Nichtabrechenbarkeit von Leistungen eines Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin, der an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt Leitsatz Die Nichtabrechenbarkeit der Leistungen nach den Nr. 1218, 1
§ 6Abs.
2 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung vom
- Oktober 2000 im Falle der Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung längstens bis zum
- Dezember 2002 erbringen und abrechnen, wenn sie diese Leistungen nachweislich in der vertragsärztlichen Versorgung vor dem
- April 2000 regelmäßig erbracht haben. Randnummer 57 Nach § 6 Hausarztvertrag (Abgrenzungen zur fachärztlichen Versorgung) gilt: Randnummer 58
(1)Unbeschadet der Übergangsregelung nach § 9 können in der hausärztlichen Versorgung diejenigen ärztlichen Leistungen nicht vergütet werden, für welche nach dem maßgeblichen Weiterbildungsrecht eingehende Kenntnisse und Erfahrungen nicht in der Weiterbildung im Fachgebiet der Inneren Medizin oder Kinderheilkunde, sondern ausschließlich in der zusätzlichen Weiterbildung im Schwerpunkt oder einer fakultativen Weiterbildung in diesen Fachgebieten erworben werden können. Leistungen im Fachgebiet der Inneren Medizin oder der Kinderheilkunde, für welche eingehende Kenntnisse und Erfahrungen vorrangig im Rahmen der Weiterbildung im Schwerpunkt oder in einer fakultativen Weiterbildung oder zum Erwerb einer Fachkunde erworben werden können, können im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 2 insoweit ausgeschlossen werden, als sie den Rahmen der hausärztlichen Versorgung überschreiten. Randnummer 59
(2)Die Vertragspartner erstellen nach Maßgabe des Absatzes 1 spätestens bis zum 31.12.1994 eine Liste über solche Leistungen, die in der hausärztlichen Versorgung nicht vergütet werden. Diese Liste kann bei Bedarf weiterentwickelt oder präzisiert werden. Randnummer 60
(3)Die Liste ist für alle an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verbindlich. Randnummer 61 Nach der Vereinbarung Nr.
§ 6Abs.
2 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung vom
- September 1993 in der ab
- Oktober 2000 gültigen Fassung v. 30.06.2002 werden – unbeschadet der Übergangsregelung nach § 9 Abs. 2 des Vertrages – folgende Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes ab dem
- Oktober 2000 in der hausärztlichen Versorgung nicht mehr vergütet: Nrn. 605, 608, 609, 620, 654, 665, 680, 681, 682, 689, 698, 710, 718, 719, 723, 728, 731 bis 741 und
- Randnummer 62 Damit unterfallen die hier strittigen Leistungen nicht den Ausnahmebestimmungen nach dem Hausarztvertrag, da sie in der Vereinbarung Nr.
§ 6Abs.
2 Hausarztvertrag nicht aufgeführt werden. Randnummer 63 Die Regelungen des Bewertungsausschusses und der Bundesmantelvertragsparteien sind rechtmäßig. Randnummer 64 Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits wiederholt die durch das Gesundheitsstrukturgesetz eingeführte Aufteilung in einen hausärztlichen oder fachärztlichen Versorgungsbereich für rechtmäßig befunden und betont, dass die Zuordnung zum hausärztlichen oder fachärztlichen Versorgungsbereich für den Vertragsarzt ausschließlich vergütungsrechtliche Konsequenzen bewirkt, während sie seinen berufsrechtlichen Status unberührt lässt (BSG, Urt. v.
- Juni 1997 – 6 RKa 59/98 - BSGE 80, 257 = SozR 3-2500 § 73 Nr. 1 = NJW 1999, 888 = NZS 1998, 143, zitiert nach juris Rdnr. 17 ff. u. 24; BSG, Urt. v.
- Juli 1998 - B 6 KA 27/97 R - MedR 1999, 476 = USK 98166, juris Rdnr. 13 ff.; BSG, Beschl. v.
- November 2005, Az: B 6 KA 12/05 B – juris Rdnr. 8) ). Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen eine Parallelentscheidung (BSG, Urt. v.
- Juni 1997 – 6 RKa 13/97 -) erhobene Verfassungsbeschwerde nicht angenommen und u. a. ausgeführt, die Trennung der Versorgungsbereiche sei mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Heranzuziehen seien die für eine Berufsausübungsregelung geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Dies würde sich allerdings nicht bereits daraus ergeben, dass nur die vertragsärztliche Tätigkeit erfasst werde, denn auch Regelungen des Vertragsarztrechtes könnten als Berufswahlregelungen ausgestaltet sein. Es könne auch offenbleiben, ob die ärztliche Spezialisierung als Facharzt inzwischen als eigenständig entwickelter und in der sozialen Wirklichkeit akzeptierter Beruf anzusehen sei, denn bei den mittelbar angefochtenen Regelungen gehe es weder um den reglementierten Zugang zu einer bestimmten Arztgruppe noch zu einem Planungsbereich. Die Regelungen hätten lediglich zur Folge, dass nach Ablauf einer Übergangsfrist bestimmte Positionen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes nicht mehr abgerechnet werden könnten. Einwirkungen auf das ärztliche Handeln mit dem Steuerungsinstrument der Vergütungsregelung seien schon generell ein Mittel der Berufsausübung. Dies gelte erst recht, wenn die Vergütungsregelung beim jeweiligen Arzt nur einen Teil der Tätigkeiten beträfen, die ihm nach Berufsrecht offenstünden. Die Aufgliederung des hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereichs diene dem Gemeinwohl. Durch die Neuordnung würden gesundheitspolitische Ziele der Qualitätsverbesserung für die Versicherten neben finanzpolitischen Zielen der Kostendämpfung angestrebt. Bei der Ausgestaltung der Krankenversicherung seien sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar seien. Auch die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung sei als Gemeinwohlaufgabe von hoher Bedeutung anzusehen. Dies gelte auch und gerade gegenüber den Leistungserbringern innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung, denen durch die Einbeziehung in das öffentlich- rechtliche System des Vertragsarztrechtes besondere Vorteile erwachsen würden (BVerfG, Beschl. v.
- Juni 1999 - 1 BvR 2507/97 – SozR 3-2500 § 73 Nr. 3 = NJW 1999, 2730 = MedR 1999, 560 = juris Rdnr. 22 f.). Randnummer 65 Das BSG hat ferner auch Abrechnungsbeschränkungen aufgrund bundesmantelvertraglicher Vereinbarung zugelassen. Hat sich ein Vertragsarzt für den hausärztlichen und nicht den fachärztlichen Versorgungsbereich entschieden (vgl. § 73 Abs. 1 und Abs. 1a Satz 2 SGB V), unterliegt er unabhängig von den ihm berufsrechtlich erlaubten Leistungserbringungsmöglichkeiten auf seinem Fachgebiet den vertragsarztrechtlichen Beschränkungen eines Hausarztes. Ein Vertragsarzt darf nur von der Honorierung solcher Leistungen nicht gänzlich ausgenommen werden, die in den Kernbereich seines Fachgebietes fallen bzw. für dieses wesentlich und prägend sind (vgl. BSG v. 31.01.2001 - B 6 KA 11/99 R– USK 2001-143, juris Rdnr. 15 m. w. N.; zu aus der Aufteilung in einen haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich folgenden Vergütungsbeschränkungen vgl. a. BSG v. 17.09.1997 - 6 RKa 90/96 - BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 17 = MedR 1998, 239 = USK 97136, juris Rdnr. 30 ff.). Randnummer 66 Soweit der Kläger eine Wiederherstellung der Abrechnungsfähigkeit seit dem 01.04.2005 aufgrund des neuen EBM 2000 plus behauptet, kann dies hier dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann daraus nichts für eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Bewertungsausschusses hergeleitet werden, denn der Ausfüllung eines Gestaltungs- bzw. Beurteilungsspielraumes liegt – im allgemeinen wie auch hier – ein Element des Abwägens, des Versuches und der Prognose zukünftiger Entwicklung zugrunde, das die Möglichkeit einer Korrektur oder Änderung bei Eintritt neuer Umstände oder bei Nichteintritt erhoffter oder erwarteter Ereignisse einschließt. Nur aus der – möglicherweise auch nur teilweisen - Rückkehr zu einer ursprünglichen und dann geänderten Regelung auf die Sach- und Rechtswidrigkeit der zwischenzeitlichen Regelung zu schließen, würde es erschweren oder unmöglich machen, im Rahmen der Ausfüllung des Gestaltungsspielraumes eine neue Regelung zu erproben und bei Nichtbewährung zur alten zurückzukehren. Somit würde auch eine sachgerechte Anpassung der Aufteilung der EBM-Leistungen zwischen Haus- und Facharztbereich, die sich aufgrund tatsächlicher Entwicklungen als nötig erweisen kann, erschwert und folglich der dem Bewertungsausschuss vom Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsspielraum unangemessen verkürzt, wenn man nur aufgrund der sachlichen Wiederherstellung einer zuvor geänderten Regelung eine rechtswidrige Ausfüllung des Gestaltungsspielraumes für die dazwischen liegende Zeit annähme. Eine Überschreitung der Grenzen des dem Bewertungsausschuss zustehenden Gestaltungsspielraumes liegt infolgedessen nicht vor. Randnummer 67 Nach allem war die Klage abzuweisen. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a SGG, 154 Abs. 1 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020855