(Vertragsärztliche Zulassung - Rechtmäßigkeit der Altersbegrenzung nach § 95 Abs 7 S 3 SGB 5 <68. Lebensjahr>) Leitsatz Die Altersregelung nach § 97 Abs. 7 Satz 3 SGB V ist auch nach der Entscheidung
§ 95Nr.
17 = NJW 1998, 1776, juris Rdnr. 30 f.). Das Bundessozialgericht (BSG) sieht demgegenüber unter Hinweis auf die Möglichkeiten, über das 68. Lebensjahr hinaus als Vertragsarzt tätig zu sein (als Privatarzt und nach dem Übergangsrecht) keinen Willen des Gesetzgebers, jede patientenbezogene Berufsausübung durch ältere Ärzte als so potenziell gefährdend anzusehen, dass sie ausnahmslos zu unterbleiben hätten (vgl. BSG, Urt. v. 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R - BSGE 93, 79 = SozR 4-5525 § 32 Nr. 1, juris Rdnr. 24). Es stützt sich deshalb bei Bejahung der Verfassungsmäßigkeit vor allem auf die Erwägung des Gesetzgebers, wonach die zur Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung vom Gesetzgeber für zwingend erforderlich gehaltene Beschränkung der Zahl der zugelassenen Vertragsärzte nicht einseitig zu Lasten der jungen, an einer Zulassung interessierten Ärztegeneration zu verwirklichen sei (vgl. BSG, Urt. v. 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - BSGE 83, 135 =
§ 95Nr.
18, juris Rdnr. 29). Dies gelte auch für die Psychotherapeuten (vgl. BSG, Urt. v. 08.11.2000 – B 6 KA 55/00 R - BSGE 87, 184 =
§ 95Nr.
26 S. 142, juris Rdnr. 36 f.). Eine europarechtliche Dimension der Altersgrenze hat das BSG ausdrücklich verneint (vgl. BSG, Beschl. v.27.04.2005 - B 6 KA 38/04 B – juris (Rdnr. 12); BSG, Urt. v. 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - BSGE 83, 135 =
§ 95Nr.
18, juris Rdnr. 35). Dies gilt auch für die vorgetragene Diskriminierung wegen Alters. Randnummer 27 Das Fehlen einer allgemeinen Härteregelung bei der Altersgrenze stellt keine ausfüllungsfähige oder ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke dar, sondern entspricht der Absicht des Gesetzgebers. Über den ausdrücklich geregelten Ausnahmetatbestand hinaus ist die Altersgrenze damit auf alle Betroffenen anzuwenden (vgl. BSG, Urt. v. 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - BSGE 83, 135 =
§ 95Nr.
18, juris Rdnr. 24). Randnummer 28 Für Ärzte, die bei der Verlängerung der Zulassung über das 68. Lebensjahr hinaus noch nicht 20 Jahre zugelassen waren, sind solche Zeiten anzurechnen, in denen sie aufgrund einer Ermächtigung in niedergelassener Praxis mit voller Arbeitskraft Versicherte der Primär- und Ersatzkassen behandeln konnten (vgl. BSG, Urt. v. 12.09.2001 - B 6 KA 45/00 R -
§ 95Nr.
32 S. 155 ff., juris Rdnr. 14 ff.). Bei Psychotherapeuten sind auf den 20-Jahres-Zeitraum, um den die Altersgrenze hinausgeschoben werden kann, vor dem 01.01.1999 zurückgelegte Tätigkeiten im Delegations- und Kostenerstattungsverfahren anzurechnen (vgl. BSG, Urt. v. 08.11.2000 – B 6 KA 55/00 R - BSGE 87, 184, =
§ 95Nr. 26 S. 136 ff., juris Rdnr. 19 ff.; BVerf
G, Beschl. v. 18.05.2001 – 1 BvR 522/01– PsychR 2001, 153; BSG, Beschl. v. 05.11.2003 - B 6 KA 56/03 B - juris Rdnr. 7). Randnummer 29 Auch das LSG Hessen (Beschluss vom 10.06.2005 – L 6/7 KA 58/04 ER– juris) hat sich ausführlich mit dem Verbot der Altersdiskriminierung beschäftigt und einen Verstoß hiergegen verneint. Randnummer 30 Das BSG hat hierzu zuletzt ausgeführt: Randnummer 31 „Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die Regelung über die Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit Vollendung des
- Lebensjahres auch nicht gegen die auf Art 13 EGV beruhende Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom
- November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Amtsblatt L 303/16 vom
- Dezember 2000) verstoßen. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Umsetzung die zur Beseitigung ua von Altersdiskriminierung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen (Art 18 der Richtlinie; näher Eichenhofer, NZA, Sonderbeilage zu Heft 22/2004, S 26 ff). Die Umsetzungsfrist lief grundsätzlich zum
- Dezember 2003 ab (Art 18 der Richtlinie). Nach Art 18 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten allerdings bezogen auf das Kriterium Alter eine Zusatzfrist von drei Jahren in Anspruch nehmen. Hierfür reicht es aus, die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Davon hat die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht, wie sich aus der vom Senat eingeholten Stellungnahme des für die Umsetzung zuständigen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom
- Februar 2005 und der Stellungnahme der Generaldirektion Beschäftigung und Soziales der Europäischen Kommission vom
- Februar 2004 (D
(04)/D3/FK/mg/2736) ergibt. Deshalb ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kommt deshalb auch eine Vorlage an den EuGH zur Klärung der Frage der Vereinbarkeit der Regelung über die Altersgrenze zur Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit der genannten EG-Richtlinie vom
- November 2000 nicht in Betracht." (vgl. BSG, Beschl. v.27.04.2005 - B 6 KA 38/04 B – juris, Rdnr. 12). Randnummer 32 Von daher haben die Obergerichte zu den klägerseits aufgeworfenen Rechtsfragen bereits umfassend entschieden. Das BVerfG hat wiederholt Verfassungsbeschwerden nicht angenommen. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Schlussanträge des Generalanwaltes T. bei dem Europäischen Gerichtshof und jetzt auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.11.2005 im Verfahren C-144/04 betrifft einen wesentlich verschiedenen Sachverhalt. Dort geht es um die Aufhebung kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften und insbesondere um die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge ab dem
- Lebensjahr. Soweit es nach dem EuGH-Urteil dem nationalen Gericht obliegt, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lasse (vgl. Urteil Rdnr. 77), sieht die Kammer keine Möglichkeit, § 97 Abs. 7 SGB unangewendet zu lassen. Im Übrigen sieht die Kammer in der hier strittigen Altersbegrenzung keine Diskriminierung und hält diese aufgrund der vom BSG aufgezeigten Gründe auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten für zulässig. Auch Boecken, auf den der Kläger hinweist, sieht, selbst wenn man seinen Ausführungen folgen wollte, lediglich eine Verpflichtung, die Höchstaltersgrenze bis zum 02.12.2006 zu beseitigen (vgl. W. Boecken, Die Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte aus EG-rechtlicher Sicht, NZS 2005, S. 393 ff.). Randnummer 33 Von daher sah die Kammer auch keine Veranlassung für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Randnummer 34 Nach allem war der angefochtene Bescheid rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020847