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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 363/07 Urteil Vertragsärztliche Versorgung – keine Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen der Akupunktur für Augenärz

Vertragsärztliche Versorgung – keine Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen der Akupunktur für Augenärzte Leitsatz Augenärzte haben keinen Anspruch auf eine Genehmigung zur Abrechnung von Leistunge

§ 2Abs.

1 Nr. 1 nicht erfüllen, unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Nummer 12 der Anlage I Akupunktur zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung bis zum

  1. Dezember 2007 erbringen, wenn sie eine in Struktur und zeitlichem Umfang der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer gleichwertige Qualifikation nachweisen konnten. Bis zum
  2. Dezember 2007 durften Ärzte,

§ 2Abs.

1 Nr. 2 und 3 nicht erfüllten, unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Nummer 12 der Anlage I Akupunktur zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbringen. Mit Beschluss vom

  1. Dezember 2007 verlängerte der Gemeinsame Bundesausschuss die Übergangsfrist bis zum
  2. Juni 2008 (BAnz. Nr. 43 vom 18.03.2008, S. 988), um den Ärzten den Nachweis der Qualifikation zu ermöglichen. Randnummer 25 Zur Qualitätssicherung gab der Gemeinsame Bundesausschuss folgende Empfehlungen ab: Die Anwendung der Akupunktur ist nicht als isolierte Maßnahme, sondern nur im Rahmen eines schmerztherapeutischen Gesamtkonzeptes sinnvoll. Die Einführung der Akupunktur erfolgt deshalb nicht als isolierte Aufnahme einer neuen therapeutischen Option sondern eingebettet in ein umfassendes Qualitätssicherungskonzept der Therapie chronischer Schmerzen. Aufgrund der psychosozialen Dimension und Bedeutung des Schmerzes und der bei chronischen Schmerzpatienten häufig vorhandenen psychosomatischen Zusammenhänge sind neben einer fundierten Ausbildung in Akupunktur auch vertiefte Kenntnisse der psychosomatischen Grundversorgung notwendig. Die Therapie von Patienten mit chronischen Schmerzzuständen entsprechend dem wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse erfordert zusätzlich auch eingehende Kenntnisse in den Prinzipien der Schmerztherapie, insbesondere um die Akupunktur in den Kontext einer umfassenden Schmerztherapie sinnvoll einzubeziehen. Eine Zusatzqualifikation in Akupunktur, psychosomatische Grundversorgung und Schmerztherapie wird daher als sich gegenseitig ergänzend und bedingend angesehen. Die Erstellung bzw. Überprüfung eines inhaltlich und zeitlich gestaffelten Therapieplans unter Einbeziehung der Akupunktur im Rahmen eines schmerztherapeutischen Gesamtkonzepts entspricht der bei chronischen Schmerzpatienten notwendigen multimodalen Vorgehensweise. Die Akupunktur kann daher nur eine Komponente im Rahmen eines Therapieplans sein. Verlauf und Erfolg der Akupunkturtherapie sind zu dokumentieren, um weitere Maßnahmen oder eine Modifikation der Therapie rechtzeitig einzuleiten oder um Nebenwirkungen frühzeitig zu erkennen. Hierfür ist eine Eingangs- und Verlaufsdokumentation vorzusehen. Die Dokumentation sollte auch einer Überprüfung durch eine KV-Kommission zugänglich sein, um die Indikationsqualität langfristig zu sichern. Diesem Ziel dient auch die Anforderung der regelmäßigen Teilnahme an Fallkonferenzen bzw. an Qualitätszirkeln. Der Erfolg der Akupunktur hängt auch von einer Reihe von Umgebungsbedingungen ab. Hierzu gehören die in den Modellversuchen vorgegebenen Bedingungen wie eine Sitzungsdauer von mindestens 30 Minuten, Mindestanzahlen von Sitzungen und Nadeln sowie Durchführung der Akupunktur in separaten, abgeschlossenen Räumen mit Liege und die Verwendung steriler Einmalnadeln. Randnummer 26 Entsprechend passte der Bewertungsausschuss den EBM an und fügte zum 01.01.2007 (vgl.
  3. Sitzung, DÄBl Nr. 46/2006, A-3135/B-2731/C-2615 u. – Erratum – Nr. 50/2006, A-3430/B-2986/C-2868) für die Vergütung von Akupunkturleistungen Ziffern 30790 u. 30791 ein. Randnummer 27 Ziffer 30790 lautet: Randnummer 28 Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung zur Behandlung mittels Körperakupunktur gemäß den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V bei folgenden Indikationen: - chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, oder - chronische Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose Obligater Leistungsinhalt - Schmerzanalyse zu Lokalisation, Dauer, Stärke und Häufigkeit, - Bestimmung der Beeinträchtigung in den Alltagstätigkeiten durch den Schmerz, - Beurteilung des Schmerzeinflusses auf die Stimmung, - Integration der Akupunkturbehandlung in ein schmerztherapeutisches Gesamtkonzept, - Schmerzanalyse und Diagnostik nach den Regeln der traditionellen chinesischen Medizin (z.B. anhand von Leitbahnen, Störungsmustern, konstitutionellen Merkmalen oder mittels Syndromdiagnostik), - Erstellung des Therapieplans zur Körperakupunktur mit Auswahl der Leitbahnen, Spezifizierung der Akupunkturlokalisationen, Berücksichtigung der optimalen Punktekombinationen, Verteilung der Akupunkturlokalisationen, - eingehende Beratung des Patienten einschließlich Festlegung der Therapieziele, - Durchführung einer Verlaufserhebung bei Abschluss der Behandlung, - Dokumentation, - Dauer mindestens 40 Minuten, - Bericht an den Hausarzt, Fakultativer Leistungsinhalt - Erläuterung zusätzlicher, flankierender Therapiemaßnahmen, einmal im Krankheitsfall Randnummer 29 Ziffer 30791 lautet: Randnummer 30 Durchführung einer Körperakupunktur und ggf. Revision des Therapieplans gemäß den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Behandlung bei folgenden Indikationen: - chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, oder - chronische Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose Obligater Leistungsinhalt - Durchführung der Akupunktur gemäß dem erstellten Therapieplan, - Aufsuchen der spezifischen Akupunkturpunkte und exakte Lokalisation, - Nadelung akupunkturspezifischer Punkte mit sterilen Einmalnadeln, - Verweildauer der Nadeln von mindestens 20 Minuten, Fakultativer Leistungsinhalt - Beruhigende oder anregende Nadelstimulation, - Hervorrufen der akupunkturspezifischen Nadelwirkung (De-Qui-Gefühl), - Berücksichtigung der adäquaten Stichtiefe, - Adaption des Therapieplanes und Dokumentation, - Festlegung der neuen Punktekombination, Stimulationsart und Stichtiefe, je dokumentierter Indikation bis zu zehnmal, mit besonderer Begründung bis zu 15-mal im Krankheitsfall Die Sachkosten inklusive der verwendeten Akupunkturnadeln sind in dieser Leistung enthalten. Randnummer 31 Die Bundesmantelvertragsparteien vereinbarten zum 01.01.2007 eine Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur, im Folgenden: Vb) (DÄBl Nr. 51-52/2006, A-3515/B-3063/C-2939, zitiert nach www.kbv.de/rechtsquellen). Danach ist die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur in der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden Voraussetzungen nach Abschnitt B im Einzelnen erfüllt. Die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen (§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Vb). Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur nach § 1 gilt nach § 3 Vb als nachgewiesen, wenn folgende Anforderungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigungen nach § 7 nachgewiesen werden:
  4. Kenntnisse der allgemeinen Grundlagen der Akupunktur, nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Zusatz-Weiterbildung „Akupunktur“ gemäß den Vorgaben im Abschnitt C: Zusatz-Weiterbildungen der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer vom Mai 2005 beziehungsweise Nachweis einer in Struktur und zeitlichem Umfang der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer gleichwertigen Qualifikation in den Bundesländern, in denen dieser Teil der (Muster-) Weiterbildungsordnung nicht umgesetzt ist, und
  5. Kenntnisse in der psychosomatischen Grundversorgung, nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung gemäß den Vorgaben des Curriculums Psychosomatische Grundversorgung der Bundesärztekammer (80 Stunden-Curriculum „Kern (Basis) Veranstaltung“) und
  6. Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer. Randnummer 32 Ärzte, die bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung an Modellvorhaben auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16.10.2000 teilgenommen haben, erhalten eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur mit der Auflage, dass sie, unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Vereinbarung, die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abschnitt B innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung nachweisen. Bis zum 31.12.2007 dürfen Ärzte,

§ 3Nr.

1 nicht erfüllen, unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Vereinbarung, Akupunkturleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung ausführen und abrechnen, wenn sie eine in Struktur und zeitlichem Umfang der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer gleichwertige Qualifikation nachweisen können. Bis zum 31.12.2007 dürfen Ärzte,

§ 3Nr.

2 und Nr. 3 nicht erfüllen, unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Vereinbarung, Akupunkturleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung ausführen und abrechnen (§ 10 Abs. 2 – 4 Vb). Randnummer 33 Der Bewertungsausschuss nahm ferner mit Wirkung zum 01.07.2007 folgende Nr. 4 in die Präambel zu 30.7 Schmerztherapie auf (vgl.

  1. Sitzung; Teil C; DÄBl. Nr. 13/2007, A-896/B-796/C-764):
  2. Die Leistungen nach den Nrn. 30790 und 30791 sind nur von- Fachärzten für Allgemeinmedizin, Praktischen Ärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung,- Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin,- Fachärzten für Kinderchirurgie,- Fachärzten für Innere Medizin,- Fachärzten für Chirurgie,- Fachärzten für Orthopädie bzw. Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie,- Fachärzten für Neurologie, Fachärzten für Nervenheilkunde sowie Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie,- Fachärzten für Neurochirurgie,- Fachärzten für Anästhesiologie,- Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin mit einer Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungs-Vereinbarung Akupunktur nach § 135 Abs. 2 SGB V berechnungsfähig. Randnummer 34 Mit diesem Beschluss des Bewertungsausschusses wurde erstmals klargestellt, dass die hier strittigen Akupunkturleistungen nicht von allen Facharztgruppen erbracht werden können, sondern nur von denen, die in Nr. 4 der Präambel zu Kap. 30.7 EBM 2005 bzw. Nr. 7 EBM 2008 Schmerztherapie aufgeführt werden. Damit kann dahinstehen, inwieweit noch zuvor eine Konzeption vorgeherrscht haben mag, bei Akupunkturleistungen handele es sich aufgrund ihres ganzheitlichen Ansatzes um fachübergreifende Leistungen, die unabhängig vom Fachgebiet nur beim Vorliegen der entsprechenden Zusatzqualifikation erbracht werden dürfte. Der EBM geht zwar weiterhin von arztgruppenübergreifenden speziellen Leistungen aus, beschränkt aber aufgrund der engen körperbezogenen Indikationsstellung die Erbringung der Akupunkturleistungen auf einige Arztgruppen, zu denen die Arztgruppe d. Kl. nicht gehört. Randnummer 35 Dies ist nicht zu beanstanden, weil es sich bei diesen Leistungen nicht um des Fachgebiets d. Kl. gehört. Die Behandlung von chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule und chronischen Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose gehört nicht zum Fachgebiet d. Kl. Insofern gilt aufgrund der fachgebietsbezogenen Weiterbildung kein ganzheitlicher Ansatz. Randnummer 36 Soweit d. Kl. zur Führung der Zusatzbezeichnung Akupunktur berechtigt, folgt hieraus keine Berechtigung, die strittigen Akupunkturleistungen erbringen zu dürfen. Randnummer 37 Auf dem Deutschen Ärztetag 2003 wurde die Zusatzbezeichnung Akupunktur neu in die Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO) eingeführt. Ziel der Zusatzweiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz und der praktischen Fähigkeiten in Akupunktur nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse. Voraussetzung zum Erwerb der Zusatzweiterbildung "Akupunktur" ist die Facharztanerkennung. Die Akupunktur erfordert theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten, die in strukturierten Kursen von hierfür qualifizierten Weiterbildern vermittelt werden. Im Januar 2006 beschloss der Vorstand der Bundesärztekammer ein (Muster )Kursbuch „Akupunktur“. Randnummer 38 Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist. Wer in der Zusatz-Weiterbildung die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalten und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Zusatzbezeichnung. Sind Weiterbildungszeiten gefordert, müssen diese zusätzlich zu den festgelegten Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung abgeleistet werden, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist. Die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeiten werden durch Zusatz-Weiterbildungen nicht erweitert (§ 2 Abs. 4 MWBO). Weitgehend wortgleich sind diese Bestimmungen in die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen übernommen worden (vom
  3. August 2005, Hessisches Ärzteblatt Sonderheft 10/2005, S. 1-73, zuletzt geändert am
  4. Dezember 2007, Hessisches Ärzteblatt 1/2008, S. 49; im Folgenden HessWBO). Nach § 2 Abs. 4 Satz 4 HessWBO gilt ebf., dass die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeiten durch Zusatz-Weiterbildungen nicht erweitert werden. Randnummer 39 Aber auch wenn man davon ausgehen wollte, die strittigen Akupunkturleistungen wären für die Klägerin nicht fachfremd, so würde dennoch der Ausschluss durch den Beschluss des Bewertungsausschusses gelten, da Gründe für eine Rechtswidrigkeit nicht ersichtlich sind. Randnummer 40 Aufgrund ihres Zulassungsstatus als Augenärztin ist d. Kl. auf die Erbringung der im Kapitel 6 EBM genannten Leistungen beschränkt. Korrelierend zu den bereits genannten Regelungen werden die strittigen Leistungen nicht genannt. Die Aufzählungen in den einzelnen Kapiteln, die für jedes Fachgebiet differieren und umfassend sind, sind dabei abschließend. Randnummer 41 Nach den Bestimmungen des EBM 2005 kann eine Genehmigung für die von d. Kl. begehrten Leistungen nicht erteilt werden. Bei den Bewertungsmaßstäben handelt es sich um Normsetzung durch Vertrag (vgl. BSG, Urteil vom
  5. Dezember 2004, Az: B 6 KA 44/03 R, SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 = GesR 2005, 307 = MedR 2005, 538 = Breith 2005, 817, juris Rdnr. 78). Die Beklagte ist hieran ebenso wie ein Vertragsarzt gebunden (vgl. § 81 Abs. 3 Nr. 1 SGB V). Randnummer 42 Soweit die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KBV abgeschlossene Ergänzende Vereinbarung zur Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum
  6. April 2005 (DÄ 2005, A 77) davon ausgeht, die Kassenärztlichen Vereinigungen könnten wegen der Verpflichtung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 72 SGB V aus Sicherstellungsgründen allen Vertragsärzten sowohl eine Erweiterung des abrechnungsfähigen Leistungsspektrums als auch die Abrechnung einzelner ärztlicher Leistungen auf Antrag des Vertragsarztes genehmigen, so handelt es sich lediglich um eine Rechtsansicht. Eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage zum Abweichen vom EBM 2005, der detailliert und im Einzelnen regelt, inwiefern Leistungen anderer Kapitel abgerechnet werden können, wurde damit nicht geschaffen. § 72 SGB V, der lediglich allgemeine Vorgaben zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung enthält, ist ebf. keine Rechtsgrundlage für ein Abweichen von den Vorgaben des EBM 2005 (vgl. SG Marburg, Urteil vom 19.07.2006, Az.: S 12 KA 23/06; Urteil vom 31.10.2007, Az.: S 12 KA 975/06 , beide nicht rechtskräftig;). Auf die Versorgungslage im Planungsbereich d. Kl. kommt es insofern nicht an. Randnummer 43 Die genannten Bestimmungen des EBM sind auch rechtmäßig. Randnummer 44 Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander; soweit möglich, sind die Leistungen mit Angaben für den zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu versehen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V). Die Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 SGB V festgelegten Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung bis zum
  7. März 2000 in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass, unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen, Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; die Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen zugeordnet werden (§ 87 Abs. 2a Satz 5 SGB V). Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 5 ist der Versorgungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu Grunde zu legen (§ 87 Abs. 2a Satz 6 SGB V). Die Regelungen nach den Sätzen 1, 2, 5, 6 und 9 sind erstmalig bis zum
  8. Juni 2004 zu treffen (§ 87 Abs. 2a Satz 10 SGB V). Randnummer 45 Die Ermächtigungsgrundlage für den EBM in § 87 Abs. 2 SGB V genügt den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts. Trotz der Grundrechtsrelevanz (Art. 12 Abs. 1 GG) ist die Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf die Partner der Bundesmantelverträge verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Gesetzgeber hat die für die erstmalige Vereinbarung des EBM und seine Fortschreibung maßgebenden Strukturprinzipien im Gesetz selbst festgelegt Der EBM dient bestimmten qualitativen und ökonomischen Zielen. Die vertragsärztliche Gebührenordnung leistet einen Beitrag zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten und gleichmäßigen, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden, humanen Versorgung der Versicherten (§ 70 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 72 Abs. 2 SGB V) sowie zur wirtschaftlichen Erbringung der zu einer derartigen Versorgung zählenden Leistungen (§ 70 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 SGB V). Zugleich muss der EBM aber auch so vereinbart werden, dass die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden (§ 72 Abs. 2 SGB V). Bereits diesen Gestaltungsvorgaben lässt sich ein ausreichend dichtes Normprogramm entnehmen (vgl. BSG, Urteil vom
  9. Dezember 2004, Az: B 6 KA 44/03 R, aaO., juris Rdnr. 74). Der Bewertungsausschuss des EBM hat eine weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der Vergütungstatbestände. Er hat im Interesse der Überschaubarkeit und Praktikabilität der Vergütungsordnung schematisierende und typisierende Regelungen zu treffen. Er darf zur Qualitätssicherung die Abrechenbarkeit von Leistungen auch an qualitätssichernde Begleitmaßnahmen binden. Durch solche Vergütungsausschlüsse ist Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt. Wenn nicht der Kernbereich der beruflichen Tätigkeit, sondern nur Leistungen betroffen sind, die für das Fachgebiet weder wesentlich noch prägend sind, handelt es sich nicht um eine Regelung in dem Bereich der Berufswahl, sondern lediglich in dem der Berufsausübung und ohne Statusrelevanz. Diese ist bei einer Abwägung zwischen der Eingriffsintensität und den der Qualifikationsanforderung zu Grunde liegenden Gemeinwohlbelangen - dem Gesundheitsschutz - von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt (vgl. BSG, Urteil vom
  10. September 2004, Az: B 6 KA 82/03 R, SozR 4-5533 Nr. 653 Nr. 1, juris Rdnr. 20 f.). Randnummer 46 Die von der Klägerin begehrten Leistungen sind für das Fachgebiet d. Kl. weder wesentlich noch prägend. Für die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen kommt es aber maßgeblich auf den Zulassungsstatus an. Für die Frage, ob ein Vertragsarzt Leistungen, die einem bestimmten Fachgebiet zugeordnet sind, erbringen und abrechnen darf, ist grundsätzlich entscheidend, dass er für dieses Fachgebiet vertragsärztlich zugelassen ist. Leistungen außerhalb des Gebietes seines Zulassungsstatus darf er danach nicht systematisch in der vertragsärztlichen Versorgung durchführen, auch wenn er auf Grund seiner Weiter- und Fortbildung die berufliche Qualifikation für die Erbringung der Leistungen besitzt (vgl. BSG, Urt. v. 26.06.2002 – B 6 KA 6/01 R–, juris Rdnr. 15 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 7 S 29 betr. Arzt mit mehreren Gebietsbezeichnungen; BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 4 S 24 betr. Allgemeinarzt, der auch Chirurg ist; BSG, Urt. v.
  11. Januar 2001 - B 6 KA 11/99 R - Die Leistungen - Rechtsprechung -, Beilage, 2002, S 203, 206 betr. Allgemeinarzt, der auch Kinderarzt ist). Randnummer 47 Von daher ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 04.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2007 rechtmäßig und war die Klage im Hauptantrag abzuweisen. Randnummer 48 Die Klage war aber auch im Hilfsantrag abzuweisen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen der Akupunktur nach den Ziffern 30790 und 30791 EBM 2005 für die Quartale ab II/07, soweit jeweils eine Überweisung von einem Arzt derjenigen Fachgruppe vorliegt, die nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses (
  12. Sitzung mit Wirkung zum 01.07.2007) zur Durchführung und Abrechnung von Akupunkturleistungen berechtigt ist. Randnummer 49 Ist die Klägerin zur Erbringung der strittigen Akupunkturleistungen nicht berechtigt, so kann sie diese Leistungen auch nicht auf Überweisung erbringen und somit auch keine entsprechend eingeschränkte Genehmigung erhalten. Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin angeführte Verwaltungspraxis der KV Nordrhein tatsächlich so besteht und ob sie dann rechtswidrig ist. Jedenfalls ist die Beklagte hieran nicht gebunden. Randnummer 50 Nach allem war die Klage daher insgesamt abzuweisen. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021063

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