genannten fachgebietszugehörigen speziellen Untersuchungs- und Therapieverfahren in einer entsprechend qualifizierten interdisziplinären Fortbildungsstätte nachgewiesen, noch 50 (Erst-) Dokumentationen vorgelegt. Der Kläger habe auch das Kolloquium nicht erfolgreich absolviert. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 27.02.2006 verwiesen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Randnummer 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 31.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2005 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Die Beklagte hat zu Recht eine Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung nicht erteilt. Randnummer 21 Nach § 3 der am 1. Juli 1997 als Anlage 12 zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag in Kraft getretenen Vereinbarung über die ambulante Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten (Schmerztherapie-Vereinbarung) muss zur Teilnahme an dieser Vereinbarung der schmerztherapeutisch tätige Arzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung durch Zeugnisse oder Bescheinigungen die Erfüllung folgender Anforderungen nachweisen: Randnummer 22 1. Die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung für ein klinisches Fach; Randnummer 23 2. eine
genannten fachgebietszugehörigen speziellen Untersuchungs- und Therapieverfahren in einer entsprechend qualifizierten interdisziplinären Fortbildungsstätte; sechs dieser zwölf Monate müssen zusätzlich zu der Weiterbildung im Gebiet erbracht werden. Entsprechend qualifiziert ist eine Fortbildungsstätte, in der überwiegend Patienten gemäß § 1 Abs. 3 und 4 unter den Voraussetzungen des § 2 behandelt werden. Randnummer 24 Darüber hinaus hat der Arzt gemäß § 3 Abs. 2 Schmerztherapie-Vereinbarung Dokumentationen entsprechend den Anforderungen gemäß § 2 Nr. 8 über 50 Patienten vorzulegen, die das schmerztherapeutische Spektrum des Arztes erkennen lassen. Des Weiteren muss der Arzt durch ein vom Leiter der Fortbildungsstätte ausgestelltes Zeugnis nachweisen, dass er die fachspezifischen schmerztherapeutischen Verfahren gemäß § 2 Nr. 6 Schmerztherapie-Vereinbarung erlernt, selbständig durchgeführt und monatlich an den interdisziplinären Schmerzkonferenzen teilgenommen hat (§ 3 Abs. 3 Schmerztherapie-Vereinbarung). Randnummer 25 Von den vorgenannten Voraussetzungen hat der Kläger jedenfalls den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Schmerztherapie-Vereinbarung geforderten Nachweis einer
eine
genannten fachgebietszugehörigen speziellen Untersuchungs- und Therapieverfahren in einer entsprechend qualifizierten interdisziplinären Fortbildungsstätte nicht erbracht. Randnummer 26 Entsprechend qualifiziert ist eine interdisziplinäre Fortbildungsstätte, in der überwiegend Patienten gemäß § 1 Abs. 3 und 4 unter den Voraussetzungen des § 2 Schmerztherapie-Vereinbarung behandelt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Schmerztherapie-Vereinbarung). Das heißt, in der Fortbildungsstätte müssen überwiegend reine Schmerzpatienten im Sinne von § 1 Abs. 3 und 4 Schmerztherapie-Vereinbarung, also nicht allein Patienten mit Schmerzen behandelt worden sein. Gemäß § 1 Abs. 3 Schmerztherapie-Vereinbarung sind chronisch schmerzkrank im Sinne dieser Bestimmung Patienten, bei denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und selbständigen Krankheitswert erlangt hat und bei denen das Schmerzleiden zu psycho-pathologischen Veränderungen geführt hat. Es muss sich um Patienten handeln, bei denen der Schmerz zum Mittelpunkt des Denkens und Verhaltens geworden ist und die dadurch ihrem sozialen Umfeld entfremdet sind, was zu einer Vertiefung des psychopathologischen Krankheitsbildes oder zum algogenen Psychosyndrom führen kann. Kennzeichnend für Schmerzpatienten im Sinne dieser Definition sind auch Behandlungsversuche über lange Zeit, die nicht erfolgreich waren. Chronisch schmerzkrank sind schließlich auch solche Patienten, bei denen im Rahmen eines inkurablen Grundleidens der Schmerz zum beherrschenden Symptom geworden ist (§ 1 Abs. 4 Schmerztherapie-Vereinbarung). Randnummer 27 Der Kläger will diese Voraussetzungen durch Beschäftigungsnachweise und Zeugnisse der K-Klinik, Klinik für Rheumatologie vom 28.09.1999 (Dr. R. A.) und 30.06.1998 und 15.11.2002 (Dr. W. B. ), in der er vom 01.08.1994 bis zum 31.07.1999 als Oberarzt tätig war, sowie des Staatlichen Rheumakrankenhauses Y. vom 20.06.1994 (Prof. Dr. E.-M. L. l.), in der er zuvor seit 01.08.1990 als Stationsarzt beschäftigt war, nachweisen. Randnummer 28 Bei beiden Kliniken handelt es sich nicht um Einrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Schmerztherapie-Vereinbarung. Insbesondere geht aus den Zeugnissen nicht hervor, dass es sich um Kliniken bzw. Abteilungen von Kliniken handelte, die auf die Behandlung von Schmerzpatienten spezialisiert waren und deshalb von Patienten anderer Abteilungen innerhalb der Klinik oder anderer Kliniken gezielt aufgesucht werden (vgl. LSG Bayern, Urt. v. 15.09.2004 – L 12 KA 138/03– www.sozialgerichtsbarkeit.de). Gefordert ist damit eine Tätigkeit in einer spezialisierten Fortbildungsstätte, in der überwiegend solche chronisch schmerzkranken Patienten behandelt werden, für deren besondere Versorgung die Schmerztherapie-Vereinbarung gedacht ist (vgl. BSG, Urt. v. 08.09.2004 -B 6 KA 18/03 R–SozR 4-2500 § 82 Nr. 1 = GesR 2005, 86 = MedR 2005, 480 = Breith 2005, 93, zitiert nach juris Rdnr. 23). Randnummer 29 Aus den Zeugnissen der K-Klinik geht hervor, dass es sich um eine Spezialklinik zur Behandlung aller Krankheiten des rheumatischen Formenkreises handelt, in der auch Patienten mit somatoformen Schmerzstörungen und Stoffwechselerkrankungen betreut werden. Bei dem Staatlichen Rheumakrankenhaus B. handelte es sich um ein Krankenhaus der Regelversorgung mit Patienten mit allen Erkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis sowie nach Gelenkoperationen und Endoprothesen. Randnummer 30 Bei beiden Einrichtungen handelte es sich keinesfalls um eine schmerztherapeutische Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Schmerztherapie-Vereinbarung, denn die dort behandelten Patienten waren nur zu einem Teil Schmerzpatienten der in § 1 Schmerztherapie-Vereinbarung genannten Art. Vielmehr handelte es sich um Patienten mit Schmerzen, nicht aber überwiegend um Patienten, die an Schmerzkrankheit im Sinne der Schmerztherapie-Vereinbarung leiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten geht die Kammer davon aus, dass eine förmliche Anerkennung als Fortbildungsstätte im Sinne der Schmerztherapie-Vereinbarung nicht vorliegen muss. Offensichtlich handelte es sich aber in beiden Kliniken nicht überwiegend um chronisch schmerzkranke Patienten im Sinne von § 1 Abs. 3 und 4 Schmerztherapie-Vereinbarung. Hinzu kommt, dass aus den Zeugnissen auch nicht eine 12-monatige Tätigkeit in den in § 2 im Einzelnen genannten fachgebietszugehörigen speziellen Untersuchungs- und Therapieverfahren nachgewiesen ist. Damit hat der Kläger die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Schmerztherapie-Vereinbarung nicht erfüllt. Randnummer 31 Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Die Beklagte hat keinen Verwaltungsakt erlassen, der rechtsverbindlich eine zwölfmonatige Tätigkeit in einer entsprechenden Fortbildungsstätte anerkannt hätte. Soweit die Schmerztherapie-Kommission und mit ihr die Beklagte offensichtlich vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausging, haben beide immer die fachliche Qualifikation zur Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung nicht anerkannt und bestritten. Eine Bindungswirkung kommt diesen Mitteilungen als Realakten nicht zu. Insofern handelt es sich allenfalls um fehlerhafte Auskünfte. Randnummer 32 Die Zusatzbezeichnung "spezielle Schmerztherapie" berechtigt nicht zur Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung (vgl. (BSG, Urt. v. 08.09.2004 -B 6 KA 18/03 R– aaO., Rdnr. 23; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.06.2003 – L 11 KA 266/01 -www.sozialgerichtsbarkeit.de). Randnummer 33 Schließlich ist auch an der Gültigkeit der Schmerztherapie-Vereinbarung nicht zu zweifeln. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass kompetenzrechtliche Bedenken gegen den Abschluss der Schmerztherapie-Vereinbarung durch die Partner der Bundesmantelverträge nicht bestehen (vgl. BSG, Urt. v. 08.09.2004 -B 6 KA 18/03 R– aaO.). Randnummer 34 Wegen Fehlens eines Nachweises einer zwölfmonatigen Tätigkeit in einer entsprechend qualifizierten interdisziplinären Fortbildungsstätte brauchte die Kammer nicht der Frage nachzugehen, ob der Kläger die weiteren Voraussetzungen erfüllt hat, insbesondere 50 ausreichende Dokumentationen vorgelegt hat. Wegen des fehlenden Nachweises besteht auch kein Anspruch auf die Durchführung eines – weiteren Kolloquiums (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Schmerztherapie-Vereinbarung). Dies setzt voraus, dass die Grundvoraussetzungen nach § 3 Schmerztherapie-Vereinbarung nachgewiesen sind. Von daher war auch der Hilfsantrag abzuweisen. Randnummer 35 Nach allem war der angefochtene Bescheid rechtmäßig und die Klage daher insgesamt abzuweisen. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. 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