Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Zulassungssachen - Ermächtigung - Krankenhausarzt - vertragsärztliche Versorgung - Berechtigung zur Leistungserbringung nach EBM-Ä 2005 Leitsatz Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vertragsärztlichen Zulassungssachen ist grundsätzlich auch vor einer Entscheidung des Berufungsausschusses zulässig. Eine Ermächtigung kann nur erteilt werden, wenn der zu ermächtigende Arzt berechtigt ist, die Leistungen zu erbringen. Ein Internist ohne Schwerpunkt ist nicht berechtigt, Leistungen nach Kapitel 13.3.7 EBM 2000 plus (Pneumologische Leistungen) zu erbringen. Nr. 2.3 des Abschnitts 2 der allgemeinen Bestimmungen EBM 2000 plus ist keine Durchbrechung der Systematik des EBM 2000 plus bzw. eine Ausnahmeregelung für ermächtigte Ärzte. Darin wird lediglich klargestellt, dass ermächtigte Ärzte nicht sämtliche Leistungen Ihres Fachgebietes abrechnen können, sondern an den im Beschluss der Zulassungsgremien ausgesprochenen Ermächtigungsumfang gebunden sind. Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 18. Dezember 2006, L 4 KA 70/06 ER, Beschluss Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung vom 20.10.2006 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die notwendigen Außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Er trägt auch die Gerichtskosten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Streitwert wird auf 10.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller begehrt im Wege des Einstweiligen Anordnungsverfahrens die Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Randnummer 2 Der Antragsteller ist Facharzt für Innere Krankheiten. Er ist als Oberarzt der Medizinischen Abteilung des Kreiskrankenhauses A-Stadt gGmbH, A-Stadt, A-Kreis, beschäftigt. Er war zuletzt mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 14.09.2004 bis zum 30.09.2006 für besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf dem Gebiet der Pneumologie auf Überweisung niedergelassener Vertragsärzte für bestimmte Leistungen ermächtigt worden. Randnummer 3 Am 06.03.2006 beantragt der Antragsteller die Fortführung seiner Ermächtigung. Die Beigeladene zu 1) teilte unter dem Datum vom 26.07.2006 gegenüber dem Zulassungsausschuss mit, der Antragsteller rechne durchschnittlich 150 Fälle pro Quartal ab. Es werde empfohlen, den Antrag abzulehnen. Für eine Ermächtigung eines Internisten ohne Schwerpunkt Pneumologie bestehe kein Bedarf mehr, da eine Umfrage bei den niedergelassenen fachärztlichen Internisten mit und ohne Schwerpunkt Pneumologie im Planungsbereich A-Kreis ergeben habe, dass die bisher im beschränkten Ermächtigungskatalog des Antragstellers enthaltenen pulmologischen Leistungen zwischenzeitlich von den niedergelassenen fachärztlichen Internisten mit Schwerpunkt Pneumologie erbracht und sichergestellt werden würden. Hinzu komme, dass nach den Bestimmungen des EBM die meisten bisher im Ermächtigungskatalog des Antragstellers enthaltenen Leistungen von diesem nicht mehr durchgeführt und abgerechnet werden könnten. Sie könnten noch von Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzten berechnet werden. Im Landkreis A-Kreis sei ein Facharzt für Pulmologie niedergelassen. Darüber hinaus gäbe es in dem etwa 35 km entfernten PH. zwei Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie. Nach einem Vorstandsbeschluss könne den Versicherten die Fahrt zu einem anderen Arzt im Umkreis von 50 km zugemutet werden. Im Einzelnen nannte sie vier Ärzte, davon zwei mit Praxissitz in AZ. sowie zwei mit Praxissitz in PH.. Nach dem EBM könne der Antragsteller nur noch Leistungen nach Nr. 13550 und 13555 EBM (Spirographie und Blutgasanalyse) sowie die Laborparameter nach den Nrn. 32055 und 32117 EBM erhalten. Für diese Leistungen bestehe kein Sicherstellungsproblem. Randnummer 4 Hierzu führte der Antragsteller unter Datum vom 21.08.2006 aus, es bestehe seit mittlerweile 10 Jahren eine rege Inanspruchnahme der Ermächtigungsambulanz für ambulante Lungendiagnostik am Kreiskrankenhaus A-Stadt. Das Einzugsgebiet erstrecke sich vom nördlichen Landkreis PH. bis in die Altkreise XY. und Z. sowie das angrenzende NQ.. Es bestehe deshalb eine Versorgungslücke. Für lungenkranke Patienten sei auch ein Anreiseweg von bis zu 50 km nicht zumutbar. In der nordhessischen Region sei der öffentliche Nahverkehr für die Anreise zu einer pulmologischen Untersuchung praktisch nicht existent, in der Winterzeit seien die Straßenverhältnisse mit denen im Rhein–Main-Gebiet nicht zu vergleichen. Im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.09.2006 führte er weiter aus, er habe einen Anspruch auf Erteilung der Ermächtigung. Die Versorgungsstandorte in PH. könnten nicht herangezogen werden, da sie außerhalb des Planungsbereiches A-Kreis lägen. Anders als bei niedergelassenen Vertragsärzten gelte für ermächtigte Ärzte die spezielle Regelung der Nr. 2.3 Satz 1 EBM. Mithin komme es lediglich auf das Fachgebiet an, nicht aber auf den Schwerpunkt. Randnummer 5 Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen lehnte mit Beschluss vom 12.09.2006, ausgefertigt am 12.10.2006 den Antrag des Antragstellers ab. Zur Begründung führte er aus, solange ein die Ermächtigung rechtfertigender Bedarf nicht festzustellen sei, bestehe keine Möglichkeit, eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung auszusprechen. Ein Bedürfnis liege aber nicht vor. Randnummer 6 Hiergegen legte der Antragsteller am 20.10.2006 unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Widerspruch ein. Über den Widerspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Randnummer 7 Am 20.10.2006 hat der Antragsteller den Antrag auf Einstweilige Anordnung gestellt. Er trägt vor, er sei seit 1995 als Internistischer Oberarzt an der Medizinischen Abteilung des Kreiskrankenhauses A-Stadt tätig. Sein Aufgabengebiet umfasste seit 1996 auch die pneumologische Diagnostik und Therapie der stationären Patienten sowie die Betreuung des Lungenfunktionslabors. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und regelmäßigen Fortbildungen sei er im Besitz der für die Diagnostik und Therapie pneumologischer Erkrankungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Schwerpunktbezeichnung Pneumologie führe er nicht. Seit 1997 sei er für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf dem Gebiet der Pneumologie ermächtigt worden. Lediglich in AX. stehe ein Pneumologe zur Verfügung. Ferner sei dort am Krankenhaus ein Arzt ermächtigt. Die Bedarfssituation sei seit jeher im Wesentlichen gleichbleibend. Der Standort PH. liege außerhalb des Planungsbereichs und könne nicht berücksichtigt werden. Die Ärzte in AX. könnten die Patienten aus seinem Einzugsgebiet nicht zusätzlich aufnehmen und zeitnah versorgen. Zudem sei fraglich, ob die Ermächtigung in AX. fortbestehe. AX. befindet sich auch mehr als 50 km vom Krankenhaus A-Stadt entfernt. Er hat hierzu ein Routenprofil vorgelegt, das eine Entfernung von 50,06 km angibt. Weiter trägt er vor, entscheidend sei aber, ob ohne die Ermächtigung für den gesamten Planungsbereich eine ausreichende Versorgung gewährleistet wäre. Es müssten auch die randständigen Gebiete des Planungsbereichs in den Blick genommen werden. Zwischen dem südlichen bzw. süd-westlichen Grenzgebiet um AX. betrage die Entfernung mehr als 70 km. Abzustellen sei auch auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse. Es ergäben sich Anfahrtswege bis zu 2,5 Stunden, mit dem PKW von über einer Stunde. Für Patienten aus HZ. ergäben sich nach AX. Wege von ca. 6 – 7,5 Stunden. Aufgrund des Krankheitsbildes sei den Patienten auch ein längerer Anfahrtsweg nicht zumutbar. Er habe die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten für die pulmologischen Leistungen. Für den ermächtigten Krankenhausarzt sei allein auf Nr. 2.3 EBM 2000 plus abzustellen. Ein Facharzt im Krankenhaus, der die Kenntnisse und Fähigkeiten für schwerpunktorientierte Leistungen habe, dürfe und müsse diese im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses unabhängig von der zusätzlichen Führung einer Schwerpunktbezeichnung für die stationären Patienten erbringen. Könne die Versorgung nicht durch die niedergelassenen Ärzte sichergestellt werden, so könne ein Krankenhausarzt ermächtigt werden. Auf einen Schwerpunkt komme es dann nicht an. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich zum einen aus der Versorgungsbedürftigkeit der Patienten. Insbesondere für die an Luftnot leidenden Patienten sei eine Verweisung nicht hinnehmbar. Es ginge auch die Bindung an seine zum Teil langjährig betreuten Kassenpatienten verloren. Es gehe auch um sein Recht aus Art. 12 GG. Auch sei das Krankenhaus A-Stadt in seiner Existenz keineswegs unangefochten. Zum Standorterhalt sei insbesondere die Gewährleistung eines attraktiven breiten Leistungsspektrums erforderlich. Die Pneumologische Ambulanz habe hierfür eine wichtige Funktion. Auch wenn der Antragsgegner zügig entscheiden werde, sei es den Patienten nicht zumutbar, bis dahin zuzuwarten. Randnummer 8 Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, Ihm die am 03.03.2006 beantragte befristete Ermächtigung zu Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung auf dem Gebiet der Pneumologie auf Überweisung niedergelassener Vertragsärzte im bisherigen Umfang einstweilen bis zum bestandskräftigen Abschluss des Antragsverfahrens zu erteilen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die Ermächtigung bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erteilen. Randnummer 9 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Randnummer 10 Er trägt vor, der Widerspruch des Antragstellers sei bei ihm am 20.10.2006 eingegangen. Von daher habe bisher keine Gelegenheit für ihn bestanden, sich inhaltlich mit der Angelegenheit und den Argumenten des Antragstellers auseinanderzusetzen. Im Hinblick auf das einstweilige Anordnungsverfahren sei er jedoch bereit, eine Beschleunigung des Hauptsacheverfahrens dadurch zu fördern, dass er eine Verhandlung am 20.12.2006 verbindlich zusage. Nur bis zu diesen Termin könne eine Anordnung des Gerichts ergehen. Soweit der Antragsteller eine Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens begehre, sei sein Antrag ohnehin unzulässig. Eine Eilbedürftigkeit liege aber nicht vor, da Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien. Ein Anordnungsanspruch scheitere auch deshalb, weil dem Antragsteller die beantragten Leistungen bereits aus Rechtsgründen nicht erteilt werden könnten. Mit der Ziffer I 2.3 sei keine Erweiterung der Abrechnungsmöglichkeiten gemäß Ziffer I 1.3 EBM 2000 plus verbunden, sondern lediglich die (selbstverständliche) Klarstellung, dass Grundlage der Abrechnung der ermächtigten Ärzte der Ermächtigungsumfang sei. Hierbei werde vorausgesetzt, dass dieser Ermächtigungsumfang jedenfalls nicht größer sei als der Umfang abrechnungsfähiger Leistungen. Randnummer 11 Die Beigeladene zu 1) beantragt, den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie trägt vor, sie stimme der Auffassung des Antragsgegners zu, dass nur bis zu dessen Verhandlung eine Anordnung des Gerichts ergehen könne. Soweit der Antragsteller eine Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens begehre, sei sein Antrag unzulässig. Wegen des baldigen Termins fehle es insgesamt an einem Anordnungsgrund. Wegen der fehlenden Genehmigungsfähigkeit und der Bedarfsdeckung bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Die möglichen Leistungen würden von niedergelassenen Internisten erbracht werden. Randnummer 13 Die Kammer hat mit Beschluss vom 30.10.2006 die Beiladung ausgesprochen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Randnummer 15 II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 20.10.2006 ist grundsätzlich zulässig. Randnummer 16 Mit der Änderung durch das 6. Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Gesetzgeber hinreichend klar gestellt, dass ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung auch schon vor Klageerhebung zulässig ist (§ 86a Abs. 2 und Abs. 3 SGG). Eine Ausnahmebestimmung für Verfahren vor dem Antragsgegner in Zulassungssachen hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Insbesondere sieht § 97 Abs. 4 SGB V lediglich vor, dass der Berufungsausschuss die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen kann, was nunmehr generell für alle Entscheidungen in Form eines Verwaltungsakts nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG möglich ist. Die klare gesetzliche Regelung ist auch unabhängig davon, ob das Verfahren vor dem Antragsgegner als ein vom Vorverfahren im Sinne der §§ 78 -85 SGG zu unterscheidendes Verfahrens ist. Die Regelungen über den einstweiligen Rechtsschutz sind auch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Art. 19 Abs. 4 GG auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt Art. 19 Abs. 4 nicht nur bei Anfechtungs-, sondern auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigen könnte. Deswegen muss nicht nur der Gesetzgeber - wie für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit § 123 VwGO geschehen -eine Regelung vorsehen, aufgrund deren die Gerichte vorläufigen Rechtsschutz gewähren können. Vielmehr sind auch die diese Vorschrift anwendenden Gericht gehalten, bei ihrer Auslegung und Anwendung der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 25.01.1995, Az.: 2 BvR 2689/94, 2 BvR 52/95, NJW 1995, 950 ). Von daher vermochte die Kammer nicht der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.09.2002 -L 10 B 2/02 KA ER -MedR 2003, 310 = GesR 2003, 76 (s. a. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.10.2006 – L 10 B 15/06 KA ER– www.sozialgerichtsbarkeit.
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