Vertragsärztliche Versorgung - keine Erforderlichkeit der Einrichtung eines anästhesiologischen Notfalldienstes Leitsatz Zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Fachärzte für Anästhesie haben ke
§ 368nNr. 12; z. T. anders BVerw
G v. 12.12.1972 - I C 30.69 - BVerwGE 41, 261 = NJW 1973, 576, juris Rn. 32). Er kann auch für ein einzelnes Fachgebiet organisiert werden (vgl. BSG, Urt. v. 04.05.1994 - 6 RKa 7/93 - USK 94134, juris Rdnr. 18). Die Notdienstpflicht ist auf den Bereich der für den Vertragsarztsitz zuständigen KV beschränkt; für die Heranziehung zu einem "grenzüberschreitenden" Notfalldienst findet sich keine gesetzliche Grundlage (vgl. SG Dortmund v. 17.01.2003 - S 26 KA 44/02– juris Rdnr. 21 ff.). Randnummer 18 Zur Erfüllung ihrer Pflichten hat die Beklagte die hier anzuwendende und ab 01.10.2002 gültige Notdienstordnung erlassen, bekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 20.09.2002 (Teil I), geändert durch Beschluss der Abgeordnetenversammlung vom 24.11.2004, bekannt gegeben als Anlage 1 zum Landesrundschreiben/Bekanntmachung vom 15.12.
- Diese Notdienstordnung hat Satzungsqualität. Nach der Notdienstordnung nehmen am organisierten allgemeinen Notdienst grundsätzlich alle niedergelassenen Vertragsärzte an einer Notdienstgemeinschaft teil (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Notdienstordnung). Der organisierte allgemeine Notdienst ist im Wege einer organisierten kollegialen Vertretung und/oder durch Errichtung einer Notdienstzentrale bzw. Notdienstleitstelle (organisierter zentraler Notdienst) möglich. Er erstreckt sich dabei auf einen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse vom Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium zu definierenden Zuständigkeitsbereich (Notdienstbezirk) (§ 2 Abs. 1 Notdienstordnung). Die in einem Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzte bilden die Notdienstgemeinschaft in dem beschriebenen örtlich abgegrenzten Bereich (§ 2 Abs. 2 Notdienstordnung). Im Rahmen des organisierten Notdienstes können neben einem organisierten allgemeinen Notdienst zusätzlich Hintergrundbereitschaftsdienste für die Basisversorgung und/oder gebietsärztliche Bereitschaftsdienste bestehen, falls dies die örtlichen Gegebenheiten erfordern und dies im Interesse der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung zweckdienlich erscheint und vom Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium so beschlossen wird (§ 2 Abs. 3 Notdienstordnung). Dem Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium obliegt – nach Anhörung der Notdienstgemeinschaft – die Entscheidung über die zusätzliche Einrichtung gebietsärztlicher Bereitschaften (auch in Form von Rufbereitschaften), die konsiliarisch oder direkt eine Untersuchung und Behandlung im Notdienst sicherstellen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d Notdienstordnung). Randnummer 19 Nach § 2 Abs. 3 Notdienstordnung, an dessen Gültigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, steht es somit im Ermessen der Beklagten, ob sie einen gebietsärztlichen Bereitschaftsdienst einrichtet, falls dies die örtlichen Gegebenheiten erfordern und dies im Interesse der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung zweckdienlich erscheint. Nach der Notdienstordnung muss die Einrichtung des Notdienstes erforderlich und zweckdienlich sein. Abzustellen ist dabei auf eine vorläufige ärztliche Versorgung, bis der Patient wieder die Regelversorgung im ambulanten Bereich erreichen kann. Soweit eine ambulante Versorgung nicht ausreichend ist, hat der ärztliche Notdienst eine stationäre Versorgung zu veranlassen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Unterscheidung zwischen Patienten, die ambulant versorgt werden können, und Patienten, die einer stationären Versorgung bedürfen, von allen Ärzten geleistet werden kann (vgl. SG Frankfurt a. M., Urt. v. 10.11.2004 – S 27 KA 2040/04 verb. mit S 27 KA 2072/04). Randnummer 20 Nach der Auffassung der Beklagten wird ein anästhesiologischer Notfalldienst nicht annähernd in einem Umfang benötigt, der einen besonderen anästhesiologischen Bereitschaftsdienst erfordern würde. Hieran zu zweifeln besteht für die Kammer kein Anlass. Insbesondere kommt es hierbei nicht auf die zum stationären Bereich zu zählende Versorgung der Belegpatienten an. Soweit für Belegpatienten anästhesiologische Leistungen benötigt werden, ist es Aufgabe des Krankenhausträgers, diese zur Verfügung zu stellen. Gleichfalls haben dieser oder die aufgrund eines Belegarztvertrages hierzu von ihm beauftragten Belegärzte sicherzustellen, dass die Versorgung zu jeder Tages- oder Nachtzeit gewährleistet ist. Soweit die Kläger diese Gewährleistung für ihr Fachgebiet allein am Krankenhaus erbringen mit der Folge, dass jeder von ihnen 180 Tage in Rufbereitschaft steht, folgt dies allein aus ihrer sich selbst oder auch vertraglich auferlegten Verpflichtung gegenüber dem Belegkrankenhaus und/oder den belegärztlich tätigen Operateuren. Allein aus dem Umfang ihrer Rufbereitschaft kann auf einen Versorgungsbedarf im allein maßgeblichen ambulanten Bereich nicht geschlossen werden. Soweit sie auch im ambulanten Bereich eine Notfallversorgung wahrnehmen, geschieht dies deshalb, da auf die im Regelfall umfassenderen Versorgungsmöglichkeiten eines Krankenhauses in sprechstundenfreien Zeiten zurückgegriffen wird. Wie jedem Arzt bzw. Krankenhausarzt steht auch ihnen hierfür die geschuldete Vergütung durch die Beklagte zu. Eine Verpflichtung, im ambulanten Bereich außerhalb ihrer Sprechzeiten zur Verfügung zu stehen, folgt aber weder hieraus noch aus anderen Vorschriften. Soweit im Einzelfall eine ambulante Notfallversorgung ohne anästhesiologische Hilfestellung nicht erfolgen kann, hat eine stationäre oder teilstationäre Einweisung durch den Arzt zu erfolgen. Die Kläger selbst haben nicht im Einzelnen dargelegt, in welchem Umfang sie überhaupt in der Vergangenheit an einer ambulanten Notfallversorgung beteiligt waren. Soweit für den Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung angegeben wurde, 31 mal in einem Quartal zu ambulanten Operationen nach 20.00 Uhr gerufen worden zu sein, so ergibt dies, auch wenn von einer doppelten Anzahl für beide Kläger ausgegangen wird, keine zwingende Bedarfslage. Der insoweit mit Vertretern aus den Kreisen der Ärzte und Psychotherapeuten fachkundig besetzten Kammer ist auch kein Notdienstbezirk bekannt, der einen anästhesiologischen Notdienst eingerichtet hätte. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer gleichfalls für das Land Hessen die Einrichtung eines solchen Notdienstes verneint. Aufgrund der unterschiedlichen Bedarfslage zum chirurgischen Versorgungsbedarf hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Ungleichbehandlung zu den Fachärzten für Chirurgie nicht besteht. Randnummer 21 Aus dem Umstand, dass weitere Belegärzte zugelassen wurden, folgt ebenfalls keine Anerkennung eines Bedarfs für ambulante anästhesiologische Notfallleistungen. Auf die Zulassung als Belegarzt besteht unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 7 SGB V ein Anspruch. Der durch das
- GKV-NOG eingefügte und bisher unveränderte § 103 Abs. 7 SGB V berücksichtigt die Interessen der Krankenhäuser mit Belegärzten und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen deren Zulassung – was Voraussetzung für eine belegärztliche Tätigkeit ist - trotz bestehender Zulassungsbeschränkungen. Das BVerfG hatte zuvor auf entsprechende Auslegungsmöglichkeiten der Bestimmungen zur Sonderbedarfszulassung hingewiesen (vgl. BVerfG v. 08.10.1996 - 1 BvL 3/95 - NJW 1997, 792 = MedR 1997, 77, juris Rdnr. 12). Nach § 103 Abs. 7 SGB V haben in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, Krankenhausträger das Angebot zum Abschluss von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren. Die Zulassung von Belegärzten kann somit entgegen einer Überversorgung im ambulanten Bereich erfolgen. Soweit durch weitere belegärztliche Ärzte im belegärztlichen Bereich der Bedarf an anästhesiologischen Leistungen steigt, gehört dessen Bedarfsdeckung nicht zu den notdienstlichen Sicherstellungsaufgaben der Beklagten. Randnummer 22 Aus der Nichteinrichtung eines gebietsärztlichen Bereitschaftsdienstes Anästhesiologie wird auch das Recht auf Teilnahme der Kläger am ärztlichen Bereitschaftsdienst nicht vereitelt. Das Recht auf Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst beinhaltet nicht, dass ein Bereitschaftsdienst auch oder nur im jeweiligen Fachgebiet zu leisten ist. Es beschränkt sich auf ein Recht auf Teilnahme an den eingerichteten Notdiensten, soweit nicht die Fachgruppe eines Arztes hiervon ausgeschlossen ist. Randnummer 23 Grundsätzlich sind alle Vertragsärzte zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst geeignet. Der Anspruch eines Vertragsarztes beschränkt sich darauf, im Rahmen der Gleichbehandlung nicht öfters zum Notfalldienst herangezogen zu werden als die übrigen Ärzte. Das BSG hat wiederholt betont, dass es sich bei der Sicherstellung eines ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienstes um eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsärzte handelt, die nur erfüllt werden kann, wenn alle zugelassenen Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten und ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Personen oder Gruppen gleichmäßig herangezogen werden (vgl. BSG, Urt. v. 06.09.2006 – B 6 KA 43/05 R -, juris Rdnr. 11; BSG, Urt. v. 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 - USK 95124, juris Rdnr. 15; BSG, Urt. v. 15.09.1977 - 6 RKa 8/77 - BSGE 44, 252, 257 f. =
§ 368nNr.
12). Auch nach Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in eine hausärztliche und eine fachärztliche Versorgung (§ 73 Abs. 1 und Abs. 1a) können Fachärzte weiterhin zum Notdienst herangezogen werden (vgl. LSG Bayern, Urt. v. 08.06.2005 - L 12 KA 369/04– juris, bestätigt durch BSG, Urt. v. 06.09.2006 – B 6 KA 43/05 R -). Es besteht auch eine Pflicht zur Fortbildung für eine Tätigkeit im Notdienst (vgl. BSG, Urt. v. 15.04.1980 - 6 RKa 8/78 - USK 8055 m.w.N., juris Rdnr. 12; BSG, Urt. v. 15.09.1977 - 6 RKa 8/77 - BSGE 44, 252, 258 =
§ 368nRVO Nr.
12; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.12.2004 – L 10 KA 5/04– www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.07.2003 – L 5 KA 3081/02 – juris Rdnr. 22; LSG Bayern, Urt. v. 08.06.2005 - L 12 KA 369/04– juris). Die Teilnahme am allgemeinen Notfalldienst kann auf praktische Ärzte, Allgemeinärzte und Internisten beschränkt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.07.2003 – L 5 KA 3081/02 – juris Rdnr. 23). Randnummer 24 Von daher besteht nur ein Anspruch auf Teilhabe am allgemeinen Notdienst im aufgezeigten Rahmen, den die Kläger aber nicht geltend machen. Durch die Nichteinrichtung eines gebietsspezifischen Notdienstes wird dieses Recht jedenfalls nicht vereitelt. Randnummer 25 Nach allem waren die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und die Klagen daher abzuweisen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020965