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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 262/07 Gerichtsbescheid Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Genehmigung zur Beschäftigung eines Entlastungsassiste

Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Genehmigung zur Beschäftigung eines Entlastungsassistenten aus familiären und berufspolitischen Gründen - freiberuflich Erwerbstätiger Leitsatz Bei einer Gene

dem seine erste Ehefrau verstorben sei, habe er wieder geheiratet. Mit seiner zweiten Ehefrau habe er eine Tochter von jetzt sieben Jahren. Die Tochter sei im Herbst 2006 in die erste Klasse eingeschult worden und benötige daher eine besondere Betreuung. Seine Frau arbeite als Krankenschwester im Schichtdienst (Früh- und Spätschicht) und es bedürfe eines erheblichen zeitlichen und organisatorischen Aufwandes, bei wechselnden Schulzeiten ihr Kind zu versorgen und

mittags und abends zu betreuen. Um seine Patienten ausreichend und ohne finanzielle Einbußen versorgen können, benötige er dringend einen Entlastungsassistenten. Er reichte eine Bescheinigung der Taunus-Residenzen ein mit Datum vom 21.11.2006, in der Frau A. eine Beschäftigung seit 22.08.2005 mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden mit Einsatz im Schichtdienst bescheinigt wird. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2007, dem Kläger am 11.05. zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Widerspruchsbescheid führte die Beklagte aus,

§ 32Abs.

1 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte habe der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben.

§ 32Abs.

2 Satz 2 Ärzte-ZV dürfe er einen Vertreter oder Assistenten beschäftigen, wenn dies aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolge, die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung sei erforderlich. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Im Planungsbereich Main-Taunus-Kreis mit der Stadt A-Stadt liege keine Unterversorgung vor. Auch die Aufrechterhaltung des Praxisbetriebs sei nicht gefährdet. Die Durchschnittswerte der Prüfgruppe hätten in den Quartalen I und II/06 bei 40 bzw. 39 Fällen gelegen.

den Abrechnungsunterlagen der Gemeinschaftspraxis seien als Fallzahlen für die Quartale I und II/06 205 Fälle bzw. 185 Fälle aufgeführt.

§ 32Abs.

2 Satz 3 Ärzte-ZV sei auch die Dauer der Beschäftigung des Assistenten oder Vertreters zu befristen.

einem Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 07.05.2001 (Az.: L 6 B 28/01 KA ER) verdeutliche diese Regelung, dass die Beschäftigung eines so genannten Entlastungsassistenten nur in Betracht komme, wenn der Vertragsarzt vorübergehend gehindert sei, seinen vertragsärztlichen Pflichten in vollem Umfang

zukommen, mithin die Sicherstellungsgründe so geschaffen seien, dass sie einen zeitlich befristeten Bedarf begründeten. Ein Abstellen auf den Erziehungsbedarf von Kindern habe zur Folge, dass nicht nur von einer vorübergehenden, sondern von einer langen, unabsehbaren Zeitdauer hinsichtlich des Bedarfs an Hilfe auszugehen wäre. In der Ablehnung liege auch kein Verstoß gegen Artikel 6 GG. Gehöre es zum Wesen des freien Berufs, dass dieser in persönlicher Ausübung verrichtet werde, so dürften Vertretungsregelungen nur sehr eingeschränkt zugelassen werden, da sie andernfalls den Status der selbständigen Tätigkeit veränderten. Ein Abweichen von diesen wesentlichen Gründen gebiete auch die Verfassung nicht. Im Übrigen bestehe für den Kläger mit Hilfe eines angestellten Psychotherapeuten oder eines Job-Sharing-Partners die Möglichkeit, den Status als zugelassener Psychotherapeut frei zu halten und sich gleichzeitig um sein Kind zu kümmern bzw. seine berufspolitischen Verpflichtungen wahrzunehmen. Randnummer 8 Hiergegen hat der Kläger am 11.06.2007 die Klage erhoben, die er trotz wiederholter Aufforderung der Kammer nicht begründet hat. Randnummer 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheids vom 20.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10.05.2007 die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Genehmigung zur Beschäftigung eines Entlastungsassistenten zu bewilligen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie hat die Termine der verschiedenen Selbstverwaltungsgremien zur Gerichtsakte gereicht. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid

§ 105SGG entscheiden.

Die Sache hat keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und der Sachverhalt ist geklärt. Die Kammer hat die Beteiligten hierzu mit Verfügung vom 30.01.2008, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Empfangsbekenntnis am 06.02.2008 und der Beklagten am 08.02.2008 zugegangen, angehört. Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Verlängerung der Anhörungsfrist bis zum 05.03.2008 hat die Kammer stattgegeben.

Ablauf dieser Frist konnte die Kammer aber durch Gerichtsbescheid entscheiden. Randnummer 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 20.07.2006 in der Gestallt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2007 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Die Beklagte hat zu Recht dem Kläger eine Genehmigung zur Beschäftigung eines Entlastungsassistenten nicht bewilligt. Randnummer 15 Der Vertragsarzt kann einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen, wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt; die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung ist erforderlich. Die Dauer der Beschäftigung ist zu befristen (§ 32 Abs 2 S. 2 und 3 Ärzte-ZV). Randnummer 16 Gründe der Aus- oder Weiterbildung scheiden vorliegend aus. Der Kläger beruft sich auf Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund seiner berufpolitischen und familiären Verpflichtungen. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren vorgetragen, es bedürfe eines erheblichen zeitlichen und organisatorischen Aufwandes, bei wechselnden Schulzeiten sein Kind zu versorgen und

mittags und abends zu betreuen. Der Kläger hat im Einzelnen nicht dargelegt, weshalb er hierzu nicht in Absprache mit seiner Ehefrau nicht in der Lage ist, gegebenenfalls auch unter Beschränkung seiner vertragsärztlichen Arbeitsstunden (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2002 – B 6 KA 20/01 R– BSGE 89, 134 = SozR 3 -5520 § 20 Nr. 3 = NJW 2002, 3278 = MedR 2002, 660, zitiert

juris, Rdnr. 27). Im Gegensatz zu abhängig Beschäftigten, die in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert sind, auf die sie in der Regel keinen Einfluss nehmen können, können freiberuflich Erwerbstätige im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ihre Berufstätigkeit sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Art und Weise der Ausübung frei gestalten. Der Vertragsarzt kann einen Arzt anstellen (§ 32b Abs: 1 Ärzte-ZV). Dies entbindet einen Vertragsarzt zwar nicht von seinen Pflichten, kann aber dennoch geeignet sein, seine unmittelbare Mitarbeit in der täglichen Vertragsarztpraxis erheblich einzuschränken.

§ 15

Bundeserziehungsgesetz kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Elternzeit von grundsätzlich 3 Jahren zugebilligt werden, jedoch dies nur für die ersten 3 Lebensjahre. Weitergehende Ansprüche sieht der Gesetzgeber für abhängig beschäftigte Personen nicht vor (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 15.03.2006 – L 4 KA 29/05– juris, Rdnr. 20). Auch wenn solche Regelungen nicht auf feiberuflich tätige Personen unmittelbar übertragen werden können, so ist zu berücksichtigen, dass ein Vertragsarzt

§ 32Abs.

1 S. 1 Ärzte-ZV grundsätzlich die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben hat. Insofern geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass die Beschäftigung eines Assistenten aus Sicherstellungsgründen nur vorübergehend erfolgen kann. Wenn auch nicht grundsätzlich unterstellt werden kann, dass der Erziehungsbedarf von Kindern grundsätzlich eine lange unabsehbare Zeitdauer beinhaltet, so hat der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, weshalb dieser Erziehungsbedarf nur vorübergehend sein sollte. Randnummer 17 Soweit der Kläger weiter auf seine berufspolitischen Tätigkeiten hinweist, so handelt es sich um ehrenamtliche Tätigkeiten. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass die Tätigkeit des Klägers als Plausibilitätsbeauftragter Ende 2005 endete. Die Funktionen, die der Kläger weiterhin noch ausübt, haben in der Vergangenheit jeweils zu Zeiten außerhalb der üblichen Sprechstunden stattgefunden. Die Vertreterversammlung der Beklagten findet im Regelfall an Samstagen statt, der Fachausschuss/PT hat bisher ausschließlich in den Abendstunden stattgefunden. Das Amt des Vorsitzenden des Fachausschusses/PT hatte der Kläger ausschließlich in der Zeit vom 21.03.2006 bis zum 30.01.2007 inne. Die Vertreterversammlung der Psychotherapeutenkammer und des Psychotherapeutenversorgungswerkes sind ebenfalls auf ehrenamtliche Tätigkeiten ausgerichtet und finden vergleichsweise selten statt. Auch wenn der Kläger

seinem Vorbringen berufspolitisch engagiert ist, so handelt es sich um ein Engagement, dass neben der Tätigkeit als Vertragspsychotherapeut zu bewerkstelligen ist. Es obliegt insoweit der eigenen Entscheidung des Klägers, inwieweit er seine berufpolitischen und familiären Verpflichtungen in Einklang mit den vertragspsychotherapeutischen Pflichten bringt. Sein Engagement in der beruflichen Selbstverwaltung findet jedenfalls nicht in einem Ausmaße statt, dass eine vertragspsychotherapeutische Tätigkeit auch unter Berücksichtigung familiärer Verpflichtungen im üblichen Rahmen nicht mehr möglich wäre. Randnummer 18

allem war die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021046

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