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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 45/05 Urteil Die Beteiligten streiten noch um eine Sonderregelung zu LZ 506 und Anlage 3 Abschnitt I zu LZ 702 HVM für d

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 11. März 2009, L 4 KA 55/06 Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2004, ergänzt durch den Bescheid vom 26.10.2004 und in der Gestalt d

§ 85Nr.

28 = BSGE 83, 52 = NZS 1999, 362, zitiert nach juris, Rdnr. 28; BSG, Urteil vom 26. Juni 2002, Az: B 6 KA 28/01 R,

§ 85Nr.

47 = NZS 2003, 494 ).Die Entscheidung eines in zwei Fachgebieten zugelassenen Vertragsarztes, seine Tätigkeit schwerpunktmäßig auf ein Fachgebiet auszurichten und im anderen Fachgebiet nur gelegentlich tätig zu werden, ist Teil seiner durch Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit. Vergütungsbeschränkende Regelungen, die in diese Entscheidung und die davon geprägte Struktur der vertragsärztlichen Praxis eingreifen, bedürfen einer hinreichenden normativen Grundlage. Diese muss nicht im Gesetz selbst enthalten sein. Ohne eine ausdrückliche Regelung ist eine KV nicht berechtigt, die Fallpunktzahl für Basislaborleistungen gegen den Willen des betroffenen Vertragsarztes mit Doppelzulassung auf der Grundlage des arithmetischen Mittelwerts entsprechend zu berechnen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Januar 1999, Az: B 6 KA 78/97 R,

§ 87Nr.

20, hier zitiert nach juris, Rdnr. 15; s. a. BSG, Urteil vom 26. Januar 2000, Az: B 6 KA 53/98 R,

§ 95Nr.

22). An einer Satzungsregelung fehlt es aber im HVM der Beklagten. Dies wird die Beklagte vor einer Neubescheidung nachzuholen haben.Aus dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit ist abzuleiten, dass nur ihrer Art nach vergleichbare Leistungen zu einem Honorartopf zusammengefasst werden dürfen (BSGE 73, 131, 139 ; zuletzt Urteil v. 28.06.2002, Az.: B 6 KA 28/01 R,

§ 85Nr.

47 = NZS 2003, 494 ). Die Einführung einer Honorarverteilung nach festen arztgruppenbezogenen Kontingenten soll gewährleisten, dass die Entwicklung des Punktwertes von den fachgruppenspezifischen Mengenausweitungen abhängig ist (BSG

§ 85Nr.

31). Diese Ziel wird jedoch verfehlt, wenn durch die Honorierung zahlreicher arztgruppenfremder Leistungen der Punktwert vom Leistungsverhalten anderer Arztgruppen abhängt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2002, B 6 KA 28/01 R, a.a.O.). Bezogen auf die Arztgruppe der Nuklearmediziner bedeutet dies, dass deren Punktwert durch die Honorierung der von der Klägerin zu 2) erbrachten hausärztlichen Leistungen beeinflusst wird.Die hier angewandte Verwaltungspraxis hat im Falle der Klägerin zur Folge, dass sämtliche Leistungen, gleich ob hausärztlich internistisch oder fachärztlich nuklearmedizinisch, mit einem einheitlichen Punktwert (der Nuklearmediziner) vergütet werden. Diese Rechtsfolge ist hinnehmbar für Arztgruppen mit Einzelzulassung, die im Rahmen dieser Zulassung (auch) andere Leistungen erbringen. Einem Arzt mit einer Doppelzulassung steht es jedoch frei, in beiden Fachgebieten tätig zu sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er damit von vornherein ein eine der beiden Fachgruppen, deren er aufgrund seiner Doppelqualifikation zugehörig ist, verlassen hätte.Das Bundessozialgericht hat bisher über diese Frage, ob die schematische Orientierung an der Abrechnungsnummer einer Gemeinschaftspraxis und deren Zuordnung zu einer Arztgruppe generell zulässig ist, soweit die Honorarverteilung auf der Grundlage von festen, arztgruppenbezogenen Honorarkontingenten erfolgt, noch nicht entschieden. Bedenken dagegen, so das BSG, bestünden aber, so weit dieses Vorgehen dazu führen könnte, dass aus dem Honorarkontingent einer bestimmten Arztgruppe in erheblichem Umfang Leistungen zu vergüten seien, die von Ärzten verschiedener Arztgruppen erbracht und lediglich unter einer zu einer einzigen Arztgruppe gehörenden Arztnummer abgerechnet würden. Weiterhin bestehe die Gefahr, dass eine aus Ärzten verschiedener Arztgruppen bestehende fachübergreifende Gemeinschaftspraxis die Wahl ihrer Arztnummer danach ausrichte, in welchem arztgruppenbezogenen Topf sie prognostisch die höchsten Punktwerte erwarte. Beide Entwicklungen stünden mit den Erwägungen nicht im Einklang, die der Senat für die Zulässigkeit einer Honorarverteilung nach arztgruppenbezogenen Kontingenten angeführt hat. Dieses Ziel, die Gewährleistung, dass die Entwicklung des Punktwertes von den fachgruppenspezifischen Mengenausweitungen abhängig sei, würde im Ansatz verfehlt, wenn durch die Honorierung von zahlreichen arztgruppenfremden Leistungen der Punktwert für eine bestimmte Arztgruppe vom Leistungsverhalten der Ärzte anderer Arztgruppen anhinge. Deshalb könne die KV verpflichtet sein, bei erheblichen Anteilen von Leistungen, die durch Ärzte von fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen arztgruppenfremd erbracht werden, im HVM entsprechende Vorkehrungen zu treffen, wie das etwa in dem HVM der KV Südbaden der Fall sei, nach dem den fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen mehrere interne Abrechnungsnummern zugeordnet werden würden (so BSG, Urteil v. 28.06.2002, Az.: B 6 KA 28/01 R,

§ 85Nr.

47 = NZS 2003, 494, zitiert nach juris, Rdnr. 23). Bereits das SG Dresden, Urteil v. 17.12.2003, Az.: S 15 KA 378/02 (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/esgb/show.php?id=19796&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) weist darauf hin, dass der unterschiedlichen Berücksichtigung der ärztlichen Tätigkeit nicht der Einwand der mangelnden Praktikabilität oder Effizienz entgegensteht. Bei diesem abgrenzbaren Personenkreis begegnet es keinerlei Schwierigkeiten, beispielsweise die Zuweisung einer Abrechnungsnummer und darauf basierende Zuordnung zu einem Honorarfonds erst nach Anhörung der Betroffenen vorzunehmen. Auch eine Quotelung bei der Honorarabrechnung käme ohne unzumutbaren Verwaltungsaufwand in Betracht. Auch habe die KV, ohne Zuordnung zu den einzelnen Behandlungsausweisen, anhand der abgerechneten Punktsummen eine entsprechende Quote ermitteln können.Für die differenzierende Betrachtung spricht ferner, worauf das SG Dresden zutreffend hinweist, dass das Bewertungsgefüge des EBM nach Teil B Nr. 1.6.2 EBM für einen Arzt, der seine vertragsärztliche Tätigkeit unter mehreren Gebietsbezeichnungen ausübt, die Höhe der arztgruppenbezogenen Fallpunktzahlen als arithmetischer Mittelwert entsprechend Nr. 1.5 errechnet. Gleiches gilt für Gemeinschaftspraxen nach Nr. 1.6.

  1. Entsprechende Regelungen sieht der EBM für die Ordinationsgebühr vor. Der Bewertungsausschuss geht somit von der Annahme aus, dass Ärzte mit mehreren Gebietsbezeichnungen hinsichtlich der Fallpunktzahlen nicht schematisch nach einem der Fachgebiete zu bewerten sind. Gleiches muss nach Auffassung der Kammer auch für die Eingruppierung in einen arztgruppenbezogenen Honorarfonds gelten. Die Beklagte ist verpflichtet, im HVM entsprechende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass aufgrund der pauschalierenden Vorgehensweise Rechtsverstöße unterbleiben. Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass den Ärzten mit Doppelzulassung mehrere interne Abrechnungsnummern zugeordnet werden (so BSG, Urt. v. 26.06.2002, B 6 KA 28/01 R zur Problematik fachübergreifender Gemeinschaftspraxen).Im Hinblick auf unterschiedliche Punktwerte der beiden möglichen Honorarfonds von meist 1 bis zwei Cents kommt der Zuordnung zu einem Honorarfonds auch erhebliche Bedeutung für die Klägerin zu.Die Beklagte wird daher vor einer Neubescheidung der Klägerin in ihrem HVM Kriterien aufstellen müssen, die eine Zuordnung der Abrechnung der Klägerin zu den Honorarfonds, die aufgrund ihrer Doppelzulassung in Betracht kommen, gewährleisten. Wie die Beklagte dies im Einzelnen regelt, obliegt ihr im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums als Satzungsgeberin. Die Zuordnung eines Arztes mit Doppelzulassung nur zu einem Honorarfonds ist ihr jedenfalls verwehrt. (…)“Die richtige Zuordnung zu einer Fachgruppe ist auch für die Budgetierung nach den genannten HVM-Regelungen maßgebend. Als Fachärztin für Humangenetik unterliegt die Klägerin nicht den strittigen Budgetierungsregelungen. Die Beklagte wird daher zunächst Regelungen zu schaffen haben, wie Ärzte mit Doppelzulassung bei der Honorarverteilung zu behandeln sind und in welcher Weise ihre Honoraranforderung bzw. bzw. Teile dieser den Budgetierungsvorgaben unterliegen. Die einheitliche Zuordnung der gesamten Abrechnung zu einer Honorar(unter)gruppe ist jedenfalls unzulässig. Insoweit besteht auch kein Wahlrecht des einzelnen Arztes. Soweit streiterheblich nicht die Zuordnung zu einer Honorar(unter)gruppe für die Honorarverteilung nach Anlagen 1 und 2 zu LZ 702 HVM war, sind dennoch weitere Regelung für die Budgetierungsmaßnahmen zu treffen. Soweit die humangenetischen Leistungen von Budgetierungsmaßnahmen herausgenommen werden sollten, käme es auf die von der Klägerin vorgetragenen Sicherstellungsaspekte nicht an. Erst nach Ergänzung der Honorarverteilungsregelungen und Neubescheidung der Klägerin steht dann fest, ob die Klägerin noch durch Budgetierungsmaßnahmen beschwert ist. Insofern brauchte die Kammer in diesem Verfahren nicht über die Rechtmäßigkeit der LZ 506 HVM und der Anlage 3 Abschnitt
  2. zu LZ 702 HVM entscheiden. Randnummer 23 Nach allem war der Klage stattzugeben. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020887

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