R 2003, 422 = NZS 2003, 613 m. w. N., zitiert nach juris, Rdnr. 20). Bei der Auswahl der Maßnahme ist der Disziplinarausschuss grundsätzlich berechtigt, nach seinem Ermessen zu handeln, sodass die Entscheidung insoweit nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung zugänglich ist. Der Verwaltungsakt ist daher nach § 54 Abs. 2 SGG nur bei Ermessensüberschreitung oder bei Ermessensfehlgebrauch rechtswidrig. Das Gericht hat dazu die Voraussetzungen des Ermessens festzustellen, d. h. insbesondere zu prüfen, ob die Behörde von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen; dabei ist es auf die im Verwaltungsakt mitgeteilten Ermessenserwägungen beschränkt (vgl. BSG, a. a. O., Rdnr. 23). Randnummer 29 Der Disziplinarausschuss stützt die Disziplinarmaßnahme zunächst darauf, die Klägerin habe in den Behandlungsfällen T. und B./Z. zu Unrecht eine Zuzahlung verlangt. Dies wird vom Sachverhalt her von der Klägerin nicht bestritten. Die Bescheidgründe sind insoweit eindeutig, dass die der Klägerin zur Last gelegte Pflichtverletzung nur auf diese beiden Behandlungsfälle bezogen ist. Soweit der Vorsitzende des Disziplinarausschusses in dessen Verhandlung am 15.02,2006 die Auffassung vertreten hat, es sei eher unwahrscheinlich, dass nur in den zwei bekannten Fällen eine Zuzahlung verlangt worden sei und was durch den Hinweis in den Bescheidgründen, die Beschränkung auf die beiden Fälle widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, aufgegriffen wird, so wird im Bescheid dieser Frage nicht weiter nachgegangen, da feststehe, dass die Betroffene in beiden Fällen objektiv gegen die vertraglichen Bestimmungen verstoßen habe. Trotz der berechtigten Zweifel unterstellt der Disziplinarausschuss zu Gunsten der Klägerin, dass von nur zwei Zuzahlungsverlangen auszugehen sei. Im Übrigen geht der Disziplinarausschuss zu Recht davon aus, dass vieles dafür spreche, dass die Klägerin in allen Behandlungen Zuzahlungen verlangt habe. Randnummer 30 Die Erhebung von Zuzahlungen verstößt aber gegen die vertragsärztlichen Pflichten. Randnummer 31 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verstößt ein Arzt, der vom Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen Zuzahlungen fordert, gegen vertragsärztliche Pflichten (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2001 -B 6 KA 36/00 R–
R 2002, 42 = SGb 2003, 37 = USK 2001-125; BSG, Beschl. v. 14.03.2001 -B 6 KA 76/00 B– juris; BSG, Beschl. v. 14.03.2001 -B 6 KA 77/00 B– juris; s. a. BSG, Beschl. v. 17.05.2001 -B 6 KA 8/00 B -juris = MedR 2003, 242 ; BSG, Urt. v. 14.03.2001 -B 6 KA 54/00 R -BSGE 88, 20 =
12 = NJW 2002, 238). Randnummer 32 Mit ihrer Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung übernahm die Klägerin die Pflicht, an ihr unter Beachtung der dafür geltenden Vorgaben teilzunehmen. Der Inhalt der Teilnahmeverpflichtung wird vor allem durch § 73 Abs. 2 SGB V konkretisiert, wonach die vertragsärztliche Versorgung u. a. die ärztliche Behandlung umfasst, die wiederum mit einem entsprechenden umfassenden Leistungsanspruch des Versicherten korrespondiert (§ 11 i. V. m. §§ 20 ff., 27 SGB V). Die ärztlichen Leistungen werden den Versicherten von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Satz 3 SGB V), und zwar grundsätzlich als Naturalleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 SGB V). Nach der Konzeption des Gesetzes soll also - von besonders geregelten Ausnahmen abgesehen – den Versicherten der GKV die gesamte Krankenbehandlung als Sach- bzw. Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Die leistungserbringenden Ärzte erhalten die Vergütung für ihre Tätigkeit -vermittelt über die Kassenärztlichen Vereinigungen - von den Krankenkassen als Leistungsträgern der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Pflicht der Krankenkassen zur Leistungserbringung in Natur und die Einbindung der Leistungserbringer in diese Aufgabe ist nicht bloßer Selbstzweck, sondern hat zum einen den Schutz der Versicherten vor mangelnder ärztlicher Versorgung infolge der damit eintretenden finanziellen Belastungen des einzelnen zum Ziel; zum anderen dient das Naturalleistungsprinzip der Sicherstellung einer wirtschaftlichen Versorgung mittels Einflussnahme auch der das System finanzierenden Krankenkassen auf die Ausgestaltung des Inhalts und insbesondere der Honorierung des Leistungsgeschehens. Zahlungen der Versicherten an die Leistungserbringer - außerhalb der im SGB V geregelten Ausnahmen – widersprechen dem gesetzlich vorgegebenen Naturalleistungssystem. Den Versicherten sollen finanzielle Aufwendungen vielmehr grundsätzlich nur in Gestalt der Sozialversicherungsbeiträge entstehen. Machen daher Leistungserbringer Behandlungsmaßnahmen von (zusätzlichen) Zahlungen der einzelnen Versicherten abhängig, so verstoßen sie gegen ein zentrales Prinzip der Gesetzlichen Krankenversicherung und handeln der von ihnen mit ihrer Zulassung bzw. Ermächtigung übernommenen Verpflichtung zuwider, die ärztlichen Leistungen gemäß den Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung zu erbringen. Die sich schon aus der vertragsärztlichen Teilnahme i. V. m. dem Naturalleistungsprinzip ergebende Verpflichtung, die Versicherten grundsätzlich ohne gesonderte (Zu-)Zahlungen zu behandeln, ist zusätzlich in den Bundesmantelverträgen normiert. Nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BMV-Ä und § 13 Abs. 4 Satz 1 EKV-Ä darf der Vertragsarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Nach § 18 Abs. 3 BMV-Ä und § 21 Abs. 3 EKV-Ä darf für vertragsärztliche Leistungen vom Versicherten zudem grundsätzlich keine Zuzahlung gefordert werden; anderes gilt entsprechend den Vorgaben des § 32 Abs. 2 Satz 2 SGB V nur für Massagen, Bädern und Krankengymnastik, soweit der Arzt diese als Teil seiner ärztlichen Behandlung erbringt. Bei den Bestimmungen des BMV-Ä und des EKV-Ä handelt es sich um sog. Normverträge, die allgemein und damit insbesondere auch für den Vertragsarzt verbindlich sind. Missachtet ein Vertragsarzt deren Inhalt, so verletzt er damit seine vertragsärztlichen Pflichten (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2001 -B 6 KA 36/00 R– aaO., juris Rdnr. 19 ff.). Das BSG hat bereits 1993 für den Fall eines im Delegationsverfahren tätigen Diplom-Psychologen betont, insbesondere bei der Abrechnung von zusätzlichem Privathonorar bei Kassenpatienten handele es sich um schwerwiegende Pflichtverletzungen (vgl. BSG, Urt. v. 12.05.1993 -6 RKa 8/92 -BSGE 72, 238 = SozR 32500 § 15 Nr. 3 = NZS 1993, 509 = SGb 1994, 384 = USK 93113, juris Rdnr. 17). Randnummer 33 Angesicht dieser eindeutigen Rechtslage ist es seit langem geklärt, dass Zuzahlungen nach geltendem Recht, von den gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen, nicht verlangt werden dürfen. Von daher kann sich die Klägerin jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum nicht auf eine Rechtsunsicherheit oder einen Rechtsirrtum berufen. Der Kammer ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie die Klägerin meint, aufgrund der in der Öffentlichkeit geführten Diskussionen zum Thema Zuzahlungen, der nur spärlichen Informationen seitens der Krankenkassen und seitens der Beklagten, sowie insbesondere aufgrund der Tatsache, dass auch andere Psychotherapeuten entsprechende Zuzahlungen regelmäßig erheben würden, davon ausgehen zu können, die Zuzahlungen seien gesetzlich so vorgesehen und abgesichert. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte dies die Klägerin nicht begründen. Der Hinweis auf die Veröffentlich im Informationsblatt der Beklagten, der zeitlich nach den Patienten- bzw. Elternbeschwerden erfolgt, ist jedenfalls kein Indiz dafür, dass es geradezu üblich gewesen sei, Zuzahlungen zu verlangen. Dies hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt. Bei Zuzahlungen der sog. Praxisgebühr handelt es sich um Beitragsansprüche der Krankenkassen, die lediglich vermittelt über die vertragsärztlichen Leistungserbringer eingezogen und mit deren Honoraransprüchen verrechnet werden. Die Behauptung, auch andere Psychotherapeuten würden entsprechende Zuzahlungen regelmäßig erheben, entbehrt ebf. jeglicher Grundlage. Von daher war die Annahme des Disziplinarausschusses, es liege zumindest grobe Fahrlässigkeit vor, von der Kammer nicht zu beanstanden. Randnummer 34 Soweit die Klägerin vorträgt, zu ihren Gunsten hätte berücksichtigt werden müssen, dass sie, nachdem sie den Irrtum erkannt und auf die Rechtslage hingewiesen worden sei, keine Zuzahlungen mehr erhoben habe, verkennt sie, dass sie damit lediglich ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Eigene Anstrengungen, ihr Zuzahlungsverlangen auf rechtlich gesicherten Boden zu stellen, z. B. durch eine Anfrage bei der Beklagten, hat sie nicht unternommen. Randnummer 35 Soweit sie im Klageverfahren nunmehr vorträgt, sie habe mit den Zuzahlungen nicht zusätzliche Einnahmen erzielen wollen, im Vordergrund habe vielmehr der therapeutische Effekt gestanden, so setzt sie sich damit in Widerspruch zu ihren Einlassungen im Schreiben vom 20.01.2005 an die Beklagte. Darin führt sie aus, sie habe zunächst als sog. Kostenerstatterin gearbeitet, nach ihrer Zulassung sei ihr Honorar deutlich gesenkt worden. Hieran schließt sie unmittelbar die Aussage an, seit März 2004 habe sie eine Zuzahlung erhoben. Erst anschließend fährt sie fort, gravierender seien die Rahmenbedingungen für die Beschwerde, was sie auf die ausfallenden Sitzungen bezieht. Die Berechnung von Ausfallstunden ist aber nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Damit hat die Klägerin seinerzeit aber gerade nicht behauptet, aus therapeutischen Gründen eine Zuzahlung zu verlangen. Randnummer 36 Als weiterer Komplex wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe im Behandlungsfall des am 19.04.1994 geborenen Patienten T. Leistungen am 09.03. und 26.03.2004 abgerechnet, die sie nicht erbracht habe. Darin liege ein Verstoß zur peinlich genauen Abrechnung. Randnummer 37 Im gesamten Vertragsarztrecht gilt das Gebot peinlich genauer Abrechnung der zu vergütenden Leistungen. Hierzu ist auch die Verpflicht zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung zu rechnen. Leistungen dürfen nicht abgerechnet werden, die der Arzt entweder nicht oder nicht vollständig oder - sofern sie sein Tätigwerden voraussetzen - nicht selbst erbracht hat. Dies deshalb von so entscheidender Bedeutung, weil ordnungsgemäße Leistungserbringung und peinlich genaue Abrechnung lediglich in einem beschränkten Umfang der Überprüfung durch diejenigen zugänglich sind, die die Gewähr für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu tragen haben, nämlich die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen. Insbesondere die Verpflichtung zur peinlich genauen Abrechnung gehört daher zu den Grundpflichten des Arztes (vgl. BSG, Urt. v. 24.11.1993 -6 RKa 70/91 -BSGE 73, 234 =
R SozR 2200 § 368a Nr. 24, juris Rdnr. 15; BSG, Urt. v. 08.07.1981 – 6 RKa 17/80 -USK 81172, juris Rdnr. 31; BVerfG, Beschl. v. 28.03.1985 -1 BvR 1245/84, 1 BvR 1254/84 - BVerfGE 69, 233 = SozR 2200 § 368a Nr. 12, juris Rn. 27). Mit der Abrechnungs- und Sammelerklärung (§ 35 Abs. 2 Satz 3 BMV-Ä, § 34 Abs. 1 EKV-Ä, § 16 Abs. 2 EKV-Z) garantiert der Kassen-/Vertragsarzt, dass die Angaben auf den von ihm eingereichten Behandlungsausweisen bzw. Datenträgern zutreffen (vgl. BSG, Urt. v. 17.09.1997 -6 RKa 86/95 -SozR 3-5550 § 35 Nr. 1, juris Rdnr. 19). Auch derjenige, der tatsächlich erbrachte Leistungen und Leistungsfälle nicht oder nicht vollständig abrechnet, verstößt hiergegen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.04.1999 -L 11 KA 16/99 -MedR 2001, 103, juris Rdnr. 21). Wiederholt unkorrekte Abrechnungen können die Zulassungsentziehung rechtfertigen (vgl. BSG, Urt. v. 24.11.1993 – 6 RKa 70/91– BSGE 73, 234 =
R SozR 2200 § 368a Nr. 24, juris Rdnr. 15; BSG, Urt. v. 30.03.1977 6 RKa 4/76 -BSGE 43, 250, 252 = SozR 2200 § 368a Nr. 3). Randnummer 38 Zum Komplex der Falschabrechnung hat die Klägerin in ihrem Schreiben gegenüber der Beklagten mit Datum vom 10.03.2005 erklärt, die am 09.03.2004 abgerechnete Ausfallleistung habe sie im Schein handschriftlich korrigiert, diese sei aber leider von der Beklagten abgerechnet worden. Diese Behauptung trifft mit den Angaben auf dem Behandlungsausweis, auf dem für den 09.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.