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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 42/06 Urteil Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen einer Straftat - pauschaler Hinweis der Zulassungsgremien auf Erm

Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen einer Straftat - pauschaler Hinweis der Zulassungsgremien auf Ermittlungsergebnisse anderer Stellen (hier: Anklageschrift einer Staatsanwaltschaft) genügt nic

§ 95Nr.

9, zitiert nach juris Rn. 17 m. w. N.). Wegen der Schwere des Eingriffs ist die Entziehung selbst immer ultima ratio. Die Zulassungsentziehung darf unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur ausgesprochen werden, wenn sie das einzige Mittel zur Sicherung und zum Schutz der vertragsärztlichen Versorgung ist (vgl. BSG, Urteil v. 24.11.1993 -6 RKa 70/91 -BSGE 73, 234 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4, juris Rn. 23). Vorrangig kommen insbesondere Disziplinarmaßnahmen in Betracht; insb. ist als milderes Mittel die Anordnung des Ruhens (vgl. 95 Abs. 5) zu prüfen (vgl. LSG Berlin, Urteil v. 01.12.2004 – L 7 KA 13/03 – www.sozialgerichtsbarkeit.de; SG Frankfurt a. M., Urteil v. 14.06.2000 -S 28 KA 2499/99 – juris Rn. 25). Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche und tatsächliche Beurteilung nicht vollzogener Entziehungsentscheidungen ist nach dem BSG die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht, für die Beurteilung der Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz. Es handele sich hierbei um eine Ausnahme von dem in reinen Anfechtungssachen geltenden Grundsatz, wonach auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen sei. Aufgrund der Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit gleiche die Fallgestaltung derjenigen bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkungen, deren Rechtmäßigkeit ebenfalls unter Berücksichtigung nachträglicher Änderungen der Sach- und Rechtslage zu beurteilen sei (vgl. BSG, Urteil v. 24.11.1993 -6 RKa 70/91 -BSGE 73, 234, = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4, juris Rn. 20; BSG, Urteil v. 29.09.1999 -B 6 KA 22/99 R -SozR 3-5520 § 25 Nr. 3, juris Rn. 25; BSG, Urteil v. 19.06.1996 -6 BKa 25/95 – MedR 1997, 86, juris Rn. 8). Soweit das BSG neuerdings die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs aufgreift, die gerade für Statussachen wie den Entzug einer Approbation oder die Entfernung aus dem Richteramt auch bei nicht vollzogenen Entziehungsentscheidungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abstellen, ergeben sich in der Sache keine Änderungen zur bisherigen Rechtsprechung, weil das BSG weiterhin an vertragsärztlichen Besonderheiten festhält und aus der Bedeutung des Art. 12 GG folgert, es müsse auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt werden (vgl. BSG, Urteil v. 20.10.2004 – B 6 KA 67/03 R– BSGE 93, 269 =

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9, juris Rn. 21 ff.). Randnummer 25 Für die Prüfung einer nicht vollzogenen Entziehungsentscheidung haben die Gerichte grundsätzlich alle Verletzungen vertragsärztlicher Pflichten durch den betroffenen Arzt zu berücksichtigen, die vor der Entscheidung des Berufungsausschusses geschehen waren, auch wenn sie von diesem nicht verwertet wurden, soweit hierzu Beteiligte Umstände geltend machen, die Anlass für eine entsprechende Sachverhaltsermittlung ergeben. Soweit aber das Gericht die vom Berufungsausschuss seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Verfehlungen allein oder auch nur vorrangig im Hinblick auf ihre Dauer für eine Zulassungsentziehung nicht für ausreichend hält, müssen alle Umstände, auf die die Zulassungsentziehung gestützt ist, aufgeklärt werden. Das gilt namentlich für Verfehlungen des Arztes nach dem Eintritt der Bestandskraft von Verwaltungsentscheidungen, z. B. wegen unzulässiger Abrechnungen oder unwirtschaftlicher Behandlungen. Wenn die Verfahrensbeteiligten konkret vortragen, der Arzt habe sein pflichtwidriges Behandlungs- und/oder Abrechnungsverhalten auch noch nach der vom Zulassungsausschuss gewürdigten Zeitspanne fortgesetzt, müssen die Gerichte dem für den Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung nachgehen (vgl. BSG, Urteil v. 20.10.2004 – B 6 KA 67/03 R– BSGE 93, 269 =

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9, juris Rn. 23). Den Verfehlungen ist eine Prüfung des Wohlverhaltens gegenüberzustellen. Es ist zu prüfen, ob der Vertragsarzt im Laufe der Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung möglicherweise seine Eignung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Tätigkeit durch verändertes Verhalten wiederhergestellt hat. Auf eine förmliche oder bestandskräftige Feststellung weiterer Pflichtenverstöße kommt es nicht an; es reicht jeder durch Tatsachen belegte Zweifel, ob tatsächlich eine wirkliche Verhaltensänderung eingetreten ist, um die Annahme eines rechtlich relevanten „Wohlverhaltens“ auszuschließen (vgl. BSG, Urteil v. 19.06.1996 -6 BKa 25/95 – MedR 1997, 86, juris Rn. 8). Eine "Bewährungszeit" von fünf Jahren soll nur in besonders gravierenden Fällen überschritten werden (vgl. BSG, Urteil v. 29.10.1986 -6 RKa 32/86 -MedR 1987, 254 = USK 86179, juris Rn. 18; Hesral in: Ehlers, Alexander P. F. <Hrsg.>: Disziplinarrecht und Zulassungsentziehung. Vertragsärzte/Vertragszahnärzte, München 2001, Rn. 483). Randnummer 26 Der Beklagte hat im angefochtenen Beschluss vom 16.11.2005 die Entziehung mit den Tatvorwürfen begründet, die sich aus der während des Widerspruchverfahrens vorgelegten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M. ergeben hätten. Der Beklagte benennt aber nicht im Einzelnen, um welche Vorwürfe es sich gehandelt hat, welche Zeugnisse wann weshalb unrichtig ausgestellt worden sein sollen. Soweit der Beklagte auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zurückgreift, hat er diese im Einzelnen darzustellen und sie einer eigenen Würdigung zu unterziehen. Der pauschale Hinweis auf die Ermittlungsergebnisse genügt rechtsstaatlichen Mindestanforderungen in keinem Fall. Dies gilt auch für die weiteren Darlegungen, dass auch im Falle einer Anklagebeschränkung strafrechtliche Vorwürfe verblieben, die aufgrund ihres Charakters im Kernbestand ärztlicher bzw. vertragsärztlicher Tätigkeit anzusiedeln seien. Der Beklagte benennt auch hier nicht die einzelnen Taten und legt die Tatsachengrundlagen nicht dar. Randnummer 27 Die Entziehung der Zulassung eines Arztes wegen des Verdachts einer Straftat, aus der auf eine gröbliche Pflichtverletzung geschlossen werden kann, erfordert mit Blick auf den damit verbundenen Eingriff in die durch Art 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl die eigenständige Feststellung des Beklagten mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass das strafgerichtliche Verfahren zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung des Arztes wegen der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe in ihrem wesentlichen Kern führt (ohne dass es darauf ankommt, ob eine Verurteilung wegen aller Vorwürfe erfolgt) (vgl. OVG Saarland, Urteil v. 29.11.2005 – 1 R 12/05– juris). Die lapidare Feststellung, die Substantiierung der Vorwürfe ergebe sich aus dem Umstand einer U-Haft als auch der Eröffnung der Hauptverhandlung, kann eine solche Prognose nicht ersetzen. Der Verweis auf Ermittlungsergebnisse anderer Stellen ersetzt nicht die Darlegung der eigenen Entscheidungsgrundlagen und die eigenständige Würdigung dieser Ermittlungsergebnisse. Randnummer 28 Die fehlenden Ermittlungen können auch nicht durch Verweis auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. ersetzt werden. Randnummer 29 Soweit das Landgericht festgestellt hat, in 360 Einzelfällen seien unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt worden, die alle die Originalunterschrift des Klägers trügen, konnte es nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die Unterschriftsleistungen bewusst in der Absicht geleistet worden sind, hiermit ein unrichtiges Gesundheitszeugnis zum Zwecke der Vorlage bei einer Versicherungsgesellschaft auszustellen. Das Landgericht hat zudem entgegen der Auffassung des Beklagten damit nicht nur den Nachweis für das „innere“ Tatbestandsmerkmal des § 278 StGB verneint. Das Landgericht führt weiter aus, die Hauptverhandlung habe letztlich nicht vermocht aufzuklären, unter welchen Umständen die Unterschriften des Klägers auf die anklagegegenständlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gelangt seien. Insbesondere kann aber weder aus dem Urteil des Landgerichts noch aus den nachgeschobenen Ausführungen des Beklagten entnommen werden, welche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wann ohne Untersuchung und welche nach Untersuchung ausgestellt worden sind, den Versicherten aber nach Untersuchung eine Blankobescheinigung in die Hand zur Vorlage an der Rezeption ausgehändigt wurde. Die Kammer hält solche Ermittlungen für wesentlich um festzustellen, in welchem Umfang Pflichtverletzungen begangen worden sind. Das Ausmaß der Pflichtverletzung durch den Kläger selbst ist im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von erheblicher Bedeutung. Nur dann kann gewürdigt werden, inwieweit den Beigeladenen eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit des Klägers nicht mehr zumutbar ist, ob der Kläger zukünftig in der Lage ist, solche Pflichtenverstöße zu unterbinden und ob nicht im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Disziplinarmaßnahme ausreichend ist. Randnummer 30 Gleiches gilt für den Hinweis des Beklagten, der Kläger sei auch seiner Organisationspflicht nur unvollkommen nachgekommen, wenn es möglich gewesen sei, dass das Praxispersonal in krimineller Weise für nicht existente Patienten Patientenakten und –karteikarten angelegt habe. Die näheren Umstände hat der Beklagte nicht dargelegt, er hätte wenigstens ausführen müssen, auf welche Ermittlungsergebnisse Dritter er sich bezieht und wie er diese würdigt. Randnummer 31 Nach allem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Klage daher stattzugeben. Mit der Aufhebung des Beschlusses des Beklagten ist der Beschluss des Zulassungsausschusses obsolet. Die Kammer brauchte diesen daher nicht aufzuheben und auch nicht die Klage im Übrigen abzuweisen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020875

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