3 = NJW 2002, 3278 = juris Rdnr. 31). Eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.09.2002 -1 BvR 1315/02 -, zit. nach BSG, Urt. v. 05.02.2003 -B 6 KA 22/02 R -SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 = NZS 2004, 219 = juris Rdnr. 29). Diese Rechtsprechung, zunächst im Falle einer Psychologischen Psychotherapeutin ergangen, hat das BSG für eine im Krankenhaus beschäftigte Kinderärztin und Psychotherapeutin (vgl. BSG, Urt. v. 11.09.2002 -B 6 KA 23/01 R -
R 4-2500 § 95 Nr. 2 = NZS 2004, 219 = juris Rdnr. 29 f.). Randnummer 22 Nach § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV ist für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Diese Vorschrift ist vom BSG wiederholt als verfassungsgemäß angesehen worden (vgl. BSG, Urt. v. 15.03.1995 -6 RKa 23/94 -BSGE 76, 59, 63 =
1 = NZS 1996, 90 = juris Rdnr. 3136; BSG, Urt. v. 19.03.1997 -6 RKa 39/96 -BSGE 80, 130 =
R 1997, 515 = juris Rdnr. 15; BSG, Urt. v. 05.11.1997 – 6 RKa 52/97– BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 = NJW 1998, 3442 = juris Rdnr. 21). Nach der Rechtsprechung des BSG will diese Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach ausschließen, dass bei der Zulassung eines Arztes als Vertragsarzt in dieser Eigenschaft durch eine anderweitig von ihm ausgeübte ärztliche Tätigkeit Interessen- und Pflichtenkollisionen entstehen. Solche sind u. a. dann anzunehmen, wenn sich die anderweitige ärztliche Tätigkeit und vertragsärztliche Tätigkeit vermischen können und dies sich zum einen zum Nachteil der Versicherten u. a. wegen einer faktischen Beschränkung des Rechts auf freie Arztwahl (§ 76 Abs. 1 S. 1) und zum anderen zum Nachteil der Kostenträger auswirken kann, weil insoweit je nach persönlichem Interesse des Arztes Leistungen aus nicht sachgerechten Gründen von dem einen zum anderen Bereich verlagert werden können; oder wenn nicht gewährleistet ist, dass der Arzt aufgrund seiner anderweitigen ärztlichen Tätigkeit Inhalt und Umfang einer vertragsärztlichen Tätigkeit und den Einsatz der der Praxis zugeordneten sachlichen persönlichen Mittel selbst bestimmen kann (vgl. BSG, Urt. v. 05.11.1997 – 6 RKa 52/97– BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 = NJW 1998, 3442 = juris Rdnr. 22). Die Rechtsprechung hat bisher u. a. als zulässig angesehen die Niederlassung eines im Krankenhaus angestellte Pathologen, da es sich um Ärzte handelt, die ihrem typischen Fachgebietsinhalt nach regelmäßig nicht unmittelbar patientenbezogen ärztlich tätig sind, keinen direkten Kontakt zu einzelnen Patienten haben, die Behandlung nicht steuern und auch keine Leistungen Dritter veranlassen (vgl. BSG, Urt. v. 05.11.1997 – 6 RKa 52/97– BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 = NJW 1998, 3442 = juris Rdnr. 24-25). Lediglich rein technisch administrative, organisatorische, dokumentarische oder publizistische Aufgaben dürfen wahrgenommen werden, wobei auch einer Psychotherapeutin gestattet sein müsste, für kurzfristig erforderlich werdende Behandlungen bzw. Kriseninterventionen in ihrer Arbeitsstelle abkömmlich zu sein (vgl. BSG, Urt. v. 30.01.2002 -B 6 KA 20/01 R -BSGE 89, 134 =
3 = juris Rdnr. 38). Randnummer 23 Unzulässig ist in der Regel eine gleichzeitige patientenbezogene Tätigkeit in einem Krankenhaus. Unvereinbar ist die faktische Wahrnehmung der Tätigkeit eines Krankenhausarztes durch einen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arzt, die nicht in den dafür zulassungsrechtlich vorgesehenen Formen wie der belegärztlichen Tätigkeit vorgenommen wird (vgl. BSG, Urt. v. 15.03.1995 -6 RKa 23/94 -BSGE 76, 59 =
1 = juris Rdnr. 36). Im Einzelnen hat das BSG bisher entschieden, dass eine Vermischung beider Versorgungsbereiche regelmäßig in den Fällen vorliegt, in denen der die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Einzugsbereich des Krankenhauses begehrende Krankenhausarzt bei stationärem Aufenthalt von Patienten unmittelbar in deren Versorgung eingebunden ist. Es liegt nahe, dass sich z. B. Versicherte nach Beendigung der stationären Behandlung verpflichtet sehen könnten, die sich anschließende ambulante Behandlung bei dem gleichzeitig zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Krankenhausarzt fortzusetzen, schon weil bei erneuter Inanspruchnahme stationärer Versorgung mit der Behandlung durch den Krankenhausarzt gerechnet werden kann. Auch die Möglichkeit, dass ein am Krankenhaus und gleichzeitig in der vertragsärztlichen Praxis tätiger Arzt aus nicht sachgerechten Gründen Behandlungsschritte bei Versicherten vom ambulanten in den stationären Bereich und umgekehrt verlagern kann, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. BSG, Urt. v. 05.11.1997 – 6 RKa 52/97– BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 = juris Rdnr. 23). Ein am Krankenhaus angestellter Anästhesist kann nicht zugleich in dessen Einzugsbereich Vertragsarzt sein. Er arbeitet sowohl bei der narkosemäßigen Versorgung von Patienten aus Anlass von Operationen als auch im Rahmen der Schmerztherapie unmittelbar patientenbezogen (vgl. BSG, Urt. v. 05.02.2003 -B 6 KA 22/02 R -SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 = juris Rdnr. 31). Die vertragsärztliche Tätigkeit neben einer werksärztlichen Tätigkeit auf dem Betriebsgelände ist unzulässig, wenn die Praxis mit Hilfe des Personals, das von der Firma für die betriebliche Ambulanz angestellt ist, und unter Benutzung der Einrichtungen der Ambulanz geführt wird, der Arzt bei halber Arbeitszeit das volle Gehalt weiter erhält, aber 100 % der Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit bis zu dem Betrag, der 50 % ihres jeweiligen Bruttogehalts entspricht, und von den darüber hinausgehenden Einnahmen 70 % abführen muss. Die vertragliche Bindung des Arztes mit der Firma als Arbeitgeber begründet die Gefahr, dass der Arzt bei der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht frei von möglichen Einflussnahmen ist bzw. sich nicht von derartigen Einflussnahmen frei fühlen kann. Es besteht die Gefahr, dass sich werksärztliche und vertragsärztliche Tätigkeit in unzuträglicher Weise vermischen und dies sich zum Nachteil der Versicherten auswirkt und dass das Rechts der freien Arztwahl (§ 76 Abs. 1 S. 1) beeinträchtigt wird (vgl. BSG, Urt. v. 19.03.1997 -6 RKa 39/96 -BSGE 80, 130 =
2 = juris Rdnr. 16-23). Patientenbezogen ist auch die Tätigkeit der Psychiater und Psychotherapeuten (vgl. BSG, Urt. v. 25.11.1998 -B 6 KA 18/98 B– juris Rdnr. 4; BSG, Urt. v. 30.01.2002 B 6 KA 20/01 R -BSGE 89, 134 =
3 = juris Rdnr. 35). Randnummer 24 Soweit die Gefahr von Interessen- und Pflichtenkollisionen vorliegt, kann diese nicht durch eine Selbstverpflichtungserklärung beseitigt werden (vgl. BSG v. 30.01.2002 -B 6 KA 20/01 R -BSGE 89, 134 =
3 = juris Rdnr. 37). Randnummer 25 Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist der angefochtene Beschluss des Beklagten nicht zu beanstanden. Randnummer 26 Unter Zugrundelegung des mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.03.2006 als Anlage K 2 vorgelegten Anstellungsvertrages (im Folgenden: AV) bestehen bereits Bedenken, ob der Kläger tatsächlich in seiner Chefarzttätigkeit auf 13 Wochenstunden beschränkt ist. Nach § 1 Nr. 1 AV wird keine feste Arbeitszeit vereinbart, sondern wird der Umfang der Tätigkeit jeweils in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt und erfolgt die Zurverfügungstellung der ärztlichen Tätigkeit für den Arbeitgeber im Rahmen der vom BSG mit Urteil vom 30.01.2002 (Az.: B 6 Ka 20/01) aufgestellten Grundsätze. Damit wird gerade eine zeitliche Limitierung der Arbeitszeit nicht verbindlich vorgegeben. Insbesondere aber kann nach dem Anstellungsvertrag eine Interessen- und Pflichtenkollision nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger ist in der stationären Patientenversorgung tätig. Die Abteilung Diabetologie wird für die anderen Abteilungen (Orthopädie, Neurologie und Innere Medizin/Kardiologie) vorgehalten und betreut die Patienten der anderen Abteilungen, die an Diabetes Mellitus erkrankt sind, konsiliarisch (§ 1 Nr. 2 AV). Diese patientenbezogene Betreuung obliegt dem Kläger als Chefarzt der Abteilung Diabetologie, weshalb er im Einzelnen auch Schulungen (§ 1 Nr. 2 Absatz 2 AV) und Visiten (§ 3 Nr. 3 AV) durchzuführen, die Einstellungen der Diabetespatienten vorzunehmen sowie Sprechstunden abzuhalten hat (§ 1 Nr. 2 Abs. 3 AV); daneben obliegt dem Kläger die Dokumentation der Krankengeschichte der von ihm stationär betreuten Patienten (§ 3 Nr. 5 AV) und die Mitwirkung an der Aufstellung des Dienstplans (§ 7 AV). Eine Interessen- und Pflichtenkollision kann deshalb nicht ausgeschlossen werden. Randnummer 27 Nach Abschnitt B Nr. 24 der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen aufgrund der Beschlüsse der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen vom 02. Juli 2005, veröffentlicht im Hessischen Ärzteblatt 10/2005 (s. a. www.laekh.de ) Randnummer 28 gehört zu dem Weiterbildungsinhalt eines Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Rehabilitationsabklärung und Rehabilitationssteuerung - der Klassifikation von funktionalen Gesundheitsstörungen - der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der Frührehabilitation mit dem Ziel der Beseitigung bzw. Verminderung von Krankheitsfolgen, der Verbesserung und Kompensation gestörter Funktionen und der Integration in die Gesellschaft einschließlich der Langzeitrehabilitation - den Grundlagen der Diagnostik von Rehabilitation erfordernden Krankheiten und deren Verlaufskontrolle - der Funktionsdiagnostik, Indikationsstellung, Verordnung, Steuerung, Kontrolle und Dokumentation von Maßnahmen und Konzepten der physikalischen Medizin einschließlich der Heil- und Hilfsmittel unter kurativer und rehabilitativer Zielsetzung - den physikalischen Grundlagen, physiologischen und pathophysiologischen Reaktionsmechanismen einschließlich der Kinesiologie und der Steuerung von Gelenk- und Muskelfunktionen, der therapeutischen Wirkung und praktischen Anwendung von Physiotherapiemethoden - der Besonderheit von angeborenen Leiden und von Erkrankungen des Alters - der physikalischen Therapie wie Krankengymnastik, Ergotherapie, medizinische Trainingstherapie, manuelle Therapie, Massagetherapie, Elektro- und Ultraschalltherapie, Hydrotherapie, Inhalationstherapie, Wärme- und Kälteträgertherapie, Balneotherapie, Phototherapie - der Behandlung im multiprofessionellen Team einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit - den Grundlagen und der Anwendung von Verfahren zur Bewertung der Aktivitätsstörung/Partizipationsstörung einschließlich Kontextfaktoren (Assessments) - der Erstellung von Rehabilitationsplänen einschließlich Steuerung, Überwachung und Dokumentation des Rehabilitationsprozesses im Rahmen der Sekundär-, Tertiärprävention und Nachsorge - der Patienteninformation und Verhaltensschulung sowie in der Angehörigenbetreuung - der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie - psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen - der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Pflegebedürftigkeit. Randnummer 29 Zu den definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren gehören: - Erstellung von Rehabilitationsplänen einschließlich deren epikritischer Bewertung - spezielle Verfahren der rehabilitativen Diagnostik, z. B. sensomotorische Tests, Leistungs-, Verhaltens- und Funktionsdiagnostiktests, neuropsychologische Tests - rehabilitative Interventionen, z. B. Rehabilitationspflege, Dysphagietherapie, neuropsychologisches Training, Biofeedbackverfahren, Musik- und Kunsttherapie, rehabilitative Sozialpädagogik, Diätetik, Entspannungsverfahren - funktionsbezogene apparative Messverfahren, z. B. Muskelfunktionsanalyse, Stand- und Ganganalyse, Bewegungsanalyse, Algometrie, Thermometrie. Randnummer 30 Zu den definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren gehören: Damit kann eine Überlappung der Versorgung der Patienten aufgrund der vom Kläger geltend gemachten unterschiedlichen fachlichen Gebiete einerseits stationär und andererseits ambulant-vertragsarztrechtlich nicht ausgeschlossen werden, da zur Behandlung eines Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin auch die Behandlung an Diabetes Mellitus erkrankter Patienten gehören kann. Gleichfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Patienten nicht auch aus dem Einzugsbereich der Praxis, die im selben Ort geplant ist, kommen. Randnummer 31 Soweit der Kläger sich gegen den Vorwurf verwehrt, er passe vertragliche Vereinbarungen an, bis sie mit der Zulassung als vereinbar erscheinen könnten, kommt es hierauf nicht an. Von daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger neben den ausdrücklich im Vertrag geregelten Aufgaben weitere zu erfüllen hat, wie sie insbesondere nach dem ursprünglich vorgelegten Vertrag vorgesehen waren. Allerdings muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, ohne plausible Erklärung einen rückwirkend ab 01.07.2005 geltenden (vgl. Präambel AV) Vertrag vorgelegt zu haben, der nicht datiert ist und der keine Angaben über die Vergütung enthält. Randnummer 32 Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte habe ihn zum Vorbringen der Beigeladenen zu 1) nicht angehört, so trifft dies nicht zu. Der Beklagte hat das Schreiben der Beigeladenen zu 1) mit Datum v. 28.10.2005 ausweislich der Verwaltungsakte per Fax am 01.11.2005 an die seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Klägers gesandt. Der Kläger hat ferner im Beisein seiner damaligen Prozessbevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung vor dem Beklagten teilgenommen. Randnummer 33 Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020899
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