G v. 18.05.2001 – 1 BvR 522/01– PsychR 2001, 153; BSG, Beschl. v. 05.11.2003 -B 6 KA 56/03 B -juris Rdnr. 7). Randnummer 19 Das Gesetz - anders als in § 95 Abs. 10 SGB V im Zusammenhang mit der bedarfsunabhängigen Zulassung – fordert in Abs. 7 Satz 5 des § 95 SGB V nicht die "Teilnahme" an der ambulanten Versorgung der Versicherten vor dem 1. Januar 1993, sondern lässt die "Mitwirkung" an ihr als schwächere Form der Teilnahme ausreichen (vgl. BSG, Urt. v. 08.11.2000 -B 6 KA 55/00 R– aaO., juris Rdnr. 33). In der Abgrenzung zum sog. Zeitfenster nach § 95 Abs. 10 SGB V hat das BSG weiter herausgearbeitet, dass im Zusammenhang mit der bedarfsunabhängigen Zulassung von Psychotherapeuten nicht die untechnischen Merkmale der "Mitwirkung" an der Versorgung bzw. der "Tätigkeit für eine Krankenkasse", denen im übrigen die zulassungsrechtlich irrelevante Behandlung von Versicherten der privaten Krankenversicherung gleichgestellt wird, verwandt werden, sondern dass auf den aus dem Kassen- bzw. Vertragsarztrecht bekannten und von der Rechtsprechung des BSG ausdrücklich auch für die Rechtsstellung der Delegationspsychotherapeuten verwandten Begriff der "Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung" abgestellt wird. Das spricht dafür, dass insoweit für das Verständnis dieses Begriffs eine an dem Leitbild der vertragsärztlichen Tätigkeit orientierte Betrachtungsweise gewollt gewesen ist (vgl. BSG, Urt. v. 08.11.2000 -B 6 KA 52/00 R– BSGE 87, 158 =
2, juris Rdnr. 44). Im Umkehrschluss folgt für den Begriff der „Mitwirkung“ hieraus, dass es auf den Umfang oder die Intensität der psychotherapeutischen Tätigkeit nicht ankommt. Entscheidend ist allein, dass überhaupt eine psychotherapeutische Tätigkeit ausgeübt wurde. Jedenfalls dann, wenn diese in eigener Praxis erfolgte, reicht es aus, das Merkmal der Mitwirkung zu erfüllen. Wie diese Möglichkeit konkret ausgestaltet wurde, ist dann Sache des Vertragspsychotherapeuten. So hat die Kammer z. B. entschieden, dass es für die nach § 95 Abs. 7 SGB V maßgebliche Zwanzig-Jahresfrist allein auf den formalen Zulassungsstatus ankomme und ein Vortrag, die Zulassung habe nur zum Schein bestanden, um als faktisch angestellter Zahnarzt bei einem Kollegen tätig zu sein, unerheblich sei (vgl. SG Marburg, Beschl. v. 13.07.2006 – S 12 KA 829/06 ER– www.sozialgerichtsbarkeit.de). So hat das BSG auch entschieden, dass es bei der Verlängerung der Zulassung über das 68. Lebensjahr hinaus für Ärzte, die noch nicht 20 Jahre zugelassen waren, solche Zeiten anzurechnen sind, in denen sie aufgrund einer Ermächtigung in niedergelassener Praxis mit voller Arbeitskraft Versicherte der Primär- und Ersatzkassen behandeln konnten (vgl. BSG, Urt. v. 12.09.2001, Aktenzeichen: B 6 KA 45/00 R,
32 = Breith 2002, 310 = NZS 2002, 334). Randnummer 20 Ausgehend von dieser Rechtslage war der Auffassung des Klägers, die Tätigkeit im sog. Erstattungsverfahren sei nicht zu berücksichtigen, nicht zu folgen. Entscheidend ist die Möglichkeit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, die jedenfalls mit Beginn einer Behandlung feststeht. Zutreffend geht der Zulassungsausschuss und mit ihm der Beklagte davon aus, dass insoweit die Aufnahme der psychotherapeutischen Tätigkeit des Klägers im Juli 1989 erfolgt ist. Insoweit obliegt es der freien Entscheidung des Psychotherapeuten, in welchem Umfang er sich der psychotherapeutischen Tätigkeit widmet. Dies gilt im Übrigen auch für förmlich zugelassene Leistungserbringer, die entweder bewusst in geringerem Umfang vertragsärztlich tätig sind oder aufgrund der Wettbewerbssituation ungewollt die Tätigkeit nicht in dem gewünschten Umfang ausüben können. Auch ihnen kommt ein Anspruch auf Verlängerung über das 68. Lebensjahr hinaus nicht zu. Von daher kommt es auch nicht darauf an, in welchem Umfang der Kläger die psychotherapeutische Tätigkeit seit Juli 1989 betrieben hat, da er jedenfalls durchgängig eine Praxis betrieben hat. Unerheblich ist insofern auch, wann der Kläger nun tatsächlich das daneben betriebene Konstruktionsbüro aufgegeben hat. Insofern liegt grundsätzlich nahe, von der Richtigkeit der früher abgegebenen Erklärung auszugehen. Die Einlassung des Klägers, es handele sich um einen Schreibfehler, ist insofern zweifelhaft, als die nunmehr als fehlerhaft beschriebene Angabe des Jahres 1986 sich an chronologisch richtiger Stelle im tabellarischen Lebenslauf befindet und hierbei angegeben wird, im Jahr zuvor die Heilkundeerlaubnis erhalten zu haben. Die Kammer brauchte dem aber nicht weiter nachzugehen, da es hierauf nicht ankam. Randnummer 21 Soweit der Kläger geltend macht, im Zeitraum 1997 bis 10.04.1999 habe er lediglich 12 gesetzlich versicherte Patienten gewinnen können, weshalb auch dieser Zeitraum herausgerechnet werden müsse, so kommt es auch hier allein darauf an, dass die psychotherapeutische Praxis fortbestand. Gleiches gilt für den Zeitraum des Rechtsbehelfsverfahrens bezüglich der Zulassung des Klägers. Auch für diese Zeit trägt der Kläger nicht vor, die Praxis aufgegeben zu haben, sondern lediglich, Patienten nicht im gewünschten Umfang behandelt zu haben. Soweit der Kläger auf eine fehlende Alterssicherung hinweist, hat der Gesetzgeber diesen Gesichtspunkt nicht in das Gesetz aufgenommen. Hierbei handelt es sich vielmehr um den Gesetzeszweck. Mit dem Übergangsrecht wollte der Gesetzgeber die Investition in eine Praxis und den Aufbau einer Alterssicherung ermöglichen. Dabei geht der Gesetzgeber aber davon aus, dass mit der Möglichkeit einer insgesamt zwanzigjährigen Tätigkeit diese Erfordernisse ausreichend berücksichtigt wurden. Bereits im Übergangsrecht ist insofern eine Härtefallregelung zu sehen, neben der weitere Härtefallgesichtspunkte keine Ausnahme rechtfertigen. Das Fehlen einer allgemeinen Härteregelung bei der Altersgrenze stellt keine ausfüllungsfähige oder ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke dar, sondern entspricht der Absicht des Gesetzgebers. Über den ausdrücklich geregelten Ausnahmetatbestand hinaus ist die Altersgrenze damit auf alle Betroffenen anzuwenden (vgl. BSG, Urt. v. 25.11.1998 -B 6 KA 4/98 R -BSGE 83, 135 =
18, juris Rdnr. 24). Randnummer 22 Die vom Kläger angeführte Entscheidung, LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 05.06.2002 -L 5 KA 115/02 ER-B -, juris betrifft die Sonderkonstellation, dass der Psychotherapeut zum Zulassungszeitpunkt bereits das 68 Lebensjahr vollendet hatte; im Übrigen handelte es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem das LSG Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen hatte (zur weiteren Rspr. s. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.04.2003 -L 5 KA 4280/02– www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris; BSG, Beschl. v. 05.11.2003 -B 6 KA 56/03 B– juris). Randnummer 23 Die Regelung des § 95 Abs. 7 SGB V ist auch weder unter verfassungs- noch europarechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden. Randnummer 24 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die Altersgrenze nach § 97 Abs. 7 als eine subjektive Zulassungsbeschränkung für verfassungsgemäß. Unter Bezugnahme seiner Rechtsprechung zu anderen Altersgrenzen stellt es vor allem darauf ab, dass die angegriffenen Regelungen auch dazu dienten, den Gefährdungen, die von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen Berufstätigen ausgingen, einzudämmen (vgl. BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Beschl. v. 31.03.1998 -1 BvR 2167/93, 1 BvR 2198/93 -
17 = NJW 1998, 1776, juris Rdnr. 30 f.). Das Bundessozialgericht (BSG) sieht demgegenüber unter Hinweis auf die Möglichkeiten, über das 68. Lebensjahr hinaus als Vertragsarzt tätig zu sein (als Privatarzt und nach dem Übergangsrecht) keinen Willen des Gesetzgebers, jede patientenbezogene Berufsausübung durch ältere Ärzte als so potenziell gefährdend anzusehen, dass sie ausnahmslos zu unterbleiben hätten (vgl. BSG, Urt. v. 30.06.2004 -B 6 KA 11/04 R -BSGE 93, 79 = SozR 4-5525 § 32 Nr. 1, juris Rdnr. 24). Es stützt sich deshalb bei Bejahung der Verfassungsmäßigkeit vor allem auf die Erwägung des Gesetzgebers, wonach die zur Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung vom Gesetzgeber für zwingend erforderlich gehaltene Beschränkung der Zahl der zugelassenen Vertragsärzte nicht einseitig zu Lasten der jungen, an einer Zulassung interessierten Ärztegeneration zu verwirklichen sei (vgl. BSG, Urt. v. 25.11.1998 -B 6 KA 4/98 R -BSGE 83, 135 =
18, juris Rdnr. 29). Dies gelte auch für die Psychotherapeuten (vgl. BSG, Urt. v. 08.11.2000 – B 6 KA 55/00 R -BSGE 87, 184 =
26 S. 142, juris Rdnr. 36 f.). Eine europarechtliche Dimension der Altersgrenze hat das BSG ausdrücklich verneint (vgl. BSG, Beschl. v.27.04.2005 -B 6 KA 38/04 B – juris (Rdnr. 12); BSG, Urt. v. 25.11.1998 B 6 KA 4/98 R -BSGE 83, 135 =
18, juris Rdnr. 35). Dies gilt auch für die vorgetragene Diskriminierung wegen Alters. Randnummer 25 Auch das LSG Hessen (Beschluss vom 10.06.2005 – L 6/7 KA 58/04 ER– juris; LSG Hessen, Urt. v. 15.03.2006 – L 4 KA 32/05– www.sozialgerichtsbarkeit.de) hat sich ausführlich mit dem Verbot der Altersdiskriminierung beschäftigt und einen Verstoß hiergegen verneint (s. ferner LSG Hamburg, Urt. v. 28.06.2006 – L 2 KA 1/06– www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 31.01.2006 – L 4 KA 3/04– www.sozialgerichtsbarkeit.de; SG PO., Beschl. v. 31.03.2006– S 8 ER 68/06 KA – http://cms.justiz.rlp.de/justiz). Randnummer 26 Das BSG hat hierzu zuletzt ausgeführt: "Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die Regelung über die Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit Vollendung des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.