gehend Hessisches Landessozialgericht, 1. November 2017, L 5 R 236/17
gehend BSG,
gewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht sei. Hiergegen legte die Klägerin am 07.11.2014 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 03.06.2015 Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass sie sich bereits Anfang August 2013 um einen Termin zur Antragstellung ihrer Regelaltersrente bemüht habe. Problematisch sei zu diesem Zeitpunkt gewesen, dass sie am 18.10.2013 operiert werden sollte. Sie habe daher telefonischen Kontakt mit der Rentenversicherung aufgenommen und die zuständige Mitarbeiterin hierüber informiert. Gleichwohl habe ihr erst am 24.10.2014 ein Termin zur Antragstellung angeboten werden können. Im Anschluss an die Operation sei eine Rehabilitationsmaßnahme erfolgt und eine Folgeoperation am 28.01.2014. Sie sei fehlerhaft beraten worden, da ihr keine alternativen Möglichkeiten zur Beantragung der Rente und auch kein Ausweichtermin aufgezeigt worden seien. Weiterhin werde auf die Broschüre der Beklagten verwiesen, wo auf Seite 5 ausgeführt werde, dass als Eingangsdatum des Rentenantrags das Datum der ersten Anfrage bei der Beklagten gelte. Die Klägerin fühle sich hinsichtlich der Kindererziehungszeiten benachteiligt und diskriminiert im Vergleich zu leiblichen Eltern. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass die Anrechnung bei keinem Berechtigten in Frage komme. Die Gesetzeslage zur Adoption habe damals vorgesehen, dass es erst
drei Jahren zu einer Adoption kommen konnte, wenn sich die leiblichen Eltern nicht kümmerten und unbekannten Aufenthalts waren. In der Zeit bis zur Adoption sei die Klägerin als "adoptionswillig" angesehen worden. Die Zeit sei nicht als "Pflegschaft" vergütet. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 13.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten für das Adoptivkind C. für die Zeit ab Geburt, dem xx.xx.1972, eine höhere Regelaltersrente zu gewähren und diese Rente bereits ab dem 01.10.2013 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, dass eine Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten für das Kind C. nicht erfolgen könne, da dieser erst am 28.09.1975 in den Haushalt der Klägerin aufgenommen worden sei. Insoweit habe in den ersten 24 Monaten
der Geburt des Kindes keine Erziehung durch die Klägerin vorgelegen. Der Rentenantrag sei am 24.06.2014 und somit verspätet gestellt worden. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 25.09.2013 gem. § 115 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) informiert worden, dass sie eine Leistung erhalten könne, wenn sie diese beantragt. Sie sei vor den Terminen der Operationen und während der Rehabilitation nicht willens- und handlungsunfähig und daher nicht außerstande gewesen, zumindest einen formlosen Rentenantrag in schriftlicher Form zu stellen. Ein Beratungsmangel sei nicht
gewiesen. Unterlagen, dass Anfang August 2013 eine telefonische Beratung erfolgt sei und ein Beratungstermin erst für den 24.10.2014 vereinbart worden sei, seien nicht vorhanden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Beklagtenakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 13.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der Regelaltersrente bereits ab dem 01.10.2013 und auf Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bereits ab Geburt des Sohnes C. am xx.xx.1972. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Regelaltersrente erst ab dem 01.06.2014. Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats
Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Satz 2 der Vorschrift wird bei späterer Antragstellung eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Die Klägerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente zwar bereits ab dem 05.09.2013, da sie zu dem Zeitpunkt 65 Jahre und 2 Monate alt war i.S.d. § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Somit war ein Rentenbezug ab dem 01.10.2013 möglich, wenn die Klägerin spätestens bis Dezember 2013 einen Antrag auf Gewährung der Rente gestellt hätte. Die Rentenantragstellung erfolgte aber erst im Juni 2014, so dass die Rente
1 Satz 2 SGB VI erst ab diesem Monat zu leisten war. Eine vorherige Antragstellung hat die Klägerin nicht
gewiesen. Über das Anfang August 2013 geltend gemachte Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten existiert kein Vermerk in der Verwaltungsakte der Beklagten. Den Namen der Mitarbeiterin und ein exaktes Datum vermochte die Klägerin nicht zu nennen. Somit ist eine Antragstellung im August 2013 nicht
gewiesen. Auch folgt aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch keine frühere Antragstellung. Dieses von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergänzend zu den gesetzlich geregelten Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut greift - im Sinne eines öffentlich-rechtlichen
teilsausgleichs - ein, wenn ein Sozialleistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegenden Pflicht, insbesondere zur Beratung und Betreuung (vgl. §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch),
teilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Folgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R; Urteil vom 05.03.2014 - B 12 R 1/12 R; Urteil vom 19.12.2013 - B 2 U 14/12 R ; Urteil vom 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R). Allerdings vermochte die Klägerin eine fehlerhafte Beratung durch eine Mitarbeiterin der Beklagten in einem Telefongespräch im August 2013 und somit eine Pflichtverletzung nicht
zuweisen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Schreiben
6 SGB VI, das am 25.09.2013 verschickt worden ist und dessen Zugang nicht bestritten worden ist, über die Antragstellung informiert worden ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, die die Klägerin gehindert hätten, bereits vor der Operation im Oktober 2013 oder während der Rehabilitationsmaßnahme einen schriftlichen Antrag bei der Beklagten zu stellen. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf die geltend gemachten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten bereits ab Geburt des Sohnes C. 1972.
1 Satz 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren.
Satz 2 der Vorschrift wird für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
5 Satz 1 SGB VI beginnt die Kindererziehungszeit
Ablauf des Monats der Geburt und endet
36 Kalendermonaten.
Satz 1 SGB VI ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet gem. § 249 Abs. 1 SGB VI 24 Kalendermonate
Ablauf des Monats der Geburt. Bei Pflege- und Adoptiveltern sind nur Erziehungszeiten berücksichtigungsfähig, die in diesen Zeitraum fallen. Diese Regelung ist
dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.11.1990 (Az. 4 RA 40/90), deren Erwägungen sich das Gericht anschließt, auch verfassungsgemäß: "Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits zu der gleichliegenden Problematik bei der Gewährung von Bundeserziehungsgeld "vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des
teil beseitigt oder gemindert werden, der - in typisierender und generalisierender Betrachtung - geeignet ist, einen Vater oder eine Mutter von der vollzeitigen persönlichen Betreuung und Erziehung eines Kleinstkindes abzuhalten. Er besteht darin, dass während der Betreuung eines Kindes die Möglichkeit, ein volles Erwerbseinkommen zu erzielen, eingeschränkt ist. Zukunftsbezogen ist somit tragender Sachgrund des BErzGG die Förderung der Fürsorge für das Kind in dessen erstem Lebensjahr, nicht etwa die abstrakte - "Anerkennung" (Honorierung) von Erziehungsleistungen. Derselbe Sachgrund prägt auch die - zeitgleich mit dem BErzGG eingeführte - Pflichtversicherung bei Kindererziehung i.S. von § 2a AVG. Die Zuwendung zum Kind durch Erziehung in der ersten Lebensphase unter "Verzicht" (vgl. BSG, Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.