Nr 13 mwN; BSG
Nr 16 mwN; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R - RdNr 18; BSGE 108, 289 ff =
Nr 31). Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 28.3.2013 - B 4 AS 59/12 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 13 RdNr 16, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 26; BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 38) .“ Randnummer 37 Das SG Dresden (Urteil vom 28.04.2014 – S 48 AS 6813/12) führt zum Bestimmtheitsgebot bei Bescheiden nach § 34 SGB II aus: „Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Die hinreichende Bestimmtheit ist dabei materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (BSG, Urteil vom 07.07.2011, Az. B 14 AS 153/10 R, zitiert nach juris, dort Rn. 31). Das bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Der Verwaltungsakt muss zudem eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BSG a.a.O; Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X-Kommentar,
Nr 16 und 22). Dem schließt sich der Senat an. Für die Annahme eines sozialwidrigen Verhaltens ist erforderlich, dass die Existenzgrundlage, deren Erhalt das SGB II vor allem auch mit aktiven Leistungen schützt, durch das maßgebliche Verhalten selbst unmittelbar beeinträchtigt wird oder wegfällt. Nicht jedes strafbare Verhalten, das absehbar zu einer Inhaftierung und also regelmäßig zum Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten führt, ist damit sozialwidrig. Wenn das strafbare Verhalten nicht zugleich auch den Wertungen des SGB II zuwider läuft, besteht neben der Strafe als solcher für eine (zumindest nach dem Wortlaut des § 34 Abs 1 SGB II aF) zeitlich und betragsmäßig unbegrenzte Haftung im Hinblick auf den dadurch verursachten Wegfall der finanziellen Lebensgrundlage keine Rechtfertigung. Eine andere Sichtweise widerspricht - wie bereits dargelegt - der vorbehaltlosen Hilfegewährung als Regelfall. Entgegen den Grundsätzen des SGB II und damit "sozialwidrig" verhält sich der Betroffene dagegen, wenn es ihm aus eigener Kraft möglich (gewesen) wäre, die Hilfebedürftigkeit iS des § 2 Abs 1 Satz 1, § 9 Abs 1 SGB II abzuwenden und sein Verhalten diesen Möglichkeiten zuwiderläuft. Der Vorwurf der Sozialwidrigkeit ist daher nicht in der Strafbarkeit einer Handlung, sondern darin begründet, dass der Betreffende - im Hinblick auf die von der Solidargemeinschaft aufzubringenden Mittel der Grundsicherung für Arbeitsuchende - in zu missbilligender Weise sich selbst oder seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in die Lage gebracht hat, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen zu müssen.“ Randnummer 45 In der Randnummer 23 der Entscheidung differenziert das BSG sodann danach, ob der Betreffende durch sein strafbares Verhalten seine berufliche Existenzgrundlage mittelbar oder unmittelbar verloren hat. In dem vom BSG zu entscheidenden Fall ging es um einen Drogendealer, der auch einen „legalen Beruf“ hatte, den er infolge seiner Inhaftierung verlor: „Durch das hier maßgebliche Verhalten des Klägers - den Handel mit Kokain in nicht geringer Menge und das gewerbsmäßige Handeltreiben mit Haschisch - ist seine berufliche Existenzgrundlage nicht unmittelbar beeinträchtigt worden oder weggefallen. Die Tat war zwar in verwerflicher Weise darauf gerichtet, die Einkommens- und Vermögenssituation zu verbessern; die (legale) Beschäftigung als schützenswerte Existenzgrundlage im Sinne des SGB II war aber davon nicht betroffen. Weil es nach den genannten Maßstäben allein darauf ankommt, ob durch das Verhalten selbst die Existenzgrundlage unmittelbar beeinträchtigt wird oder wegfällt, liegt kein sozialwidriges Verhalten vor. Aus dem gleichen Grunde stellt die Verbüßung der Haftstrafe als lediglich mittelbare Folge eines (strafbaren) Verhaltens von vornherein kein "Verhalten" dar, das für sich genommen als sozialwidrig gelten könnte.“ Randnummer 46 Diese Überlegungen und Schlussfolgerungen des BSG macht sich die Kammer zu Eigen. Anders als im Fall, über den das BSG zu entscheiden hatte, muss man dem Kläger jedoch übereinstimmend mit dem Beklagten vorhalten, den Arbeitsplatz nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar durch die Straftat zulasten seines Arbeitgebers verloren zu haben. Die Kündigung bzw. die einer Kündigung vorausgehende Eigenkündigung des Klägers war quasi die „natürliche Folge“ des entdeckten Diebstahls. Randnummer 47 7. Ein rechtlich anerkennungsfähiger wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers ist nicht ersichtlich. Randnummer 48 8. Auch § 34 Abs. 1 S.3 SGB II steht der Entstehung des Ersatzanspruchs unter dem Blickwinkel der Härte nicht entgegen. Randnummer 49 Die Regelung berührt nämlich nicht die Entstehung des Anspruchs kraft Gesetzes (Fügemann in: Hauck & Noftz (Hrsg.), SGB II, 2014, § 34 Rn. 63). Es ist hierüber im Einzelfall eine gesonderte Entscheidung zu treffen, ob der Ersatzanspruch durchgesetzt werden kann, zumal sich die wirtschaftliche Situation des Klägers auch verändern kann (vgl. Fügemann in: Hauck & Noftz (Hrsg.), SGB II, § 34 Rn. 64). Randnummer 50 Vorliegend sind aber im Übrigen auch keine Härtegründe vorgetragen worden. Randnummer 51 Die Klage war somit unbegründet. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020757
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