(Vertragsärztliche Versorgung - Zweigpraxis - ausgelagerter Praxisraum - Genehmigungspflicht - keine Zulässigkeit außerhalb des Planungsbereichs - Nichtanwendung des § 24 Abs 3 S 1-3 Ärzte-ZV idF des VÄndG auf Institutsambulanzen - Institutsermächtigung - Nichtanwendung auf Einrichtungen bei räumlicher Trennung mit psychiatrischem Krankenhaus) Tenor
(4)Wird die Genehmigung zur Tätigkeit in einer Zweigpraxis widerrufen, ist dem Vertragsarzt eine angemessene Übergangszeit zur Beendigung seiner Tätigkeit in der Zweigpraxis einzuräumen. Randnummer 22 Auf der Grundlage der Berufsordnungen alter Fassung, die grundsätzlich nur eine Anzeigepflicht für ausgelagerte Praxisräume und eine Genehmigungspflicht für Zweigpraxen vorsahen, hat das Bundessozialgericht die Abgrenzung der Zweigpraxis von ausgelagerten Praxisräumen auf der Grundlage des Leistungsangebots vorgenommen. Für eine Zweigpraxis kommt es danach maßgeblich darauf an, ob der Arzt ein ähnliches Angebot in einer Praxis vorhalten wolle. Ausgelagerte Praxisräume bedingten demgegenüber, dass die dort angebotenen Leistungen nicht auch in den eigentlichen Praxisräumen erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.2001, Az.: B 6 KA 64/00 R, SozR 3-2500 § 135 Nr. 20, hier zitiert nach juris Rdnr. 23 f.). Auch nach Änderung der Berufsordnungen hat diese begriffliche Abgrenzung für das Vertragsarztrecht weiterhin Bedeutung (vgl. zum Problem Engelmann, Zweigpraxen und ausgelagerte Praxisräume in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, GesR 2004, S. 113 ff., 115 f.; s. a. TA., Zweigpraxis versus ausgelagerter Praxisraum – aktuelle Entwicklungen, GesR 2003; S. 196 ff., 199 f.). Soweit die Bundesmantelverträge an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anknüpfen und nunmehr vorsehen, dass ein Fall einer genehmigungspflichtigen Zweigpraxis nicht vorliegt, wenn der Vertragsarzt vertragsärztliche Leistungen in einer nach dem maßgeblichen Berufsrecht zugelassenen ausgelagerten Praxisstätte („ausgelagerte Praxisräume“ im Sinne von § 18 MBO-Ä) erbringt (§ 15 a BMV-Ä/EKV-Ä), so folgt hieraus nicht, dass ausgelagerte Praxisräume in jedem Fall genehmigungsfrei betrieben werden können. Die als statische Verweisung zu verstehende Definition greift die genannte Abgrenzung der BSG-Rechtsprechung auf. Zu beachten ist hierbei aber die Systematik mit der Bindung der vertragsärztlichen Tätigkeit an den Praxissitz sowie der Zulassung des Vertragsarztes, die jeweils nur für seinen Zulassungsbereich erfolgt. Daraus folgt, dass es dem Vertragsarzt jedenfalls verwehrt ist, ausgelagerte Praxisräume in anderen Planungsbereichen zu unterhalten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der andere Planungsbereich wegen Überversorgung auch für diesen Leistungsbereich für weitere Zulassungen gesperrt ist. Die Verlagerung der Praxisräume in einen anderen Planungsbereich bedeutet, dass diese Leistungen nicht im eigentlichen Planungsbereich, für den die Zulassung erfolgt ist, angeboten werden. Soweit die gesetzlich Versicherten das Recht auf freie Arztwahl haben und daher nicht an den Bereich ihres Wohnortes gebunden sind, so geht die Bedarfsplanung dennoch davon aus, dass eine möglichst gleichmäßige Versorgung aller Planungsbereiche angestrebt wird. Die Verlagerung der Praxisräume führt aber dazu, dass die Vorgaben des Planungsbereichs und der Bedarfsplanung nicht mehr zutreffen. Aufgrund der Grenzen des Planungsbereichs haftet diesem eine gewisse Willkürlichkeit an. Dies ist aber bei einer Bedarfsplanung grundsätzlich nicht auszuschließen und kann ggf. im Wege einer Sonderbedarfszulassung korrigiert werden. Aus § 15a BMV-Ä/EKV-Ä kann daher nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass im Anschluss an das Berufsrecht ausgelagerte Praxisräume in jedem Fall auch außerhalb des Planungsbereichs zulässig wären. Randnummer 23 § 15a BMV-Ä lässt somit zunächst die Genehmigung einer Zweigpraxis bzw. Zweigstelle in einem anderen Planungsbereich - worum es vorliegend geht, da die Institutsambulanz der Klägerin ihren Sitz (R.) im Planungsbereich GX. hat, die Zweigstelle aber im Planungsbereich D.-Stadt errichtet werden soll -, nicht zu. Hinzu kommt, dass § 15a BMV-Ä auf Institutsambulanzen nicht anwendbar ist, da insofern die gesetzliche Regelung des § 118 SGB V dem entgegensteht. Insofern schließt auch § 4 Abs. 1 Satz 2 BMV-Ä eine Anwendung der für Vertragsärzte geltenden Regelungen aus, soweit etwas anderes bestimmt ist. Randnummer 24 Ferner ist zweifelhaft, ob nach Änderung des § 24 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) durch das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.2006, BGBl. I S. 3439 § 15a BMV-Ä überhaupt noch in Geltung ist. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bis 3 Ärzte-ZV i. d. F. des VÄndG sind vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten zulässig, wenn und soweit
- dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
- die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Randnummer 25 Auch aufgrund der Neuregelung der Ärzte-ZV hat der Kläger keinen Anspruch. § 24 Abs. 3 Satz 1 bis 3 Ärzte-ZV i. d. F. des VÄndG ist auf nach § 118 ermächtigte Institutsambulanzen nicht anwendbar. Die Ärzte-ZV gilt nur für die Psychotherapeuten und die dort angestellten Psychotherapeuten, die medizinischen Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten sowie die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und Psychotherapeuten entsprechend (§ 1 Abs. 3 Ärzte-ZV i. d. F. des VÄndG). Randnummer 26 Im Übrigen kommt § 15a BMV-Ä selbst bei Weitergeltung als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, da in der Erteilung der Genehmigung einer Zweigpraxis die Umgehung des § 118 SGB V liegen würde. Von daher war und ist die Beklagte nicht befugt, einem ermächtigten Institut eine Zweigpraxisgenehmigung nach § 15a BMV-Ä/EKV-Ä zu erteilen. Randnummer 27 § 118 Abs. 1 SGB V dient der Versorgung des besonderen Klientels der psychiatrischen Krankenhäuser, das sich nach den in der Psychiatrie-Enquete getroffenen Feststellungen von der in nervenärztlichen Praxen ganz erheblich unterscheidet und weshalb aus diesem Grunde sowie wegen der geringen Zahl der vorhandenen psychiatrischen Krankenhäuser eine Konkurrenzsituation zur ambulanten Versorgung durch niedergelassene Ärzte nicht besteht (vgl. BSG, Urt. v. 21.06.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 = SGb 1996, 493 = USK 95104, juris Rdnr. 18). Es soll die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung eines bestimmten, begrenzten Personenkreises sichergestellt werden (vgl. BSG, Urt. v. 21.06.1995 - 6 RKa 3/95 - USK 9589, juris Rdnr. 20). Es soll ein qualitativ-spezieller, durch niedergelassene Ärzte nicht entsprechend abgedeckter Versorgungsbedarf für eine bestimmte Gruppe behandlungsbedürftiger Kranker kompensiert werden (vgl. BSG, Urt. v. 05.02.2003 - B 6 KA 26/02 R - SozR 4-2500 § 117 Nr. 1 = Die Leistungen Beilage 2003, 306, juris Rn. 32). Von daher erscheint eine allgemeine Bedarfsprüfung nicht von vornherein im Einklang mit dem Versorgungsauftrag einer Institutsermächtigung zu stehen. Randnummer 28 Nach der Rechtsprechung des BSG weist bereits der im Gesetz verwandte Terminus "Psychiatrische Institutsambulanz" darauf hin, dass in § 118 SGB V nur solche Einrichtungen gemeint sind, in denen die ambulante Behandlung der Versicherten in der Ambulanz einer Klinik durchgeführt wird. Das setzt eine organisatorische und räumliche Anbindung der Behandlungseinrichtung an die Klinik voraus. (vgl. BSG, Urt. v. 21.06.1995 - 6 RKa 49/94 -, aaO., juris Rdnr. 17; BSG, Urt. v. 05.02.2003 - B 6 KA 26/02 R - SozR 4-2500 § 117 Nr. 1 = Die Leistungen Beilage 2003, 306, juris Rn. 32). Sinn und Zweck der Regelung schließen es aus, die Ermächtigung auf Einrichtungen zu erstrecken, die mit dem psychiatrischen Krankenhaus nicht in einem räumlichen Zusammenhang stehen und deshalb der eigentlichen Institutsambulanz nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. BSG, Urt. v. 21.06.1995 - 6 RKa 49/94 -, aaO., juris Rdnr. 18). Nach LSG Nordrhein-Westfalen muss gewährleistet sein, dass den ambulanten Patienten alle Einrichtungen personeller und sächlicher Art des Krankenhauses im Bedarfsfall zugute kommen können. Das setzt nicht zwingend die Einrichtung der Institutsambulanz im Gebäude des Psychiatrischen Krankenhauses voraus, wohl aber eine organisatorische und räumliche Anbindung der Behandlungseinrichtung an die Klinik. Insbesondere geht es um, die im Anschluss an eine stationäre Behandlung in einem Psychiatrischen Krankenhaus einer intensiven, kontinuierlichen Nachbetreuung und Nach- bzw. Weiterbehandlung (Nachsorge) bedürfen (unter Hinweis auf BT-Drucksache 7/4200, S. 209 ff.). Diese haben während ihrer meist langdauernden stationären Behandlung ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den behandelnden Ärzten entwickelt. Für das erreichte Behandlungsstadium wäre es ungünstig, nach der Entlassung aus der stationären Behandlung das gewachsene Vertrauensverhältnis abrupt zu beenden und den Patienten wegen des grundsätzlichen Vorrangs der zugelassenen Ärzte an einen niedergelassenen Vertragsarzt zu verweisen. Der bereits erreichte Behandlungserfolg würde zunichte gemacht oder zumindest zurückgeworfen, da der Patient und der neue Behandler erst wieder ein Vertrauensverhältnis entwickeln müssten. Ausgehend hiervon ist bei einer Entfernung von 29 km schon eine räumliche Anbindung einer Institutsambulanz zum Krankenhaus nicht gegeben (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.09.2004 – L 10 KA 33/03– www.sozialgerichtsbarkeit.de). Randnummer 29 Auch von daher scheidet eine Zweigstellengenehmigung für das besondere Klientel der Institutsambulanz über die Beklagte aus. Randnummer 30 Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat, das Kinder- und Jugendpsychiatrien nicht in jedem Landkreis vorhanden seien und deshalb einen über den eigenen Landkreis hinausgehenden Einzugsbereich hätten, kann es durchaus sinnvoll erscheinen, Zweigpraxen der Institutsambulanzen zu ermöglichen. Nach Auffassung der Kammer ist dies aber nur durch Gesetzesänderung möglich. Randnummer 31 Nach allem war die Klage daher abzuweisen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020946