Leitsatz Zur Anrechnung einer tschechischen Rente auf deutsche Rentenleistungen nach § 31 FRG. Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, L 5 R 265/14 Tenor Die Klage wird abgewiesen. D
§ 31FRG der Bescheid vom 23.11.2010 nach § 45 Abs.
2 S.3 Nr. 3 SGB X zurückgenommen. Unter Berücksichtigung des dem Bescheid vom 23.11.2010 zugrunde liegenden Sachverhaltes können Sie sich insoweit nicht auf Vertrauen (subjektive Schutzwürdigkeit) berufen. Unser Bescheid vom 23.11.2010 enthielt für Sie den klaren Hinweis, dass der Berechnung dieser Rente Versicherungszeiten nach dem FRG zugrunde liegen und bei Zahlung einer ausländischen Rente, ebenfalls unter Berücksichtigung dieser Versichertenzeiten nach § 31 Abs. 1 FRG ein Ruhen bei dieser Rente eintritt. Darüber hinaus wurde bereits in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass wir anlässlich des bei uns am 06.09.2010 gestellten Rentenantrags auch das Rentenverfahren bei dem tschechischen Rentenversicherungsträger einleiten werden. Auf Seite 03 und 06 des Bescheids wird dabei besonders verwiesen. Für Sie war damit klar erkennbar, dass die mit Bescheid vom 23.11.2010 festgesetzte Berechnung der Altersrente ab dem 01.01.2011 nicht verbindlich war. Subjektive Schutzwürdigkeit liegt damit nicht vor (§ 45 Abs. 2 S.3 Nr. 3 SGB X).“ Randnummer 31 Die Beklagte wies mit Schriftsatz vom 19.02.2013 daraufhin, dass der Kläger nach der Bescheiderteilung am 23.11.2010 die Möglichkeit gehabt habe, der Beklagten oder dem tschechischen Rentenversicherungsträger gegenüber einen Aufschub oder Verzicht auf die tschechische Rentenzahlung zu erklären. Erstmalig am 08.02.2012 sei im Widerspruchsverfahren der Beklagten gegenüber ein Verzicht auf die tschechische Rente erklärt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber bereits der tschechische Rentenanspruch ab 12.08.2007 per Bescheid vom 02.01.2012 festgesetzt worden. Der tschechische Rentenversicherungsträger könne nur nachträglich über den Verzicht in Kenntnis gesetzt werden. Ob dort ein nachträglicher Verzicht akzeptiert werde, könne man nicht beurteilen. Man sei an die dortige Entscheidung gebunden. Man weise darauf hin, dass mit einem Verzicht auch die Nachzahlung ab 12.08.2007 bis 31.12.2010 entfalle. Auch werde um Mitteilung gebeten, ob der Kläger bereits Zahlungen aus dem Bescheid vom 02.01.2012 vereinnahmt habe. Aber selbst dann sei vom Kläger keine Überzahlung mehr an die Beklage zu erstatten, denn die mit Bescheid vom 20.01.2012 festgestellte Überzahlung in Höhe von 4390,15 € sei bereits vom tschechischen Rentenversicherungsträger vollumfänglich erstattet worden (Bl. 182 Verwaltungsakte). Randnummer 32 Im Rahmen eines Gesprächs teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger selbst bereits vor Monaten eine Lebensbescheinigung an den tschechischen Träger übersandt habe und auch Rentenleistungen von dort erhalte. Die Frage der Rückabwicklung erübrige sich daher. Der Kläger, der fast 30 Jahren in Tschechischen gearbeitet habe, habe verstanden, dass er mit der Vorlage der Lebensbescheinigung auch Rentennachzahlungen ab 12.08.2007 erhalten könne (Bl. 183 Verwaltungsakte). Randnummer 33 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom 23.11.2010 sei dem Kläger ab 01.01.2011 Regelaltersrente gewährt worden. Dieser Rente lägen Zeiten nach dem FRG zugrunde. Durch Mitteilung des tschechischen Versicherungsträgers in Prag sei bekannt geworden, dass dem Kläger dort – ebenfalls unter Berücksichtigung der zuvor genannten Versichertenzeiten - rückwirkend für die Zeit ab 12.08.2007 eine eigene Versichertenrente gewährt wurde. Damit würden die Voraussetzungen von § 31 FRG vorliegen. Mit Bescheid vom 20.01.2012 in Gestalt des Bescheids vom 10.01.2013 sei der Bescheid vom 23.11.2010 deshalb mit Wirkung ab 01.01.
§ 45Abs.
2 SGB X aufgehoben worden und für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.01.2012 eine Überzahlung in Höhe von 4390,15 € festgestellt worden. Der dagegen erhobene Widerspruch sei nicht begründet. Die Versichertenzeiten nach dem FRG seien Grundlage ebenfalls für die Gewährung der tschechischen Rente. Dies sei vom tschechischen Träger mit Bescheid vom 02.01.2012 festgestellt worden. Mit Kenntnis dieses geänderten Sachverhalts sei die Rücknahme des Bescheids nach § 45 SGB X für die Zeit ab 01.01.2011 indiziert, da der Anspruch auf Zahlung der tschechischen Rente materiell-rechtlich bereits zum Zeitpunkt des Bescheids vom 23.11.2010 entstanden sei und damit zwingend für eine Rücknahme des Bescheids nach § 45 SGB X anzuwenden sei. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen, da er im Bescheid vom 23.11.2010 bereits auf § 31 FRG hingewiesen worden sei. Auch sei der Kläger mit Bescheid vom 23.11.2010 darauf hingewiesen worden, dass man das Rentenverfahren mit dem tschechischen Träger einleiten werde. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, der Beklagten oder dem tschechischen Träger gegenüber den Aufschub oder Verzicht der tschechischen Rentenzahlung zu erklären. Dies sei nicht erfolgt. Auch sei erkennbar gewesen, dass die mit Bescheid vom 23.11.2010 festgesetzte Berechnung der Altersrente ab 01.01.2011 nicht verbindlich gewesen sei. Eine subjektive Schutzwürdigkeit bestehe nicht. Dass im Bescheid vom 20.01.2012 die eindeutige kassatorische Aussage zur Rücknahme des Bescheids vom 23.11.2010 für die Zeit ab dem 01.01.
§ 45Abs.
2 SGB X unterblieben sei, bleibe im Hinblick auf den Bescheid nach § 86 SGG vom 10.01.2013 unbeachtlich. Im Rahmen des Ermessens habe man berücksichtigt, dass die Beklagte zur sachgerechten und sparsamen Mittelverwendung verpflichtet sei, dass staatliches Handeln stets der Gesetzmäßigkeit bedürfe, dass der Gleichheitssatz zu beachten sei und inwieweit der Kläger sich auf Vertrauen stützen könne sowie, ob das finanzielle Auskommen gesichert sei. Der Kläger sei rechtzeitig informiert gewesen und hätte die Möglichkeit gehabt, eine Überzahlung durch eine Verzichtserklärung zu vermeiden. Die Behauptung keinerlei Rentenleistungen aus Tschechischen erhalten zu haben, sei durch die Angabe des Bevollmächtigten widerlegt. Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung des BSG vom 11.05.2011 (B 5 R 8/10 R) nicht einschlägig. Die mit Bescheid vom 20.01.2012 festgestellte Überzahlung sei deshalb zu erstatten gewesen. Hierbei müsse aber berücksichtigt werden, dass der Beklagten die Überzahlung bereits vollumfänglich vom Rentenversicherungsträger erstattet worden sei und mithin vom Kläger nicht zu erstatten sei. Randnummer 34 Am 18.03.2013 hat der Kläger gegen die Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben. Randnummer 35 Mit Bescheid vom 22.05.2013 hat der Beklagte die Rente ab 01.07.2013 neu berechnet und die Rentenhöhe auf 783,27 € festgesetzt (Bl. 40 Gerichtsakte). Man gehe davon aus, dass der Bescheid nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werde (Bl. 59 Gerichtsakte). Randnummer 36 Mit Schriftsatz vom 16.10.2013 hat der Kläger die Klage begründet. Es sei ihm nicht zumutbar, neben der Gewährung einer Rente durch die Beklagte jeweils eine tschechische Rente unter Vorlage von Lebensbescheinigungen in kürzeren Zeiträumen zu beantragen. Randnummer 37 Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar in Tschechien geboren wurde, jedoch anerkannter deutscher Staatsangehöriger sei. Er habe keine tschechische Rente selbst beantragt. Er habe auf Grund der vorgelegten Lebensbescheinigungen für das Jahr 2012 und für Januar und Februar 2013 tschechische Rentenleistungen erhalten (Bl. 62 Gerichtsakte). Randnummer 38 Die Beklagte hat hierauf erwidert, dass die Lebensbescheinigungen viertel- oder halbjährlich vorzulegen seien. Die Beklagte habe keinen Einfluss auf die Auszahlungsmodalitäten durch den tschechischen Rentenversicherungsträger (Bl. 64 Gerichtsakte). Randnummer 39 Mit Bescheid vom 14.02.2014 hat die Beklagte die Rentenhöhe ab 01.01.2014 angehoben (Bl. 78 Gerichtsakte). Randnummer 40 Mit Schriftsatz vom 11.04.2014 hat der Kläger kritisiert, dass ihm durch die Wechselkurse finanzielle Nachteile entstehen könnten. Er fühle sich als Deutscher diskriminiert. Auch habe die Beklagte ihn durch die Stellung des Rentenantrags vor vollendete Tatsachen gestellt (Bl. 76 Gerichtsakte). Randnummer 41 Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.01.2012 in Gestalt des Bescheids vom 10.01.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2013 sowie der Bescheide vom 11.04.2013, 22.05.2013 sowie des Bescheids vom 14.02.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab 01.01.2011 eine Altersrente ohne die Anrechnung seiner tschechischen Rente zu gewähren. Randnummer 42 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 43 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 44 Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 45 A. Zunächst ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig. Randnummer 46 I. Formelle Bedenken gegen das Vorgehen der Beklagten bestehen nicht. Der Kläger ist insbesondere vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids ordnungsgemäß angehört worden im Sinne des § 24 SGB X. Randnummer 47 II. Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Randnummer 48
- Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid war auf § 48 Abs. 1 S.2 Nr. 4 SGB X und nicht auf § 45 SGB X zu stützen, was aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Leistungsaufhebung führt. Randnummer 49 Der ursprüngliche Leistungsbescheid war nämlich rechtmäßig. Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 18.10.2013 ( L 5 R 130/13 ) zur Abgrenzung von § 45 SGB X und § 48 SGB X bei mit Ex-Tunc-Wirkung bewilligten Rentenleistungen entschieden: Randnummer 50 „Anfänglich rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X ist ein Bescheid, wenn bei seinem Erlass entweder das Recht unrichtig angewandt oder aber von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Für die Frage, ob der Bescheid bereits bei seinem Erlass rechtswidrig war, kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt seiner Erteilung eine andere Entscheidung als die getroffene hätte ergehen müssen. Randnummer 51 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der „anfänglichen Rechtswidrigkeit“ im Sinne des § 45 SGB X ist dabei der Zeitpunkt der Überprüfung. Das bedeutet, dass bei der Frage nach einer anfänglichen oder aber später eingetretenen Rechtswidrigkeit nicht auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zur Zeit des Erlasses des ursprünglichen Bescheides abzustellen ist, sondern auf die zur Zeit der Überprüfung dieses Bescheides gegebenen Sachverhalte und bestehenden Rechtsauffassungen, so dass auch neue Erkenntnisse zu berücksichtigen sind (vgl. Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht,
- Erg.-Lfg. 2011, § 45 SGB X Rn. 24). Randnummer 52 War der ursprüngliche Bescheid allerdings – auch auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Überprüfung vorliegenden (weitergehenden) Erkenntnisse – seinerzeit zunächst rechtmäßig und ist er erst später infolge einer Änderung der Verhältnisse in Widerspruch zur Rechtsordnung geraten, dann richtet sich seine Aufhebbarkeit nach § 48 SGB X.“ Randnummer 53 So liegt der Sachverhalt auch hier. Zum Zeitpunkt des ursprünglichen Leistungsbescheids war noch keine tschechische Rente bewilligt worden. Auch hatte die Beklagte in den Bescheid einen Vorbehalt aufgenommen in Erwartung einer sich möglicherweise ändernden Leistungshöhe des deutschen Rentenbescheids im Hinblick auf die tschechische Rente. Der ursprüngliche Rentenbescheid vom 23.11.2010 ist damit rechtmäßig gewesen, so dass § 48 SGB X richtige Ermächtigungsgrundlage war. Randnummer 54
- Auch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S.2 Nr. 4 SGB X vor. Randnummer 55 Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt gem. § 48 Abs. 1 S.1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Randnummer 56 Der Verwaltungsakt soll gem. § 48 Abs. 1 S.2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit Randnummer 57
- die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, Randnummer 58
- der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, Randnummer 59
- nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder Randnummer 60
- der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Randnummer 61 Vorliegend ist im Hinblick auf § 31 FRG durch die rückwirkende Bewilligung der tschechischen Rente eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Randnummer 62 Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht gem. § 31 Abs. 1 S.1 FRG die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Randnummer 63 a) Die Rente wurde vorliegend auch rückwirkend für den Streitzeitraum tatsächlich gezahlt. Es liegt keine fiktive Anrechnung von Rentenleistungen vor. Die Vorschrift des § 31 FRG soll nach ihrem Sinn und Zweck, Doppelleistungen vermeiden (vgl. BSG, Urteil v. 11.05.2011 – B 5 R 8/10 R– Rn. 21). Dieses Ziel wurde durch die Anrechnung der tschechischen Rente auf die deutsche Altersrente erreicht. Randnummer 64 b) Die Beklagte war auch dazu berechtigt, auf eine Auszahlung der tschechischen Rente hinzuwirken. Hierzu war die Beklagte nach Artikel 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 berechtigt: Randnummer 65 Wird ein Leistungsantrag gestellt, so stellen gem. Art. 50 Abs. 1 EGV alle zuständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten fest, die für die betreffende Person galten, es sei denn, die betreffende Person beantragt ausdrücklich, die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben. Randnummer 66 In der Durchführungsverordnung vom 16.09.2009 –Verordnung (EG) Nr. 987/2009 heißt es in Art. 46 Abs. 2: Randnummer 67 „Beantragt der Antragsteller nach Artikel 50 Absatz 1 der Grundverordnung, dass die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Altersrenten aufgeschoben wird, so hat er dies in seinem Antrag zu erklären und anzugeben, nach welchen Rechtsvorschriften er den Aufschub beantragt. Um dem Antragsteller die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, teilen die beteiligten Träger ihm auf Verlangen alle ihnen vorliegenden Informationen mit, damit er die Folgen von gleichzeitigen oder nachfolgenden Feststellungen der ihm zustehenden Leistungen abschätzen kann.“ Randnummer 68 Auch ist aus der Entscheidung des BSG vom 11.05.2011 ( – B 5 R 8/10 R – Rn. 29) der Hinweis zu entnehmen, dass bereits nach den vorhergehenden EG-Verordnungen der Rentenantrag in einem Mitgliedsstaat grundsätzlich das Leistungsfeststellungsverfahren in allen Mitgliedsstaaten auslöst, in denen Versichertenzeiten zurückgelegt sind. Es ist in diesem Zusammenhang von einem Grundsatz der europaweiten Wirkung der Rentenantragstellung die Rede, die „auch für den Berechtigten zwingend“ sei. In der Randnummer 30 der Entscheidung heißt es: Randnummer 69 „Angesichts dieser Bestimmungen kann ein Versicherter durch eine unterlassene Antragstellung eine Rentenleistung ….grundsätzlich nicht verhindern.“ Randnummer 70 Die Beklagte war also zur Stellung eines Rentenantrags beim tschechischen Rentenversicherungsträger berechtigt. Sie hat den Kläger rechtzeitig über die beabsichtigte Rentenantragstellung beim tschechischen Rentenversicherungsträger informiert. Der Kläger hätte somit die Möglichkeit gehabt, einen Verzicht auf die tschechischen Rentenleistungen zu erklären. Dies hat er aber nicht gemacht, obwohl er hierzu vom Bescheid vom 23.11.2010 bis zur Leistungsbewilligung durch den tschechischen Rentenversicherungsträgers mehr als ein Jahr gehabt hätte. Randnummer 71 c) Auch die vom Kläger beschriebenen Nachteile durch die Wechselkurse führen zu keiner anderen Beurteilung, da die Beklagte hierfür nicht zuständig ist. Das Problem der Wechselkurse ist bekannt und im deutschen Recht nach dem hierfür maßgeblichen (vgl. dazu: Bayerisches LSG; Urteil v. 23.11.2011 – L 13 R 890/10; SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 05.08.2011 – S 2 R 67/08) § 17a Abs. 3 SGB IV zu lösen. Der angewandte Umrechnungskurs bleibt gem. § 17a Abs. 3 SGB IV so lange maßgebend, bis Randnummer 72
- die Sozialleistung zu ändern ist, Randnummer 73
- sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder Randnummer 74
- eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten. Randnummer 75 Der Gesetzgeber hat das Problem also geregelt und die jetzige Vorgehensweise somit für die Betroffenen als zumutbar angesehen. Randnummer 76 d) Der Kläger wusste auf Grund des Vorbehalts in dem Leistungsbescheid vom 23.11.2010 auf der Seite 3, dass die Beklagte die tschechische Rente beantragen und voraussichtlichen auch anrechnen würde. Es liegen damit die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 S.2 Nr. 4 SGB X vor. Randnummer 77 e) Eine Umdeutung eines Bescheids nach § 45 SGB X in einen Bescheid nach § 48 SGB X oder – wie es nach neuerer Rechtsprechung kategorisiert wird – ein entsprechender Austausch der Begründung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids ist zulässig (vgl. zusammenfassend: Schütze in: Von Wulffen / Schütze (Hrsg.), SGB X, 2014, § 43 Rn. 8). Da auch kein atypischer Fall vorliegt, konnte die Leistungsaufhebung auf § 48 Abs.1 S.2 Nr. 4 SGB X gestützt werden. Randnummer 78 f) Fehler bei der Berechnung der Überzahlung sind nicht ersichtlich. Randnummer 79 Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid war somit rechtmäßig. Randnummer 80 B. Aus den obigen Gründen ist auch die weitere Anrechnung der tschechischen Rente in den Folgezeiträumen dem Grunde nach rechtmäßig gewesen. Hinweise darauf, dass der Beklagten hierbei der Höhe nach Fehler unterlaufen sind, ergaben sich nicht. Randnummer 81 Die Klage war daher insgesamt unbegründet. Randnummer 82 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020751