Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsausschuss - Befugnis zur sofortigen Vollziehung seiner Beschlüsse - Wechsel - Facharztbezeichnung - Praxistausch Leitsatz 1. Ein Zulassungsausschuss ist befugt, die sofortige Vollziehung seines Beschlusses (hier: Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 4 SGB V) nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG anzuordnen (entgegen LSG Niedersachsen, Beschl. v. 07.09.2006 - L 3 KA 117/06 ER -). 2. Der nach § 24 Abs. 6 Ärzte-ZV zulässige Wechsel der Facharztbezeichnung ist auch auf den Wechsel von der hausärztlichen zur fachärztlichen Versorgungsebene und umgekehrt anzuwenden. 3. Ein sog. Praxistausch, durch den zwei zugelassene Vertragsärzte zeitgleich den Wechsel der Versorgungsebene bzw. Facharztbezeichnung in einem jeweils wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich vollziehen (hier: fachärztlich tätiger Internist in die hausärztliche Versorgungsebene und hausärztlich tätige Internistin in die fachärztliche Versorgungsebene mit dem Schwerpunkt Hämatologie und internistische Onkologie), ist nach § 24 Abs. 6 Ärzte-ZV zulässig. Es kommt nicht darauf an, ob der Zulassungsausschuss zur Begründung seiner Entscheidung auf das Nachfolgeverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V abgestellt hat. Eine nach einem Ausschreibungsverfahren unterlegene Mitbewerberin wird durch die Entscheidung nicht in ihren Rechten verletzt. Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 29.06.2007 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Sie hat ferner die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 10 und 11 zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin begehrt im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 26.06.2007, mit der dieser die Beigeladene zu 11. als Praxisnachfolgerin des Beigeladenen zu 10. zugelassen hat. Randnummer 2 Der Beigeladene zu 10. war als Internist zur fachärztlichen Versorgung zugelassen. Die Beigeladene zu 11. war als Internistin zur hausärztlichen Versorgungsebene zugelassen. Sie ist außerdem berechtigt, die Schwerpunktbezeichnung Hämatologie und Internistische Onkologie zu führen. Beide sind in Einzelpraxis mit Vertragsarztsitz in A-Stadt zugelassen. Der Beigeladene zu 10., der nach eigenen Angaben in seiner Praxis bisher gastroenterologische Leistungen schwerpunktmäßig erbracht hatte, beabsichtigte, aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen die Praxis zukünftig als hausärztliche Praxis zu führen. Für die hausärztliche Versorgungsebene war und ist aber der Planungsbereich A-Stadt-Stadt wegen Überversorgung gesperrt. Deshalb wandte er sich an die Beigeladene zu 11., die erst seit dem Jahr 2006 niedergelassen ist und nach ihren Angaben vor allem onkologisch tätig ist. Beide verabredeten deshalb einen „Praxistausch“ dergestalt vorzunehmen, dass sie jeweils zugunsten des anderen auf ihre Zulassung verzichteten und die Praxis zur Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 4 SGB V ausschreiben lassen wollten. Die Beigeladene zu 11. wollte dann die Praxis mit ihrer Schwerpunktbezeichnung Hämatologie und Internistische Onkologie führen. Randnummer 3 Die Antragstellerin ist ebenfalls Internistin mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie. Sie ist als solche zur vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen eines sog. Job-Sharings zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Sie übt ihre Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis mit drei weiteren Ärzten, einem Internisten und zwei Allgemeinärzten, letztere sind zur hausärztlichen Versorgung zugelassen, aus. Sie bemüht sich seit längerem um eine Sonderbedarfszulassung für den Planungsbereich A-Stadt. Hierüber ist ein Widerspruchsverfahren bei dem Antragsgegner anhängig. Randnummer 4 Der Beigeladene zu 10. erklärte mit Datum vom 28.03.2007, er verzichte auf seine Zulassung zum 30.06.2007 unter dem Vorbehalt, dass die Beigeladene zu 11. zugelassen werde und er ihren – hausärztlichen – Vertragsarztsitz übernehme und als Praxisnachfolger zugelassen werde. Die Beigeladene zu 11. gab mit Datum vom 28.03.2007 eine entsprechende Verzichtserklärung zugunsten des Beigeladenen zu 10. ab. Gleichzeitig beantragten beide die Ausschreibung ihrer Vertragsarztsitze. Randnummer 5 Die Beigeladene zu 1. schrieb die Vertragsarztsitze der Beigeladenen zu 10. und 11. aus. Für den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 10. bewarb sich neben der Beigeladenen zu 11. auch die Antragstellerin. Randnummer 6 Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen fasste am 26.06.2007 insgesamt sechs Beschlüsse, in denen er jeweils das Ende der Zulassung infolge Verzichts der Beigeladenen zu 10. und 11. zum 30.06.2007 feststellte, ferner den Beigeladenen zu 10. zur Übernahme des Vertragsarztsitzes der Beigeladenen zu 11. und die Beigeladene zu 11. als Internistin mit Schwerpunktbezeichnung Hämatologie und Internistische Onkologie zur Übernahme des Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 10. zuließ und jeweils den Anträgen der Beigeladenen zu 10. und 11. zur Verlegung des Vertragsarztsitzes an ihren bisherigen Standort zustimmte. Randnummer 7 Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 26.06.2007, durch den die Beigeladene zu 11. als Praxisnachfolgerin des Beigeladenen zu 10. zugelassen und der Antrag der Antragstellerin gleichzeitig abgelehnt wurde, legte die Antragstellerin am 02.07.2007 Widerspruch ein. Der am 10.07.2007 ausgefertigte Beschluss war der Antragstellerin in der Sitzung am 26.06.2007 mündlich bekannt gegeben worden. Randnummer 8 Zur Begründung führte der Zulassungsausschuss an, beide Bewerberinnen verfügten über die erforderlichen Voraussetzungen. Das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit seien zugunsten der Antragstellerin zu werten. Dennoch sei die Beigeladene zu 11. zuzulassen gewesen. Das Gesetz regele in § 103 Abs. 4 SGB V nicht abschließend die zu berücksichtigenden Tatsachen. Der abgebende Arzt könne nicht gezwungen werden, die Praxis an einen bestimmten Bewerber zu übergeben. Die Vergabe der Vertragsarztpraxis gegen den Willen des Arztes führe zum Scheitern des Auswahlverfahrens, im Ergebnis könne der wirtschaftliche Wert der Praxis vernichtet werden. Deshalb müsse der klar zum Ausdruck gekommene Wille des Praxisinhabers bzw. seiner Erben als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal berücksichtigt werden. Der Beigeladene zu 10. habe sich ausdrücklich für die Beigeladene zu 11. als Nachfolgern ausgesprochen. Deshalb sei dem Antrag der Beigeladenen zu 11. stattgegeben worden. Der Zulassungsausschuss ordnete ferner die sofortige Vollziehung an. Die Beigeladene zu 11. wäre ansonsten gehindert, die vertragsärztliche Versorgung auf dem Gebiet der Hämatologie/Onkologie sicherzustellen und damit von ihrer Zulassung als fachärztlich tätige Internisten Gebrauch zu machen. Die Versorgung ihrer Patienten im hausärztlichen Bereich durch die Fortführung der Praxis durch den Beigeladenen zu 10. könne ebenfalls nicht sichergestellt werden. Demgemäß sei aus dem überwiegenden Interesse der Beigeladenen zu 10. und 11. sowie aus Gründen der Sicherstellung der hämatologisch/onkologischen Versorgung in A-Stadt der Sofortvollzug anzuordnen gewesen. Ein weiterer Grund sei auch der übergeordnete Aspekt der Stärkung und Sicherung der kassenärztlichen Versorgung. Die Beigeladene zu 11. könne umgehend als fachärztliche Internistin mit Schwerpunkt Hämatologie/Onkologie tätig werden. Eine Bedarfssituation für eine weitere Sonderbedarfszulassung wäre damit nicht mehr gegeben. Im Ergebnis werde damit die Schaffung eines weiteren Vertragsarztsitzes vermieden. Angesichts der erheblichen zusätzlichen, das Budget belastenden Kosten durch Schaffung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes würden damit ganz erhebliche finanzielle Mittel der Versichertengemeinschaft eingespart werden. Dies diene letztendlich der Stärkung und Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im Allgemeinen. Randnummer 9 Am 29.06.2007 hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie ist der Auffassung, der Zulassungsausschuss sei grundsätzlich nicht befugt, die sofortige Vollziehung seines Beschlusses anzuordnen. Es gebe kein besonderes Interesse daran, da die Beigeladenen zu 10. und 11. ihre Praxis an ihrem bisherigen Standort in jedem Falle fortführen könnten. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses sei auch sachlich falsch, da bei Berücksichtigung der Kriterien gemäß § 103 Abs. 4 SGB V– berufliche Eignung, Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit – der Zulassungsausschuss sie als Nachfolgerin des Beigeladenen zu 10. hätte zulassen müssen. Im Übrigen sei auch der Verzicht des Beigeladenen zu 10. unwirksam, da er nicht bedingt abgegeben werden könne. Ein Praxistausch, wie von den Beigeladenen zu 10. und 11. im Ergebnis vollzogen, sei nach den angewandten Regelungen nicht zulässig. Es sei nicht jeder Wille des Praxisabgebers zu berücksichtigen. Im Einzelnen wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.06.2007 und 17.07.2007 verwiesen. Randnummer 10 Die Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs mit Datum vom 29.06.2007 gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 26.06.2007 wiederherzustellen. Randnummer 11 Der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 10. und 11. beantragen übereinstimmend, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 12 Der Antragsgegner hält den Beschluss des Zulassungsausschusses für rechtmäßig. Er hält den Zulassungsausschuss auch für befugt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Beschlüsse auszusprechen. Auch materiell-rechtlich sei der Beschluss rechtmäßig. Die Zulassungsgremien seien berechtigt, Wünsche des abgebenden Arztes hinsichtlich seines Nachfolgers zu beachten. Die grundrechtlichen Positionen der Beigeladenen zu 10. und 11. aus Artikel 12 und 14 GG seien zu beachten. Der Schutz des Eigentums wie auch der Schutz der freien Berufsausübung erfordere es geradezu, bei einem Praxistausch den Wünschen der Betroffenen in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Es entspreche auch in hohem Maße dem öffentlichen Interesse, wenn durch andere zulassungsrechtliche Maßnahmen wie z. B. den Praxistausch weitere Sonderbedarfszulassungen vermieden werden könnten. Die Antragstellerin könne auch eine Zulassung wegen der nur bedingt abgegebenen Verzichtserklärung des Beigeladenen zu 10. nicht erreichen. Es gehe nur noch um die Frage, ob generell der Praxistausch akzeptiert werde oder nicht. Der Ermessensspielraum sei auf „0“ geschrumpft. Es sei deshalb auch die Frage zu stellen, ob, da die Antragstellerin ihr Ziel nicht erreichen könne, sie im einstweiligen Rechtschutzverfahren überhaupt ein Rechtschutzinteresse besitze. Zu erwägen sei auch, ob ihr Antrag im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht deshalb als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei, weil sie in Wirklichkeit die Aufrechterhaltung der aus ihrer Sicht bestehenden Sonderbedarfssituation im Planungsbereich A-Stadt für den Bereich der Hämatologie/Onkologie zu erreichen suche. Aus der rechtmäßigen Entscheidung ergebe sich auch der Anordnungsgrund. Es lägen erhebliche öffentliche Interessen an einer sofortigen Vollziehung vor. Der Zulassungsausschuss habe seine Entscheidung hinreichend begründet. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 12.07.2007 verwiesen. Randnummer 13 Die Beigeladene zu 11. hält den Zulassungsausschuss ebenfalls für befugt, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Diese Entscheidung lasse auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Antragstellerin könne im Hauptsacheverfahren nicht obsiegen, denn Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor. Entscheidendes Gewicht komme auch dem geplanten Wechsel zu. Allein hilfsweise beantrage sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Zulassungsbescheid sei offensichtlich rechtmäßig, jedenfalls würden die Interessen für die Anordnung überwiegen. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten ohne Datum, eingegangen bei Gericht am 11.07.2007 verwiesen. Randnummer 14 Der Beigeladene zu 10. hat im Erörterungstermin vor der Kammer darauf hingewiesen, der Praxistausch sei von ihm ausgegangen. Aufgrund gesundheitlicher und wirtschaftlicher Schwierigkeiten habe er sich gezwungen gesehen, auf eine Veränderung seines Vertragsarztstatus hinzuwirken. Randnummer 15 Die übrigen Beteiligten haben keinen Antrag gestellt und sich zur Sache schriftsätzlich nicht geäußert. Randnummer 16 Die Kammer hat mit den Beteiligten am 17.07.2007 einen Erörterungstermin abgehalten. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakten, der Gegenstand des Erörterungstermins war, verwiesen. Randnummer 18 II. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz– SGG – zulässig. Randnummer 19 Mit der Änderung durch das 6. Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Gesetzgeber hinreichend klar gestellt, dass ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung auch schon vor Klageerhebung zulässig ist (§ 86a Abs. 2 und Abs. 3 SGG). Eine Ausnahmebestimmung für Verfahren vor dem Antragsgegner in Zulassungssachen hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Insbesondere sieht § 97 Abs. 4 SGB V lediglich vor, dass der Berufungsausschuss die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen kann, was nunmehr generell für alle Entscheidungen in Form eines Verwaltungsakts nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG möglich ist. Die klare gesetzliche Regelung ist auch unabhängig davon, ob das Verfahren vor dem Antragsgegner ein vom Vorverfahren im Sinne der §§ 78 - 85 SGG zu unterscheidendes Verfahrens ist. Die Regelungen über den einstweiligen Rechtsschutz sind auch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Art. 19 Abs. 4 GG auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt Art. 19 Abs. 4 nicht nur bei Anfechtungs-, sondern auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigen könnte. Deswegen muss nicht nur der Gesetzgeber - wie für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit § 123 VwGO geschehen - eine Regelung vorsehen, aufgrund deren die Gerichte vorläufigen Rechtsschutz gewähren können. Vielmehr sind auch die diese Vorschrift anwendenden Gericht gehalten, bei ihrer Auslegung und Anwendung der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 25.01.1995, Az.: 2 BvR 2689/94, 2 BvR 52/95, NJW 1995, 950 ). Von daher vermochte die Kammer nicht der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.09.2002 - L 10 B 2/02 KA ER - MedR 2003, 310 = GesR 2003, 76 (s. a. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.10.2006 – L 10 B 15/06 KA ER– www.sozialgerichtsbarkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.