Krankenversicherung - Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen des Off-Label-Use - Arzneikostenregress bei der Behandlung mit Sildenafil bei pulmonaler Hypertonie Leitsatz Eine Patientin, die an einer pulmonalen Hypertonie erkrankt war und mit Ilomedin inhalativ behandelt wurde, konnte bei Verschlechterung ihres Gesundheitszustands im Jahr 2001 zur Stabilisierung zusätzlich Sildenafil im Rahmen eines sog. Off-Label-Use verordnet werden. Soweit eine andere Medikation ein Jahr später zur Verfügung stand, konnte die Kombinationstherapie mit Sildenafil fortgesetzt werden, wenn eine Umstellung aus medizinischen Gründen unzumutbar war. Soweit ein Versorgungsanspruch besteht, ist ein Arzneikostenregress ausgeschlossen. Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 11. August 2010, L 4 KA 46/08 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen zu 10) zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Arzneikostenregressen gegen die Beigeladene zu 10) für die 16 Quartale III/01 – II/05 im Behandlungsfall der bei der Klägerin versicherten Patientin U. W. wegen der Verordnung des Wirkstoffs Sildenafil im Rahmen eines sog. Off-Label-Use. Randnummer 2 Die Beigeladene zu 10) ist ein Universitätsklinikum in der Form einer GmbH. Sie betreibt die medizinische Klinik II in A-Stadt, die wiederum eine Ambulanz für pulmonale Hypertonie betreibt. In den streitbefangenen Quartalen wurde in der Ambulanz für die am 03.09.1934 geborene und bei der Klägerin versicherte Patientin U. W. das Medikament Viagra mit dem Wirkstoff Sildenafil im Rahmen eines sog. Off-Label-Use verordnet. Die Klägerin stellte beim Prüfungsausschuss der Ärzte und Krankenkasse in Hessen verschiedene Anträge auf Festsetzung eines Arzneikostenregresses, die der Prüfungsausschuss mit verschiedenen Bescheiden jeweils ablehnte. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die einzelnen Daten der Anträge, der Verordnungen, der Kosten der Verordnungen, die Daten der Bescheide des Prüfungsausschusses und die Daten der Widerspruchsschreiben ergeben sich aus nachfolgender Übersicht: Antrag v./Eingang am Verordnung v. Betrag in € Prüfungsausschuss Bescheid. v. Widerspruch v. III/01 20.09.2002/23.09.2002 05.09.2001 2.276,84 17.02.2003 10.03.2003 IV/01 13.11.2001 890,62 I/02 03.03.2003/12.03.2003 07.01.2002 1.802,32 05.06.2003 16.06.2003 II/02 10.04.2002 1.501,93 19.06.2002 450,58 III/02 26.07.2002 1.501,03 IV/02 16.09.2003/29.09.2003 01.10.2002 1.802,31 28.11.2003 09.12.2003 I/03 01.12.2003/22.12.2003 11.01.2003 1.333,30 12.08.2005 08.09.2005 II/03 09.04.2003 1.599,96 III/03 24.06.2004/29.06.2004 10.07.2003 1.599,96 IV/03 08.10.2003 1.599,96 I/04 16.11.2003/22.12.2004 19.01.2004 1.263,36 II/04 20.05.2005/30.05.2005 07.04.2004 1.383,36 III/04 06.07.2004 806,96 IV/04 07.10.2004 1.383,36 I/05 16.11.2005/02.12.2005 24.01.2005 1.152,50 05.04.2006 16.05.2006 II/05 09.04.2005 1.633,44 Randnummer 3 Zur Begründung ihrer Anträge führte die Klägerin aus, die Poliklinik der Beigeladenen zu 10 habe Viagra außerhalb der zugelassenen Indikationen verordnet. Viagra sei als selektiver Hemmstoff der Phosphodiesterase vom Typ 5 bisher ausschließlich zur Behandlung der erektilen Dysfunktion zugelassen. Derzeit lägen laut aktueller Aussage des Herstellers noch keine Daten aus großen placebokontrollierten Studien zu Wirksamkeit und Unbedenklichkeit in der Behandlung der pulmonalen Hypertonie vor. Ein Einsatz von Viagra bei dieser Indikation könne auch außerhalb klinischer Studien von der Firma Pfizer nicht empfohlen werden. Zudem werde an eine Erweiterung der Zulassung für Viagra in Kombination mit Ilomedin zur Behandlung der pulmonalen Hypertonie zurzeit nicht gedacht. Mit der staatlichen Zulassung eines Arzneimittels sei davon auszugehen, dass Qualität und Wirksamkeit dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprächen. Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Arzneimittelverordnungen seien damit in Sinne des Krankenversicherungsrechts erfüllt. Nach § 29 Abs. 3 AMG müsse bei einer Indikationserweiterung eine neue Zulassung beantragt werden. Das BSG habe in seinem Urteil vom 19.03.2003 den Einsatz von Arzneimitteln außerhalb der zugelassenen Indikation (Off-Label-Use) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung an bestimmte Kriterien gebunden. Sie beantrage die Festsetzung eines sonstigen Schadens und melde ihren Schadensersatzanspruch an. Randnummer 4 Die Beigeladene zu 10) erklärte zu den Anträgen der Klägerin, sie verordne Viagra in der Indikation pulmonale arterielle Hypertonie und chronisch thromboembolische pulmonale Hypertonie unter bestimmten Voraussetzungen, seit dem Jahre 2000 eine Publikation auf eine sehr deutliche Besserung im Einzelfall hingewiesen habe und sie eine signifikante akute Wirkung bei Katheteruntersuchung direkt habe nachweisen können. Sie sehe in der klinischen Praxis sehr gute Erfolge und eine geringe Rate an Nebenwirkungen. Auch unter wirtschaftlichen Aspekten sei eine Therapie mit Viagra vorteilhaft gegenüber den zugelassenen Alternativen und den in Deutschland nicht zugelassenen Alternativen (Flolan, Treprostimil). Es gebe mittlerweile eine beträchtliche Anzahl von Studien, die eine Wirksamkeit von Viagra bei pulmonaler Hypertonie nahelegten. Zuletzt sein auch eine randomisierte kontrollierte Studie publiziert worden, welche die Wirkung von Viagra bei schwerer pulmonaler Hypertonie belege. Auch die Ergebnisse einer weltweiten randomisierten Studie in der Indikation PAH (SUPER-1) seien positiv und erstmals von Dr. Ghofrani auf dem ACCP-Kongress in Seattle am 27.10.2004 der Öffentlichkeit präsentiert worden. Sildenafil habe seine Orphan Drug Indikation von der EMEA in der Indikation pulmonaler Hypertonie erhalten und es sei im Jahre 2004 ein Zulassungsantrag gestellt worden. Es bestehe ein breiter Konsens auf Expertenseite bezüglich der Wirksamkeit von Sildenafil bei pulmonaler Hypertonie, der auch in einer gemeinsamen Stellungnahme des Vorstands der Arbeitsgemeinschaft Pulmonale Hypertonie zum Ausdruck komme. Die Task Force „Pulmonary Hypertension“ der European Society of Cardiology (ESC) habe die Therapie mit Sildenafil bei pulmonal arterieller Hypertonie mit dem Evidenzgrad A und dem Empfehlungsgrad I versehen, also der bestmöglichen Bewertung. Die Voraussetzungen nach der BSG-Rechtsprechung für eine Verordnung im sogenannten Off-Label-Use würden vorliegen. Randnummer 5 Bei der Patientin liege eine Ausnahmeindikation vor und zwar die Behandlung einer lebensbedrohlichen schweren pulmonalen Hypertonie mit drohender Rechtsherzdekompensation. Die Patientin sei mit inhalativem Ilomedin erfolgreich behandelt worden, lange bevor die Zulassung für diese Therapie vorgelegen habe. Dadurch habe sie erst die Zulassung erlebt. Im weiteren Verlauf der Erkrankung sei es allerdings zu einer erneuten Verschlechterung gekommen, weshalb zusätzlich Viagra verordnet worden sei. Darunter habe sich die Patientin erneut stabilisiert und sei nicht verstorben, wie man sonst hätte erwarten müssen. Randnummer 6 Ihr Zentrum habe sich in den vergangenen Jahren zu einer der größten Zentren für pulmonale Hypertonie weltweit entwickelt. Sie würden von Patienten aus dem ganzen Bundesgebiet aufgesucht werden und erhielten auch wiederholt Nachfragen aus dem Ausland. Sie stehe in wissenschaftlichem Austausch mit allen maßgeblichen nationalen und internationalen Gremien auf diesem Gebiet. Dies verdeutlichten verschiedene Funktionen. Die pulmonale Hypertonie könne aus verschiedenen zugrunde liegenden Erkrankungen resultieren. In jedem Fall sei sie mit einer deutlichen Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Lebensqualität verbunden. Die Inzidenz dieser Erkrankungen sei insgesamt sehr niedrig. Man rechne für die primäre pulmonale Hypertonie etwa 0,2 – 0,3 Patienten/100.000 Einwohner/Jahr und für die chronisch thromboembolische pulmonale Hypertonie nochmals die gleiche Zahl. Diese beiden Formeln zusammengenommen machten über die Hälfte aller therapiebedürftigen Fälle einer schweren pulmonalen Hypertonie aus. Somit komme zu einer Inzidenz höchstens 1,2/100.000/Jahr. Gehe man von einer mittleren Lebenserwartung unter 3 Jahren aus, so liege die maximal zu schätzende Prävalenz bei 3,6/100.000 Einwohnern. Damit sei das Kriterium für eine „Orphan Disease“, also einer sehr seltenen Krankheit, erfüllt. Sie nutzten das gesamte Spektrum der diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten bei diesen teilweise sehr komplexen lebensbedrohlichen Erkrankungen, um die Lebensqualität und die Lebenserwartung dieser Patienten zu verbessern oder zumindest den Zustand zu stabilisieren, was sie im Einzelnen ausführte. Zusätzlich nähmen sie an internationalen kontrollierten Studien teil. Diese Studien würden nicht zu Lasten der Krankenkasse abgewickelt werden. Sie unterlägen der Kontrolle durch den Regierungspräsidenten. Eine Therapie mit Prostacyclin führe sie seit 1998 nicht mehr durch, weil sie in keinem Falle damit das Leben des betreffenden Patienten habe retten können und weil sie mit erheblichen Risiken und Nebenwirkungen behaftet sei, sie in Deutschland in keiner Indikation zugelassen sei, keine ausreichende Erfahrung in Deutschland bestehe, diese Therapie außerordentlich teuer sei und mit der Dauerinfusion von Ilomedin eine kostengünstigere Alternative bei gleicher Wirkungsweise bestehe. Seit Mai 2002 sei in Deutschland Bosentan zugelassen. Seit dieser Zeit stellten sie alle Patienten darauf ein, sofern keine Kontraindikation vorliege. Bis dahin habe es in Deutschland keine zugelassene Therapie der pulmonalen Hypertonie gegeben, wenn man von der Zulassung von Molsidomin einmal absehe, welches nach internationaler Expertenmeinung zu den unwirksamen Medikamenten zähle und nie in einer akzeptablen Studie auf seine Wirksamkeit getestet worden sei. Es habe sich gezeigt, dass die Inhalation von Prostacyclin und seinem stabilen Analogon Ilomedin in der Lage sei, selektiv auf die Lunge zu wirken und dadurch weniger Risiken, weniger Nebenwirkungen und weniger Kosten zu verursachen. Zusätzlich hätten sie bei Rechtsherzkatheteruntersuchungen herausgefunden, dass die Gabe von Viagra zu einer weiteren Verbesserung der Lungendurchblutung dieser Patienten führe. Dies sei gleichzeitig von andern Autoren publiziert worden. Bis Mai 2002 hätten sie solche Patienten, die kritisch MZ. gewesen seien und als nächste Therapieoption nur noch die lebenslange Dauerinfusion mit Ilomedin oder Prostacyclin zur Verfügung gestanden habe, auf Sildenafil eingestellt. Seit Mai 2002 stellten sie solche Patienten, welche die Indikation erfüllten, auf Tracleer (Bosentan) ein. Die Therapieumstellung von einer sehr erfolgreichen Therapie auf Bosentan sei risikoreich und sollte niemals gegen den Willen des Patienten erzwungen werden. Es sei im Einzelfall nicht vorhersehbar, ob Bosentan ebenso gut wirke wie die bisherige Therapie und ob sie verträglich sei. Bei der Therapie mit Viagra handele es sich mit Jahrestherapiekosten von ca. 12.000 € um eine vergleichsweise preiswerte Therapie. Im Vergleich beliefen sich die Kosten für Tracleer auf 45.000 € pro Jahr, für inhalatives Ilomedin auf 30.000 € bis 60.000 €, für intravenöses Ilomedin rund 90.000 € bis 180.000 € und für intravenöses Prostacyclin auf 150.000 € bis 1,5 Mio €. Die Kosten für eine Lungentransplantation seien schwierig zu kalkulieren. Nach US-amerikanischen Angaben lägen die akuten Kosten bei 165.000 $ und 17.000 $ pro Monat in den ersten 6 Monaten, danach sänken die laufenden Kosten auf 5.500 $ pro Monat. Es blieben somit laufende Kosten von ca. 66.000 $ pro Jahr nach erfolgter Lungentransplantation einzukalkulieren. Als Ärzte könnten sie es ethisch nicht verantworten, dem Patienten eine Therapie vorzuenthalten, die bei einer lebensbedrohlichen Krankheit im Einzelfall nachweisbar akut und chronisch wirksam sei. Randnummer 7 Die Patientin habe die Diagnose Primäre pulmonale Hypertonie im NYHA Stadium III, sie werde mit inhalativem Ilomedin seit Oktober 1997 therapiert und mit Sildenafil seit Januar 2001. Bei einer Neueinstellung würde diese Patientin heute von ihr auf Tracleer eingestellt werden (zugelassene Therapie). Die Patientin fühle sich unter der bisherigen Therapie mit inhalativem Ilomedin plus Viagra aber wohl und die hämodynamischen Ergebnisse seien zufriedenstellend. Sie stehe einer Therapieumstellung skeptisch gegenüber. Insgesamt sähe sie nicht die Indikation zu einer Umstellung der Therapie auf Tracleer. Randnummer 8 Der Prüfungsausschuss verwies in seiner Begründung auf die kurzfristig vorgelegten Arbeiten aus dem europäischen Ausland, welche die Wirksamkeit belegten. Es sei auch mit berücksichtigt worden, dass auch aus dem Blickwinkel eines wirtschaftlichen Therapieverhaltens keine Beanstandungsgründe vorlägen. Es handele sich um eine pulmonale Hypertonie. In diesen Fällen sei der Einsatz von Viagra nicht zu beanstanden. Randnummer 9 Die Klägerin begründete ihre Widersprüche mit weitgehender Wiederholung ihrer Antragsbegründung. Ergänzend führte sie aus, laut Punkt 12 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung seien Erprobungen von Arzneimitteln auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung unzulässig. Dies gelte auch für Erprobungen nach der Zulassung eines Arzneimittels. Die Stellungnahme der Beigeladenen zu 10) lasse vermuten, dass das Arzneimittel im Rahmen einer Studie verabreicht werde. Durch wissenschaftliche Untersuchungen sei ein positives Nutzen-Risikoverhältnis für den Patienten durch zusätzliche Gabe von Viagra nicht ausreichend belegt und es handele sich um einen sog. individuellen Heilversuch, dessen Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung das geltende Recht verbiete. Es liege kein austherapierter Einzelfall vor, sondern es bestünden weitere Therapieoptionen. Zur Therapie der pulmonalen Hypertonie stehe das bereits bei der Versicherten eingesetzte inhalative Iloprost zur Verfügung. Eine weitere Therapieoption stelle Bosentan dar. Bei der Therapie ihrer Versicherten handele es sich um eine reine Erprobung. Der Hersteller weise selbst darauf hin, dass die Anwendung mit anderen Arzneimitteln nicht in kontrollierten klinischen Studien untersucht worden sei. Deshalb empfehle er nicht die gleichzeitige Gabe von Sildenafil zusammen mit diesen Arzneimitteln. Randnummer 10 Der Beklagte verband alle Widerspruchsverfahren und wies die Widersprüche mit Beschluss vom 28.03.2007 (ausgefertigt am 16.08. und der Klägerin am 17.08. zugestellt) als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, ausweislich der Literatur und einer Auskunft des Bundesamtes für Arzneimittelzulassung und Medizinprodukte habe Viagra zum Zeitpunkt der Verordnung für die Diagnose der pulmonalen Hypertonie keine Zulassung gehabt. Es handele sich deshalb um einen Off-Label-Use. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts habe in einem Grundsatzurteil (vom 19.03.2002 – B 1 KR 37/00 R -) klargestellt, dass der Ausschluss eines Off-Label-Gebrauchs von Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausnahmslos gelte. Vielmehr sei die Verordnung eines Medikaments in einem von der Zulassung nicht umfassten Anwendungsgebiet in Betracht zu ziehen, wenn es 1. um eine Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung gehe, 2. keine andere Therapie verfügbar sei,3. aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht bestehe, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden könne. Davon könne ausgegangen werden, wenn entweder Randnummer 11
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