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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 4/05 Gerichtsbescheid Vertragsärztliche Versorgung - Ausscheiden des Vertragsarztes mit Erreichen des 68. Lebensjahres -

Obsah (4)§ 95§ 122§ 132a§ 120

Vertragsärztliche Versorgung - Ausscheiden des Vertragsarztes mit Erreichen des 68. Lebensjahres - Altersgrenze verstößt weder gegen Verfassungs- noch Gemeinschaftsrecht - Vergütungsanspruch - ungerec

§ 95Nr.

17 = NJW 1998, 1776, juris Rdnr. 30 f.). Das Bundessozialgericht (BSG) sieht demgegenüber unter Hinweis auf die Möglichkeiten, über das 68. Lebensjahr hinaus als Vertragsarzt tätig zu sein (als Privatarzt und nach dem Übergangsrecht), keinen Willen des Gesetzgebers, jede patientenbezogene Berufsausübung durch ältere Ärzte als so potenziell gefährdend anzusehen, dass sie ausnahmslos zu unterbleiben hätten (vgl. BSG, Urt. v. 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R - BSGE 93, 79 = SozR 4-5525 § 32 Nr. 1, juris Rdnr. 24). Es stützt sich deshalb bei Bejahung der Verfassungsmäßigkeit vor allem auf die Erwägung des Gesetzgebers, wonach die zur Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung vom Gesetzgeber für zwingend erforderlich gehaltene Beschränkung der Zahl der zugelassenen Vertragsärzte nicht einseitig zu Lasten der jungen, an einer Zulassung interessierten Ärztegeneration zu verwirklichen sei (vgl. BSG, Urt. v. 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - BSGE 83, 135 =

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18, juris Rdnr. 29). Dies gelte auch für die Psychotherapeuten (vgl. BSG, Urt. v. 08.11.2000 – B 6 KA 55/00 R - BSGE 87, 184 =

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26 S. 142, juris Rdnr. 36 f.). Eine europarechtliche Dimension der Altersgrenze hat das BSG ausdrücklich verneint (vgl. BSG, Beschl. v.27.04.2005 - B 6 KA 38/04 B – juris (Rdnr. 12); BSG, Urt. v. 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - BSGE 83, 135 =

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18, juris Rdnr. 35). Dies gilt auch für die vorgetragene Diskriminierung wegen Alters. Randnummer 26 Das Fehlen einer allgemeinen Härteregelung bei der Altersgrenze stellt keine ausfüllungsfähige oder ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke dar, sondern entspricht der Absicht des Gesetzgebers. Über den ausdrücklich geregelten Ausnahmetatbestand hinaus ist die Altersgrenze damit auf alle Betroffenen anzuwenden (vgl. BSG, Urt. v. 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - BSGE 83, 135 =

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18, juris Rdnr. 24). Randnummer 27 Auch das LSG Hessen (Beschluss vom 10.06.2005 – L 6/7 KA 58/04 ER– juris) hat sich ausführlich mit dem Verbot der Altersdiskriminierung beschäftigt und einen Verstoß hiergegen verneint. Randnummer 28 Das BSG hat hierzu zuletzt ausgeführt: Randnummer 29 „Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die Regelung über die Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit Vollendung des

  1. Lebensjahres auch nicht gegen die auf Art 13 EGV beruhende Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom
  2. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Amtsblatt L 303/16 vom
  3. Dezember 2000) verstoßen. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Umsetzung die zur Beseitigung ua von Altersdiskriminierung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen (Art 18 der Richtlinie; näher Eichenhofer, NZA, Sonderbeilage zu Heft 22/2004, S 26 ff). Die Umsetzungsfrist lief grundsätzlich zum
  4. Dezember 2003 ab (Art 18 der Richtlinie). Nach Art 18 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten allerdings bezogen auf das Kriterium Alter eine Zusatzfrist von drei Jahren in Anspruch nehmen. Hierfür reicht es aus, die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Davon hat die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht, wie sich aus der vom Senat eingeholten Stellungnahme des für die Umsetzung zuständigen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom
  5. Februar 2005 und der Stellungnahme der Generaldirektion Beschäftigung und Soziales der Europäischen Kommission vom
  6. Februar 2004 (D

(04)/D3/FK/mg/2736) ergibt. Deshalb ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kommt deshalb auch eine Vorlage an den EuGH zur Klärung der Frage der Vereinbarkeit der Regelung über die Altersgrenze zur Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit der genannten EG-Richtlinie vom
  1. November 2000 nicht in Betracht." (vgl. BSG, Beschl. v. 27.04.2005 - B 6 KA 38/04 B – juris, Rdnr. 12). Randnummer 30 Von daher haben die Obergerichte hinreichend zu den klägerseits aufgeworfenen europarechtlichen Rechtsfragen entschieden. Das BVerfG hat wiederholt Verfassungsbeschwerden nicht angenommen. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.11.2005 im Verfahren C-144/04 betrifft einen wesentlich verschiedenen Sachverhalt. Dort geht es um die Aufhebung kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften und insbesondere um die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge ab dem
  2. Lebensjahr. Soweit es nach dem EuGH-Urteil dem nationalen Gericht obliegt, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lasse (vgl. Urteil Rdnr. 77), sieht die Kammer keine Möglichkeit, § 97 Abs. 7 SGB unangewendet zu lassen. Im Übrigen sieht die Kammer in der hier strittigen Altersbegrenzung keine Diskriminierung und hält diese aufgrund der vom BSG aufgezeigten Gründe auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten für zulässig. Auch Boecken sieht, selbst wenn man seinen Ausführungen folgen wollte, lediglich eine Verpflichtung, die Höchstaltersgrenze bis zum 02.12.2006 zu beseitigen (vgl. W. Boecken, Die Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte aus EG-rechtlicher Sicht, NZS 2005, S. 393 ff.). Randnummer 31 Von daher sah die Kammer keine Veranlassung für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Randnummer 32 Entgegen der Auffassung des Klägers folgt die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit aufgrund des Erreichens der Altersgrenze von 68 Jahren unmittelbar durch Gesetz (vgl. BSG v. 05.11.2003 - B 6 KA 56/03 B– juris, Rdnr. 8). Randnummer 33 Die Entscheidung des Zulassungsausschusses beschränkt sich auf die kraft Gesetzes eingetretene Feststellung des Endes der Zulassung des Klägers mit dem
  3. Juni 2003, also mit dem Ende desjenigen Quartals, in dem er das
  4. Lebensjahr vollendet hatte. Soweit dabei die Rechtsprechung den Zulassungsgremien die Befugnis zubilligt, deklaratorische Feststellungen über das Ende der Zulassung zu treffen, geschieht dies ausschließlich zu dem Zweck, Rechtssicherheit herzustellen und für alle an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten Klarheit darüber zu schaffen, ob eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut noch berechtigt ist, als Vertragspsychotherapeut/-in tätig zu werden oder ob dies nicht der Fall ist (vgl. BSG, Urt. v. 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 2, juris Rdnr. 25 m. w. N.). Selbst bei Anfechtung eines solchen Beschlusses kommen einem Widerspruchsführer nicht die Vorteile der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 96 Abs. 4 S. 2 SGB V zu gute (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 10.06.2005 - L 6/7 KA 58/04 ER– juris, Ausdruck S. 6). Das Zulassungsende tritt kraft Gesetzes ein, so dass auch die aufschiebende Wirkung gegen einen feststellenden Verwaltungsakt den Arzt nicht berechtigt, seine vertragsärztliche Tätigkeit fortzusetzen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.05.2005 - L 10 B 10/04 KA ER– GesR 2005, 378 (juris)). Randnummer 34 Im Übrigen hat der Kläger bisher keinen Widerspruch eingelegt. Soweit er vorträgt, die Ausfertigung des Beschlusses des Zulassungsausschusses v. 24.06.2003 nicht erhalten zu haben, so hat er dem Vortrag der Beklagten, der Beschluss sei ihm bereits am Verhandlungstag bekannt gegeben worden, nicht widersprochen. Damit dürfte davon auszugehen sei, dass der Beschluss ihm gegenüber wirksam bekannt gegeben wurde, da er bei der Verhandlung des Zulassungsausschusses anwesend war (§ 39 Abs. 1 SGB X). Die Frage der Bekanntgabe des Beschlusses kann hier aber letztlich dahingestellt bleiben, weil das Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung unmittelbare gesetzliche Rechtsfolge ist. Insofern werden auch die Vorschriften nach §§ 44 ff. SGB X durch § 95 Abs. 7 SGB V abschließend verdrängt (vgl. BSG, Beschl. v. 05.11.2003 - B 6 KA 56/03 B– juris, Rdnr. 8; BSG, Beschl. v. 10.05.2000 - B 6 KA 56/99 B– juris Rdnr. 8; BSG v. 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R - BSGE 86, 121 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4, juris Rdnr. 22). Randnummer 35 Die Beklagte hat dem Kläger auch keine Zusicherung gegeben, die hier strittigen Leistungen über das Quartal II/03 abrechnen zu können. Für eine wirksame Zusicherung fehlt es bereits an der zwingend vorgeschriebenen Schriftform (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Randnummer 36 Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Es ist nicht nachgewiesen, dass ihm die Beklagte zugestanden hätte, die hier strittigen Leistungen auch noch im Quartal III/03 erbringen zu dürfen. Ein Vertrauen aufgrund vorheriger Abrechnungen konnte nicht entstehen, da es sich bei der Abrechnung für das Quartal III/03 um die erste Abrechnung nach Ausscheiden des Klägers aus der vertragsärztlichen Versorgung handelte. Der Kläger wusste auch, dass er nach dem 30.06.2005 grundsätzlich nicht mehr zur vertragsärztlichen Behandlung berechtigt war. Das war der Grund, sich frühzeitig nach Ausnahmetatbeständen zu erkundigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschäftigten der Beklagten abweichend von der Gesetzeslage und der der Kammer bekannten Verwaltungspraxis, nur anbehandelte und lang dauernde genehmigte Psychotherapien über den Beendigungszeitpunkt hinaus zuzulassen, dem Kläger hätten zugestehen sollen, alle bereits bis zum Quartal II/04 behandelten Fälle auch noch weiterhin behandeln zu dürfen. Bei allen strittigen Leistungen handelt es sich nicht um die von der Beklagten in der Regel anerkannten Psychotherapieleistungen. Der Kläger stützt sich lediglich auf ein Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten ihm gegenüber, dass weder er noch der damalige Prozessbevollmächtigte seinerzeit der Beklagten zur Kenntnis oder gar Bestätigung gegeben hatte. Insofern haben die Beschäftigten Spindler und Jost unter Datum v. 05.12.2003 gegenüber ihrer Abteilungsleiterin Voll und damit auch zur Verwaltungsakte (Bl. 15) erklärt, die Verlängerungsmöglichkeit habe sich lediglich auf anbehandelte Fälle der Psychotherapie beschränkt. An der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln besteht für die Kammer keine Veranlassung. Hinzu kommt, dass der Kläger unter Hinweis auf seinen Tagebucheintrag vorgetragen hat, dass er in der Sitzung des Zulassungsausschusses am 24.06.2003 den Brief seines damaligen Prozessbevollmächtigten verlesen habe und seitens der Mitglieder des Zulassungsausschusses Zweifel hinsichtlich der darin festgehaltenen Auskunft geäußert worden seien. Er hätte deshalb hinreichenden Anlass gehabt, die Richtigkeit der Auskunft nochmals zu überprüfen. Wenn also insoweit zuvor überhaupt schutzwürdiges Vertrauen bestanden hätte, so war dieses Vertrauen bei Annahme eines üblichen Sorgfaltsmaßstabs nunmehr erschüttert worden. Schließlich steht der Geltendmachung von Vertrauensschutzgesichtspunkten auch entgegen, dass damit das Schriftformerfordernis der Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X umgangen werden würde. Auch die Richtigkeit der im Schreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten festgehaltenen Auskunft unterstellt, so handelte es sich lediglich um eine mündliche Zusage und nicht um eine schriftliche Zusicherung, da das Schreiben nicht von der Beklagten stammte. Randnummer 37 Schließlich hat der Kläger auch aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung keinen Anspruch auf Vergütung der strittigen Leistungen. Randnummer 38 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG haben Bestimmungen, die die Vergütung ärztlicher oder sonstiger Leistungen von der Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen abhängig machen, innerhalb dieses Systems die Funktion, zu gewährleisten, dass sich die Leistungserbringung nach den für die vertragsärztliche Versorgung geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht. Das wird dadurch erreicht, dass dem Vertragsarzt oder dem sonstigen Leistungserbringer für Leistungen, die unter Verstoß gegen derartige Vorschriften bewirkt werden, auch dann keine Vergütung zusteht, wenn diese Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden sind. Denn die Bestimmungen des Leistungserbringungsrechts über die Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen der Leistungserbringung könnten ihre Steuerungsfunktion nicht erfüllen, wenn der Vertragsarzt oder der mit ihm zusammenarbeitende nichtärztliche Leistungserbringer die rechtswidrig bewirkten Leistungen über einen Wertersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Ergebnis dennoch vergütet bekäme (vgl. zuletzt BSG. Urt. v. 08.09.2004 - B 6 KA 14/03 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 3 m.w.N., juris Rdnr. 23). Im Einzelnen hat das BSG u. a. eine Vergütung abgelehnt für Leistungen eines Vertreters oder Assistenten ohne die vorgeschriebene Genehmigung (vgl. BSG, Urt. v. 10.05.1995 - 6 RKa 30/94 - SozR 3-5525 § 32 Nr. 1, juris Rdnr. 15 f.), Leistungen eines Krankenhausarztes, der von seiner angefochtenen Ermächtigung infolge der aufschiebenden Wirkung keinen Gebrauch machen durfte (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.1998 B - 6 KA 41/96 R– SozR 3-1500 § 97 Nr. 3, juris Rdnr. 17) und mit medizinisch-technischen Großgeräten erbrachte Leistungen, für die keine Genehmigung vorlag (vgl. BSG, Urt. v. 14.05.1992 - 6 RKa 41/91 - BSGE 70, 285 =

§ 122Nr.

3, juris Rdnr. 23). Soweit der 3. Senat des BSG demgegenüber einen bereicherungsrechtlichen Anspruch eines Krankenhauses anerkannt hat, obwohl er einen Anspruch als stationäre Leistung, da ambulant, oder für ambulantes Operieren, da die Zulassung nach § 115b Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht wirksam geworden sei, verneinte (vgl. BSG, Urt. v. 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R– BSGE 92, 223 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1, juris Rdnr. 33; s. a. BSG, Urt. v. 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R–SozR 4-2500 § 132a Nr. 1, juris Rdnr. 20 ff. für einen Pflegedienst; BSG, Urt. v. 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R - BSG

§ 132aNr.

1, juris Rdnr. 17), so hat er sich aber mittlerweile der Relativierung des 6. Senats, hier sei ein Bereicherungsanspruch anerkannt worden, weil lediglich die Art und Höhe der Abrechnung der Leistung, nicht aber die grundsätzliche Berechtigung zur Abrechnung streitig gewesen sei (vgl. BSG, Urt. v. 08.09.2004 - B 6 KA 14/03 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 3 m.w.N., juris Rdnr. 23) und dessen Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen (vgl. BSG, Urt. v. 17.03.2005 - B 3 KR 2/05 R– juris Rdnr. 32). Von daher besteht erst Recht kein Anspruch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, wenn es sich um Behandlungen eines überhaupt nicht bzw. wie hier nicht mehr zugelassenen Vertragsarztes handelt. Eine Vergütung eines nicht zugelassenen Arztes kommt nur bei Notfallbehandlungen in Betracht (vgl. BSG, Urt. v. 24.09.2003 – B 6 KA 51/02 R–SozR 4-2500 § 75 Nr. 2, juris Rdnr. 13; BSG, Urt. v. 19.08.1992 – 6 RKa 6/91– BSGE 71, 117 =

§ 120Nr.

2, juris Rdnr 14 ff.). Sämtliche nicht vergütete Leistungen im Quartal III/03 waren aber keine Notfallbehandlungen. Dies wird vom Kläger auch nicht behauptet. Randnummer 39 Nach allem war der angefochtene Bescheid rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020854

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