gehend Hessisches Landessozialgericht, L 7 AL 132/15, Berufung Tenor Der Bescheid vom 19.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.01.2015 bis 25.03.2015 in gesetzlichem Umfang zu gewähren Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit im Zeitraum vom
seinen Angaben hatte er die Absicht im Anschluss an das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ab Januar 2015 vorgezogene Altersrente mit 10,8 % Abschlag in Anspruch zu nehmen.
dem ihm das Gesetz über die abschlagsfreie Rente mit 63 ermöglicht habe, ab Januar 2016 ohne Rentenabschläge in Altersrentenbezug zu gehen, habe er sich umentschieden, da er bereits über 47 Beitragsjahre verfügt habe. Durch Bescheid vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwar vorliegen, wenn der Arbeitslose vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von einer sachkundigen Stelle die Auskunft erhalten habe, dass ihm am Ende der Altersteilzeit eine ungekürzte Altersrente zustehe, es sich aber
träglich herausstelle, dass er tatsächlich nur eine Rente mit Abschlägen erhalten würde. Hier habe aber der Kläger von vornherein bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung gewusst, dass er eine Rente mit Abschlägen erhalten werde; es trete also keine Verschlechterung ein. Gegen den zurückweisenden Widerspruch richtet sich die am 28. Januar 2015 zum Sozialgericht Kassel erhobene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, er sei im Jahr 2003 von seinem Arbeitsplatz in B-Stadt
C-Stadt versetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er 51 Jahre alt gewesen. Er sei den Belastungen im Familienleben durch die Ausübung der Berufstätigkeit in C-Stadt letztendlich nicht gewachsen gewesen. Aus diesem Grunde habe er sich der arbeitgeberseitigen Motivierung zu folgen entschlossen und einer Altersteilzeitvereinbarung zugestimmt. Die Unterzeichnung der Altersteilzeitvereinbarung habe nicht der Herbeiführung der Arbeitslosigkeit, sondern dem Eintritt in die Altersrente gedient. Für ihn sei zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen, dass er sich auch der Grundlage einer Änderung der rechtlichen Gesetzeslage aktuell dazu entschließen würde,
Ablauf des Altersteilzeitvertrages bis zum Januar 2016 mit dem Rentenbezug zuzuwarten. Er habe sich somit weder versicherungswidrig verhalten, noch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit vollzogen. Darüber hinaus liege ein wichtiger Grund vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 19.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch in der Zeit vom 01.01.2015 bis 25.03.2015 Arbeitslosengeld im gesetzlichem Umfang zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich zur Begründung ihres Antrages auf die während des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens gemachten Ausführungen. In der mündlichen Verhandlung vom
1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
1 Satz 2 Nr. 1 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch einen arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbei geführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die Sperrzeit beginnt
2 Satz 1 SGB III mit dem Tag
dem Ereignis, das die Sperrzeit begründetJ
3 Satz 1 SGB III beträgt die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe 12 Wochen. § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III bestimmt, dass sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindert; in Fällen einer Sperrzeit von 12 Wochen mindestens jedoch um 1/4 der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht. Vorliegend hat der Kläger durch Abschluss des Altersteilzeitvertrages am
Ende der Freistellungsphase ist der Kläger auch beschäftigungslos geworden und hat diese Beschäftigungslosigkeit sehenden Auges, also zumindest grob fahrlässig, herbeigeführt (so auch im Allgemeinen BSG vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer insoweit anschließt, indessen nur dann gelten, wenn
der Altersteilzeit auch tatsächlich eine Rente beantragt werden soll (vgl. BSG vom 21.Juli 2009, B 7 AL 6/08 R, Rz. 14). Macht ein Arbeitnehmer von dieser Möglichkeit durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrags gebrauch, ist ihm sein Verhalten nicht vorzuwerfen (vgl. SG Karlsruhe vom 06. Juli 2015, S 5 AL 3838/14, Rz. 23). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer im Anschluss an die Altersteilzeit seine ursprüngliche Absicht auch umsetzt und tatsächlich nahtlos Altersrente beantragt. Wie bereits ausgeführt, sind für die Prüfung des wichtigen Grundes ausschließlich die Verhältnisse bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich, also bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages. Weder kann ein zu diesem Zeitpunkt bestehender wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe
träglich entfallen, noch lässt sich umgekehrt die Arbeitsaufgabe dadurch rückwirkend rechtfertigen (vgl. Mutschler in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Auflage, 2015, § 159 SGB III, Rz. 72). Der Kläger hat anlässlich seiner Arbeitslosenmeldung angegeben, er habe mit Rücksicht auf seine familiäre Situation nicht bis zum Eintritt der Regelaltersrente arbeiten wollen. Bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages habe er beabsichtigt, nahtlos
dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 01. Januar 2015 mit 62 Jahren in den Rentenbezug zu gehen. Dies scheint der Kammer auch plausibel. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine zeitnah vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages eingeholte Rentenauskunft vorgelegt, aus der sich die Höhe der Altersrente mit Abschlägen ergibt und darüber hinaus eine E-Mail seines Arbeitsgebers, in dem dieser auf mögliche rentenrechtliche
teile hinweist, sofern ein Altersteilzeitvertrag
dem Ablauf des Jahres 2006 abgeschlossen wird. Auf Grund der Rechtslage bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages am
Buch (SGB VI; in der Fassung des Gesetzes vom
träglich geändert habe und zwar im Hinblick auf die neue rentenrechtliche Situation, die so im Jahr 2009 noch nicht bestanden hat. Der Kläger könnte zwar
wie vor vorzeitig Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Seit dem
vollziehbar, dass der Kläger seinen ursprünglichen Plan änderte und nun erst ein Jahr später Altersrente beantragen will, um den dauerhaften 10,8 %igen Abschlag beim Bezug der Altersrente zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund spricht das Verhalten des Klägers für einen
träglichen Sinneswandel, die bezüglich der Abklärung der Voraussetzungen eines wichtigen Grundes indessen keine Bedeutung hat. Somit ist keine Sperrzeit eingetreten und demgemäß hat die Beklagte den Arbeitslosengeld-Anspruch des Klägers zu Unrecht um 180 Tage gemindert (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 143 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020781
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.