der genannten Rechtsprechung zum Beschäftigungsverhältnis zwischen Verwandten als Indiz für die erforderliche Abhängigkeit des Beschäftigten anerkannt worden (so BSG SozR 2200 § 165 Nr. 90). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass dann, wenn es nicht gegeben ist, allein aus diesem Grund eine abhängige Beschäftigung ausscheidet. Randnummer 27 § 7 Abs. 1 SGB IV begegnet sodann insgesamt mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere keiner verfassungsrechtlich bedenklichen Unbestimmtheit (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom
  10. Mai 1996, 1 BvR 21/96, mit dem die Verfassungsbeschwerde gegen das o.a. Urteil des Landessozialgerichts Berlin nicht zur Entscheidung angenommen wurde). Insoweit wird ausgeführt, dass gewisse Unsicherheiten und auch eine dem jeweiligen Rechtsgebiet spezifische unterschiedliche Auslegung bestimmter Vorschriften durch die Gerichte verschiedener Instanzen und verschiedener Gerichtszweige jeder Auslegung von Rechtsvorschriften immanent ist. Auch bei der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung wie derjenigen des § 7 SGB IV sei angesichts der Vielzahl denkbarer Fallkonstellationen eine eindeutige Vorhersehbarkeit des Ergebnisses ausgeschlossen. Probleme bereiteten insoweit nicht die eindeutigen Fallkonstellationen, sondern die Rand- und Übergangsbereiche, z.B. die zahlreichen Zwischenstufen zwischen versicherten Arbeitnehmern und sogenannten nichtversicherungspflichtigen freien Arbeitnehmern oder zwischen versicherten Tätigkeiten aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses und Tätigkeiten, die auf sonstigen, in der Regel "unversicherten Rechtsgründen" beruhten, z.B. auf gesellschaftsrechtlicher und vereinsrechtlicher Mitgliedschaft oder auf familiärer Beziehung. Das Gesetz bediene sich bei den Tatbeständen der Versicherungs- und Beitragspflicht nicht eines tatbestandlich scharf kontrollierten Begriffs, der auf eine einfache Subsumtion hoffen ließe, sondern der Rechtsfigur des Typus; die versicherten Personen würden nicht im Detail definiert, sondern ausgehend vom Normalfall in der Form eines Typus beschrieben, wobei den jeweiligen Typus und dessen Kenntnis das Gesetz stillschweigend voraussetze und ihn so übernehme, wie ihn der Gesetzgeber in der sozialen Wirklichkeit idealtypisch, d.h. im Normal- oder Durchschnittsfall vorfinde. Es sei nicht erforderlich, dass stets sämtliche als idealtypisch erkannten, d.h. den Typus kennzeichnenden Merkmale (Indizien) vorlägen. Diese könnten vielmehr in unterschiedlichem Maße und verschiedener Intensität gegeben sein; je für sich genommen hätten sie nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien. Entscheidend sei jeweils ihre Verbindung, die Intensität und Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall. Gerade der Verwendung der Rechtsfigur des Typus sei es zu verdanken, dass die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Beitragspflicht trotz ihres Festhaltens an Begriffen wie Angestellte, Arbeiter, Arbeitsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis in Verbindung mit ihrer Konkretisierung durch Rechtsprechung und Literatur über Jahrzehnte hinweg auch bei geänderten sozialen Strukturen ihren Regelungszweck erfüllten und insbesondere die Umgehung der Versicherungs- und Beitragspflicht zum Nachteil abhängig beschäftigter Personen, z.B. durch der Realität nicht entsprechender, einseitig bestimmter Vertragsgestaltungen, hätten verhindern können. Dem schließt sich die Kammer an. Randnummer 28 Anders als die abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV ist die selbstständige Tätigkeit somit durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet, wobei darüber hinaus bedeutsam ist, ob eigenes Kapital und/oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. Landessozialgericht Berlin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG). Randnummer 29 Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt also davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Randnummer 30 Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abgedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteile vom
  11. August 1990, 11 RAr 77/89,

§ 7Nr. 4 S 14, und vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, Soz

R 3-4100 § 168 Nr. 18 S 45). Randnummer 31 In diesem Sinne gilt dann aber auch, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteile vom 1. Dezember 1977, 12/3/12 RK 39/74, BSGE 45, 199, 200 ff = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; vom 4. Juni 1998, B 12 KR 5/97 R,

§ 7Nr.

13 S 31 f; vom 10. August 2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 =

§ 7Nr. 15 S 46, jeweils mw

N). Randnummer 32 Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung also so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (siehe hierzu insgesamt BSG, Urteile vom

  1. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149 und vom
  2. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R). Randnummer 33 Nach diesen vorgenannten Grundsätzen richtet sich dann z.B. auch, ob der Geschäftsführer einer GmbH abhängig und deshalb beitragspflichtig beschäftigt ist oder nicht. Er ist insoweit weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt. Denn auch wer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sei. Maßgebend bleibt insofern die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter. Diese Bindung kann nach dem Recht der GmbH in unterschiedlichster Weise geregelt werden. Neben weisungsfreien Geschäftsführern gibt es daher Geschäftsführer, die durchgehend weisungsgebunden sind; in diesen letztgenannten Fällen führen die Gesellschafter mit Hilfe des Weisungsrechts die Geschäfte der GmbH im Wesentlichen selbst (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  3. September 1992, 7/RAr-12/92). Randnummer 34 Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt hiernach allerdings nicht vor, wenn der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist und allein oder jedenfalls mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH hat die Rechtsprechung daher verneint, wenn der Geschäftsführer über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt. Ebenso ist entschieden worden, wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügte, um ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft zu verhindern (vgl. BSG, Urteil vom
  4. September 1992, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Randnummer 35 Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführer hierfür nicht ausreicht, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein, wenn der Geschäftsführer hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist und, wirtschaftlich gesehen, seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen ausübt (vgl. BSG wie vor). Randnummer 36 Sowohl nach der sozialgerichtlichen als auch nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist in diesen Fällen somit nicht darauf abzustellen, wie die Beteiligten ihr Rechtsverhältnis benannt haben, sondern vielmehr in erster Linie darauf, wie sie es nach objektivem Maßstab praktiziert haben, d.h. maßgebend ist auch hier stets das Gesamtbild der zu beurteilenden Rechtsbeziehungen, das sich unter Berücksichtigung aller Einzelheiten und Begleitumstände ergibt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom
  5. November 1990, 4 AZR 198/90 und BSG, Urteil vom
  6. Januar 1997, 10/RAr-6/95 sowie BSG, Urteil vom
  7. Juni 1999, B 2 U 35/98 R). Randnummer 37 Allein auf eine Mehrheitsbeteiligung selbst kommt es insoweit also nicht an. Bereits mit Urteil vom
  8. Dezember 1960, 3 RK 2/56 (BSGE 13, 196) hat das BSG u.a. entschieden, dass selbst bei einer Kapitalbeteiligung von lediglich 5 % unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse im Geschäftsablauf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht bestehen müsse. Mit weiterem Urteil vom
  9. Dezember 1971, 3 RK 67/68 (USK 71199) wurde entschieden, dass bei einem Kapitalanteil von 1/3 des Gesellschafter-Geschäftsführers und 2/3 der geschiedenen Ehefrau u.a. dann kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehe, wenn das gemeinsame Wirken in dieser GmbH durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander gekennzeichnet sei. Mit weiterem Urteil vom
  10. Juli 1994, 12 RK-26/72 (USK 7467) wurde entschieden, dass, da keine Sperrminorität vorhanden sei, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen sei, im übrigen aber, wenn die Tätigkeit entsprechend den Belangen des Unternehmens, die in Wahrheit mit den Belangen des Geschäftsführers identisch seien, selbst frei bestimmt werde, kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, wobei die faktischen Verhältnisse für diese Beurteilung entscheidend seien. Gleichlautende bzw. ähnliche Entscheidungen datieren vom
  11. Juni 1982, 12 RK 45/80 (USK 82 160), vom
  12. Juni 1982, 12 RK 43/81 (USK 82 166) und vom
  13. September 1982, 10 RAr 10/81 (USK 82 142), wobei in der letztgenannten Entscheidung ausdrücklich nochmals darauf verwiesen wurde, dass die Selbstständigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht davon abhängig sei, dass er gerade über seine Kapitalbeteiligung einen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben könne und auch bei einem GmbH-Geschäftsführer sogar ohne Kapitalbeteiligung unter bestimmten Voraussetzungen die Verhältnisse so liegen könnten, dass Selbstständigkeit angenommen werden müsse (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom
  14. Dezember 2001, B 12 KR 10/01 R und LSG NRW, Urteil vom
  15. Mai 2007, L 16

(14)R 159/06). Randnummer 38 Gleichwohl bildet die Qualifizierung der Tätigkeit eines nicht am Gesellschaftskapital beteiligen Geschäftsführers als im o.a. Sinne selbstständig jedoch immer nur eine Ausnahme und erfordert stets besondere Umstände, die dies rechtfertigen, wobei solche Ausnahmen mit der vorgenannten Rechtsprechung in erster Linie gesehen werden bei Familiengesellschaften oder einer auch sonstigen engen Bindung des Geschäftsführers an die übrigen Gesellschafter. Randnummer 39 Die vorstehenden Ausführungen sind sodann vom Grundsatz her insgesamt auch für die rechtliche Beurteilung der hier streitigen Fallgestaltung maßgebend. Randnummer 40 Letztlich entscheidend bleibt also, ob der Beigeladene - wie von der Klägerin geltend gemacht - während seiner streitigen Tätigkeit nach der Gestaltung seiner vertraglichen Beziehungen zur Klägerin und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit wie ein sogenannter freier Mitarbeiter im Wesentlichen weisungsfrei und insoweit selbstständig war. Randnummer 41 Insoweit hat die Beklagte unter Anwendung dieser Grundsätze zur Überzeugung der Kammer das Vorliegen einer versicherungs- und beitragspflichtigen abhängigen Beschäftigung auf Seiten des Beigeladenen in den o.a. Versicherungszweigen seit 1. März 2005 jedoch rechtsfehlerfrei bejaht. Randnummer 42 Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass der Beigeladene im Rahmen der ihm übertragenen bzw. von ihm übernommenen Aufgaben im täglichen Dienstbetrieb, seine konkrete therapeutische Arbeit betreffend, umfangreiche eigene Entscheidungsspielräume gehabt hat; wie der täglichen Tätigkeit eines Arztes im Klinikbetrieb ist dies auch der eines ärztlichen Psychotherapeuten, eines Psychologen oder auch eines Heilpraktikers für Psychotherapie nicht zuletzt auf der Grundlage der Ausübung ihrer Tätigkeit in einem Heilberuf aber gerade immanent und vermag somit für sich noch keine selbstständige Tätigkeit zu begründen, da - wie ausgeführt - allein selbstständiges Arbeiten eben gerade noch keine selbstständige, sozialversicherungsfreie Tätigkeit beinhaltet. Hier kann mit den weiteren Ausführungen und über die bereits von der Beklagten angeführten, ebenfalls für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände hinaus z.B. nämlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Vergütung des Beigeladenen insgesamt nicht erfolgsbezogen war und der Beigeladene kein eigenes Kapital einzusetzen hatte, wobei insbesondere auch und gerade der (Arbeits-)Einsatz mit dem BSG dem Wagniskapital eines Unternehmers nicht gleichgesetzt werden kann (vgl. BSG,

§ 7Nr.

18), ein wirtschaftliches Unternehmerrisiko als mitentscheidendes Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit auf Seiten des Beigeladenen im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klinik der Klägerin, auf die hier allein abzustellen ist, zur Überzeugung der Kammer mit der Beklagten also nicht vorlag. Randnummer 43 Dabei sei zu letzterem noch weiter ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG maßgebliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko gerade ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG

§ 7Nr. 13 mw

N). Bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich aber nicht, dass der Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft des Beigeladenen für die von der Klägerin betriebene Klinik ungewiss war. Denn dieser schuldete eben "nur" den Einsatz seiner Arbeitskraft. Randnummer 44 Selbst eine - wie auch hier vorliegende - Überbürdung des Risikos, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Entgelt zu erhalten, spricht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann für Selbstständigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen, wovon hier jedoch nicht ausgegangen werden kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 2003, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2008, a.a.O.). Randnummer 45 Weiterhin kann z.B. auch selbst die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken ebenfalls noch nicht die Annahme von Selbstständigkeit rechtfertigen (vgl. BSG

§ 7Nr. 13 mw

N). Randnummer 46 Soweit schließlich sinngemäß unterstellt wird, es habe hier die soziale und rechtliche Schutzbedürftigkeit gefehlt, die es erforderte, den Beigeladenen zumindest dem Grunde nach der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer zu unterstellen, wird mit dem BSG abschließend noch verkannt, dass die Annahme einer Beschäftigung nicht von der individuellen Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person abhängt (vgl. BSGE 40, 208, 209 = SozR 2200 § 169 Nr. 1; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 19). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts haben für die Beschäftigung insofern Bedeutung, als sie es ausschließen, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien und ihren Vereinbarungen zu entscheiden (vgl. BSGE 51, 164, 167 /168 = SozR 2400 § 2 Nr. 16). Als Merkmal der Beschäftigung ist das Ziel der Sozialversicherung, die sozial Schwächeren vor den Wechselfällen des Lebens zu schützen, nicht geeignet. Das gilt auch für die wirtschaftliche Abhängigkeit, soweit diese als maßgeblich für eine soziale Schutzbedürftigkeit angesehen würde (vgl. BSGE 36, 262, 263 ; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 19). Ebenso wenig kann eine Beschäftigung i.S. des Sozialversicherungsrechts mit dem Hinweis auf eine fehlende rechtliche Schutzbedürftigkeit und damit verneint werden, dass die Berufung auf die Versicherungspflicht der Beschäftigung im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander treuwidrig ist. Auch dies würde dem Charakter einer öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung widersprechen (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R). Randnummer 47 Letztlich hat der Beigeladene mit seiner Tätigkeit für die Klägerin nach alledem in erster Linie den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin gedient und damit, auch und gerade wirtschaftlich betrachtet, seine Tätigkeit nicht wie für ein eigenes, sondern wie für ein fremdes Unternehmen ausgeübt, was eine vom o.a. Regelfall abweichende Beurteilung mit der Beklagten nicht zulässt. Randnummer 48 Insoweit kann die Klägerin schließlich und vor allem auch nicht erfolgreich einwenden, es habe keine persönliche Abhängigkeit, und kein umfassendes Weisungsrecht ihrerseits hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung und auch keine Eingliederung in deren Betrieb gegeben. Randnummer 49 Für eine Einbindung in den Betrieb spricht neben dem Vortrag des Beigeladenen im Rahmen der Beantragung der Statusfeststellung zur tatsächlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit, den er in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigend in Bezug genommen hat, ohne dass dem mit dem Verwaltungsleiter der Klägerin zur tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit etwas entgegenzusetzen gewesen wäre, die Tatsache, dass die Verfügungsmöglichkeit des Beigeladenen über seine eigene Arbeitskraft im Klinikbetrieb deutlich eingeschränkt war. Die Möglichkeit, "Aufträge" anzunehmen oder abzulehnen, gilt zwar grundsätzlich als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Doch sind auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Arbeitnehmer überlassen, ob er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er ein konkretes Angebot ablehnt. Denn auch in solchen Fällen, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituationen beispielsweise wegen Erkrankung ständiger Mitarbeiter lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen wird, kann dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt sein, ein konkretes Arbeitsangebot abzulehnen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom

  1. Februar 2008, a.a.O.). Nimmt der Betroffene das Angebot jedoch an, übt er die Tätigkeit mit der Beklagten in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus und wird nicht allein wegen der grundsätzlich bestehenden Ablehnungsmöglichkeit zum selbstständig Tätigen. Randnummer 50 Behandelt wurden vom Beigeladenen nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Kammer in der mündlichen Verhandlung dann aber auch vollstationär aufgenommene, in erster Linie privatversicherte Klinikpatienten im Rahmen und insoweit als integrierter Bestandteil des Behandlungskonzeptes der Klägerin, die damit innerhalb ihres Behandlungsplanes/Versorgungsauftrages die Behandlung ihrer - auch vom Beigeladenen als Gruppenleiter verantwortlich behandelten - Patienten nicht nur diesen, sondern ebenfalls dem jeweiligen Kostenträger gegenüber allein zu verantworten hatte. Selbst unter Berücksichtigung seiner therapeutischen Freiheiten war der Beigeladene durch diese institutionelle Einbindung in den Klinikalltag, dessen Organisation und seiner therapeutischen Orientierung an der ganzheitlichen Konzeption der Klägerin somit Erfüllungsgehilfe der Klinik und insoweit den "Weisungen" der Klinik unterlegen, was nicht zuletzt durch seine Teilnahme an Teambesprechungen mit andern Therapeuten und unter Beteiligung des verantwortlichen, angestellten Oberarztes verdeutlicht wird. Auch wenn diese selbst nicht in die eigentliche therapeutische Tätigkeit des Beigeladenen eingebunden waren, dann aber mit den Ausführungen des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hierzu doch in die allgemeine und auch konkrete Therapieplanung, von der auch die Tätigkeit des Beigeladenen wiederum also solche abhängig war. Randnummer 51 Damit lässt sich die Tätigkeit des Beigeladenen im Klinikalltag der Klägerin nicht losgelöst von der Behandlung der Patienten als solcher einordnen, wobei der Beigeladene auch keinen Einfluss darauf hatte, welche Patienten von ihm bzw. innerhalb seiner Gruppe konkret behandelt wurden. Diese wurden ihm stattdessen zugewiesen. D.h., dem Beigeladenen "fehlte im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit die Möglichkeit, den Patientenstrom selbst zu steuern" (vgl. hierzu SG Mannheim, Urteil vom
  2. Juni 2011, S 15 R 2545/09), wobei der Beigeladene den Patienten gegenüber dann insoweit auch wie ein angestellter Arzt der Klägerin aufgetreten ist. Anders als diese mag der Beigeladene dabei dann zwar von gewissen "arbeitsvertraglichen" Pflichten "befreit" gewesen sein, die unauflösliche Einbindung seiner Tätigkeit im Rahmen der Behandlung der Patienten der Klägerin, die eben nicht seine Privatpatienten waren, in den fremdbestimmten Klinikalltag und damit die Organisation der Klägerin, lässt dies jedoch unberührt (vgl. weiter u.a. zur abhängigen Beschäftigung eines Schiffsarztes LAG Hamm (Westfalen), Beschluss vom
  3. Juli 2012, 2 Ta 71/12; zur abhängigen Beschäftigung von Pflegefachkräften bei Nachtwachen in und im Auftrag von Pflegeeinrichtungen LSG Hamburg, Urteil vom
  4. Dezember 2012, L 2 R 13/09, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  5. Oktober 2012, L 4 R 761/11 und LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom
  6. Juli 2011, L 8 (3,5,16) R 55/06 und L 8 R 531/10 und abschließend zur abhängigen Beschäftigung eines für die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits tätigen Heilpraktikers für Psychotherapie SG Kassel, Urteil vom
  7. September 2011, S 12 KR 395/10). Gleiches gilt für die vorgeblich ohne Einbindung der Verwaltung der Klägerin zwischenzeitlich erfolgte o.a. Reduzierung der Tätigkeit des Beigeladenen aus gesundheitlichen Gründen. Diese Reduzierung ist nämlich nicht einseitig durch den Beigeladenen ohne Rücksicht auf die Belange der Klägerin erfolgt, sondern war nach den Ausführungen des Beigeladenen hierzu unter Abwägung betrieblicher Belange Ergebnis von Absprachen im Team, also eines Kommunikationsprozesses, in den die Verwaltung der Klägerin als Arbeitgeberin bereits durch ihren teamleitenden, angestellten Oberarzt als Vertreter der Klägerin und "Vorgesetztem" des Beigeladenen eingebunden war. Auch insoweit besteht kein Unterschied zu entsprechenden Vereinbarungen in "herkömmlichen" Arbeits- und Beschäftigungsverhältnissen. Randnummer 52 Bestätigt wird all dies dann letztlich auch durch den aktuellen Internetauftritt der Klägerin (vgl. http://www.a-klinik.de), in dem es zur Organisation z.B. der dortigen Psychosomatik u.a. heiß, dass die Psychosomatische Abteilung in drei relativ eigenständige Abteilungen mit eigenen Stationszimmern untergliedert sei, jede dieser Abteilungen von einer Oberärztin/einem Oberarzt geleitet und neben den allgemeinen Therapieindikationen einen eigenen Schwerpunkt (frauenspezifische Traumatherapie, integrierte Tinnitustherapie und Psychoonkologie, spezifische Therapie junger Erwachsener sowie kognitive Verhaltenstherapie) habe, wobei die Behandlung durch ein multiprofessionelles Team erfolge, das neben den vorgenannten Oberärzten 5 ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten/innen, 1-2 Ärzte/innen, 5 Schwestern bzw. Pfleger, 2 Atemtherapeutinnen, 1 Kunsttherapeutin und 1 Sekretärin umfasse, was die Einbindung des Beigeladenen in diese Organisation mehr als verdeutlicht. Randnummer 53 Den Beigeladenen insoweit einem Subunternehmer im herkömmlichen Sinne gleichzustellen, würde zur Überzeugung der Kammer abschließend die aufgezeigten o.a. rechtlichen Grundsätze verkennen, die Bedeutung der therapeutischen Arbeit des Beigeladenen entwerten und allein wirtschaftlichen Interessen geschuldet sein, insoweit dann aber auch das Gesamtgefüge verkennen, in dem sich die Tätigkeit des Beigeladenen vollzieht. Randnummer 54 Damit hat es sich bei der hier streitigen Tätigkeit des Beigeladenen abschließend aber auch nicht nur um eine Tätigkeit als abhängig Beschäftigter gehandelt, sie war u.a. auf der Grundlage der abgerechneten aktenkundigen Entgelte mit der Beklagten auch in den o.a. Zweigen der Sozialversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragspflichtig. Randnummer 55 Die Klage war nach alledem abzuweisen. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung folgt im Verhältnis Klägerin/Beklagte § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), im Verhältnis dieser zum Beigeladenen § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Randnummer 57 Der gesonderten Entscheidung über eine Zulassung der Berufung bedurfte es nicht; Berufungsausschließungsgründe, die eine solche Entscheidung erforderlich gemacht hätten, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020720

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