7 S 29 betr. Arzt mit mehreren Gebietsbezeichnungen; BSG
4 S 24 betr. Allgemeinarzt, der auch Chirurg ist; BSG, Urt. v.
1 = NJW 1999, 888 = NZS 1998, 143, zitiert nach juris Rdnr. 17 ff. u. 24; BSG, Urt. v.
R 1999, 560 = juris Rdnr. 22 f.). Randnummer 28 Das BSG hat ferner auch Abrechnungsbeschränkungen aufgrund bundesmantelvertraglicher Vereinbarung zugelassen. Hat sich ein Vertragsarzt für den hausärztlichen und nicht den fachärztlichen Versorgungsbereich entschieden (vgl. § 73 Abs. 1 und Abs. 1a Satz 2 SGB V), unterliegt er unabhängig von den ihm berufsrechtlich erlaubten Leistungserbringungsmöglichkeiten auf seinem Fachgebiet den vertragsarztrechtlichen Beschränkungen eines Hausarztes. Ein Vertragsarzt darf nur von der Honorierung solcher Leistungen nicht gänzlich ausgenommen werden, die in den Kernbereich seines Fachgebietes fallen bzw. für dieses wesentlich und prägend sind (vgl. BSG v. 31.01.2001 - B 6 KA 11/99 R– USK 2001-143, juris Rdnr. 15 m. w. N.; zu aus der Aufteilung in einen haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich folgenden Vergütungsbeschränkungen vgl. a. BSG v. 17.09.1997 - 6 RKa 90/96 - BSG
R 1998, 239 = USK 97136, juris Rdnr. 30 ff.). Randnummer 29 Ein besonderer Vertrauensschutz kommt dem Kläger nicht zu. Die Aufteilung in einen haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich wird vom Gesetzgeber schon seit längerem vorgegeben. Von daher konnte kein Vertrauen darauf erwachsen, dass die bisherigen Abrechnungsmöglichkeiten für Allgemeinärzte weiterhin bestehen würden. Soweit nunmehr mit dem EBM 2005 die Aufteilung in einen haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich konsequent umgesetzt wird, hat dies Wirkungen für die Zukunft und bedurfte es keines besonderen Übergangsrechts. Randnummer 30 Im Übrigen liegt mit § 73 Abs. 1a Satz 6 SGB V sachlich eine Übergangsvorschrift vor. Mit dieser durch das Gesundheitsstrukturgesetz v. 21.12.1992 eingeführten Regelung besteht für Allgemeinärzte oder praktische Ärzte die Möglichkeit, in die fachärztliche Versorgungsebene zu wechseln, soweit sie entgegen ihres Zulassungsstatus zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgungsebene tatsächlich eine fachärztliche Tätigkeit ausgebildet haben. Auch war die Neuregelung des EBM 2005 absehbar. Nach langen vorausgehenden Diskussionen der Organe der Gemeinsamen Selbstverwaltung und der Berufsverbände hat der Bewertungsausschuss mit Beschluss vom 01.08.2004 eine Neufassung des EBM beschlossen, die bereits die Regelungen enthielt, nach der Allgemeinmediziner und praktische Ärzte die hier strittigen arztgruppenspezifischen Leistungen nicht abrechnen können bzw. nur die Möglichkeit des Wechsels in die fachärztliche Versorgungsebene besteht. Bereits mit Beschluss vom 17.09.2004 hat der Bewertungsausschuss das Inkrafttreten des EBM 2005 vom 01.01. auf den 01.04.2005 verschoben (vgl. Homepage der KBV http://www.kbv.de unter http://www.ebm2000plus.de). Danach war über sechs Monate vor Inkrafttreten absehbar, dass die bisherige Abrechnungsweise des Klägers nicht mehr möglich sein werde. Eines weiteren Übergangsrechts bedurfte es nicht. Randnummer 31 Die im Schreiben vom 11.07.1984 erteilte Genehmigung, chirurgische Leistungen auf Überweisung durchführen zu dürfen, ist durch die Einführung des EBM 2005 erledigt. Inhalt der Genehmigung war lediglich, chirurgische Leistungen auch „auf Überweisung erbringen zu können“. Einer Genehmigung zur Erbringung chirurgischer Leistungen bedurfte er seinerzeit nicht. Der Kläger war damals als Arzt ohne Fachgebietsbezeichnung zugelassen. Als Arzt ohne Fachgebietsbezeichnung war er berufsrechtlich ebenso wie ein Facharzt für Allgemeinmedizin nicht an die Grenzen eines bestimmten Fachgebietes gebunden. Die Freistellung von Fachgebietsgrenzen und die Berechtigung, grundsätzlich alle Gesundheitsstörungen der Patienten behandeln zu dürfen, gehören zum Wesen der allgemeinmedizinischen und allgemein-hausärztlichen Tätigkeit (vgl. BSG, Urt. v. 18.10.1995 - 6 RKa 52/94 -,
R 1997, 136). Von daher war der Kläger aufgrund seines Zulassungsstatus als Arzt grundsätzlich berechtigt, Leistungen aller Fachgebiete zu erbringen und abzurechnen, soweit hieran nicht besondere Voraussetzungen geknüpft werden. Nach damaligem und heutigem Recht ist in der Regel nur die Überweisung an einen Arzt einer anderen Arztgruppe zulässig (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BMV-Ä/§ 27 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 EKV-Ä). Die Genehmigung hatte daher offensichtlich den Sinn, Zuweisungen anderer Ärzte, insbesondere anderer Ärzte ohne Gebietsbezeichnung bzw. sog. praktischer Ärzte zu ermöglichen. Dies setzte aber voraus, worauf sich die Genehmigung nicht zu erstrecken hatte und dies von daher auch nicht konnte, dass grundsätzlich chirurgische Leistungen erbracht werden konnten. Mit dem EBM 2005 ist diese Möglichkeit, wie bereits ausgeführt, beschränkt worden. Von daher hat sich die damalige Genehmigung erledigt. Aber auch wenn man ihr einen darüber hinausgehenden Inhalt zubilligen wollte, hat die Beklagte die Genehmigung durch die anderslautende Entscheidung im angefochtenen Bescheid vom 09.11.2005 konkludent aufgehoben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 SGB X). Randnummer 32 Ein Verstoß gegen Art. 12 GG liegt nicht vor. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben besteht kein Anspruch eines Vertragsarztes, sowohl in der haus- als auch fachärztlichen Versorgung tätig zu sein, soweit er einen Zulassungsstatus lediglich als Arzt für Allgemeinmedizin hat. Soweit der Kläger fachärztlich tätig sein möchte, kann er grundsätzlich in die fachärztliche Versorgungsebene wechseln. Randnummer 33 Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Randnummer 35 Die Streitwertsetzung erfolgte auf den gesetzlichen Grundlagen. Randnummer 36 In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Randnummer 37 Ein wirtschaftlicher Wert kann dem Klagebegehren nicht zugeordnet werden, weshalb von dem Regelstreitwert als Streitwert auszugehen war. Dies ergab den festgesetzten Wert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020931
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.