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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 49/08 Urteil Vertragsärztliche Versorgung - keine Sonderbedarfszulassung für beabsichtigten Praxisschwerpunkt "Schmerzth

Vertragsärztliche Versorgung - keine Sonderbedarfszulassung für beabsichtigten Praxisschwerpunkt "Schmerztherapie" - Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien bei Feststellung eines besonderen Verso

§ 101Nr.

5 m.w.N.). Zur Ermittlung der Bedarfssituation ist es sachgerecht und statthaft, die bereits niedergelassenen Ärzte nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität ihrer Praxen zu befragen. Diese Befragung hat sich grundsätzlich auf die gesamte Breite eines medizinischen Versorgungsbereichs und nicht nur auf einzelne spezielle Leistungen zu beziehen. Die Angaben der Ärzte sind aber als potentielle künftige Konkurrenten des Bewerbers um einen zusätzlichen Praxissitz nicht ohne weiteres als Entscheidungsgrundlage geeignet, sondern müssen sorgfältig ausgewertet, soweit möglich durch weitere Ermittlungen ergänzt und so objektiviert werden. Hierfür ist es erforderlich, etwa die Anzahlstatistiken der in Frage kommenden Vertragsärzte beizuziehen, um festzustellen, inwieweit im Bereich des streitigen Sonderbedarfs von diesen Ärzten Leistungen erbracht werden (vgl. BSG v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - juris Rn. 36 u. 38 - BSGE 86, 242 =

§ 101Nr. 5; LSG Nordrhein-Westfalen v. 14.07.2004 - L 11 KA 21/04 - juris Rn. 18 - Ges

R 2004, 526; LSG Nordrhein-Westfalen v. 28.02.2007 – L 11 KA 82/06– juris Rn. 21). Die Ermittlungen dürfen sich ferner auch auf die gesamte jeweilige Gruppe der Gebietsärzte beziehen, die nach dem einschlägigen Weiterbildungsrecht befugt sind, die Leistungen eines streitigen Teilgebiets zu erbringen. Es kommt in erster Linie auf die tatsächliche Versorgungssituation in dem betreffenden Planungsbereich an, was nicht ausschließt, dass die sachkundigen Zulassungsgremien diesen Planungsbereich (analog § 12 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV) im Falle von Subspezialisierungen einzelner Fachgebiete überschreiten und auch die an den untersuchten räumlichen Bereich angrenzende Gebiete in ihre Überlegungen mit einbeziehen (vgl. BSG v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - juris Rn. 36 - BSGE 86, 242 =

§ 101Nr.

5; LSG Sachsen v. 26.05.2005 - L 1 B 31/05 KA-ER - juris Rn. 18; LSG Nordrhein-Westfalen v. 25.04.2007 – L 10 KA 48/06– juris Rn. 46). Die ausnahmsweise Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes muss zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem kompletten Versorgungsbereich unerlässlich sein; die Versorgungslücke muss in der gesamten Breite eines Versorgungsbereichs bestehen. Werden lediglich einzelne spezielle Leistungen, die eine Vertragsarztpraxis in freier Niederlassung nicht sinnvoll auszufüllen vermögen, von den im Planungsbereich bereits niedergelassenen Vertragsärzten nicht erbracht, so kommt anstelle einer Sonderbedarfszulassung ggf. die Erteilung einer Ermächtigung in Frage (vgl. BSG v. 19.03.1997 - 6 RKa 43/96 - juris Rn. 18 -

§ 101Nr.

1). Einer Ermächtigung nach § 116 SGB V, § 31a Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV gebührt gegenüber einer Sonderbedarfszulassung nur der Vorrang, wenn der von den bereits zugelassenen Vertragsärzten nicht abgedeckte Versorgungsbedarf unterhalb des Umfangs einer wirtschaftlich tragfähigen Vertragsarztpraxis liegt (vgl. BSG v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - juris Rn. 39 - BSGE 86, 242 =

§ 101Nr.

5; BSG v. 19.03.1997 - 6 RKa 43/96 - juris Rn. 18 -

§ 101Nr. 1). Der Versorgungsbedarf muss allerdings dauerhaft erscheinen (vgl. § 24 Satz 2 Bedarfspl

RL-Ä). Randnummer 24 Ausgehend von diesen rechtlichen Überlegungen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine Sonderbedarfszulassung abgelehnt hat. Wenn auch vom Standpunkt des Beklagten und insbesondere der Beigeladenen zu 1) aus zu bemängeln ist, dass die Bedarfsermittlung sich auf die Einholung von Auskünften einer niedergelassenen Ärztin beschränkt, ohne die Anzahl- und Summenstatistik heranzuziehen und weitere Ermittlungen anzustellen, so scheidet eine Sonderbedarfszulassung für den begehrten Schwerpunkt Schmerztherapie aus Rechtsgründen aus. Randnummer 25 Für den Kläger kommt eine Zulassung nur nach Buchst. a oder b des § 24 Satz 1 BedarfsplRL-Ä in Betracht. Randnummer 26 Ein besonderer Versorgungsbedarf nach Buchst. b des § 24 Satz 1 BedarfsplRL-Ä liegt vor, wie er durch den Inhalt des Schwerpunkts, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der Weiterbildungsordnung umschrieben ist. Randnummer 27 Die ausnahmsweise Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes muss zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem kompletten Versorgungsbereich unerlässlich sein; die Versorgungslücke muss in der gesamten Breite eines Versorgungsbereichs bestehen. Werden lediglich einzelne spezielle Leistungen, die eine Vertragsarztpraxis in freier Niederlassung nicht sinnvoll auszufüllen vermögen, von den im Planungsbereich bereits niedergelassenen Vertragsärzten nicht erbracht, so kommt anstelle einer Sonderbedarfszulassung ggf. die Erteilung einer Ermächtigung in Frage (vgl. BSG v. 19.03.1997 - 6 RKa 43/96 - juris Rn. 18 -

§ 101Nr.

1). Eine Zusatzbezeichnung reicht nicht für eine Sonderbedarfszulassung aus (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen v. 11.04.2001 - L 11 KA 175/00 - juris Rn. 28 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen v. 09.02.2000 - L 11 KA 195/99 - E-LSG KA 071). Randnummer 28 Bei den zusätzlichen, über sein Fachgebiet hinausgehenden Qualifikationen handelt es sich um keine Qualifikationen nach der Weiterbildungsordnung (vgl. Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen vom

  1. August 2005, HÄBl. Sonderheft 10/2005, S. 1-73; geändert am
  2. Mai 2006, HÄBl. 6/2006, S. 457; und am
  3. April 2007, HÄBl. 5/2007, S. 330-331; zuletzt geändert am
  4. Dezember 2007, HÄBl. 1/2008, S. 49) oder um Zusatzbezeichnungen, die eine Sonderbedarfszulassung nicht begründen können. Leistungen der speziellen Schmerztherapie beruhen auf bundesmantelvertraglichen Regelungen und berechtigen nicht zu einer Sonderbedarfszulassung. Es wäre in erster Linie Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses, die Regelung entsprechend zu ergänzen, wie es jüngst mit der Gleichstellung der Berufsbezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Schwerpunktbezeichnung im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung in Satz 3 des Buchs. b geschehen ist. Randnummer 29 Ein lokaler Versorgungsbedarf nach Buchst. a des § 24 Satz 1 BedarfsplRL-Ä liegt ebf. nicht vor. Randnummer 30 Es kann hier dahinstehen, ob der Planungsbereich DD-Kreis als „großräumiger Landkreis“ (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.11.2002 - L 5 KA 1247/02 – juris Rn. 25 ff.) in Betracht kommt. Die Begriffe „großstädtischer Planungsbereich“ und „großräumiger Landkreis“ werden in den BedarfsplRL-Ä nicht definiert. Die Einteilung der Stadt- und Landkreise erfolgt nach Regionstypen und der Sonderregion Ruhrgebiet (§§ 6 u. 7 Abs. 2 BedarfsplRL-Ä); sie ist nicht auf die in § 24 Satz 1 Buchst. a BedarfsplRL-Ä verwandten Begriffe übertragbar. Entscheidend ist, ob wegen der Größe, d. h. hier der räumlichen Ausdehnung des Planungsbereichs überhaupt Versorgungsdefizite vorstellbar sind. Von daher können kaum einzelne Planungsbereiche von vornherein ausgeschlossen werden. Randnummer 31 Der Begriff des "lokalen Versorgungsbedarfes" ist in Abgrenzung zu dem in § 24 Satz 1 Buchst. b BedarfsplRL-Ä verwandten Begriffes des "besonderen Versorgungsbedarfes", der auf den gesamten Planungsbereich zu beziehen ist, auszulegen. Es muss sich bei dem lokalen Versorgungsbedarf um einen solchen Versorgungsbedarf handeln, der überhaupt nur an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region besteht und denkbar ist. In diesem Sinne lokal ist ein Versorgungsbedarf dann, wenn er sich aus Besonderheiten ergibt, die in der Ortslage oder in besonderen örtlichen Krankheitshäufungen (etwa örtlich erhöhte Kropfbildung wegen jodarmen Wassers, örtliche Tumorhäufungen durch erhöhte Strahlenbelastungen infolge von Unfällen nahegelegener Atomreaktoren oder örtliche Asthma-Häufungen durch klimatische Besonderheiten) begründet sind (vgl. LSG Bayern v. 14.02.2001 - L 12 KA 21/99; LSG Baden-Württemberg v. 24.01.1996 - L 5 Ka 2261/94 - MedR 1996, 383; LSG Baden-Württemberg v. 24.01.1996 -L 5 KA 2261/94 - MedR 96, 380 ff., 383). Ein lokaler Versorgungsbedarf kann sich auch aus einer besonderen Lage eines Ortes ergeben, etwa bei weiter Entfernung von Nachbarschaftsorten oder einer schlechten Verkehrsanbindung (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 24.01.1996 - L 5 Ka 2261/94 - MedR 1996, 383; Hesral in: Ehlers <Hrsg.>, Fortführung von Arztpraxen,
  5. Aufl. 2001, Rn. 168). Wie für den "besonderen Versorgungsbedarf" nach Buchst. b gilt, dass das Vorliegen eines Versorgungsdefizits von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, u. a. von Zahl und Leistungsangebot der niedergelassenen Ärzte, Bevölkerungs- und Morbiditätsstruktur, Umfang und räumliche Verteilung der Nachfrage auf Grund der vorhandenen Verkehrsverbindungen. Vorgaben für eine Berechnung des Versorgungsdefizits gibt es nicht (vgl. BSG v. 28.04.2004 - B 6 KA 90/03 B - juris Rn. 13). Ein Versorgungsbedarf besteht nicht, wenn Vertragsärzte der maßgeblichen Arztgruppe sowohl in einer nahegelegenen Großstadt wie in einer anderen Stadt bzw. Gemeinde des jeweiligen Landkreises (auch) mit öffentlichen Verkehrsmitteln problemlos erreicht werden können (vgl. BSG v. 09.06.1999 - B 6 KA 1/99 B - juris Rn. 7). Die kommunalen Gliederungen, auf die mit den Planungsbereichen abgestellt wird, sind letztlich unerheblich (vgl. LSG Schleswig-Holstein v. 09.09.1998 - L 4 Ka 9/98 - juris Rn. 24). Die Versorgung in benachbarten Planungsbereichen muss berücksichtigt werden, weil es auf die lokalen und insoweit nicht durch die Grenzen des Planungsbereiches beschränkten Gegebenheiten ankommt (anders Hesral, aaO., Rn. 168). Von daher ist es unerheblich, ob der neu eingeführte § 34a BedarfsplRL-Ä herangezogen werden kann, da für einen lokalen Versorgungsbedarf gerade nicht auf den gesamten Planungsbereich abzustellen ist. Allerdings ist Adressat des § 34a BedarfsplRL-Ä eindeutig der Landesausschuss. Bei § 34a BedarfsplRL-Ä handelt es sich um eine Ergänzung der BedarfsplRL-Ä aufgrund der Änderung des § 100 Abs. 3 SGB V durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz. Randnummer 32 Entscheidend ist aber, dass bei einer Sonderbedarfszulassung nach Buchst. a anders als bei den übrigen Ermächtigungstatbeständen des § 24 BedarfsplRL-Ä eine Beschränkung auf einzelne Leistungen oder Leistungsgruppen nicht erfolgen kann. Der Bedarf ist daher am gesamten Spektrum des Fachgebiets zu ermitteln und kann nicht auf Teile des Fachgebiets beschränkt werden. Insofern handelt es sich um einen lokale „quantitative“ Versorgungslücke und keine „qualitative“ Versorgungslücke. Ansonsten käme man auch zur Kumulation von „qualitativer“ und „quantitativer“ Lücke, d. h. es würde für eine Sonderbedarfszulassung bereits ausreichen, dass einzelne besondere Leistungen in Teilen eines Planungsbereichs nicht erbracht werden. Von daher ist, wie bereits ausgeführt, für die Sonderbedarfsermittlung nach § 24 Satz 1 Buchst. b BedarfsplRL-Ä auf den gesamten Planungsbereich abzustellen. Dies wäre obsolet, wenn für Leistungen, die schon nicht von der fachlichen Spezialität der Weiterbildungsordnung erfasst werden, auf lediglich lokale Bereiche abzustellen wäre. Randnummer 33 Eine fehlende Bedarfsdeckung für sein gesamtes Fachgebiet der Anästhesiologie hat der Kläger aber nicht behauptet und ist auch der Kammer nicht ersichtlich. Ein lokaler Versorgungsbedarf allein für den Bereich der Schmerztherapie kann nicht zu einer Sonderbedarfszulassung führen. Dies ist letztlich auch dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Schmerztherapie um Leistungen handelt, die keinem bestimmten Fachgebiet zugeordnet werden und die abgesehen von der speziellen Schmerztherapie – von einer Vielzahl von Ärzten erbracht werden. Die Beigeladene hat allein für den hier maßgeblichen Versorgungsbereich über 40 Vertragsärzte genannt. Bei der speziellen Schmerztherapie handelt es sich aber um ganz wenige Leistungen, die für sich allein keinen lokalen Versorgungsbedarf begründen können. Hierfür kommt nach gegenwärtiger Rechtslage nur eine Ermächtigung in Betracht. Randnummer 34 Nach allem war die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung in § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil hat die Verfahrenskosten zu tragen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021097

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