28 = BSGE 83, 52 = NZS 1999, 362, zitiert nach juris, Rdnr. 28; BSG, Urteil vom 26. Juni 2002, Az: B 6 KA 28/01 R,
47 = NZS 2003, 494 ).Die Entscheidung eines in zwei Fachgebieten zugelassenen Vertragsarztes, seine Tätigkeit schwerpunktmäßig auf ein Fachgebiet auszurichten und im anderen Fachgebiet nur gelegentlich tätig zu werden, ist Teil seiner durch Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit. Vergütungsbeschränkende Regelungen, die in diese Entscheidung und die davon geprägte Struktur der vertragsärztlichen Praxis eingreifen, bedürfen einer hinreichenden normativen Grundlage. Diese muss nicht im Gesetz selbst enthalten sein. Ohne eine ausdrückliche Regelung ist eine KV nicht berechtigt, die Fallpunktzahl für Basislaborleistungen gegen den Willen des betroffenen Vertragsarztes mit Doppelzulassung auf der Grundlage des arithmetischen Mittelwerts entsprechend zu berechnen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Januar 1999, Az: B 6 KA 78/97 R,
20, hier zitiert nach juris, Rdnr. 15; s. a. BSG, Urteil vom 26. Januar 2000, Az: B 6 KA 53/98 R,
22). An einer Satzungsregelung fehlt es aber im HVM der Beklagten. Dies wird die Beklagte vor einer Neubescheidung nachzuholen haben.Aus dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit ist abzuleiten, dass nur ihrer Art nach vergleichbare Leistungen zu einem Honorartopf zusammengefasst werden dürfen (BSGE 73, 131, 139 ; zuletzt Urteil v. 28.06.2002, Az.: B 6 KA 28/01 R,
47 = NZS 2003, 494 ). Die Einführung einer Honorarverteilung nach festen arztgruppenbezogenen Kontingenten soll gewährleisten, dass die Entwicklung des Punktwertes von den fachgruppenspezifischen Mengenausweitungen abhängig ist (BSG
31). Diese Ziel wird jedoch verfehlt, wenn durch die Honorierung zahlreicher arztgruppenfremder Leistungen der Punktwert vom Leistungsverhalten anderer Arztgruppen abhängt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2002, B 6 KA 28/01 R, a.a.O.). Bezogen auf die Arztgruppe der Nuklearmediziner bedeutet dies, dass deren Punktwert durch die Honorierung der von der Klägerin zu 2) erbrachten hausärztlichen Leistungen beeinflusst wird.Die hier angewandte Verwaltungspraxis hat im Falle der Klägerin zur Folge, dass sämtliche Leistungen, gleich ob hausärztlich internistisch oder fachärztlich nuklearmedizinisch, mit einem einheitlichen Punktwert (der Nuklearmediziner) vergütet werden. Diese Rechtsfolge ist hinnehmbar für Arztgruppen mit Einzelzulassung, die im Rahmen dieser Zulassung (auch) andere Leistungen erbringen. Einem Arzt mit einer Doppelzulassung steht es jedoch frei, in beiden Fachgebieten tätig zu sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er damit von vornherein ein eine der beiden Fachgruppen, deren er aufgrund seiner Doppelqualifikation zugehörig ist, verlassen hätte.Das Bundessozialgericht hat bisher über diese Frage, ob die schematische Orientierung an der Abrechnungsnummer einer Gemeinschaftspraxis und deren Zuordnung zu einer Arztgruppe generell zulässig ist, soweit die Honorarverteilung auf der Grundlage von festen, arztgruppenbezogenen Honorarkontingenten erfolgt, noch nicht entschieden. Bedenken dagegen, so das BSG, bestünden aber, so weit dieses Vorgehen dazu führen könnte, dass aus dem Honorarkontingent einer bestimmten Arztgruppe in erheblichem Umfang Leistungen zu vergüten seien, die von Ärzten verschiedener Arztgruppen erbracht und lediglich unter einer zu einer einzigen Arztgruppe gehörenden Arztnummer abgerechnet würden. Weiterhin bestehe die Gefahr, dass eine aus Ärzten verschiedener Arztgruppen bestehende fachübergreifende Gemeinschaftspraxis die Wahl ihrer Arztnummer danach ausrichte, in welchem arztgruppenbezogenen Topf sie prognostisch die höchsten Punktwerte erwarte. Beide Entwicklungen stünden mit den Erwägungen nicht im Einklang, die der Senat für die Zulässigkeit einer Honorarverteilung nach arztgruppenbezogenen Kontingenten angeführt hat. Dieses Ziel, die Gewährleistung, dass die Entwicklung des Punktwertes von den fachgruppenspezifischen Mengenausweitungen abhängig sei, würde im Ansatz verfehlt, wenn durch die Honorierung von zahlreichen arztgruppenfremden Leistungen der Punktwert für eine bestimmte Arztgruppe vom Leistungsverhalten der Ärzte anderer Arztgruppen anhinge. Deshalb könne die KV verpflichtet sein, bei erheblichen Anteilen von Leistungen, die durch Ärzte von fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen arztgruppenfremd erbracht werden, im HVM entsprechende Vorkehrungen zu treffen, wie das etwa in dem HVM der KV Südbaden der Fall sei, nach dem den fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen mehrere interne Abrechnungsnummern zugeordnet werden würden (so BSG, Urteil v. 28.06.2002, Az.: B 6 KA 28/01 R,
47 = NZS 2003, 494, zitiert nach juris, Rdnr. 23). Bereits das SG Dresden, Urteil v. 17.12.2003, Az.: S 15 KA 378/02 (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/esgb/show.php?id=19796&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) weist darauf hin, dass der unterschiedlichen Berücksichtigung der ärztlichen Tätigkeit nicht der Einwand der mangelnden Praktikabilität oder Effizienz entgegensteht. Bei diesem abgrenzbaren Personenkreis begegnet es keinerlei Schwierigkeiten, beispielsweise die Zuweisung einer Abrechnungsnummer und darauf basierende Zuordnung zu einem Honorarfonds erst nach Anhörung der Betroffenen vorzunehmen. Auch eine Quotelung bei der Honorarabrechnung käme ohne unzumutbaren Verwaltungsaufwand in Betracht. Auch habe die KV, ohne Zuordnung zu den einzelnen Behandlungsausweisen, anhand der abgerechneten Punktsummen eine entsprechende Quote ermitteln können.Für die differenzierende Betrachtung spricht ferner, worauf das SG Dresden zutreffend hinweist, dass das Bewertungsgefüge des EBM nach Teil B Nr. 1.6.2 EBM für einen Arzt, der seine vertragsärztliche Tätigkeit unter mehreren Gebietsbezeichnungen ausübt, die Höhe der arztgruppenbezogenen Fallpunktzahlen als arithmetischer Mittelwert entsprechend Nr. 1.5 errechnet. Gleiches gilt für Gemeinschaftspraxen nach Nr. 1.6.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.