17 = NJW 1998, 1776). Das Bundessozialgericht sieht demgegenüber unter Hinweis auf die Möglichkeiten, über das 68. Lebensjahr hinaus als Vertragsarzt tätig zu sein (als Privatarzt und nach dem Übergangsrecht), keinen Willen des Gesetzgebers, jede patientenbezogene Berufsausübung durch ältere Ärzte als so potenziell gefährdend anzusehen, dass sie ausnahmslos zu unterbleiben hätten (vgl. BSG v. 30.06.2004 -B 6 KA 11/04 R -juris Rn. 24 -BSGE 93, 79 = SozR 4-5525 § 32 Nr. 1). Es stützt sich deshalb bei Bejahung der Verfassungsmäßigkeit vor allem auf die Erwägung des Gesetzgebers, wonach die zur Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung für zwingend erforderlich gehaltene Beschränkung der Zahl der zugelassenen Vertragsärzte nicht einseitig zu Lasten der jungen, an einer Zulassung interessierten Ärztegeneration zu verwirklichen sei (vgl. BSG v. 25.11.1998 -B 6 KA 4/98 R -juris Rn. 29 -BSGE 83, 135 =
18; BSG v. 12.09.2001 -B 6 KA 45/00 R -juris Rn. 13 -
32). Dies gelte auch für die Psychotherapeuten (vgl. BSG v. 08.11.2000 – B 6 KA 55/00 R– juris Rn. 36 f. -BSGE 87, 184, =
26). Eine europarechtliche Dimension der Altersgrenze hat das BSG ausdrücklich verneint (vgl. BSG v. 27.04.2005 -B 6 KA 38/04 B – juris Rn. 12; BSG v. 25.11.1998 -B 6 KA 4/98 R -juris Rn. 35 -BSGE 83, 135 =
18; s. a. LSG Hessen v. 15.12.2004 -L 7 KA 412/03 ER– juris; LSG Hessen v. 10.06.2005 -L 6/7 KA 58/04 ER– juris; Boecken, NZS 2005, 393 ff.). Randnummer 26 Die bisherige sozialgerichtliche Rechtsprechung sieht auch nach Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte durch das GKV-WSG und der Einfügung der Ausnahmeregelungen in § 95 Abs. 7 Satz 8 SGB V durch das VÄndG sowie im Hinblick auf die europäische Antidiskriminierungsrichtlinie (vgl. Art. 1 und 6 EGRL 78/2000) die Altersgrenze weiterhin einhellig als rechtmäßig an (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.06.2007 – L 11 B 12/07 KA ER– www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.09.2007 – L 11 B 17/07 KA ER– www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.05.2007 – L 4 B 406/07 KA ER– www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 31.01.2006 – L 4 KA 3/04– NZS 2006, 559; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.10.2006 – L 5 KA 4343/06 ER-B – juris; LSG Bayern, Urt. v. 19.07.2006 – L 12 KA 9/06–<Revision anhängig: B 6 KA 41/06 R>; LSG Hamburg, Urt. v. 28.02.2007 Randnummer 27 – L 2 KA 2/06 – www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Hamburg, Urt. v. 28.06.2006 – L 2 KA 1/06– www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Hessen, Beschl. v. 15.03.2006 – L 4 KA 32/05 Randnummer 28 – juris; LSG Hessen, Beschl. v. 10.06.2005 -L 6/7 KA 58/04 ER– MedR 2006, 237; LSG Hessen, Beschl. v. 15.12.2004 – L 7 KA 412/03 ER– juris; SG PI., Urt. v. 31.03.2006– S 8 ER 68/06 KA – juris; SG Marburg, Urt. v. 10.10.2007 -S 12 KA 268/07 -www.sozialgerichtsbarkeit.de; anders z. T. die Literatur, s. Arnold, MedR 2007, 143 ff.; Boecken, NZS 2005, 393 ff.). Randnummer 29 Nach Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung war die Klägerin grundsätzlich nicht mehr berechtigt, psychotherapeutische Leistungen an gesetzlich versicherten Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen. Als Ausnahme hiervon erteilte der Berufungsausschuss/Psychotherapie mit Beschluss vom 14.07.2004 der Klägerin die Genehmigung, anbehandelte Fälle bei Kindern und Jugendlichen bis zu ihrem Abschluss weiter zu behandeln“. In den Bescheidgründen führte der Berufungsausschuss weiter aus, im Hinblick darauf, dass vor allem bei Kindern und Jugendlichen der psychotherapeutische Psychotherapeut nicht ausgewechselt werden sollte und im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragene Unterversorgung in der Region und damit verbundenen Wartefristen habe er die Auslauffrist nicht begrenzt. Damit griff der Berufungsausschuss eine Thematik auf, die bereits Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gewesen ist. So führt bereits das SG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 12.05.2004, Az.: S 27 KA 2024/04 ER aus, soweit die Fortführung bereits begonnener Therapien in Frage gestanden haben sollte, so habe die Beigeladene zu 1), also die jetzt beklagte KV, versichert, dass bereits genehmigte Therapien fortgeführt werden können. Randnummer 30 Von daher musste der Klägerin von Anfang an klar sein, dass sie neue Patienten nicht behandeln durfte. Bei allen abgesetzten Behandlungen handelt es sich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, um solche neuen Behandlungsfälle. Die fehlende Berechtigung zur Behandlung neuer Fälle schließt aber ein, dass sie auch nicht berechtigt war, die Durchführung neuer Therapien bei den Krankenkassen zu beantragen. Bereits von daher kommt es auf Genehmigungen der Krankenkassen nicht an. Zudem ist Gegenstand der Genehmigung der Krankenkassen lediglich die Berechtigung des Versicherten auf Behandlung hinsichtlich Versichertenstatus und Indikationsstellung nach den Psychotherapie-Richtlinien, nicht jedoch die Berechtigung des Behandlers zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Dies ist Aufgabe der Beklagten. Randnummer 31 Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, selbst wenn in den Vorquartalen die Beklagte Abrechnungen entgegengenommen und bisher von einer sachlich-rechnerischen Berichtigung abgesehen hat. Randnummer 32 Die Befugnis der Kassenärztlichen Vereinigungen zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung kann Einschränkungen durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes unterliegen. Sachlich-rechnerische Richtigstellungen dürfen aus Vertrauensschutzgründen nicht erfolgen, wenn die Kassenärztliche Vereinigung über einen längeren Zeitraum eine systematisch fachfremde oder eine ohne ausreichende fachliche Qualifikation ausgeübte Tätigkeit wissentlich geduldet und der Vertragsarzt im Vertrauen auf die weitere Vergütung solcher Leistungen weiterhin entsprechende Leistungen erbracht hat. Hierfür ist eine längere Verwaltungspraxis erforderlich, die über eine Zeit von wenigen Monaten hinausgehen muss. Diesem wissentlichen Dulden systematisch-fachfremder oder ohne ausreichende fachliche Qualifikation ausgeübter Tätigkeiten muss es gleichstehen, wenn eine Kassenärztliche Vereinigung im Streit um die Abrechenbarkeit einer Leistung auf den Widerspruch des Vertragsarztes hin eine Abhilfeentscheidung zu seinen Gunsten trifft, ohne die Honorierung in ihrem Bescheid zeitlich klar zu begrenzen bzw. ohne sie als nur "vorläufig bis zur endgültigen Klärung" zu kennzeichnen. In einem solchen Fall begründet die Aufhebung einer sachlichrechnerischen Richtigstellung ein Vertrauen des Vertragsarztes, dass die von ihm erreichte günstige Honorierung in Einklang mit der Rechtslage steht. Ein derart begründeter Vertrauensschutz unterliegt indessen auch Begrenzungen. Das Handeln im Vertrauen auf die Richtigkeit derartigen Verwaltungshandelns schützt den Vertragsarzt zum einen nur gegenüber demjenigen, der den Vertrauenstatbestand gesetzt hat. Ein einmal geschaffener Vertrauenstatbestand entfaltet zudem nicht für alle Zukunft Schutzwirkungen, da er wieder entfallen kann. Ein solcher Wegfall ist etwa denkbar, wenn sich die Sach- oder Rechtslage maßgeblich ändert oder wenn die Kassenärztliche Vereinigung den Betroffenen gegenüber deutlich macht, dass sich Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung einer Leistungslegende ergeben oder verstärkt haben, und sie die betroffenen Vertragsärzte z. B. durch Rundschreiben o. ä. entsprechend informiert bzw. den Abrechnungsbescheiden deutliche Hinweise auf die Zweifel beifügt. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage kann darin liegen, dass eine andere dazu autorisierte Stelle – z. B. der Bewertungsausschuss -eine von der Abrechnungspraxis der Kassenärztlichen Vereinigung abweichende Entscheidung trifft. Dem steht gleich, wenn eine zum gleichen Komplex ergangene gerichtliche Entscheidung anders als die bisherige Abrechnungspraxis der Kassenärztlichen Vereinigung lautet (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2001, Az: B 6 KA 3/01 R,
3 = BSGE 89, 90 = SGb 2003, 165, juris Rdnr. 39-41). Randnummer 33 Ausgehend von diesen Grundsätzen des Bundessozialgerichts, von denen abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht, ist ein Vertrauensschutztatbestand für die hier strittigen Quartale nicht gegeben. Randnummer 34 Soweit die Beklagte in der Vergangenheit Leistungen in neuen Behandlungsfällen vergütet hat, ist dies zwischen den Beteiligten nicht streitig gewesen oder thematisiert worden. Es handelte sich um ein schlicht fehlerhaftes Handeln der Beklagten. Jedenfalls ist für die Kammer nicht nachgewiesen, dass die Beklagte die bis zu den streitbefangenen Quartalen vorgenommene Vergütung im Wissen, dass ein Vergütungsanspruch nicht bestand, vorgenommen hat. Zwischen den Beteiligten war vielmehr die Frage der Vergütungsfähigkeit der Leistungen, wie bereits ausgeführt, Gegenstand der Erörterungen im Verfahren um die Beendigung der Zulassung, wobei die Beklagte bereits seinerzeit klar zum Ausdruck gebracht hatte, Neufälle seien nicht abrechenbar. Soweit die Klägerin aber trotz Kenntnis von dieser Verfahrensweise dennoch Anträge für neue Behandlungsfälle eingereicht hat und damit überhaupt Kassenpatienten nicht über ihren Zulassungsstatus aufgeklärt hat, um anschließend für die Behandlungen Abrechnungen bei der Beklagten einzureichen, so hat sie offensichtlich schlichtweg spekuliert, Krankenkassen und die Beklagte werde dies im Einzelnen nicht überprüfen. Ein Vertrauen aus diesem offensichtlich rechtswidrigen Verhalten kann die Klägerin daraus aber nicht herleiten. Wer sich selbst bewusst rechtswidrig verhält, kann nicht darauf vertrauen, dies werde von der Rechtsgemeinschaft hingenommen werden. Im Übrigen schafft die Klägerin gerade wieder therapeutische Verhältnisse, ohne aus rechtlichen Gründen gewährleisten zu können, sie werde die Behandlung fortsetzen dürfen. Im Hinblick auf die für die Klägerin weiterhin geltenden Berufspflichten hält die Kammer dies für äußerst problematisch, was aber letztlich nicht Gegenstand dieses Verfahrens war. Randnummer 35 Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020992
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