10 m.w.N.). Zur Feststellung, ob abgerechnete Leistungen vollständig erbracht worden sind, ist es zulässig, Tagesprofile zu verwenden (vgl.
R 3-2500 § 83 Nr. 1). Tagesprofile sind ein geeignetes Beweismittel, um einem Arzt unkorrekte Abrechnungen nachweisen zu können. Die Beweisführung mit Tagesprofilen ist dem Indizienbeweis zuzuordnen. Für ihre Erstellung sind bestimmte Anforderungen erforderlich. Für die Ermittlung der Gesamtbehandlungszeit des Arztes an einem Tag dürfen nur solche Leistungen in die Untersuchung einbezogen werden, die ein Tätigwerden des Arztes selbst voraussetzen. Delegationsfähige Leistungen haben außer Betracht zu bleiben. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die für die einzelnen ärztlichen Leistungen zugrunde zu legenden Durchschnittszeiten so bemessen sein müssen, dass ein erfahrener, geübter und zügig arbeitender Arzt die Leistungen im Durchschnitt in kürzerer Zeit schlechterdings nicht ordnungsgemäß und vollständig erbringen kann. Der Qualifizierung als Durchschnittszeit entspricht es, dass es sich hierbei nicht um die Festlegung absoluter Mindestzeiten handelt, sondern um eine Zeitvorgabe, die im Einzelfall durchaus unterschritten werden kann. Die Durchschnittszeit stellt sich aber bei einer ordnungsgemäßen und vollständigen Leistungserbringung als der statistische Mittelwert dar (vgl.
Rdnr. 21). Als Nachweis für eine Falschabrechnung des Quartals genügt bereits ein beliebiger falsch abgerechneter Tag (
1). Randnummer 24 Ausgehend hiervon war die Beklagte grundsätzlich berechtigt, Tagesprofile zu erstellen. Fehlerhaft war allerdings die durchschnittliche Anrechnung von Quartalsziffern auf die einzelnen Tage wie der Nr. 1 (vgl. auch SG Gotha, Urt. v. 26.07.2006 – S 7 KA 2343/04–jurisRdnr. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.02.2004 – L 11 KA 72/03 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = jurisRdnr. 30) und Nr. 15 EBM. Allerdings steht es der Beklagten frei, diese Leistung beim erstmaligen Kontakt mit einer Mindestvorgabe anzusetzen, so z. B. die Nr. 1 EBM im gleichen Umfang wie die Konsultationsgebühr. Randnummer 25 Soweit Nr. 19 EBM, Erhebung der Fremdanamnese, nur einmal im Behandlungsfall abrechenbar ist, handelt es sich um eine Begrenzung der Abrechenbarkeit, wird diese Leistung jedoch nicht zu einer Quartalsziffer. Jedenfalls an dem Tag, an dem die Ziffer angesetzt wird, muss die Erhebung der Fremdanamnese erbracht worden sein und kann der Zeitumfang berücksichtigt werden. Der Ansatz von 2 Minuten hierfür ist nicht zu beanstanden. Randnummer 26 Nr. 419 EBM kann angesetzt werden, da es sich nicht um eine vollständig delegierbare Leistung handelt. Die Kammer hält hierbei die Mindestvorgabe von 5 Minuten für vertretbar. Gleichfalls sah die Kammer keinen Anlass, die Mindestvorgabe von 2 Minuten für die Leistung nach Nr. 603 EBM zu beanstanden. Soweit die Klägerin auf eine Liste der Beklagten verweist, vermochte die Kammer hierin weder eine bindende Vorgabe noch eine Selbstbindung zu erkennen. Die Nr. 5 EBM hat die Beklagte zu Recht nicht mit einem Zeitansatz berücksichtigt. Der Kammer ist allerdings aufgefallen, dass die Klägerin diese Leistung häufig ansetzt, so z. B. im Quartal IV/03 221-mal und mit 7-mal auf 100 Behandlungsfälle wesentlich häufiger als die Fachgruppe (3-mal), obwohl sie nach ihrem Vortrag die Praxis bis weit in die Abendstunden und z. T. auch am Wochenende geöffnet hat. Randnummer 27 Im Übrigen handelte es sich ausschließlich um zeitgebundene Leistungen bewegen sich die von der Beklagten angesetzten Zeiten im unteren Bereich und waren nicht zu beanstanden. So setzt die Beklagte z. B. für die Nr. 32 EBM 2 Minuten an, während z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.02.2004 – L 11 KA 30/03– GesR 2004, 479 = jurisRdnr. 35 einen Ansatz von 4 Minuten nicht beanstandet hat. Insofern hat die fachkundig besetzte Kammer generell Bedenken, ob Besuche bei alten und dementen Kranken innerhalb von zwei Minuten zu bewältigen sind, da im Regelfall ein Austausch mit dem Pflegepersonal erfolgt und die Untersuchungen gerade aufgrund des Krankheitsbildes zeitaufwendiger sind. Dies konnte hier aber letztlich aufgrund des geringen Zeitansatzes dahinstehen. Nicht zu beanstanden war auch der Ansatz von 8 Minuten für die Nr. 60 EBM (Ganzkörperstatus). Die insoweit fachkundig besetzte Kammer hält es für schlichtweg ausgeschlossen, diese Leistung des Öfteren mehr als 30-mal am Tag, z. T. auch 50-mal zu erbringen. Aus dem Umstand, dass eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht durchgeführt wurde, folgt jedenfalls nicht die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung. Randnummer 28 Nicht zu beanstanden war auch die Annahme, dass bei Tagesprofilen von über 16 Stunden bzw. bei wenigsten vier Tagesprofilen von über 12 Stunden im Quartal eine ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht mehr vorliegt. Randnummer 29 Soweit die Beklagte die Honoraranforderung dann vor Anwendung von Praxisbudgets und HVM-Regelungen anteilig reduziert hat, ist dies für die Klägerin die günstigste Berechnung und war von der Kammer nicht zu beanstanden. Denkbar wäre aber auch die Berechnung eines zu kürzenden Punktezahlvolumens und eines praxisindividuellen Punktwerts aus dem Verhältnis Gesamtpunktzahlanforderung und Gesamtbruttohonorar. Im Rahmen der Schätzung ist jedenfalls eine genaue Leistungsberechnung nicht notwendig. Randnummer 30 Die Bescheide waren aber dennoch im Ergebnis zu beanstanden, da die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Soweit die Beklagte die Quartalsziffern in die Tagesprofile anteilig eingerechnet hat, ist sie von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage ausgegangen und konnte zwangsläufig ihr Ermessen nicht mehr ausüben. Dies kann sie ggf. im Rahmen eines erneuten Berichtigungsbescheides nachholen. Randnummer 31 Im Ergebnis war der Klage daher stattzugeben. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021073
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