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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 49/07 Urteil Kassenärztliche Vereinigung - Festsetzung des Honoraranspruchs – Zuerkennung einer Sonderregelung für das R

Kassenärztliche Vereinigung - Festsetzung des Honoraranspruchs – Zuerkennung einer Sonderregelung für das Regelleistungsvolumen bei Leistungen einer besonderen Inanspruchnahme und dringenden Hausbesuc

§ 87Nr. 23 = BSGE 86, 16 = Med

R 2000, 543 = NZS 2001, 107 = USK 2000-108, zitiert nach juris, Rdnr. 34-36). Randnummer 38 Danach geht auch das Bundessozialgericht davon aus, dass der Bewertungsausschuss die Aufgabe hat, verbindliche Vorgaben für die Honorarverteilung zu erlassen. Der Auffassung der Beklagten, es handele sich dabei um bloße „Empfehlungen“, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 26.09.2007 – S 12 KA 822/06– www.sozialgerichtsbarkeit.de). Randnummer 39 Die Funktion des Bewertungsausschusses, verbindliche Vorgaben für die Honorarverteilung zu erlassen, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Regelleistungsvolumina als zwingende Vorgabe durch das GMG für diesen Bereich noch verstärkt. So heißt es in der Gesetzesbegründung hierzu, die bisherige Regelung habe bereits vorgesehen, dass der Bewertungsausschuss Vorgaben zur Honorarverteilung, insbesondere zur Aufteilung der Gesamtvergütungen auf Haus- und Fachärzte sowie zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung der Psychotherapeuten, beschließe. Zusätzlich werde dem Bewertungsausschuss die Kompetenz übertragen, Vorgaben für die Umsetzung von Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Menge der abgerechneten Leistungen der Vertragsärzte, insbesondere zur Umsetzung der Regelungen zu den Regelleistungsvolumina, zu beschließen. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die von der Selbstverwaltung der Ärzte und der Krankenkassen auf der Bundesebene (Bewertungsausschuss) und auf der Ebene der Kassenärztlichen Vereinigungen getroffenen Regelungen zur Honorarverteilung kompatibel seien (vgl. BT-Drs. 15/1170, S. 79). Entsprechend hat das GMG durch § 85 Abs. 4 Satz 10 SGB V klargestellt, dass die vom Bewertungsausschuss nach § 85 Abs. 4a Satz 1 SGB V getroffenen Regelungen Bestandteil der Honorarverteilungsmaßstäbe nach § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V sind. Randnummer 40 Der Beschluss des Bewertungsausschusses hinsichtlich der hier strittigen Leistungen einer besonderen Inanspruchnahme nach Ziffern 01100 bis 01110 EBM 2005 und dringende Hausbesuche nach Ziffern 01411 und 01412 EBM 2005 ist auch nicht willkürlich. Er dient offensichtlich der Sicherstellung dieser Leistungen. Es sollen Anreize geschaffen werden, die oft als zusätzliche Belastung empfundenen Arztbriefe zeitnah zu verfassen, was auch im Sinne einer effizienten und wirtschaftlichen Weiterbehandlung des Patienten ist. Gleiches gilt für die dringenden Hausbesuche im Zeitraum 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Diese notdienstähnliche Leistung, deren Anforderung vom Vertragsarzt nicht gesteuert werden kann, soll offensichtlich nicht Gefahr laufen, nur noch abgestaffelt vergütet zu werden. Dies entsprach auch bereits zuvor einer weitverbreiteten Praxis in den Honorarverteilungsmaßstäben. Die Herausnahme dieser Leistungen aus den Regelleistungsvolumina kann daher nicht als willkürlich bezeichnet werden. Randnummer 41 Entgegen der Vorgaben im BRLV bezieht die Beklagte die hier strittigen Leistungen einer besonderen Inanspruchnahme nach Ziffern 01100 bis 01110 EBM 2005 und dringende Hausbesuche nach Ziffern 01411 und 01412 EBM 2005 in die Regelleistungsvolumina ein. Die BRLV sind aber Bestandteil des HVV, so dass es zur Herausnahme der hier strittigen Leistungen einer besonderen Inanspruchnahme nach Ziffern 01100 bis 01110 EBM 2005 und dringenden Hausbesuchen nach Ziffern 01411 und 01412 EBM 2005 nicht zwingend einer Änderung des HVV bedarf. Bei einer Neubescheidung wird die Beklagte die Herausnahme dieser Leistungen aus dem Regelleistungsvolumen aber klarzustellen haben. Ein Ermessensspielraum hat sie diesbezüglich nicht. Soweit diese Leistungen aber in die Berechnung der Regelleistungsvolumina eingeflossen sind, wären diese dann fehlerhaft berechnet worden. Hierdurch wird der Kläger aber nicht beschwert, da sie in diesem Fall höher ausgefallen wären. Sollte dies der Fall sein, steht es der Beklagten aber frei, die Fallpunktzahlen durch Änderung des HVV entsprechend anzupassen. Von daher konnte auch bzgl. der strittigen Leistungen einer besonderen Inanspruchnahme nach Ziffern 01100 bis 01110 EBM 2005 und dringenden Hausbesuche nach Ziffern 01411 und 01412 EBM 2005 dem Hauptantrag nicht teilweise stattgegeben werden. Randnummer 42 Im Übrigen war die Klage aber abzuweisen. Randnummer 43 In der Anlage 1 BRLV werden unter den Arztgruppen, für die Arztgruppentöpfe gemäß III.1. BRLV und Regelleistungsvolumen gemäß III.3.1 BRLV berechnet werden, die Fachärzte für Frauenheilkunde genannt. Entsprechend hat der HVV auch die Fach(unter)gruppe B.2.4 gefasst. Randnummer 44 Mit dem GMG hat der Gesetzgeber die bisher als Soll-Vorschrift ausgestaltete Regelung zu den Regelleistungsvolumina verbindlich vorgegeben. Dadurch soll erreicht werden, dass die von den Ärzten erbrachten Leistungen bis zu einem bestimmten Grenzwert mit festen Punktwerten vergütet werden und den Ärzten insoweit Kalkulationssicherheit hinsichtlich ihrer Praxisumsätze und -einkommen gegeben wird. Leistungen, die den Grenzwert überschreiten, sollen mit abgestaffelten Punktwerten vergütet werden; damit soll zum einen der Kostendegression bei steigender Leistungsmenge Rechnung getragen werden, zum anderen soll der ökonomische Anreiz zur übermäßigen Mengenausweitung begrenzt werden (vgl. BT-Drs. 15/1170, S. 79). Randnummer 45 Regelleistungsvolumina dienen damit der Kalkulationssicherheit bei der Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen (vgl. Engelhard in: Hauck/Haines, SGB V, Kommentar, § 85, Rn. 256a f.; Freudenberg in: jurisPK-SGB V, Online-Ausgabe, Stand: 01.08.2007, § 85, Rn. 164). Zum anderen haben sie aufgrund des Zwecks, der Kostendegression bei steigender Leistungsmenge Rechnung zu tragen als auch den ökonomischen Anreiz zur Ausweitung der Leistungsmenge zu verringern, auch den Charakter von Honorarbegrenzungsmaßnahmen (vgl. Engelhard, ebd.). Nach Auffassung der Kammer steht aber angesichts der gesetzgeberischen Vorgaben der Gesetzeszweck der Kalkulationssicherheit im Vordergrund, insbesondere auch im Hinblick auf eine begrenzte Gesamtvergütung bei insgesamt steigenden Leistungsanforderungen. Randnummer 46 Ausgehend von den Vorgaben im HVV hat die Beklagte das Regelleistungsvolumen und insbesondere die arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen zutreffend berechnet. Nach Ziffer 6.2 HVV gehört der Kläger der Honorar(unter)gruppe der Fachärzte für Frauenheilkunde, B 2.4 an und ist die Praxis der Fachgruppe/Arztgruppe VfG 21 zugeordnet. Auf der Grundlage der Anlage zu Ziffer 6.3 HVV „Arztgruppenspezifische Regelleistungsvolumen“ ergeben sich die von der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid genannten Fallpunktzahlen. Randnummer 47 Diese Regelungen werden von dem Kläger letztlich nicht angegriffen. Er macht vielmehr geltend, es liege ein Ausnahmefall vor und der Vorstand der KV Hessen habe von seiner Ermächtigung, aus Gründen der Sicherstellung der ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung praxisbezogenen Änderungen an den arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen gemäß Anlage zu Ziffer 6.3 vorzunehmen, zu Unrecht keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 48 Nach dieser Ermächtigung ist der Vorstand verpflichtet, bei Vorliegen von Sicherstellungsgründen sein Ermessen im Hinblick auf eine Sonderregelung auszuüben. Dies hat die Beklagte aber, abgesehen von den Leistungen einer besonderen Inanspruchnahme nach Ziffern 01100 bis 01110 EBM 2005 und dringenden Hausbesuchen nach Ziffern 01411 und 01412 EBM 2005, nicht verkannt. Nach Auffassung der Kammer liegt ein Ausnahmefall nicht vor und brauchte sie daher von ihrem Ermessen keinen Gebrauch zu machen. Randnummer 49 Wann ein solcher Ausnahmefall aus Gründen der Sicherstellung der ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung vorliegt, wird weder im HVV noch im Beschluss des Bewertungsausschusses noch in den gesetzlichen Regelungen bestimmt und ist daher durch Auslegung zu konkretisieren. Randnummer 50 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), von der abzuweichen die Kammer hier keine Veranlassung sieht, darf der Vorstand einer Kassenärztlichen Vereinigung, was nach Auffassung der Kammer auch unter Geltung eines Honorarverteilungsvertrags gilt, außer zu konkretisierenden Bestimmungen, die nicht im voraus für mehrere Quartale gleich bleibend festgelegt werden können, auch dazu ermächtigt werden, Ausnahmen für sog. atypische Fälle vorzusehen. Es ist eine typische Aufgabe des Vorstandes, zu beurteilen, ob sog. atypische Fälle die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Freistellung von Obergrenzen erfüllen. Dabei beschränkt sich die Kompetenz des Vorstandes nicht auf die Statuierung von Ausnahmen für "echte Härten", vielmehr müssen sie generell für atypische Versorgungssituationen möglich sein (vgl. BSG, Urt. v. 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R–

§ 85Nr. 31 = Med

R 2000, 153, juris Rn. 36; BSG, Urt. v. 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R -

§ 85Nr.

27, juris Rn. 23). So hat das BSG eine vom Vorstand getroffene Sonderregelung für spezialisierte Internisten nicht beanstandet. Die Entscheidung, dass bei den Internisten, die eine Teilgebietsbezeichnung führten und deren spezielle Leistungen (einschließlich Folgeleistungen) 30 % der Gesamthonoraranforderung ausmachten, diese Leistungen herausgerechnet werden und dass diejenigen, deren spezialisierte Leistungen sogar 50 % der Gesamthonoraranforderung ausmachten, gänzlich von der Teilquotierung freigestellt werden, enthalte Schematisierungen, die nicht als sachwidrig beanstandet werden könnten. Derartige mit scharfen Grenzziehungen einhergehende Härten seien - wie z.B. auch für Stichtagsregelungen anerkannt - hinzunehmen, solange sie nicht im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung willkürlich seien (vgl. BSG, Urt. v. 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R– aaO., Rn. 36). Eine Generalklausel könne z.B. zur Anwendung kommen, wenn sich überraschend Änderungen der Versorgungsstruktur in einer bestimmten Region ergeben, weil etwa einer von wenigen Vertragszahnärzten in einer Stadt unvorhergesehen aus der vertragszahnärztlichen Versorgung ausgeschieden sei. Die von diesem Zahnarzt bisher behandelten Patienten müssten dann kurzfristig auf andere Zahnarztpraxen ausweichen, was zwangsläufig zu einer von diesen Praxen nur eingeschränkt steuerbaren Erhöhung der Zahl der dort behandelten Patienten führen werde. Vergleichbares gelte für die Änderung der Behandlungsausrichtung einer zahnärztlichen Praxis im Vergleich zum Bemessungszeitraum, etwa wenn sich ein bisher allgemein zahnärztlich tätiger Vertragszahnarzt auf oral-chirurgische Behandlungen konzentriert und deshalb höhere Fallwerte erreiche (vgl. BSG, Urt. v. 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R– aaO. Rn. 23). Darauf reagierende Differenzierungen hinsichtlich der Festlegung der individuellen Bemessungsgrundlage seien nicht nur dann geboten, wenn ihr Unterlassen zur Existenzgefährdung zahnärztlicher Praxen führen würde. Ein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass sich auf eine Verletzung des Gebotes der Honorarverteilungsgerechtigkeit nur solche Vertrags(zahn)ärzte berufen können, bei denen die Anwendung der jeweils angegriffenen Honorarverteilungsregelung zu existenzbedrohenden Konsequenzen führen könnte, ist dem Vertrags(zahn)arztrecht fremd (vgl. BSG, Urt. v. 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R– aaO. Rn. 25). Randnummer 51 Zur Erweiterung von Praxis- und Zusatzbudgets gemäß Nr. 4.3 der Allgemeinen Bestimmungen A I., Teil B, EBM 1996 im Einzelfall zur Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs hat das BSG zur Auslegung des Begriffs "besonderer Versorgungsbedarf" entschieden, dass der besondere Versorgungsbedarf eine im Leistungsangebot der Praxis tatsächlich zum Ausdruck kommende Spezialisierung und eine von der Typik der Arztgruppe abweichende Praxisausrichtung voraussetze, die messbaren Einfluss auf den Anteil der im Spezialisierungsbereich abgerechneten Punkte im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl der Praxis habe. Dies erfordere vom Leistungsvolumen her, dass bei dem Arzt das durchschnittliche Punktzahlvolumen je Patient in dem vom Budget erfassten Bereich die Budgetgrenze übersteige und zudem, dass bei ihm im Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt eine signifikant überdurchschnittliche Leistungshäufigkeit vorliegt, die zwar allein noch nicht ausreiche, aber immerhin ein Indiz für eine entsprechende Spezialisierung darstelle (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 = GesR 2006, 363, juris Rn. 15 m.w.N.). Zu Erweiterungen der Zusatzbudgets nach den Allgemeinen Bestimmungen A I. Teil B Nr. 4.3 EBM 1996 hat das BSG ebf. entschieden, dies setze voraus, dass im Leistungsangebot der betroffenen Praxis eine Spezialisierung und eine von der Typik der Arztgruppe abweichende Ausrichtung zum Ausdruck komme, die messbaren Einfluss auf den Anteil der auf den Spezialisierungsbereich entfallenden abgerechneten Punkte auf die Gesamtpunktzahl der Praxis habe (vgl. BSG, Urt. v. 02.04.2003 - B 6 KA 48/02 - SozR 4-2500 § 87 Nr. 1, juris Rn. 23; BSG, Urt. v. 02.04.2003 – B 6 KA 48/02 R–

§ 87Nr.

31, juris Rn. 26 f.). Randnummer 52 Die Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Der Beklagten steht insoweit kein – der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher – Beurteilungsspielraum zu. Es gelten dieselben Erwägungen wie zu den Ausnahmen von der Teilbudgetierung nach Nr. 4 der Weiterentwicklungsvereinbarung vom 7. August 1996 (vgl. dazu BSG

§ 87Nr.

26) und der Erweiterung der Praxis- und Zusatzbudgets (vgl. dazu BSG

§ 87Nr.

31). Randnummer 53 Ausgehend hiervon hält die Kammer zunächst die Ermächtigung des Vorstands der Beklagten für rechtmäßig. Die Kammer vermag aber keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Höhe des Honorars und Umfang des Regelleistungsvolumens zu erkennen. Die Fallpunktzahlen werden, KV-bezogen und nach Altersgruppen, anhand des artgruppenspezifischen Leistungsbedarfs in Punkten in den Quartalen II/03 bis I/04 und der Fallzahl berechnet. Der so ermittelte Fallwert für die in die Regelleistungsvolumina einbezogenen Leistungen wird mit dem Faktor 0,8 malgenommen, d. h. um 20 % vermindert (vgl. Anlage 2 zum Teil III BRLV). Im Ergebnis bedeutet dies, dass jeder Vertragsarzt nicht eigene Durchschnittswerte, sondern die seiner Honorargruppe zuerkannt bekommt. Damit gehen die Honorarregelungen von einem gleichförmigen Leistungsgeschehen aus, was im Grundsatz, da auf die Fachgruppen abgestellt wird, nicht zu beanstanden ist. Eine Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit kann jedoch dann vorliegen, wenn die Praxis ein zur Fachgruppe atypischen Versorgungsbedarf abdeckt. Dies ist aber unabhängig von der Honorarhöhe oder evtl. erfolgten Ausgleichszahlungen nach Ziff. 7.5 HVV. Maßstab ist allein, wie bereits ausgeführt, ob im Leistungsangebot der betroffenen Praxis eine Spezialisierung und eine von der Typik der Arztgruppe abweichende Ausrichtung zum Ausdruck komme, die messbaren Einfluss auf den Anteil der auf den Spezialisierungsbereich entfallenden abgerechneten Punkte auf die Gesamtpunktzahl der Praxis hat. Die Kammer hält es auch für unzulässig, den Vertragsarzt von vornherein darauf zu verweisen, er könne auf seine Spezialisierung verzichten. In der Konsequenz kann dies bedeuten, dass Spezialisierungen mit besonderen Praxisschwerpunkten nicht mehr gebildet werden können mit der weiteren Konsequenz, dass diese Leistungen nicht oder in nur ungenügendem Umfang erbracht werden. Auch unter einer sog. gedeckelten Gesamtvergütung hat das Honorar grundsätzlich der Leistung nachzufolgen und sich das Leistungsgeschehen nicht, zumindest nicht vordringlich an den Honoraranreizen zu orientieren. Randnummer 54 Soweit die Honorarausstattung der einzelnen Honorar(unter)gruppen auf Basis der tatsächlich in den jeweiligen Quartalen des Jahres 2004 erfolgten Honorarzahlungen erfolgt, sodass in der Ermittlung der maßgeblichen RLV-Fallpunktzahlen das von der Arzt-/Fachgruppe der Fachärzte für Frauenheilkunde abgerechnete Honorarvolumen für die hier weiter streitigen Leistungen einbezogen ist, kann im Rahmen des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur maßgebend sein, ob hier eine vergleichbare Streuung in der Fachgruppe vorhanden ist oder die Einzelpraxis signifikant hiervon abweicht. Randnummer 55 Allerdings ist andererseits zu berücksichtigen, dass nicht jede im Vergleich zur Fachgruppe vermehrte Erbringung von Einzelleistungen oder Leistungsgruppen oder Spezialisierung einen Ausnahmefall begründen kann, da dann die Regelleistungsvolumina ihren Zweck der Kalkulationssicherheit nicht mehr erreichen könnten. § 85 Abs. 4 und 4a SGB V macht keine Vorgabe für differenzierte Ausnahmen und gibt insoweit die Tendenz der Nivellierung des Leistungsgeschehens vor. Von daher ist es auch nicht zu beanstanden, dass weder der Bewertungsausschuss noch der HVV ein den die früheren Praxisbudgets ergänzenden Zusatzbudgets vergleichbares Instrumentarium vorsehen. Auch wird im Regelfall ein Ausnahmetatbestand nicht vorliegen, wenn generell in allen oder vielen Leistungsbereichen ein gegenüber der Fachgruppe erhöhtes Leistungsvolumen abgerechnet wird, da insoweit die Regelleistungsvolumina auch der Leistungsbegrenzung dienen. Eine generelle Festlegung, wann ein Ausnahmefall vorliegt, kann aber, da es sich um eine Regelung für atypische Einzelfälle handelt, nicht getroffen werden. Randnummer 56 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid dargelegt, dass der Kläger für ultraschalldiagnostische Leistungen im Quartal III/05 65.940 Punkte, das seien 6,2 % des Gesamtpunktzahlvolumens, für operative Leistungen 141.940 Punkte, das seien 13,3 % des Gesamtpunktzahlvolumens, abgerechnet hat. Dies gilt auch entsprechend für die Folgequartale. Von daher hält es die Kammer für zutreffend, dass die Überschreitung des Regelleistungsvolumens nicht ausschließlich auf diese Leistungen zurückgeführt werden kann. Wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, beruht sie vielmehr auf einer erhöhten Leistungsanforderung in allen Bereichen. Die Beklagte hat ferner belegt, dass es sich bei den Fachärzten für Frauenheilkunde insofern um eine einheitliche Arztgruppe handelt, als diese Ärzte mehrheitlich operieren. Sie hat darauf hingewiesen, dass im Quartal III/05 insgesamt 752 Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Hessen zugelassen gewesen seien, von denen 446 von ihnen, knapp 60 %, eine Genehmigung zum ambulanten Operieren besessen hätten. Randnummer 57 Die Kammer sieht es auch nicht als erwiesen an, dass der Kläger lediglich operativ tätig ist. So hat er im Quartal III/05 die Leistung nach Ziffer 01822 EBM 2005 (Beratung/Untersuchung zur Empfängnisregelung) 259 mal erbracht bzw. 85 mal auf 100 Behandlungsfälle. Ferner war der Kammer nicht ersichtlich, weshalb allein einer operativen Tätigkeit im Quartal III/05 870 Leistungen nach Ziffer 08220 EBM 2005, das entspricht 262 mal auf 100 Behandlungsfälle, mit einem Punktevolumen von 204.450 Punkten, geschuldet sein sollten. Randnummer 58 Soweit der Kläger auf die Leistung nach Nr. 33044 EBM 2005 (Sonographische Untersuchung der weiblichen Genitalorgane mittels B-Mode-Verfahren) hinweist, so hat die Kammer bereits in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert, dass nach der Frequenzstatistik diese Leistung in der klägerischen Praxis 41 und 113 mal, also insgesamt 146 mal, statistisch damit 46 mal auf 100 Behandlungsfälle erbracht wird. Demgegenüber wird sie in der Fachgruppe mit wenigstens 570 Praxen von insgesamt 584 Praxen mit einer Häufigkeit von 22 mal auf 100 Behandlungsfälle erbracht. Allein in einer etwa doppelt so hohen Abrechnung einer Einzelleistung kann aber ein atypischer Ausnahmefall nicht nachgewiesen werden. Randnummer 59 Von daher konnte die Kammer dem Begehren im Hauptantrag, ihm ab dem III. Quartal sämtliche Ultraschalluntersuchungen zur Diagnostik sowie prä- und postoperativ bei operativen Eingriffen im Zusammenhang mit der Durchführung von Laparoskopien, Hysteroskopien und Brustoperationen außerhalb des Regelleistungsvolumens zu vergüten, nicht entsprechen und war der Hauptantrag abzuweisen. Randnummer 60 Aus den gleichen Gründen war der erste Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine entsprechende Erhöhung des Regelleistungsvolumens unter Beachtung der genannten Leistungen zu erkennen, abzuweisen. Randnummer 61 Bei einer Neubescheidung ist die Beklagte lediglich verpflichtet, gegenüber dem Kläger festzustellen, dass die Leistungen einer besonderen Inanspruchnahme nach Ziffern 01100 bis 01110 EBM 2005 und dringende Hausbesuche nach Ziffern 01411 und 01412 EBM 2005 nicht dem Regelleistungsvolumen unterfallen. Randnummer 62 Nach allem war der Klage nur im tenorierten Umfang stattzugeben. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021022

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