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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 343/07 ER Beschluss Vertragsärztliche Versorgung - Ende der Zulassung durch Erreichen der 68-Jahres-Altersgrenze - kein

Vertragsärztliche Versorgung - Ende der Zulassung durch Erreichen der 68-Jahres-Altersgrenze - kein Verstoß gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht - aufschiebende Wirkung gegen feststellenden dekla

§ 95Nr.

17 = NJW 1998, 1776). Das Bundessozialgericht sieht demgegenüber unter Hinweis auf die Möglichkeiten, über das 68. Lebensjahr hinaus als Vertragsarzt tätig zu sein (als Privatarzt und nach dem Übergangsrecht), keinen Willen des Gesetzgebers, jede patientenbezogene Berufsausübung durch ältere Ärzte als so potenziell gefährdend anzusehen, dass sie ausnahmslos zu unterbleiben hätten (vgl. BSG v. 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R - juris Rn. 24 - BSGE 93, 79 = SozR 4-5525 § 32 Nr. 1). Es stützt sich deshalb bei Bejahung der Verfassungsmäßigkeit vor allem auf die Erwägung des Gesetzgebers, wonach die zur Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung für zwingend erforderlich gehaltene Beschränkung der Zahl der zugelassenen Vertragsärzte nicht einseitig zu Lasten der jungen, an einer Zulassung interessierten Ärztegeneration zu verwirklichen sei (vgl. BSG v. 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - juris Rn. 29 - BSGE 83, 135 =

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18; BSG v. 12.09.2001 - B 6 KA 45/00 R - juris Rn. 13 -

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32). Dies gelte auch für die Psychotherapeuten (vgl. BSG v. 08.11.2000 – B 6 KA 55/00 R– juris Rn. 36 f. - BSGE 87, 184, =

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26). Eine europarechtliche Dimension der Altersgrenze hat das BSG ausdrücklich verneint (vgl. BSG v. 27.04.2005 - B 6 KA 38/04 B – juris Rn. 12; BSG v. 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - juris Rn. 35 - BSGE 83, 135 =

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18; s. a. LSG Hessen v. 15.12.2004 - L 7 KA 412/03 ER– juris; LSG Hessen v. 10.06.2005 - L 6/7 KA 58/04 ER– juris; Boecken, NZS 2005, 393 ff.). Randnummer 20 Die bisherige sozialgerichtliche Rechtsprechung sieht auch nach Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte durch das GKV-WSG und der Einfügung der Ausnahmeregelungen in § 95 Abs. 7 Satz 8 SGB V durch das VÄndG sowie im Hinblick auf die europäische Antidiskriminierungsrichtlinie (vgl. Art. 1 und 6 EGRL 78/2000) die Altersgrenze weiterhin einhellig als rechtmäßig an (vgl. LSG Schleswig-Holstein. v. 25.05.2007 – L 4 B 406/07 KA ER– www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Schleswig-Holstein v. 31.01.2006 – L 4 KA 3/04– NZS 2006, 559; LSG Baden-Württemberg v. 23.10.2006 – L 5 KA 4343/06 ER-B – juris; LSG Bayern v. 19.07.2006 – L 12 KA 9/06–<Revision anhängig: B 6 KA 41/06 >; LSG Hamburg v. 28.06.2006 – L 2 KA 1/06– www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Hessen v. 15.03.2006 – L 4 KA 32/05– juris; LSG Hessen v. 10.06.2005 - L 6/7 KA 58/04 ER– MedR 2006, 237; LSG Hessen v. 15.12.2004 – L 7 KA 412/03 ER– juris; SG PI. v. 31.03.2006– S 8 ER 68/06 KA – juris; anders z. T. die Literatur, s. Arnold, MedR 2007, 143 ff.; Boecken NZS 2005, 393 ff.). Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung und hält insofern auch an ihrer eigenen Rechtsprechung nach den genannten Gesetzesänderungen fest (vgl. SG Marburg v. 23.11.2005 – S 12 KA 38/05– juris). Randnummer 21 Das Fehlen einer allgemeinen Härteregelung bei der Altersgrenze stellt keine ausfüllungsfähige oder ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke dar, sondern entspricht der Absicht des Gesetzgebers. Über den ausdrücklich geregelten Ausnahmetatbestand hinaus ist die Altersgrenze damit auf alle Betroffenen anzuwenden (vgl. BSG v. 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - juris Rn. 24 - BSGE 83, 135 =

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18). Insofern kommt es auf die weiter von der Antragstellerin geltend gemachten persönlichen Umstände nicht an. Randnummer 22 Von daher war der Hauptantrag zurückzuweisen. Randnummer 23 Der Antrag war auch im Hilfsantrag zurückzuweisen. Hierfür fehlt es ebf. an einem Anordnungsanspruch. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihr Widerspruch vom 23.04.2007 gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 07.03.2007 sowie eine potenzielle Klage gegen die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners aufschiebende Wirkung hat. Randnummer 24 Das Zulassungsende tritt kraft Gesetzes ein (vgl. BSG v. 05.11.2003 - B 6 KA 56/03 B - juris Rn. 8). Auch die aufschiebende Wirkung gegen einen feststellenden – deklaratorischen - Verwaltungsakt berechtigt den Arzt nicht, seine vertragsärztliche Tätigkeit fortzusetzen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen v. 17.05.2005 - L 10 B 10/04 KA ER– juris Rn. 6 - GesR 2005, 378; LSG Hessen v. 10.06.2005 - L 6/7 KA 58/04 ER– juris Rn. 29 f. - MedR 2006, 237). Soweit LSG Bayern Widersprüchen und Klagen gegen die feststellenden Beschlüsse gem. § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung zubilligt, weil das Gesetz nicht zwischen sog. bloß deklaratorischen und sonstigen feststellenden Verwaltungsakten unterscheide (vgl. LSG Bayern v. 20.07.2006– L 12 B 835/06 KA ER – juris Rn. 21 u. 24 - Breith 2007, 531), vermochte dem die Kammer nicht zu folgen. Die Zulassungsgremien treffen lediglich deklaratorische Feststellungen über das Ende der Zulassung. Die Zulassung wird nicht entzogen (vgl. LSG Hessen v. 10.06.2005 - L 6/7 KA 58/04 ER– juris Rn. 29 - MedR 2006, 237; ebs. LSG Rheinland-Pfalz v. 02.10.2006 - L 5 ER 185/06 KR– juris Rn. 10 ff. m.w.N. für die Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer Krankenkasse). Aber auch wenn man von einer aufschiebenden Wirkung ausgeht, gilt dies nur für den Bescheid selbst, nicht aber für die gesetzlich angeordnete Beendigung der Zulassung, durch die die vormalige Zulassungsentscheidung durch Zeitablauf erledigt wird. Durch einen Widerspruch kann die materielle Rechtslage nicht verbessert werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen v. 17.05.2005 - L 10 B 10/04 KA ER– juris Rn. 6 - GesR 2005, 378). Randnummer 25 Angesichts des Fehlens eines Anordnungsanspruchs kommt es auf einen Anordnungsgrund nicht an. Randnummer 26 Nach allem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Haupt- und Hilfsantrag zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung in § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben. Randnummer 29 Für das Klage- und Antragsverfahren gilt das Gerichtskostengesetz i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718, da der Antrag nach dem 30.06.2004 anhängig wurde (vgl. § 72 Nr. 1 GKG). Randnummer 30 In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Randnummer 31 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung von der Höhe des Überschusses (Gewinn vor Steuern) auszugehen. Das BSG stellt nicht mehr auf einen Fünfjahreszeitraum, sondern nur noch auf einen Dreijahreszeitraum ab (vgl. BSG v. 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R– juris, Rn 7 ff.; BSG v. 26.09.2005 - B 6 KA 69/04 B –). Zu ermitteln sind dementsprechend für die Fortdauer der Zulassung die erzielbaren Einkünfte anhand der bisherigen Honorarumsätze, die um die Praxiskosten in zu vermindern sind. Randnummer 32 Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Abrechnungen erzielte die Antragstellerin in den Quartalen II/06 bis I/07 Nettohonorare von 18.593,51 Euro, 17.593,51 Euro, 16.203,19 Euro und 12.984,17 Euro, insgesamt 65.527,80 Euro. Bei geschätzten Unkosten von 50 % ergibt dies einen Gewinn vor Steuern von 32.763,90 Euro jährlich bzw. in drei Jahren von 98.291,70 Euro. Im Hinblick auf das einstweilige Anordnungsverfahren war von einem Drittel dieses Betrages auszugehen. Dies ergab den festgesetzten Wert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020975

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