V. m. § 40 SGB II habe richtigerweise als Rücknahme nach § 41 a SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 SGB X ergehen müssen. Soweit die vorläufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig sei, sei sie nach § 41 a Abs. 2 Satz 4 SGB II für die Zukunft zurückzunehmen, § 45 Abs. 2 SGB X finde keine Anwendung (Satz 5). Demnach sei die Korrektur einer vorläufigen Entscheidung durch Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X nur für die Zukunft möglich. Für die Vergangenheit solle eine Korrektur zu Lasten der Leistungsberechtigten nur im Wege einer abschließenden Festsetzung der Leistungen möglich sein. Die Rücknahme für die Zukunft sei nach der Formulierung von § 41 a Abs. 2 Satz 4 SGB II zwingendes Recht ("ist"), im Gegensatz zur Regelung des § 45 SGB X sei dem Leistungsträger also kein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung eingeräumt. Aspekte des Vertrauensschutzes im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB X spielten nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers keine Rolle. Demnach sei vorliegend die Bewilligungsentscheidung vom 10.02.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.03.2017 zwingend für die Zukunft zurückzunehmen. Dies bedeute allerdings im Hinblick auf die Zustellung an die Bevollmächtigte der Antragstellerin, dass mit Rücksicht auf die Problematik der Bekanntgabe (§ 39 Abs. 1 SGB X) durch Zugang (§ 37 SGB X) und die monatsweise Erbringung der Leistungen nach dem SGB II als "Zukunft" im Sinne von § 41 a Abs. 2 Satz 4 SGB II erst der 01.11.2017 in Betracht komme. Für die Zeit vom 01.10.2017 bis zum 31.10.2017 sei die angefochtene Rücknahmeentscheidung vom 28.06.2017 - formal - rechtswidrig und daher aufzuheben, insofern werde eine abschließende Festsetzung der Leistungen noch zu prüfen sein. Im Übrigen sei die angefochtene Rücknahmeentscheidung vom 28.06.
Austausch der Begründung jedoch nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die Ablehnungsentscheidung vom 26.09.2017, die angesichts des bestehenden Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b SGB II i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 FreizügG / EU zu Recht ergangen sei. Mit Bescheid vom 09.11.2017 (Bl. 167 der Verwaltungsakte) setzte der Antragsgegner die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 endgültig fest und stellte mit Bezug auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 06.11.2017 fest, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.11.2017 richtet sich die am 07.12.2017 zum Sozialgericht Kassel erhobene Klage, die unter dem Aktenzeichen S 8 AS 651/17 angelegt wurde. Am 11.12.2017 wurde der hiesige Antrag im einstweiligen Rechtsschutz erhoben, der unter dem Aktenzeichen S 8 AS 191/17 ER angelegt wurde, und mit dem die Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28.06.2017 und wohl auch gegen den Bescheid vom 09.11.2017 begehrt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass das von ihr ausgeübte Beschäftigungsverhältnis Arbeitnehmerstatus begründe. Wenn der Antragsgegner hier nur auf die geringe wöchentliche Arbeitszeit abstelle, verkenne er, dass dies nicht das einzige Kriterium sei, um die Echtheit eines Arbeitsverhältnisses im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie zu bestimmen. Es komme vielmehr auf die gesamten Umstände an. So müsse man hier feststellen, dass im Arbeitsvertrag unter anderem auch Urlaubsansprüche geregelt würden. Zudem erhalte der neue Arbeitsvertrag die Regelung, dass die regelmäßige Arbeitszeit "zur Zeit fix" 16 Stunden betrage, was einer zukünftigen Ausweitung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegenstehe. Die Tätigkeit sei eine normale Reinigungstätigkeit. Aus Sicht des Arbeitgebers sei die Beschäftigung einer Reinigungskraft regelmäßig auch nicht verzichtbar, so dass man hier nicht von einer völlig untergeordneten Arbeit sprechen könne. Auch müsse berücksichtigt werden, dass ein Imbiss seine Geschäftsräume sicherlich nicht 8 Stunden am Tag putzen lasse. Vorliegend zeige sich bereits anhand der Meldebescheinigungen der Minijobzentrale, dass die Tätigkeit mehr als ein Jahr ausgeübt worden sei und auch der Mindestlohn gezahlt worden sei. Auch seien in der Zeit vom 01.08.2016 bis 31.12.2016 Eigenanteile an die Rentenversicherung (= Pflichtbeträge) von der Antragstellerin entrichtet worden. Die Einzahlung in das Deutsche Rentensystem stelle ein starkes Indiz für die Annahme einer echten Tätigkeit dar. Wenn mit der eigenen Beschäftigung Rentenanwartschaften erworben würden, könne man nicht mehr von einer nur völlig belanglosen Tätigkeit sprechen. Zudem habe der Antragsgegner entgegen der im Widerspruchsbescheid geäußerten Rechtsauffassung keine vorläufige Bewilligungsentscheidung nach § 41 a Abs. 2 Satz 4 SGB II getroffen. In § 41 a stehe, dass die Gründe für die Vorläufigkeit anzugeben seien. Dies bedeute, dass der Bescheid nur für den Bereich vorläufig sei. Im Übrigen bestünden Zweifel, ob die Umstellung von einer endgültigen auf eine vorläufige Leistungsbewilligung aufgrund einer nennenswerten Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen habe stattfinden dürfen. Eine Anhebung der Einkommensanrechnung von 102 € auf 106,08 € sei sicherlich nicht nennenswert. Die Rücknahme des Bescheides habe daher nur nach Maßgabe des § 45 Absatz 2 SGB X erfolgen dürfen. Vertrauensgesichtspunkte seien insofern aber nicht geprüft worden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage S 8 AS 641/17 gegen den Bescheid vom 28.06.2017 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen. Er ist der Auffassung, dass der zeitliche Umfang der von der Antragstellerin ausgeübten Tätigkeit vorliegend keine Arbeitnehmereigenschaft im europarechtlichen Sinne begründe. Vielmehr erscheine diese immer in so geringem Umfang tätig gewesen zu sein, dass der Verdacht nahe liege, die Erwerbstätigkeit werde ausschließlich ausgeübt, um Zugang zum Sozialsystem zu gelangen. Solche Tätigkeiten begründeten aber gerade keinen Arbeitnehmerstatus (vgl. insoweit LSG Berlin- Brandenburg vom 04.06.2015, L 29 AS 1128/15 B ER; Sächsisches OVG vom 02.02.2016, 3 B 267/15). Des Weiteren vertritt der Antragsgegner die Auffassung, dass eine Prüfung nach § 45 SGB X nicht zu erfolgen habe. Gemäß § 40 Abs. 4 SGB II habe die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vom 10.02.2017 wegen einer Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auf eine vorläufige Leistungsbewilligung wie mit Änderungsbescheid vom 21.03.2017 geschehen "umgestellt" werden dürfen, nachdem zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 10.02.2017 eine einzige Einkommensbescheinigung vorgelegen habe, die ein leicht höheres Einkommen ausgewiesen habe, dann jedoch eine weitere Einkommensbescheinigung vorgelegt worden sei, aus der sich erneut ein höheres Einkommen der Antragstellerin ergeben habe. Im Übrigen sei bereits der Bescheid vom 10.02.2017 in Bezug auf die KdU vorläufig erlassen worden. Insofern werde unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung in der Literatur durchaus vertreten, dass nach neuer Rechtslage eine nur teilweise vorläufige Leistungsbewilligung nicht mehr möglich sein solle, sondern vielmehr eine solche zur Vorläufigkeit des Bescheides insgesamt führe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die das Gericht beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand seiner Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Der zulässige Antrag hat in vollem Umfang Erfolg. Bei dem am 11.12.2017 beim Sozialgericht Kassel eingegangenen Antrag im einstweiligen Rechtschutz handelt es sich um einen Antrag nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Soweit die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in den Ausführungen im Schriftsatz vom 11.12.2017 darüber hinaus beantragt, die Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26.09.2017 wiederherzustellen, läuft dieser Antrag ins Leere, da bezüglich des Bescheides vom 26.09.2017 nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG in Betracht käme, eine solche jedoch von ihr nicht beantragt wurde. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Da die gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhobene Klage nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SBG II keine aufschiebende Wirkung hat, wertet das Gericht den Antrag vom 11.12.2017 als Antrag auf Anordnung, und nicht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung das private Interesse überwiegt. Bei der Interessenabwägung sind - neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. bei Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes - vor allem die nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage und summarischer Prüfung der Tatsachenlage bewerteten Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache von Bedeutung. Erweist sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so ist im Regelfall der Eilantrag abzulehnen. Im Falle einer solchen Orientierung an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache muss das Gericht in den Fällen, in denen das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 12.05.2005, 1 BvR 569/05). Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, muss das Gericht im Rahmen einer umfassenden Folgenabwägung dafür Sorge tragen, dass eine Verletzung der Menschenwürde ausgeschlossen werden kann (BVerfG, a.a.O). Die Abwägung sämtlicher für und gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen Belange hat vorliegend ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin zur Folge. Denn der Aufhebungsbescheid vom 28.06.2017 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 06.11.2017 und der Bescheid vom 09.11.2017 sind nach nicht nur summarischer Prüfung durch das Gericht zu dessen Überzeugung rechtswidrig. Dabei konnte das Gericht die Frage offen lassen, ob die Antragstellerin prinzipiell einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b SGB II i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 FreizügG / EU unterliegt. Denn jedenfalls stellen sich der Aufhebungsbescheid vom 28.06.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2017 und der Bescheid vom 09.11.2017 als formell rechtswidrig dar. Denn zu Unrecht ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass die zuvor erfolgte Leistungsbewilligung ab dem 01.11.
V. m. § 45 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen und für den Monat Oktober 2017 eine abschließende Leistungsfestsetzung gem. § 41 a Absatz 3 Satz 1 SGB II vorzunehmen war. Denn die Regelungen des § 41 a SGB II gelten nur, soweit zuvor Leistungen vorläufig bewilligt worden sind. Gemäß § 41 a Abs. 1 Satz 1 SGB II ist über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig zu entscheiden, wenn
§ 45 SGB X nicht im Hinblick auf die Vorlage einer Nebenkostenabrechnung getroffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe war gemäß § 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO zu entsprechen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020810
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