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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 1024/05 Beschluss Kostentragung bei Streitigkeit um Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung § 95 Abs

Kostentragung bei Streitigkeit um Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Leitsatz Erfolgt die Erledigung des Rechtsstreites um eine Zulassungsentziehung wegen der Ausübung einer An

§ 20Nr.

3 = NJW 2002, 3278 = juris Rdnr. 31). Eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.09.2002 -1 BvR 1315/02 -, zit. nach BSG, Urt. v. 05.02.2003 -B 6 KA 22/02 R -SozR 4-2500 § 95 Nr 2 = NZS 2004, 219 = juris Rdnr. 29). Diese Rechtsprechung, zunächst im Falle einer Psychologischen Psychotherapeutin ergangen, hat das BSG für eine im Krankenhaus beschäftigte Kinderärztin und Psychotherapeutin (vgl. BSG, Urt. v. 11.09.2002 -B 6 KA 23/01 R -

§ 20Nr 4 = juris Rdnr. 19 ff.) und einen Anästhesisten bestätigt(vgl. BSG, Urt. v. 05.02.2003 -B 6 KA 22/02 R -Soz

R 4-2500 § 95 Nr 2 = NZS 2004, 219 = juris Rdnr. 29 f.). Randnummer 6 Die Klägerin war bei dem Verein J. e. V. mit einem Tätigkeitsumfang von 19,25 Wochenstunden beschäftigt. Damit überschritt das Arbeitsverhältnis bereits den quantitativ zulässigen Umfang. Randnummer 7 Nach § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV ist für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Diese Vorschrift ist vom BSG wiederholt als verfassungsgemäß angesehen worden (vgl. BSG, Urt. v. 15.03.1995 -6 RKa 23/94 -BSGE 76, 59, 63 =

§ 20Nr.

1 = NZS 1996, 90 = juris Rdnr. 3136; BSG, Urt. v. 19.03.1997 -6 RKa 39/96 -BSGE 80, 130 =

§ 20Nr 2 = Med

R 1997, 515 = juris Rdnr. 15; BSG, Urt. v. 05.11.1997 – 6 RKa 52/97– BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 = NJW 1998, 3442 = juris Rdnr. 21). Nach der Rspr. des BSG will diese Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach ausschließen, dass bei der Zulassung eines Arztes als Vertragsarzt in dieser Eigenschaft durch eine anderweitig von ihm ausgeübte ärztliche Tätigkeit Interessen- und Pflichtenkollisionen entstehen. Solche sind u. a. dann anzunehmen, wenn sich die anderweitige ärztliche Tätigkeit und vertragsärztliche Tätigkeit vermischen können und dies sich zum einen zum Nachteil der Versicherten u. a. wegen einer faktischen Beschränkung des Rechts auf freie Arztwahl (§ 76 Abs. 1 S. 1) und zum anderen zum Nachteil der Kostenträger auswirken kann, weil insoweit je nach persönlichem Interesse des Arztes Leistungen aus nicht sachgerechten Gründen von dem einen zum anderen Bereich verlagert werden können; oder wenn nicht gewährleistet ist, dass der Arzt aufgrund seiner anderweitigen ärztlichen Tätigkeit Inhalt und Umfang einer vertragsärztlichen Tätigkeit und den Einsatz der der Praxis zugeordneten sachlichen persönlichen Mittel selbst bestimmen kann (vgl. BSG, Urt. v. 05.11.1997 – 6 RKa 52/97– BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 = NJW 1998, 3442 = juris Rdnr. 22). Die Rechtsprechung hat bisher u. a. als zulässig angesehen die Niederlassung eines im Krankenhaus angestellte Pathologen, da es sich um Ärzte handelt, die ihrem typischen Fachgebietsinhalt nach regelmäßig nicht unmittelbar patientenbezogen ärztlich tätig sind, keinen direkten Kontakt zu einzelnen Patienten haben, die Behandlung nicht steuern und auch keine Leistungen Dritter veranlassen (vgl. BSG, Urt. v. 05.11.1997 – 6 RKa 52/97– BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 = NJW 1998, 3442 = juris Rdnr. 24-25). Lediglich rein technisch-administrative, organisatorische, dokumentarische oder publizistische Aufgaben dürfen wahrgenommen werden, wobei auch einer Psychotherapeutin gestattet sein müsste, für kurzfristig erforderlich werdende Behandlungen bzw. Kriseninterventionen in ihrer Arbeitsstelle abkömmlich zu sein (vgl. BSG, Urt. v. 30.01.2002 -B 6 KA 20/01 R -BSGE 89, 134 =

§ 20Nr.

3 = juris Rdnr. 38). Randnummer 8 Soweit die Gefahr von Interessen- und Pflichtenkollisionen vorliegt, kann diese nicht durch eine Selbstverpflichtungserklärung beseitigt werden (vgl. BSG v. 30.01.2002 -B 6 KA 20/01 R -BSGE 89, 134 =

§ 20Nr.

3 = juris Rdnr. 37). Randnummer 9 Unzulässig ist in der Regel eine gleichzeitige patientenbezogene Tätigkeit in einem Krankenhaus, auch als Anästhesist, oder eine Tätigkeit z. B. als Werksarzt. Nach dem BSG gehört die Berufsgruppe der Psychotherapeuten gerade nicht zu den Leistungserbringern, bei denen ausnahmsweise ein unmittelbarer Patientenbezug zu verneinen wäre. Sie ist im Gegenteil wegen des typischerweise engen, gerade ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzenden Dauerkontaktes zwischen Therapeut und Patient, in dem vielfach sensible, höchstpersönliche Umstände aus der Biografie des Patienten offenbart werden, als eine Gruppe mit besonders hohem Konfliktpotenzial einzuschätzen. Unvereinbar ist deshalb die Tätigkeit an einer Psychotherapeutischen Beratungsstelle für Studierende der Universität, bei der Erstinterviews, psychodiagnostische Maßnahmen, Kriseninterventionen, Fallbesprechungen sowie sich anschließende psychotherapeutische Behandlungen vorgenommen werden (vgl. BSG, Urt. v. 30.01.2002 -B 6 KA 20/01 R -BSGE 89, 134 =

§ 20Nr.

3 = juris Rdnr. 35). Ferner wies das BSG die Nichtzulassungsbeschwerde einer im Justizbereich des Landes Berlin in einer sozialtherapeutischen Beratungsstelle abhängig beschäftigte Diplom-Psychologin zurück (vgl. BSG, Beschl. v. 11.12.2002 -B 6 KA 65/02 B– juris). Randnummer 10 Für Psychotherapeuten haben die Instanzgerichte weiter als unvereinbar angesehen folgende Tätigkeiten: im jugendpsychiatrischen Dienst, die das Aufgabengebiet Diagnostik von Leistungsdefiziten, Intelligenzdiagnostik, Diagnostik von Entwicklungsstörungen und Verhaltensauffälligkeiten sowie seelischen Behinderungen umfasst, wobei gutachterliche Aufgaben gemäß den gesetzlichen Vorgaben des BSHG und SGB VIII durchgeführt sowie auf Antrag von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten unter fachpsychologischer Sichtweise Empfehlungen zu geeigneten Hilfsmaßnahmen für Kinder/Jugendliche, die geistig, körperlich, seelisch oder mehrfach behindert sind, abgegeben werden und auch häufig eine Beratung der Eltern und im Einzelfall diagnostische und therapeutische Sitzungen mit dem Kind/Jugendlichen erfolgt (LSG Hamburg, Urt. v. 11.08.2004 – L 2 KA 4/01 -www.sozialgerichtsbarkeit.de); in einer psychosozialen Kontaktstelle (SG Hamburg, Urt. v. 10.12.2003 – S 3 KA 327/00 -) bzw. psychologischen Beratungsstelle (SG Frankfurt a. Main, Urt. v.12.09.2001 -S 27 KA 795/01 -), in einer behördlichen umweltmedizinischen Beratungsstelle, die Bürgern, die durch Umweltbelastungen beeinträchtigt oder beunruhigt sind, für eine einzelfallbezogene ärztliche Beratung und Diagnostik offen steht (SG Hamburg, Urt. v. 06.02.2002 – S 27 KA 240/99 -), in einem Therapiezentrum für Suizidgefährdete (SG Hamburg, Urt. v. 06.02.2002 – S 27 KA 248/99 -), an einer städtischen Kinder-Jugend-Eltern-Beratungsstelle ( SG Frankfurt a. Main, Urt. v.12.09.2001 -S 27 KA 59/01 -). Randnummer 11 Der Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass die Klägerin in ihrem Beschäftigungsverhältnis in hohem Maße patientenbezogen tätig war. Von daher hat er zu Recht die Zulassung seinerzeit entzogen. Randnummer 12 Die Erledigung des Rechtsstreites ist allein deshalb erfolgt, weil die Klägerin nunmehr zum 31.05.2006 das Beschäftigungsverhältnis beendet hat. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses lag aber allein in ihrer Sphäre. Der Beklagte hat sogar bereits vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Schriftsatz vom 02.05.2006 den angefochtenen Beschluss in Erwartung des Auslaufens des Beschäftigungsverhältnisses aufgehoben. Allein auf der Grundlage der Ankündigung oder der Vorlage der Unterlagen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ergab sich für den Beklagten keine Rechtspflicht hierzu. Es wäre daher äußerst unbillig, den Beklagten auch nur mit teilweisen Kosten zu belasten. Hinzu kommt, dass die Klägerin erst auf Aufforderung ihres Prozessbevollmächtigten den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat. Randnummer 13 Dieser Beschluss zu I. ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO) (vgl. LSG Hessen, Beschluss v. 29.03.2004 – L 14 B 55/03 P -). Randnummer 14 II. Für das Klageverfahren gilt das Gerichtskostengesetz i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Randnummer 15 Die Klägerin wendet sich gegen eine Zulassungsentziehung. Randnummer 16 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung von der Höhe des Überschusses (Gewinn vor Steuern) auszugehen. Das BSG stellt nicht mehr auf einen Fünfjahreszeitraum, sondern nur noch auf einen Dreijahreszeitraum ab (vgl. BSG v. 01.09.2005 -B 6 KA 41/04 R– juris, Rn 7 ff.; BSG v. 26.09.2005 -B 6 KA 69/04 B –). Zu ermitteln sind die erzielbaren Einkünfte, die um die durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Behandlergruppe zu vermindern sind. Randnummer 17 Für die Umsätze ist für den Regelfall einer Zulassung auf die Beträge abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw. für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört (s. dazu KBV <Hrsg.>, Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland, www.kbv.de). Sofern Daten des jeweiligen KV-Bezirks vorliegen, in welchem der betroffene Vertragsarzt tätig war bzw. tätig werden möchte, können auch diese Umsätze zu Grunde gelegt werden. Im Fall einer Zulassungsentziehung stehen jedenfalls dann, wenn die Entziehung noch nicht vollzogen worden ist, konkrete Umsätze des Vertragsarztes zur Verfügung, die sich als Grundlage für die Streitwertfestsetzung eignen. Soweit nicht auf individuelle Umsätze zurückgegriffen werden kann und eine Arztgruppe betroffen ist, für die keine Daten des Gruppendurchschnitts vorliegen, kann es in Betracht kommen, den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu schätzen oder auf den Durchschnitt der Umsätze aller Arztgruppen abzustellen. Vom Zeitpunkt her sind nunmehr - gemäß § 40 GKG - die Verhältnisse desjenigen Jahres zu Grunde zu legen, in dem der jeweilige Rechtszug eingeleitet worden ist. Soweit die Werte dieses Jahres noch nicht ermittelt worden oder jedenfalls noch nicht bekannt sind, ist auf die zeitnächsten verfügbaren Daten. Für die Praxiskostenanteile ist pauschalierend auf die Kostenquote abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw. für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen ist, welcher der betroffene Arzt angehört, bzw. auf die zeitnächsten verfügbaren Daten. Ist eine Arztgruppe betroffen, für die keine Daten vorliegen, so kann es in Betracht kommen, entweder auf die durchschnittliche Kostenquote aller Arztgruppen oder auf einen pauschal gegriffenen Kostensatz von z.B. 50 % abzustellen. Im Hinblick auf die gebotene pauschalierende Bestimmung von Streitwerten ist eine Reduzierung weder unter dem Gesichtspunkt veranlasst, dass eine neue Praxis in ihrer Anlaufphase möglicherweise noch nicht solche Umsätze erreichen wird, noch im Hinblick darauf, dass der Kläger nur eine - auf ein engeres Tätigkeitsspektrum begrenzte -Sonderbedarfszulassung begehrt (vgl. BSG v. 12.10.2005 -B 6 KA 47/04 B– ZMGR 2005, 324, zitiert nach juris, Rn. 1 ff.). Randnummer 18 Die Klägerin hat in den vier Quartalen II/04 bis I/05 nach den von der Beklagten vorgelegten Honorarbescheiden ein Nettohonorar von 10.261,26 Euro erzielt. Dies entspricht für drei Jahre einem Umsatz von 30.783,78 Euro. Die Höhe der Unkosten ist zu schätzen, da allgemeine Angaben für Psychotherapeuten nicht verfügbar sind. Die Höhe der Unkosten wird auf 40 % geschätzt. Dies ergibt einen Gewinn nach Abzug der Unkosten für drei Jahre in Höhe von – gerundet – 18.470 Euro. In dieser Höhe war der Streitwert festgesetzt werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020877

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