1 = NZS 1996, 90 = juris Rdnr. 3136; BSG, Urt. v. 19.03.1997 -6 RKa 39/96 -BSGE 80, 130 =
R 1997, 515 = juris Rdnr. 15; BSG, Urt. v. 05.11.1997 – 6 RKa 52/97– BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 = NJW 1998, 3442 = juris Rdnr. 21). Nach der Rechtsprechung des BSG will diese Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach ausschließen, dass bei der Zulassung eines Arztes als Vertragsarzt in dieser Eigenschaft durch eine anderweitig von ihm ausgeübte ärztliche Tätigkeit Interessen-und Pflichtenkollisionen entstehen. Solche sind u. a. dann anzunehmen, wenn sich die anderweitige ärztliche Tätigkeit und vertragsärztliche Tätigkeit vermischen können und dies sich zum einen zum Nachteil der Versicherten u. a. wegen einer faktischen Beschränkung des Rechts auf freie Arztwahl (§ 76 Abs. 1 S. 1) und zum anderen zum Nachteil der Kostenträger auswirken kann, weil insoweit je nach persönlichem Interesse des Arztes Leistungen aus nicht sachgerechten Gründen von dem einen zum anderen Bereich verlagert werden können; oder wenn nicht gewährleistet ist, dass der Arzt aufgrund seiner anderweitigen ärztlichen Tätigkeit Inhalt und Umfang einer vertragsärztlichen Tätigkeit und den Einsatz der der Praxis zugeordneten sachlichen persönlichen Mittel selbst bestimmen kann (vgl. BSG, Urt. v. 05.11.1997 – 6 RKa 52/97– BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 = NJW 1998, 3442 = juris Rdnr. 22). Die Rechtsprechung hat bisher u. a. als zulässig angesehen die Niederlassung eines im Krankenhaus angestellte Pathologen, da es sich um Ärzte handelt, die ihrem typischen Fachgebietsinhalt nach regelmäßig nicht unmittelbar patientenbezogen ärztlich tätig sind, keinen direkten Kontakt zu einzelnen Patienten haben, die Behandlung nicht steuern und auch keine Leistungen Dritter veranlassen (vgl. BSG, Urt. v. 05.11.1997 – 6 RKa 52/97– BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 = NJW 1998, 3442 = juris Rdnr. 24-25). Lediglich rein technischadministrative, organisatorische, dokumentarische oder publizistische Aufgaben dürfen wahrgenommen werden, wobei auch einer Psychotherapeutin gestattet sein müsste, für kurzfristig erforderlich werdende Behandlungen bzw. Kriseninterventionen in ihrer Arbeitsstelle abkömmlich zu sein (vgl. BSG, Urt. v. 30.01.2002 -B 6 KA 20/01 R -BSGE 89, 134 =
3 = juris Rdnr. 38). Randnummer 21 Unzulässig ist in der Regel eine gleichzeitige patientenbezogene Tätigkeit in einem Krankenhaus. Unvereinbar ist die faktische Wahrnehmung der Tätigkeit eines Krankenhausarztes durch einen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arzt, die nicht in den dafür zulassungsrechtlich vorgesehenen Formen wie der belegärztlichen Tätigkeit vorgenommen wird (vgl. BSG, Urt. v. 15.03.1995 -6 RKa 23/94 -BSGE 76, 59 =
1 = juris Rdnr. 36). Im Einzelnen hat das BSG bisher entschieden, dass eine Vermischung beider Versorgungsbereiche regelmäßig in den Fällen vorliegt, in denen der die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Einzugsbereich des Krankenhauses begehrende Krankenhausarzt bei stationärem Aufenthalt von Patienten unmittelbar in deren Versorgung eingebunden ist. Es liegt nahe, dass sich z. B. Versicherte nach Beendigung der stationären Behandlung verpflichtet sehen könnten, die sich anschließende ambulante Behandlung bei dem gleichzeitig zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Krankenhausarzt fortzusetzen, schon weil bei erneuter Inanspruchnahme stationärer Versorgung mit der Behandlung durch den Krankenhausarzt gerechnet werden kann. Auch die Möglichkeit, dass ein am Krankenhaus und gleichzeitig in der vertragsärztlichen Praxis tätiger Arzt aus nicht sachgerechten Gründen Behandlungsschritte bei Versicherten vom ambulanten in den stationären Bereich und umgekehrt verlagern kann, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. BSG, Urt. v. 05.11.1997 – 6 RKa 52/97– BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 = juris Rdnr. 23). Ein am Krankenhaus angestellter Anästhesist kann nicht zugleich in dessen Einzugsbereich Vertragsarzt sein. Er arbeitet sowohl bei der narkosemäßigen Versorgung von Patienten aus Anlass von Operationen als auch im Rahmen der Schmerztherapie unmittelbar patientenbezogen (vgl. BSG, Urt. v. 05.02.2003 -B 6 KA 22/02 R -SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 = juris Rdnr. 31). Die vertragsärztliche Tätigkeit neben einer werksärztlichen Tätigkeit auf dem Betriebsgelände ist unzulässig, wenn die Praxis mit Hilfe des Personals, das von der Firma für die betriebliche Ambulanz angestellt ist, und unter Benutzung der Einrichtungen der Ambulanz geführt wird, der Arzt bei halber Arbeitszeit das volle Gehalt weiter erhält, aber 100 % der Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit bis zu dem Betrag, der 50 % ihres jeweiligen Bruttogehalts entspricht, und von den darüber hinausgehenden Einnahmen 70 % abführen muss. Die vertragliche Bindung des Arztes mit der Firma als Arbeitgeber begründet die Gefahr, dass der Arzt bei der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht frei von möglichen Einflussnahmen ist bzw. sich nicht von derartigen Einflussnahmen frei fühlen kann. Es besteht die Gefahr, dass sich werksärztliche und vertragsärztliche Tätigkeit in unzuträglicher Weise vermischen und dies sich zum Nachteil der Versicherten auswirkt und dass das Rechts der freien Arztwahl (§ 76 Abs. 1 S. 1) beeinträchtigt wird (vgl. BSG, Urt. v. 19.03.1997 -6 RKa 39/96 -BSGE 80, 130 =
2 = juris Rdnr. 16-23). Patientenbezogen ist auch die Tätigkeit der Psychiater und Psychotherapeuten (vgl. BSG, Urt. v. 25.11.1998 -B 6 KA 18/98 B– juris Rdnr. 4; BSG, Urt. v. 30.01.2002 B 6 KA 20/01 R -BSGE 89, 134 =
3 = juris Rdnr. 35). Randnummer 22 Soweit die Gefahr von Interessen-und Pflichtenkollisionen vorliegt, kann diese nicht durch eine Selbstverpflichtungserklärung beseitigt werden (vgl. BSG v. 30.01.2002 -B 6 KA 20/01 R -BSGE 89, 134 =
3 = juris Rdnr. 37). Randnummer 23 Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist der angefochtene Beschluss des Beklagten nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist in ihrem Beschäftigungsverhältnis auch psychotherapeutisch tätig. Ausreichend ist die abstrakte Gefahr der Vermischung beider Tätigkeitsbereiche. Diese kann aufgrund der räumlichen Entfernung oder des Zuständigkeitsbereichs der Beratungsstelle in DX., in der die Klägerin eingesetzt ist, nicht ausgeschlossen werden. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit von dem, über den das SG Stuttgart, Urt. v. 16.03.2007 – S 12 KA 4768 – zu befinden hatte. Praxisstandort und Beschäftigungsort lagen dort mehrere hundert Kilometer auseinander. Randnummer 24 Soweit Art. 5 Nr. 6 des Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz -VÄndG) v. 22.12.2006, BGBl. I S. 3439, mit Geltung ab 01.01.2007, dem § 20 Abs. 2 folgenden Satz angefügt hat: „Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vorsorge-oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar." ergibt sich, auch soweit diese Regelung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Ärzte-ZV i.d.F. des VÄndG Psychotherapeuten anzuwenden ist, keine Änderung der Rechtslage für außerhalb eines Krankenhauses beschäftige Ärzte oder Psychotherapeuten. Die zitierte Rechtsprechung ist daher für diesen Bereich nicht überholt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des angefügten Satzes. Hätte der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage für alle Versorgungsbereiche angestrebt, so hätte er den Abs. 2 des § 20 Ärzte-ZV vollständig streichen können, was er aber nicht getan hat. Damit hat er gerade für die übrigen Versorgungsbereiche die sozialgerichtliche Rechtsprechung bestätigt. Die nunmehr nach § 19a Abs. 2 Ärzte-ZV bestehende Berechtigung eines Arztes bzw. Psychotherapeuten, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Versorgungsauftrages nach Absatz 1 zu beschränken, hat allenfalls Auswirkungen auf die quantitativen Beschränkungen nach § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV, nicht aber auf die qualitativen Beschränkungen nach Abs. 2. Randnummer 25 Auch aus den gesetzgeberischen Motiven ergibt sich keine andere Erkenntnis. In der Gesetzesbegründung heißt es (BT-Drs. 16/2474, S. 29): „Die Änderung ermöglicht zunächst, dass ein Vertragsarzt über die bereits von der Rechtsprechung anerkannten Fälle der nicht patientenbezogenen Tätigkeit hinaus (BSGE 81, 143 m. w. N. – Arzt für Pathologie –) in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V abgeschlossen worden ist, tätig sein kann oder mit einer solchen Einrichtung kooperieren kann, ohne dass damit seine Eignung als Vertragsarzt in Frage gestellt ist. Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen der Arzt als angestellter Arzt der Organisationshoheit des Krankenhauses unterworfen ist (so in BSGE 81, 143 ; vgl. oben), als auch für die Fälle, in denen der Arzt in anderer Form mit dem Krankenhaus oder der Rehabilitationseinrichtung kooperiert (z. B. als Konsiliararzt, der vom Krankenhaus zur Beratung oder Mitbehandlung herangezogen wird). Mit der Änderung wird weiter klargestellt, dass ein Arzt als Angestellter gleichzeitig in einem Krankenhaus und in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sein kann. Dies ergibt sich bereits – auch ohne Änderung des § 20 Abs. 2 – aus Folgendem: Der Gesetzgeber hat die Regelungen zu den medizinischen Versorgungszentren in Kenntnis der älteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 20 Abs. 2 (BSGE 81, 143 m. w. N.; vgl. oben) getroffen. Durch die Zulassung der Krankenhäuser als Gründer von medizinischen Versorgungszentren in § 95 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz SGB V hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er eine enge Verzahnung von Krankenhäusern und medizinischen Versorgungszentren anstrebt. Diese enge Verzahnung durch Trägeridentität kann jedoch nur dann wirtschaftlich sinnvoll ausgestaltet werden, wenn es dem Träger auch gestattet ist, die personellen Ressourcen optimal zu nutzen und das Personal sowohl im Krankenhaus als auch im medizinischen Versorgungszentrum einzusetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers § 20 Abs. 2 schon bisher so auszulegen ist, dass das Zulassungsrecht der gleichzeitigen Anstellung eines Arztes im Krankenhaus und im medizinischen Versorgungszentrum nicht entgegensteht, so dass eine derartige Beschäftigung vertragsarztrechtlich möglich ist. Allerdings ist diese Auslegung nicht unumstritten. Einzelne Zulassungsausschüsse haben § 20 Abs. 2 auf die gleichzeitige Tätigkeit von Ärzten im medizinischen Versorgungszentrum und Krankenhaus angewandt und eine derartige Tätigkeit wegen der oben genannten Rechtsprechung ausgeschlossen. Um eine einheitliche und klare Rechtsanwendung zu ermöglichen, stellt die Ergänzung des § 20 Abs. 2 nunmehr auch sicher, dass ein Arzt als Angestellter gleichzeitig in einem Krankenhaus und in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sein kann. Diese Rechtsfolge folgt aus § 1 Abs. 3, der regelt, dass die Zulassungsverordnung – und damit auch der § 20 Abs. 2 in der geänderten Fassung – u. a. für die in medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte entsprechend gilt. Soweit der neue Satz 2 des § 20 Abs. 2 daher einem Vertragsarzt ausdrücklich ermöglicht, gleichzeitig in einem Krankenhaus tätig zu sein, gilt dies über die Regelung des § 1 Abs. 3 nunmehr auch für den in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Arzt. Gleiches gilt für die gleichzeitige Tätigkeit als angestellter Arzt in einer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung und in einem medizinischen Versorgungszentrum. Die gleichzeitige Anstellung in einer Vertragsarztpraxis nach § 95 Abs. 9 SGB V und in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ist ebenfalls möglich. Dies ergab sich in der Vergangenheit daraus, dass eine entsprechende Geltung der Zulassungsverordnung auf die in Vertragsarztpraxen angestellten Ärzte – anders als bei den in medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzten (§ 1 Abs. 3) – nicht angeordnet war. Durch die Änderung des § 1 Abs. 3 gilt § 20 Abs. 2 nunmehr ausdrücklich auch für die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte entsprechend. Diese Änderung, insbesondere die Möglichkeit der gleichzeitigen Tätigkeit von angestellten Ärzten in einem Krankenhaus und in einem medizinischen Versorgungszentrum, stellt einen wichtigen Beitrag zur besseren Verzahnung ambulanter und stationärer Versorgung dar. Krankenhäuser, die Träger eines medizinischen Versorgungszentrums sind, erhalten die Möglichkeit, die personellen Ressourcen optimal zu nutzen, indem sie das ärztliche Personal sowohl im Krankenhaus als auch im medizinischen Versorgungszentrum einsetzen.“ Randnummer 26 Auch nach dem Willen des Gesetzgebers betrifft die Änderung lediglich Krankenhausärzte bzw. Krankenhauspsychotherapeuten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich um eine bloße Klarstellung oder nicht doch um eine Gesetzesänderung handelt. Von daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin meint, die Änderung beträfe auch ihre Tätigkeit in einer Suchtberatungsstelle. Randnummer 27 Nach allem war die Klage daher abzuweisen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020957
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.