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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 300/07 Urteil Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Beurteilung der Versorgungssituation in einem Planungsbere

Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Beurteilung der Versorgungssituation in einem Planungsbereich anhand Einwohner/Arzt/Relation - Sonderbedarfszulassung Leitsatz Die Versorgungssituation

§ 101Nr.

5 m.w.N.). Zur Ermittlung der Bedarfssituation ist es sachgerecht und statthaft, die bereits niedergelassenen Ärzte nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität ihrer Praxen zu befragen. Diese Befragung hat sich grundsätzlich auf die gesamte Breite eines medizinischen Versorgungsbereichs und nicht nur auf einzelne spezielle Leistungen zu beziehen. Die Angaben der Ärzte sind aber als potentielle künftige Konkurrenten des Bewerbers um einen zusätzlichen Praxissitz nicht ohne weiteres als Entscheidungsgrundlage geeignet, sondern müssen sorgfältig ausgewertet, soweit möglich durch weitere Ermittlungen ergänzt und so objektiviert werden. Hierfür ist es erforderlich, etwa die Anzahlstatistiken der in Frage kommenden Vertragsärzte beizuziehen, um festzustellen, inwieweit im Bereich des streitigen Sonderbedarfs von diesen Ärzten Leistungen erbracht werden (vgl. BSG v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - juris Rn. 36 u. 38 - BSGE 86, 242 =

§ 101Nr. 5; LSG Nordrhein-Westfalen v. 14.07.2004 - L 11 KA 21/04 - juris Rn. 18 - Ges

R 2004, 526; LSG Nordrhein-Westfalen v. 28.02.2007 – L 11 KA 82/06– juris Rn. 21). Die Ermittlungen dürfen sich ferner auch auf die gesamte jeweilige Gruppe der Gebietsärzte beziehen, die nach dem einschlägigen Weiterbildungsrecht befugt sind, die Leistungen eines streitigen Teilgebiets zu erbringen. Es kommt in erster Linie auf die tatsächliche Versorgungssituation in dem betreffenden Planungsbereich an, was nicht ausschließt, dass die sachkundigen Zulassungsgremien diesen Planungsbereich (analog § 12 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV) im Falle von Subspezialisierungen einzelner Fachgebiete überschreiten und auch die an den untersuchten räumlichen Bereich angrenzende Gebiete in ihre Überlegungen mit einbeziehen (vgl. BSG v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - juris Rn. 36 - BSGE 86, 242 =

§ 101Nr.

5; LSG Sachsen v. 26.05.2005 – L 1 B 31/05 KA-ER - juris Rn. 18; LSG Nordrhein-Westfalen v. 25.04.2007 – L 10 KA 48/06– juris Rn. 46). Die ausnahmsweise Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes muss zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem kompletten Versorgungsbereich unerlässlich sein; die Versorgungslücke muss in der gesamten Breite eines Versorgungsbereichs bestehen. Werden lediglich einzelne spezielle Leistungen, die eine Vertragsarztpraxis in freier Niederlassung nicht sinnvoll auszufüllen vermögen, von den im Planungsbereich bereits niedergelassenen Vertragsärzten nicht erbracht, so kommt anstelle einer Sonderbedarfszulassung ggf. die Erteilung einer Ermächtigung in Frage (vgl. BSG v. 19.03.1997 - 6 RKa 43/96 - juris Rn. 18 -

§ 101Nr.

1). Einer Ermächtigung nach § 116 SGB V, § 31a Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV gebührt gegenüber einer Sonderbedarfszulassung nur der Vorrang, wenn der von den bereits zugelassenen Vertragsärzten nicht abgedeckte Versorgungsbedarf unterhalb des Umfangs einer wirtschaftlich tragfähigen Vertragsarztpraxis liegt (vgl. BSG v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - juris Rn. 39 - BSGE 86, 242 =

§ 101Nr.

5; BSG v. 19.03.1997 - 6 RKa 43/96 - juris Rn. 18 -

§ 101Nr. 1). Der Versorgungsbedarf muss allerdings dauerhaft erscheinen (§ 25 Satz 2 <Nr. 25 Satz 2 a.F.>; Bedarfspl

RL-Ä). Randnummer 30 Ausgehend von diesen rechtlichen Überlegungen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine Sonderbedarfszulassung abgelehnt hat. Randnummer 31 Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise die Bedarfssituation im Bereich der Hämatologie und Internistischen Onkologie anhand von Vergleichszahlen bewertet, die im Bereich dieses Fachbereichs in anderen Versorgungsgebieten festzustellen ist. Ähnlich der gesetzgeberischen Vorgabe nach § 101 SGB V (vgl. Pawlita in: jurisPK-SGB V, § 101 Rn. 27 ff.) geht er von der tatsächlichen Versorgungssituation aus. Danach besteht in K. eine Einwohner/Arzt-Relation im Bereich Hämatologie/Onkologie (nur Schwerpunktpraxen) von ca. 168.000 Einwohnern zu einem niedergelassenen Internisten mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie. Im hier maßgeblichen Planungsbereich F.-Stadt besteht eine Relation von 1 : 64.581. Von den insgesamt 26 Planungsbereichen gehört damit der Planungsbereich F.-Stadt zu den Planungsbereichen mit der besten Einwohner/Arzt-Relation. Statistisch gesehen ist der streitbefangene Planungsbereich, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, bereits jetzt durch zwei niedergelassene fachärztliche Internisten mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie mehr als doppelt so gut versorgt wie der Landesdurchschnitt. Der Beklagte hat hierbei die Ermächtigung eines Krankenhausarztes außer Betracht gelassen, weil diese sich im Bereich der Behandlung im Wesentlichen auf die Weiterführung von Chemotherapien bezieht, die im stationären Bereich des Krankenhauses eingeleitet worden sind. Die Entscheidung des Beklagten beruht damit nicht ausschließlich auf einer Befragung niedergelassener Kollegen, sondern auf einer Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs aufgrund des Istzustandes. Randnummer 32 Soweit der Kläger allgemein auf Zahlen von Krebserkrankungen verweist, vermochte dem die Kammer nicht zu folgen. Maßgeblich ist im Rahmen einer Sonderzulassung allein die konkrete Versorgungssituation im maßgeblichen Planungsbereich. Die insoweit auch fachkundig mit einem Arzt besetzte Kammer ist ferner der Überzeugung, dass fachärztliche Internisten mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie nicht ausschließlich zur Behandlung von Krebserkrankungen herangezogen werden können. Sie werden auch von anderen Ärzten erbracht, insbesondere auch von Onkologen anderer Fachgebiete. Bereits von daher kann nicht von allgemeinen Hochrechnungen von Patientenzahlen auf den konkreten Bedarf für das Fachgebiet des Klägers geschlossen werden. Randnummer 33 Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf Planungen der bereits vorhandenen Gemeinschaftspraxis hingewiesen hat, einen dritten Behandler in die Praxis aufzunehmen, kann hieraus nicht auf einen weiteren Versorgungsbedarf geschlossen werden. Auch unterstellt, diese Aussage des Klägers trifft zu, folgt hieraus nicht, dass gerade ein weiterer spezifisch internistisch-onkologischer Versorgungsbedarf besteht. Im Übrigen hat diese Gemeinschaftspraxis gegenüber der Beigeladenen zu 1) angegeben, über weitere Behandlungskapazitäten zu verfügen. Randnummer 34 Der Beschluss des Beklagten war auch nicht wegen eines Begründungsmangels aufzuheben. Bereits im Beschluss hat er die für ihn maßgebliche Einwohner/Arzt-Relation angegeben. Die im Klageverfahren vorgelegten detaillierteren Berechnungen belegen lediglich im Einzelnen das Zustandekommen der Einwohner/Arzt-Relation und lassen nicht erkennen, dass die im Beschluss angegebene Relation zu Lasten des Anspruchs des Klägers fehlerhaft gewesen wäre. Von daher kam für die Kammer eine Aufhebung des Beschlusses auch aus diesem Grund nicht in Betracht. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung in § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil hat die Verfahrenskosten zu tragen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020982

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