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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 21/06 ER Beschluss Vertragsärztliche Versorgung - Ablehnung der Ermächtigung eines Krankenhausarztes - Sachverhaltsermit

Vertragsärztliche Versorgung - Ablehnung der Ermächtigung eines Krankenhausarztes - Sachverhaltsermittlung Leitsatz Ist ein Krankenhausarzt bereits seit mehreren Jahren in einem im Wesentlichen gleich

§ 116Nr. 24 = Med

R 2002, 529 = KRS 02.028 = USK 2002-89, zitiert nach juris Rdnr. 18 bis 20; BSG, Urteil vom

  1. September 2001, Az: B 6 KA 86/00 R, aaO., juris Rdnr. 18, jeweils m. w. N.). Randnummer 26 Maßstab für die Bedarfsprüfung ist grundsätzlich der Planungsbereich. Bei der Ermittlung eines Bedarfs in quantitativ-allgemeiner Hinsicht sind als Voraussetzung für die Ermächtigung eines Krankenhausarztes, also der Prüfung, ob im jeweiligen Planungsbereich eine ausreichende Anzahl von Ärzten einer bestimmten Arztgruppe für die ambulante Versorgung zur Verfügung steht, die Angaben des Bedarfsplans zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Juli 1993, Az: 6 RKa 71/91,

§ 116Nr. 4 = BSGE 73, 25 = Med

R 1994, 73 = NJW 1994, 1612 = USK 93140, zitiert nach juris Rdnr. 19; BSG, Beschluss vom

  1. April 1998, Az: B 6 KA 36/97 B, juris Rdnr. 11; BSG, Urteil vom
  2. Juni 1994, Az: 6 RKa 46/93,

§ 116Nr.

10 = USK 94164, zitiert nach juris Rdnr. 21 f.). Auch für die Prüfung des qualitativ-speziellen Bedarfs ist grundsätzlich der Zuschnitt der regionalen Planungsbereiche maßgeblich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom

  1. Februar 2005, Az: L 3 KA 290/03, MedR 2005, 559, zitiert nach juris Rdnr. 33 (Revision anhängig: BSG, Az.: B 6 KA 15/05 R); LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  2. September 1997, Az: L 11 Ka 88/97, juris Rdnr. 64). Hierbei ist der Bedarf in der jeweiligen Gruppe der Gebietsärzte (Arztgruppe) maßgeblich. Auf den Bedarf in Teilgebieten ist nicht gesondert abzustellen. Das beruht darauf, dass nach ärztlichem Berufsrecht Ärzte mit Gebietsbezeichnungen alle Leistungen ihres Gebietes erbringen dürfen, auch wenn es sich um solche handelt, die in ein Teilgebiet des Fachgebietes fallen. Selbst wenn man bei der Prüfung der Versorgungslücke die Teilgebiete zugrunde legen würde, dürften bei der Ermittlung des Bedarfs nicht nur die Ärzte berücksichtigt werden, die die entsprechende Teilgebietsbezeichnung zu führen berechtigt sind bzw. führen; es wären vielmehr alle Gebietsärzte, deren Gebiet das Teilgebiet zugeordnet ist, einzubeziehen. Aus diesem Grunde wird auch in dem durch die Bedarfsplanung rechtlich vorgegebenen Rahmen bei der Feststellung des allgemeinen Versorgungsgrades eine Differenzierung nach Teilgebieten nicht vorgenommen (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Juli 1993, Az: 6 RKa 71/91, aaO., juris Rdnr. 19). Lediglich dann, wenn ein besondere Zuschnitt des Planungsbereiches wie die Trennung in einen Stadt- und Landkreis, wobei in der geographischen Mitte des Landkreises der Planungsbereich Stadtkreis liegt, gegeben ist, kann die unter Bedarfsplanungskriterien ermittelte rechnerische Nichtauslastung des Planungsbereiches eine tatsächliche Unterversorgung der Versicherten u. U. nicht bewirken (vgl. BSG, Urteil vom
  4. November 1998, Az: B 6 KA 81/97 R, aaO., juris Rdnr. 26). Randnummer 27 Der Antragsteller ist bereits seit mehreren Jahren in einem im Wesentlichen gleichen Umfang ermächtigt worden. Eine Änderung der Bedarfssituation durch ein verändertes Krankheitsspektrum oder Neuniederlassungen ist insbesondere nicht von der Beigeladenen zu 1) dargelegt worden. Soweit die Beigeladene zu
  5. auf den Bereich Gießen verweist, wird nicht im Einzelnen dargelegt, inwieweit Versorgungskapazitäten anderer Planungsbereiche berücksichtigt werden können. Als Abweichung vom Prinzip der Bedarfsplanung nach Planungsbereichen ist ein solches Vorgehen begründungsbedürftig. Mit Ausnahme der Bereiche Gastroskopie und Koloskopie fehlt es bereits an jeglichen Darlegungen zum Versorgungsbedarf seitens der Widerspruchsführer. Die Beigeladenen zu
  6. und
  7. beschränken sich offensichtlich nur auf diese Bereiche. Die Beigeladene zu
  8. hat zwar ihren Widerspruch nicht beschränkt, hat aber, soweit überhaupt vorgetragen wurde, ebf. nur zu diesen Bereichen ausgeführt. Bereits von daher war für die anderen Teile der Ermächtigung an den Feststellungen des Zulassungsausschusses nicht zu zweifeln. Randnummer 28 Für die Bereiche Gastroskopie und Koloskopie hat die Beigeladene zu
  9. bisher keine Bedarfsanalyse oder Ähnliches vorgelegt. Es fehlt, worauf der Antragsgegner hinweist, bisher bereits an einer ausreichenden Sachverhaltsermittlung, die Anlass gäbe zu einer gegenüber früher abweichenden Bedarfs- und Bedarfsdeckungssituation. Weder wurde ermittelt, welche Ärzte überhaupt die strittigen Leistungen erbringen, noch in welchem Umfang dies geschieht. Einzig die Beigeladenen zu
  10. und
  11. verweisen auf eigene Behandlungskapazitäten. Demgegenüber hat der Antragsteller zahlreiche Stellungnahmen vorgelegt, nach denen z. T. erhebliche Wartezeiten von bis zu acht Wochen bestehen. Er hat aus eigener Initiative die überweisenden Ärzte befragt, ob auch in Zukunft aufgrund deren Einschätzung der örtlichen Versorgung die Notwendigkeit seiner Ermächtigung für endoskopische Untersuchungen bestehe. Nach seinen Angaben haben 20 Internisten, 20 Praktische Ärzte und Fachärzte für Allgemeinmedizin sowie 22 Gynäkologen, Urologen, Hautärzte und Radiologen, allesamt im Planungsbereich ansässig, einen weiteren Bedarf bejaht. Wenn auch der Antragsteller nicht weiter dargelegt hat, ob dies gleichermaßen für Koloskopien und Gastroskopien gelte, so bestehen doch für die Kammer keine Zweifel an den Angaben der vom Antragsteller Befragten. Aus Sicht einer Vielzahl niedergelassener Ärzte besteht danach ein weiterer Bedarf für Koloskopien und Gastroskopien. Nach Auffassung der Kammer ist daher zu besorgen, dass sich die Versorgungssituation bei völligem Wegfalls der Ermächtigung des Antragstellers auch in diesen Bereichen weiter verschlechtert und es zu einem für die Versicherten unzumutbarem Versorgungsengpass kommt. Von daher waren die Versorgungsinteressen der Versicherten und insofern auch das Interesse des Antragstellers höher zu bewerten als die der Beigeladenen zu
  12. und 10., da für die Kammer insbesondere nicht erkennbar ist, dass sie unmittelbar den vom Antragsteller bisher geleisteten Versorgungsumfang übernehmen könnten. Randnummer 29 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war andererseits zeitlich zu begrenzen. Zum einen steht es der Kammer nicht an, hier in den Beurteilungsspielraum des Antragsgegners einzugreifen. Zum anderen bleibt abzuwarten, welche Beurteilung der Antragsgegner nach gründlicher Sachverhaltsermittlung vornehmen wird. Randnummer 30 Der Antrag war im Übrigen abzuweisen, da er zeitlich unbegrenzt, d. h. für die gesamte Dauer der Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss gestellt worden war. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 32 Der Streitwertbeschluss beruht auf dem Gerichtskostengesetz i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718). Randnummer 33 In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Randnummer 34 Bei Ermächtigungen ist von dem erzielbaren Umsatz im Ermächtigungszeitraum abzüglich der Unkosten auszugehen. Der Kläger erzielt mit der Ermächtigung einen Quartalsumsatz von ca. 40.000 Euro, wobei er bereits einen Betrag in gleicher Höhe an den Krankenhausträger abgeführt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass der Antragsteller keine weiteren Unkosten hat. Die Ermächtigung ist bis 30.09.2006 befristet, so dass der Streitwert auf der Grundlage eines Ermächtigungszeitraum von Februar bis September, also von acht Monaten zu bemessen ist, da der Antrag des Antragstellers zeitlich nicht begrenzt worden war. Bei einem monatlichen Gewinn von ca. 13.333 Euro ergibt dies einen Betrag von ca. 106.000 Euro. In dieser Höhe war der Streitwert festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020859

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