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SG Kassel 6. Kammer S 6 AS 873/12 Urteil Ein höherer Hilfebedarf nach dem SGB II infolge eines Arbeitsplatzverlustes kann einen Ersatzanspruch des Gru

Leitsatz Ein höherer Hilfebedarf nach dem SGB II infolge eines Arbeitsplatzverlustes kann einen Ersatzanspruch des Grundsicherungsträgers nach § 34 SGB II auslösen, wenn der Arbeitsplatzverlust auf di

§ 31Nr 2, Rd

Nr 13 mwN; BSG

§ 31Nr 3 Rd

Nr 16 mwN; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R - RdNr 18; BSGE 108, 289 ff =

§ 38Nr 2, Rd

Nr 31). Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 28.3.2013 - B 4 AS 59/12 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 13 RdNr 16, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 26; BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 38) .“ Randnummer 37 Das SG Dresden (Urteil vom 28.04.2014 – S 48 AS 6813/12) führt zum Bestimmtheitsgebot bei Bescheiden nach § 34 SGB II aus: „Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Die hinreichende Bestimmtheit ist dabei materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (BSG, Urteil vom 07.07.2011, Az. B 14 AS 153/10 R, zitiert nach juris, dort Rn. 31). Das bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Der Verwaltungsakt muss zudem eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BSG a.a.O; Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X-Kommentar,

  1. Auflage 2014, § 33 Rn. 3). Die Bestimmtheit bezieht sich also auf den Entscheidungsausspruch, das heißt den Verfügungssatz. Ein Bescheid über die Ersatzpflicht nach § 34 SGB II ist demnach hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (BVerwG, Urteil vom 14.01.1982, Az. 5 C 70/80, zitiert nach juris, dort Rn. 17; Link in: Eicher, SGB II-Kommentar,
  2. Auflage 2013, § 34 Rn. 56). Unverzichtbar für den Bescheid ist demnach die Angabe des konkret geschuldeten Betrages, denn der Bescheid soll nach Eintritt der Bestandskraft Grundlage der Vollstreckung sein, wenn die Forderung nicht freiwillig erfüllt wird (BVerwG a.a.O.; Grote-RT. in: jurisPK-SGB II,
  3. Auflage 2012, § 34 Rn. 51).“ Randnummer 38 Diesen Anforderungen wurde vorliegend entsprochen. Der Kläger kann vorliegend aus dem Verfügungssatz des Bescheids über die Ersatzpflicht die Höhe der Forderung entnehmen und kann in der Zusammenschau aus dem Bescheid über die Ersatzpflicht, dem Schreiben vom 14.08.2012 (Bl. 296 Verwaltungsakte), den Bewilligungsbescheiden sowie dem Widerspruchsbescheid erkennen, wie der Beklagte zu der festgesetzten Summe von 1028,40 € gelangt ist. Randnummer 39
  4. Der Kläger kommt vorliegend weiterhin als Ersatzpflichtiger in Betracht, da er mit seiner Tochter im Streitzeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II gelebt hat (§ 7 Abs. 3 SGB II) und das
  5. Lebensjahr vollendet hat. Randnummer 40
  6. Die zu ersetzenden Leistungen sind vorliegend diejenigen Leistungen, die der Beklagte während der Sperrzeit gewähren musste. Während dieser Zeit musste der Beklagte in einem höheren Umfang für den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft aufkommen, da die beitragsfinanzierten ALG I-Leistungen entfallen waren. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Berechnung der Höhe des Ersatzbetrags. Randnummer 41
  7. Auch die weitere Anspruchsvoraussetzung der Rechtmäßigkeit der vorherigen Leistungsbewilligung (Link: in Eicher, SGB II, 2013, § 34 Rn. 18) ist vorliegend erfüllt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und seine Tochter im Ersatzzeitraum keinen Anspruch gehabt hätten. Randnummer 42
  8. Auch hat der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II schuldhaft herbeigeführt. Hätte der Kläger seinen Arbeitgeber nicht bestohlen, hätte er seinen Arbeitsplatz auch nicht verloren, wäre dann nicht arbeitslos gewesen und hätte im Hinblick auf die Sperrzeit vom Beklagten keine SGB II-Leistungen in dieser Höhe in Anspruch nehmen müssen. Dass das Bestehlen des Arbeitgebers zum Arbeitsplatzverlust führen kann, war nicht zuletzt im Hinblick auf einen in den Medien breit diskutierten Fall, mit dem sich das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2010 befasst hatte (vgl. BAG, Urteil v. 10.06.2010 – 2 AZR 541/09), ohne weiteres vorhersehbar. Randnummer 43
  9. Das Verhalten des Klägers war auch sozialwidrig. Randnummer 44 Das BSG hat zu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal im Urteil vom 16.04.2013 (B 14 AS 55/12 R– Rn. 18 ff.) ausgeführt: „Das Erfordernis eines nicht nur schuldhaften, sondern objektiv "sozialwidrigen" Verhaltens gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Ersatzanspruch nach § 34 SGB II - jedenfalls nach dem Wortlaut - der Höhe nach nicht begrenzt ist. (…) Zusammenfassend hat der
  10. Senat das Tatbestandsmerkmal des "sozialwidrigen Verhaltens" unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerwG für den Regelungsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende dahingehend umschrieben, dass nur ein Verhalten umfasst wird und damit sozialwidrig ist, das

(1)in seiner Handlungstendenz auf die Einschränkung bzw den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder der Erwerbsmöglichkeit oder
(2)die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw der Leistungserbringung gerichtet war bzw hiermit in "innerem Zusammenhang" stand oder
(3)ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB II zu missbilligenden Verhaltensweisen bestand (BSG Urteil vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen =

§ 34Nr 1 Rd

Nr 16 und 22). Dem schließt sich der Senat an. Für die Annahme eines sozialwidrigen Verhaltens ist erforderlich, dass die Existenzgrundlage, deren Erhalt das SGB II vor allem auch mit aktiven Leistungen schützt, durch das maßgebliche Verhalten selbst unmittelbar beeinträchtigt wird oder wegfällt. Nicht jedes strafbare Verhalten, das absehbar zu einer Inhaftierung und also regelmäßig zum Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten führt, ist damit sozialwidrig. Wenn das strafbare Verhalten nicht zugleich auch den Wertungen des SGB II zuwider läuft, besteht neben der Strafe als solcher für eine (zumindest nach dem Wortlaut des § 34 Abs 1 SGB II aF) zeitlich und betragsmäßig unbegrenzte Haftung im Hinblick auf den dadurch verursachten Wegfall der finanziellen Lebensgrundlage keine Rechtfertigung. Eine andere Sichtweise widerspricht - wie bereits dargelegt - der vorbehaltlosen Hilfegewährung als Regelfall. Entgegen den Grundsätzen des SGB II und damit "sozialwidrig" verhält sich der Betroffene dagegen, wenn es ihm aus eigener Kraft möglich (gewesen) wäre, die Hilfebedürftigkeit iS des § 2 Abs 1 Satz 1, § 9 Abs 1 SGB II abzuwenden und sein Verhalten diesen Möglichkeiten zuwiderläuft. Der Vorwurf der Sozialwidrigkeit ist daher nicht in der Strafbarkeit einer Handlung, sondern darin begründet, dass der Betreffende - im Hinblick auf die von der Solidargemeinschaft aufzubringenden Mittel der Grundsicherung für Arbeitsuchende - in zu missbilligender Weise sich selbst oder seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in die Lage gebracht hat, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen zu müssen.“ Randnummer 45 In der Randnummer 23 der Entscheidung differenziert das BSG sodann danach, ob der Betreffende durch sein strafbares Verhalten seine berufliche Existenzgrundlage mittelbar oder unmittelbar verloren hat. In dem vom BSG zu entscheidenden Fall ging es um einen Drogendealer, der auch einen „legalen Beruf“ hatte, den er infolge seiner Inhaftierung verlor: „Durch das hier maßgebliche Verhalten des Klägers - den Handel mit Kokain in nicht geringer Menge und das gewerbsmäßige Handeltreiben mit Haschisch - ist seine berufliche Existenzgrundlage nicht unmittelbar beeinträchtigt worden oder weggefallen. Die Tat war zwar in verwerflicher Weise darauf gerichtet, die Einkommens- und Vermögenssituation zu verbessern; die (legale) Beschäftigung als schützenswerte Existenzgrundlage im Sinne des SGB II war aber davon nicht betroffen. Weil es nach den genannten Maßstäben allein darauf ankommt, ob durch das Verhalten selbst die Existenzgrundlage unmittelbar beeinträchtigt wird oder wegfällt, liegt kein sozialwidriges Verhalten vor. Aus dem gleichen Grunde stellt die Verbüßung der Haftstrafe als lediglich mittelbare Folge eines (strafbaren) Verhaltens von vornherein kein "Verhalten" dar, das für sich genommen als sozialwidrig gelten könnte.“ Randnummer 46 Diese Überlegungen und Schlussfolgerungen des BSG macht sich die Kammer zu Eigen. Anders als im Fall, über den das BSG zu entscheiden hatte, muss man dem Kläger jedoch übereinstimmend mit dem Beklagten vorhalten, den Arbeitsplatz nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar durch die Straftat zulasten seines Arbeitgebers verloren zu haben. Die Kündigung bzw. die einer Kündigung vorausgehende Eigenkündigung des Klägers war quasi die „natürliche Folge“ des entdeckten Diebstahls. Randnummer 47 7. Ein rechtlich anerkennungsfähiger wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers ist nicht ersichtlich. Randnummer 48 8. Auch § 34 Abs. 1 S.3 SGB II steht der Entstehung des Ersatzanspruchs unter dem Blickwinkel der Härte nicht entgegen. Randnummer 49 Die Regelung berührt nämlich nicht die Entstehung des Anspruchs kraft Gesetzes (Fügemann in: Hauck & Noftz (Hrsg.), SGB II, 2014, § 34 Rn. 63). Es ist hierüber im Einzelfall eine gesonderte Entscheidung zu treffen, ob der Ersatzanspruch durchgesetzt werden kann, zumal sich die wirtschaftliche Situation des Klägers auch verändern kann (vgl. Fügemann in: Hauck & Noftz (Hrsg.), SGB II, § 34 Rn. 64). Randnummer 50 Vorliegend sind aber im Übrigen auch keine Härtegründe vorgetragen worden. Randnummer 51 Die Klage war somit unbegründet. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020757

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