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SG Kassel 12. Kammer S 12 SO 8/17 ER Beschluss Sozialhilfe, EU-Bürger, EU-Ausländer, Bulgarien SGB XII § 23

Sozialhilfe, EU-Bürger, EU-Ausländer, Bulgarien Leitsatz Zur formellen und materiellen Bestandskraft rechtskräftiger sozialgerichtlicher, vorläufig bewilligender Entscheidungen im einstweiligen Rechts

§ 323ZPO nicht möglich sein sollte, zum Beispiel wegen § 323 Abs.

3 ZPO, kann der Antragsgegner über §

§ 767ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreiben.

Für den Fall der Eilbedürftigkeit besteht ferner die Möglichkeit, über §§ 767, 769 ZPO eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung oder die Aufhebung von bereits angeordneten Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung zu beantragen. Rechtsschutzmöglichkeiten sind daher auch ohne analoge Anwendung von anderen Verfahrensvorschriften gegeben. ... Für die Entscheidung über die Aufhebung einer rechtskräftigen einstweiligen Anordnung nach §

§ 323

ZPO ist das Landessozialgericht ebenso instanziell unzuständig wie für die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§

§§ 767, 769 ZPO.

Zuständig ist hierfür das örtlich zuständige Sozialgericht, in diesem Fall das Sozialgericht Braunschweig. Denn die Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des SGG und des GVG (Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO,

  1. Auflage 2012, § 323 Rdnr, 42; Seiler in Thomas/Putzo. Kommentar zur ZPO,
  2. Auflage 2012, § 767 Rdnr. 13). Erstinstanzlich zuständig ist das Landessozialgericht jedoch nur in den in § 29 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Fällen. Die Entscheidung über die Aufhebung einer rechtskräftigen einstweiligen Anordnung nach §

§ 323

ZPO ist dort ebenso wenig erwähnt wie die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§

§§ 767, 769 ZPO." Auch diesen Weg ist der Antragsgegner jedenfalls nicht gegangen.

Stattdessen hat er trotz der formellen und materiellen Rechtskraft des Beschlusses vom

  1. Dezember 2016 mit Bescheid vom
  2. Januar 2017 und Widerspruchsbescheid vom
  3. Februar 2017 mit den Antragstellern auch zur Überzeugung des Gerichts rechtlich unzulässig seien im Anschluss an den vorgenannten Beschluss der Kammer ergangenen o.a. Ausführungsbescheid vom
  4. Dezember 2016 unter Hinweis auf § 48 SGB X ab
  5. Februar 2017 wieder aufgehoben und den Antragstellern insoweit allein noch für einen Monat Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII bewilligt. Schließlich kommt hinzu, dass der Bescheid vom
  6. Januar 2016 als belastender Verwaltungsakt der Anhörungspflicht nach § 24 SGB X unterlag, ohne dass hier eine solche Anhörung erfolgt wäre. Allein dies bewirkt dann ebenfalls bereits die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom
  7. Januar
  8. In der vorliegenden Fallgestaltung schon deshalb, weil die Anhörung durch das Widerspruchsverfahren eben nicht nachgeholt worden ist. Stattdessen sind durch den "Schnellschuss" bereits einen Tag nach Einlegung des Widerspruchs trotz angekündigter weiterer Begründung in einem gesonderten Schriftsatz seitens des Antragsgegners Tatsachen geschaffen worden, die das gesetzlich verbriefte Anhörungsrecht der Antragsteller letztlich - der entsprechende Eindruck wird jedenfalls vermittelt - bewusst und gewollt ins Leere haben laufen lassen. Wenn der Antragsgegner insoweit mit seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Ergebnis u.a. auf fehlenden Tatsachenvortrag und fehlende Anhaltspunkte verweist, die hier ggf. zu einer anderen Entscheidung hätten führen können, dann doch deshalb, weil er den Antragstellern hierzu erst gar keine Gelegenheit mehr gegeben hat. Gleichzeitig hat der Antragsgegner dann nicht mit gesondertem Bescheid, sondern unmittelbar mit der Zurückweisung des Widerspruchs im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom
  9. Februar 2017 erstmals überhaupt den hier streitigen Sofortvollzug angeordnet, ohne dass die Antragsteller dann zumindest im laufenden Widerspruchsverfahren überhaupt Gelegenheit gehabt hätten, Umstände vorzutragen, die ggf. zu einer abweichenden Ermessensentscheidung des Antragsgegners hätten führen können, so dass sich auch schon aus diesem Grund die Anordnung der sofortigen Vollziehung als rechtswidrig erweist und letztlich belegen dürfte, dass der Antragsgegner von vornherein überhaupt nicht gewillt war, eine am konkreten Einzelfall orientierte andere Entscheidung zu treffen, sich die Anordnung des Sofortvollzuges über die o.a. Ausführungen hinaus also bereits auf einen rechtswidrigen Aufhebungs-/Änderungsbescheid stützt und die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
  10. Januar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  11. Februar 2017 schon aus diesem Grund wiederherzustellen und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung danach aus unterschiedlichen Rechtsgründen heraus stattzugeben war. Im Übrigen erweist sich darüber hinaus dann insoweit aber auch der letztlich alleinige Verweis auf die seit
  12. Dezember 2016 geltende Gesetzeslage im Nachgang zum o.a. Kammerbeschluss vom
  13. Dezember 2016, der - vom Antragsgegner nicht beachtet - die bevorstehende Gesetzesänderung bereits zum Inhalt hatte, als für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht geeignet bzw. insgesamt nicht ausreichend, ohne dass es hierauf noch ankäme. Zur Bedeutung dieser Gesetzesänderung im einstweiligen Rechtsschutz führt die
  14. Kammer des Sozialgerichts Kassel über den Beschluss der erkennenden Kammer vom
  15. Dezember 2016 hinaus in einer zumindest vom Grundsatz her vergleichbaren Fallgestaltung hierzu mit Beschluss vom
  16. Februar 2017, S 11 SO 7/17 ER , dann nämlich u.a. aus: "Indessen ist, anders wie die Antragsgegnerin meint, ihre (weitere), jedenfalls vorläufige Leistungsverpflichtung trotz der ab 29.12.2016 gültigen Neufassung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, BGBl. I, S. 3155) auf Grundlage der im Verfahren B 4 AS 44/15 R am 03.12.2015 ergangenen Entscheidung des BSG unter Beachtung der bedeutsamen verfassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls nach Maßgabe der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben. Trotz der als Reaktion des Gesetzgebers auf die nicht gebilligte Rechtsprechung des BSG in der o. g. Entscheidung vorgenommenen Neufassung des § 7 Abs. 1 SGB II und des § 23 Abs. 3 SGB XII (vgl. BT-Drs. 18/10211, S. 2 B) mit einem nunmehrigen Leistungsanspruch für Ausländer nach § 23 SGB XII nach einem mindestens 5 Jahre dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet ohne wesentliche Unterbrechung (vgl. § 23 Abs. 3 S. 7 SGB XII n. F.), führt das Erwerbsverhalten des Antragstellers in 2016 und auch aktuell dazu, dass ein Leistungsanspruch des Antragstellers allein nach dem SGB XII angenommen werden muss. Eine Beiladung des Jobcenter Stadt Kassel scheidet daher aus. Dies begegnet auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken (vgl. statt vieler EuGH Rs Alimanovic vom 15.09.2015 - C - 67/14, Rd.-Nr. 63, zitiert nach juris). Wegen des auch im Falle des Antragstellers (weiterhin) anzunehmenden Leistungsausschlusses im Rahmen des SGB II hat das BSG in der o.g. Entscheidung (a.a.O., zitiert nach juris, Rd.-Nr. 37) gleichwohl eine Leistungsberechtigung im Sinne des Sozialhilferechts angenommen, wenn ein Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 27 Abs. 1 SGB XII aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann. Dies ist indessen im Falle des Antragstellers wegen des bestandskräftigen Vorbezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII durch die Antragsgegnerin für die erkennende Kammer zweifellos zu bejahen. Trotz der Bestimmung des § 23 Abs. 3 SGB XII (a.F. bis 28.12.2016) wonach Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthalt sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, hat das BSG in der o. g. Entscheidung (a. a. O., Rd.-Nr. 53 ff.) die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII (a. F. und n. F.) bejaht. Es hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass das Ermessen des Sozialhilfeträgers in einem solchen Fall dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert sei. Dies hat es gerade für den Fall angenommen, dass sich das Aufenthaltsrecht des von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Ausländers verfestigt hat (BSG a. a. O.). Ein solches Aufenthaltsrecht hat das BSG insbesondere bejaht (vgl. Rd.-Nr. 55, zitiert nach juris), wenn der tatsächliche Aufenthalt des Betroffenen in Deutschland auch noch nach Ablauf von 6 Monaten besteht. Es hat hier für den Regelfall eine Aufenthaltsverfestigung angenommen, der nach geltendem Recht nur ausländerbehördlich entgegengetreten werden könne. Im Falle des Antragstellers gibt es keinerlei Anhalt für ein irgendwie geartetes Tätigwerden der zuständigen Ausländerbehörde im Hinblick auf eine Beendigung des inzwischen weit über 6 Monate, ausgehend vom 01.08.2013 sogar über 3 1/2 Jahre hinausgehenden Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland. Hierzu hat das BSG ausgeführt: "Dieses nach Ablauf von 6 Monaten durch ein Vollzugsdefizit des Ausländerrechts bewirkte Faktum eines verfestigten tatsächlichen Aufenthalts des Unionsbürgers im Inland ist unter Berücksichtigung auch der verfassungsrechtlichen Vorgaben kein zulässiges Kriterium, die Entscheidung über die Gewährung existenzsichernder Leistungen dem Grunde und der Höhe nach in das Ermessen des Sozialhilfeträgers zu stellen" (vgl. BSG a. a. O., Rd.-Nr. 56). Schließlich hat das BSG in der genannten Entscheidung (Rd.-Nr. 57), der die erkennende Kammer insoweit voll umfänglich folgt, unmissverständlich auf Grundlage der Entscheidungen des BVerfG einen Anspruch von Betroffenen, wie dem Antragsteller, auf Grundlage des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bekräftigt. Trotz der nicht zuletzt von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf zahlreiche Entscheidungen von (anderen) Sozialgerichten in 2016 vehement geäußerten Kritik an der BSG-Rechtsprechung sieht sich das Gericht auch in Ansehung der gesetzlichen Neuregelung auf Basis verfassungsrechtlicher Grundsätze nicht gehindert, die weiterbestehende vorläufige Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers anzunehmen und damit die Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung an den Antragsteller zu verpflichten. Denn die Beachtung der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze nach Vorgabe der BSG-Entscheidung, zu denen auch das erstinstanzlich tätig werdende Gericht verpflichtet ist, lassen es geboten erscheinen, in Abweichung vom bloßen Wortlaut der Regelung des § 23 Abs. 3 SGB XII (n. F.) im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen Folgenabwägung eine (vorläufige) weitere Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Gewährung von Hilfen zum Lebensunterhalt zu bejahen. Dabei kann nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass die Antragsgegnerin in dem früheren vom Antragsteller geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 12 SO 8/16 ER) ihre Leistungsverpflichtung ab dem 15.12.2015 angenommen und dem Antragsteller mithin für das gesamte Jahr 2016 Hilfe zum Lebensunterhalt auf Grundlage des SGB XII gewährt hat. Dies schafft jedenfalls vorliegend nach Auffassung der erkennenden Kammer einen so weitgehenden Vertrauensschutz, dass die zulasten des Antragstellers übergangslos mit Wirkung ab 29.12.2016 geltende Bestimmung des § 23 Abs. 3 SGB XII unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (vorläufig) anders zu bewerten ist als etwa im Falle eines Neu-Antragstellers im Jahr
  17. Die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung vorgesehenen Überbrückungsleistungen, auch in Härtefällen sowie für den Fall der Rückreise (vgl. § 23 Abs. 3 S. 3, S. 5 und Abs. 3 a SGB XII, n. F.) stellen keinen verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich für den Wegfall der grundsätzlichen Hilfeleistung von einem Tag auf den anderen dar (trotz grundsätzlicher Bestätigung des Leistungsausschlusses nach dem neuen § 23 Abs. 3 SGB XII, Beschluss des SG Dortmund, 31.01.2017, S 62 SO 628/16 ER, zitiert nach juris, Rd.-Nr. 44 und 45). Wegen der durchaus zweifelhaften Verfassungsmäßigkeit (auch) der Neuregelung des § 23 Abs. 3 SGB XII ab 29.12.2016, die wegen der Dringlichkeit einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz nicht erschöpfend und abschließend von der erkennenden Kammer geprüft werden kann, ist zur Vermeidung einer existenziellen Notlage des Antragstellers, die bei ungewissem Ausgang des Hauptsacheverfahrens (nachträglich) nicht mehr ausgeglichen werden kann, wie austenoriert die vorläufige Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin auszusprechen. Da die Antragsgegnerin selbst bis einschließlich 31.01.2017 die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht in Frage gestellt hat, besteht auch für die erkennende Kammer ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht ab 02.02.2017 kein Anlass, an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers für den vorläufig festgelegten Leistungszeitraum zu zweifeln. Vom Vorliegen des Anordnungsgrundes wird daher ausgegangen. Nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit war die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin jedoch bis 30.06.2017 zu begrenzen. Dabei geht die erkennende Kammer davon aus, dass die Antragsgegnerin auf jeden Fall diese Entscheidung beim Hessischen Landessozialgericht in einem Beschwerdeverfahren überprüfen lassen wird." Ähnliches gilt mit der
  18. Kammer des Sozialgerichts Kassel, die mit Beschluss vom
  19. Januar 2017 in der Sache S 4 AS 20/17 ER u.a. folgendes ausführt: "... ... Dem steht zur Überzeugung des Gerichts die Neuregelung des § 23 SGB XII nicht entgegen. Mit Wirkung zum 29.12.2016 wurde in § 23 Abs. 3 SGB XII neu S. 3 eingeführt. Danach werden hilfebedürftigen Ausländern, die § 23 Abs. 3 S. 1 unterfallen, bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen). Zwar ist nun gesetzlich geregelt, dass den von einem Leistungsanspruch nach § 23 Abs. 3 SGB XII ausgeschlossenen Ausländern ein Anspruch auf Überbrückungsgeld zusteht, dass sie also überhaupt Anspruch auf Leistungen haben. Diese Leistungen sind allerdings nur auf einen engen zeitlichen Rahmen begrenzt, nämlich nur für einen Monat und sind auch zweckbestimmt, nämlich "um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken". Es sind also andere Leistungen, als diejenigen, die die Antragstellerinnen vorliegend begehren. Die Antragstellerinnen begehren nämlich Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Deutschland. Die Antragstellerinnen beabsichtigen dagegen nicht, Deutschland zu verlassen und nach Rumänien zurückzukehren. Auf die Verwirklichung einer Rückreise in ihr Heimatland gerichtete Leistungen sind von ihrer Zielrichtung her offensichtlich vom Begehren der Antragstellerinnen im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht umfasst. ... Die Antragstellerinnen können auch nicht auf die vorgenannten Überbrückungsleistungen verwiesen werden, so dass ihnen nicht deshalb Grundsicherungsleistungen im Ermessenswege nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII versagt werden können. Das BSG hat in seinen vorgenannten Entscheidungen vom 3.12.2015 betont, dass es für das Bestehen von Leistungsansprüchen nach dem SGB XII auf die bloße Möglichkeit einer Heimkehr des Ausländers in sein Herkunftsland nicht ankommt. Es hat dazu ausgeführt: "Diese Möglichkeit ist im Hinblick auf die Ausgestaltung des genannten Grundrechts als Menschenrecht schon verfassungsrechtlich jedenfalls solange unbeachtlich, wie der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland von den zuständigen Behörden faktisch geduldet wird". Zwar wird dann im Hinblick auf sozialrechtliche Regelungen weiter ausgeführt: "Ungeachtet dessen findet der Verweis auf eine so verstandene Selbsthilfe in dieser Lage nach dem derzeit geltenden Recht auch sozialhilferechtlich keine Grundlage. Zwar erhält Sozialhilfe nach dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII nicht, wer sich - vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens - selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Vorschrift ist jedoch nach der Rechtsprechung des Sozialhilfesenats des BSG keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Norm des SGB XII ist mithin allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar sind. Für die Annahme einer solchen Ausnahmelage fehlt indes - nachdem eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Verweis auf die Rückkehr in das Heimatland nach geltendem Recht im SGB XII nicht besteht - ohne Begründung eine Ausreisepflicht des Ausländers als Ergebnis eines ausländerbehördlichen Verfahrens schon im Ansatz jeder Anhaltspunkt" (BSG, aaO, Rn 42). Diesen Ausführungen entnimmt das erkennende Gericht zwei Aussagen, die in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden die Gewährung von Grundsicherungsleistungen gebieten. Die eine Aussage ist der Hinweis darauf, dass es im SGB XII an einer Rechtsgrundlage für eine Sozialhilfeleistungen ausschließende Verweisungsmöglichkeit auf die Rückkehr in das Heimatland fehlt. Diese Aussage gilt aufgrund der Neuregelung des § 23 SGB XII allerdings aktuell nicht mehr uneingeschränkt. Der in diese Regelung neu eingefügte S. 3 beinhaltet eine neue "Art" der (Hilfe)Leistung, mit der die Rückkehr der Ausländer in ihr Herkunftsland umgesetzt werden kann. Die zweite Aussage des BSG, dass sich eine Ausreisepflicht des Ausländers erst aus dem Ergebnis eines ausländerbehördlichen Verfahrens ergeben kann, ist auch nach der Gesetzesänderung weiter relevant. Ebenso wie in den vom BSG entschiedenen Fällen verhält es sich so, dass auch in dem vorliegenden Fall die Ausländerbehörde nicht im Sinne des Erlasses einer Ausweisungsverfügung tätig geworden ist. Es ist nicht aktenkundig und auch von keinem der Beteiligten vorgetragen worden, dass seitens der Ausländerbehörde eine Ausreisepflicht der Antragstellerinnen verfügt worden ist. Solange dies nicht geschehen ist, besteht dann aber weiterhin die Vermutung des rechtmäßigen Aufenthalts der Antragstellerinnen in Deutschland. Zur Feststellung, ob der Aufenthalt der Antragstellerinnen in Deutschland rechtmäßig ist oder nicht, ist allein die zuständige Ausländerbehörde befugt. Eine solche den Sozialleistungsbehörden unmittelbar oder mittelbar zukommende Kompetenz kann in die Vorschriften des SGB XII nicht hineininterpretiert werden. Das SGB XII kann allein die Leistungen benennen, die zu gewähren sind, wenn es darum geht, den Zeitraum bis zu einer Ausreise zu überbrücken. Das SGB XII enthält jedoch keine Ermächtigungsgrundlage dafür, eine faktische Ausreisepflicht Betroffener zu statuieren, indem es - unter Außerachtlassung des vom BSG hervorgehobenen verfassungsrechtlich verankerten Existenzminimums - statt allgemeiner Grundsicherungsleistungen nur zeitlich limitierte Überbrückungsleistungen an die nach § 23 Abs. 3 Nr. 1- 4 genannten Personengruppen gewährt. ... Die dargestellte Änderung der Rechtslage ändert nach alledem nichts an dem sich aus der BSG-Rechtsprechung ergebenden Erfordernis, dass eine Ausreisepflicht einzelfallbezogen rechtsförmig von der zuständigen Ausländerbehörde festzustellen ist. Solange es hieran fehlt, besteht keine durchsetzbare Ausreisepflicht und es verbleibt bei weiterem Aufenthalt der Antragstellerinnen in Deutschland bei der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers. ... Unter Heranziehung der vorgenannten vom BSG entwickelten Grundsätze ist vorliegend nach summarischer Prüfung von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen und den Antragstellern steht ein Anspruch auf Gewährung von SGB XII-Leistungen zu. Die Antragstellerin zu
  20. hält sich bereits seit Januar 2014 und damit deutlich länger als sechs Monate in der Bundesrepublik Deutschland auf; ein verfestigter Aufenthalt liegt vor. Eine anderweitige Rechtsgrundlage zum Erhalt existenzsichernder Leistungen - insbesondere aufgrund des SGB II - ist nicht gegeben." Alledem schließt sich die Kammer zumindest in der vorliegenden konkreten Fallgestaltung im Anschluss an ihren o.a. Beschluss vom
  21. Dezember 2016 und die dortigen weiteren o.a. Ausführungen zumindest im Ergebnis an. Insoweit wäre es zumindest in dieser hier konkreten Fallgestaltung auch vorliegend nicht zulässig, die Antragsteller auf Überbrückungsleistungen zu beschränken. Ihnen sind stattdessen, wie im Beschluss vom
  22. Dezember 2016 ausgesprochen, bis
  23. März 2017 weiterhin die o.a. Leistungen zu erbringen. Ein Ermessen hinsichtlich des Leistungsumfangs und der Leistungsdauer steht der Behörde nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII nicht zu. Dem Antrag war somit insgesamt stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei hinsichtlich möglicher Verschuldenskosten auf den Beschluss vom
  24. Dezember 2016 verwiesen werden kann, nachdem die Antragsgegnerin hier trotz der o.a. Gesetzesänderung bereits einschlägiges Verfahrensrecht zumindest nach Auffassung der Kammer sehenden Auges nicht beachtet hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020802

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