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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 284/08 Gerichtsbescheid Vertragszahnärztliche Versorgung - 68-Jahres-Altersgrenze ist rechtmäßig - möglich gesetzgeberis

Vertragszahnärztliche Versorgung - 68-Jahres-Altersgrenze ist rechtmäßig - möglich gesetzgeberische Vorhaben zur Abschaffung führen nicht zur Rechtswidrigkeit - Streitwertfestsetzung Leitsatz Die Alte

§ 96Nr.

1, juris Rn. 20). Randnummer 19 Die Klage ist aber unbegründet. Randnummer 20 Die Zulassung des Klägers endete zum 30.06.

  1. Ein Verlängerungsanspruch besteht nicht. Randnummer 21 Die vertragszahnärztliche Zulassung des Klägers besteht nicht über den 30.06.2008 hinaus fort. Randnummer 22 Die Zulassung endet u. a. ab
  2. Januar 1999 am Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein achtundsechzigstes Lebensjahr vollendet. War der Vertragsarzt
  3. zum Zeitpunkt der Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres weniger als zwanzig Jahre als Vertragsarzt tätig und
  4. vor dem
  5. Januar 1993 bereits als Vertragsarzt zugelassen, verlängert der Zulassungsausschuss die Zulassung längstens bis zum Ablauf dieser Frist. Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 festgestellt, dass in einem bestimmten Gebiet eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder unmittelbar droht, gilt Satz 3 nicht (§ 95 Abs. 7 Satz 3, 4 und 8 SGB V). Randnummer 23 Diese Regelungen gelten auch für Zahnärzte (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Randnummer 24 Der Kläger hat im Juni 2008 sein
  6. Lebensjahr vollendet, weshalb seine Zulassung zum Quartalsende am 30.06.2008 endete. Er war seit 1981 und damit bereits seit über 20 Jahren zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist. Randnummer 25 Die Voraussetzungen für einen Verlängerungstatbestand liegen nicht vor, weil der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen jedenfalls bisher nicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB V festgestellt hat, dass im Planungsbereich des Klägers eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder unmittelbar droht. Randnummer 26 Die Altersregelung nach § 95 Abs. 7 SGB ist auch rechtmäßig. Randnummer 27 Das Bundesverfassungsgericht hält diese Altersgrenze als eine subjektive Zulassungsbeschränkung für verfassungsgemäß. Unter Bezugnahme seiner Rechtsprechung zu anderen Altersgrenzen stellt es vor allem darauf ab, dass die angegriffenen Regelungen auch dazu dienten, den Gefährdungen, die von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen Berufstätigen ausgingen, einzudämmen (vgl. BVerfG v. 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93, 1 BvR 2198/93 - juris Rn. 30 f. -

§ 95Nr.

17 = NJW 1998, 1776). Das Bundessozialgericht sieht demgegenüber unter Hinweis auf die Möglichkeiten, über das 68. Lebensjahr hinaus als Vertragsarzt tätig zu sein (als Privatarzt und nach dem Übergangsrecht), keinen Willen des Gesetzgebers, jede patientenbezogene Berufsausübung durch ältere Ärzte als so potenziell gefährdend anzusehen, dass sie ausnahmslos zu unterbleiben hätten (vgl. BSG v. 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R - juris Rn. 24 - BSGE 93, 79 = SozR 4-5525 § 32 Nr. 1). Es stützt sich deshalb bei Bejahung der Verfassungsmäßigkeit vor allem auf die Erwägung des Gesetzgebers, wonach die zur Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung für zwingend erforderlich gehaltene Beschränkung der Zahl der zugelassenen Vertragsärzte nicht einseitig zu Lasten der jungen, an einer Zulassung interessierten Ärztegeneration zu verwirklichen sei (vgl. BSG v. 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - juris Rn. 29 - BSGE 83, 135 =

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18; BSG v. 12.09.2001 - B 6 KA 45/00 R - juris Rn. 13 -

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32). Dies gelte auch für die Psychotherapeuten (vgl. BSG v. 08.11.2000 – B 6 KA 55/00 R– juris Rn. 36 f. - BSGE 87, 184, =

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26). Eine europarechtliche Dimension der Altersgrenze hat das BSG ausdrücklich verneint (vgl. BSG v. 27.04.2005 - B 6 KA 38/04 B – juris Rn. 12; BSG v. 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - juris Rn. 35 - BSGE 83, 135 =

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18; s. a. LSG Hessen v. 15.12.2004 - L 7 KA 412/03 ER– juris; LSG Hessen v. 10.06.2005 - L 6/7 KA 58/04 ER– juris; Boecken, NZS 2005, 393 ff.). Randnummer 28 Das Bundesverfassungsgericht hat zudem im August 2008 eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat dargelegt, die 68-Jahres-Altersgrenze verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Daran hätten das VÄndG und das GKV-WSG nichts geändert. Die Auslegung des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschl. vom 20.06.2007 - L 11 B 12/07 KA-ER -), dass das AGG die Wirksamkeit der 68-Jahre-Altersgrenze nicht berühre und jene Regelung mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sei, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG -

  1. Sen.
  2. Ka., Beschl. v. 07.08.2007 - 1 BvR 1941/07 -). Randnummer 29 Das Bundessozialgericht hat im Februar 2008 erneut im Einzelnen begründet, weshalb die 68-Jahres-Altersgrenze nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht verstößt. Danach ist die Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V, wonach eine Zulassung mit Ablauf des Kalendervierteljahres endet, in dem der Vertragsarzt das
  3. Lebensjahr vollendet hat, sowohl mit Verfassungs- als auch mit europäischem Recht vereinbar. Die Vereinbarkeit mit europäischem Recht ergebe sich aus den Grundsätzen, die der EuGH - in Fortführung seiner Entscheidung vom 22.11.2005 ("Mangold" - NJW 2005, 3695 ) - in seinem Urteil vom 16.10.2007 in der Rechtssache C-411/05 ("Palacios de la Villa") dargelegt habe. Ein Anlass zu einer Vorlage gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV bestehe nicht, weil der EuGH die Auslegung des europäischen Rechts klar vorgezeichnet habe. Eingelegte Rechtsbehelfe entfalteten keine aufschiebende Wirkung, weil die Beendigung lediglich deklaratorisch festgestellt werde (vgl. BSG v. 06.02.2008 – B 6 KA 41/06 R– juris; s. a. Beschl. v. 06.02.2008 - B 6 KA 58/07 B– juris; BSG, Urt. v. 09.04.2008 – B 6 KA 44/07 R– zitiert nach Terminbericht Nr. 16/08 – www.bundessozialgericht.de). Randnummer 30 Die bisherige sozialgerichtliche Instanzenrechtsprechung sieht ebf. auch nach Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte durch das GKV-WSG und der Einfügung der Ausnahmeregelungen in § 95 Abs. 7 Satz 8 SGB V durch das VÄndG sowie im Hinblick auf die europäische Antidiskriminierungsrichtlinie (vgl. Art. 1 und 6 EGRL 78/2000) die Altersgrenze weiterhin fast einhellig als rechtmäßig an (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen v. 09.11.2007 – L 3 KA 69/07 ER– juris; LSG Berlin-Brandenburg v. 28.11.2007 – L 7 B 153/07 KA ER– www.sozialgerichtsbarkeit.de; SG Reutlingen, Urt. v. 27.06.2007 – S 1 KA 2556/05 –; LSG Nordrhein-Westfalen v. 18.09.2007 – L 11 B 17/07 KA ER– www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.06.2007 – L 11 B 12/07 KA ER– www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.09.2007 – L 11 B 17/07 KA ER– www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.10.2007 – L 4 B 583/07 KA ER– www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Schleswig-Holstein. v. 25.05.2007 – L 4 B 406/07 KA ER– www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Schleswig-Holstein v. 31.01.2006 – L 4 KA 3/04– NZS 2006, 559; LSG Baden-Württemberg v. 23.10.2006 – L 5 KA 4343/06 ER-B – juris; LSG Bayern v. 19.07.2006 – L 12 KA 9/06–; LSG Hamburg, Urt. v. 28.02.2007 – L 2 KA 2/06 – www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Hamburg v. 28.06.2006 – L 2 KA 1/06– www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Hessen v. 15.03.2006 – L 4 KA 32/05– juris; LSG Hessen v. 10.06.2005 - L 6/7 KA 58/04 ER– MedR 2006, 237; LSG Hessen v. 15.12.2004 – L 7 KA 412/03 ER– juris; SG PJ. v. 31.03.2006 – S 8 ER 68/06 KA – juris; anders z. T. die Literatur, s. Arnold, MedR 2007, 143 ff.; Boecken NZS 2005, 393 ff.). Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung und hält insofern auch an ihrer eigenen Rechtsprechung nach den genannten Gesetzesänderungen fest (vgl. SG Marburg v. 23.11.2005 – S 12 KA 38/05– juris und zuletzt v. 12.12.2007 - S 12 KA 418/07– juris; SG Marburg v. 10.10.2007– S 12 KA 268/07– juris; für den zahnärztlichen Bereich s. zuletzt SG Marburg v. 23.08.2007 - S 12 KA 343/07 ER– juris). Randnummer 31 Soweit SG Dortmund, Beschl. 25.06.2008 – S 16 KA 117/07– www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris ein Verfahren wegen europarechtlicher Bedenken ausgesetzt und gemäß Art. 234 EGV den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft um eine Vorabentscheidung ersucht hat, hält die Kammer die darin aufgeführten Argumente angesichts der jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Bundessozialgerichts nicht für überzeugend. Randnummer 32 Das Fehlen einer allgemeinen Härteregelung bei der Altersgrenze stellt keine ausfüllungsfähige oder ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke dar, sondern entspricht der Absicht des Gesetzgebers. Über den ausdrücklich geregelten Ausnahmetatbestand hinaus ist die Altersgrenze damit auf alle Betroffenen anzuwenden (vgl. BSG v. 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - juris Rn. 24 - BSGE 83, 135 =

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18). Randnummer 33 Das Zulassungsende tritt kraft Gesetzes ein (vgl. BSG v. 05.11.2003 - B 6 KA 56/03 B - juris Rn. 8). Auch die aufschiebende Wirkung gegen einen feststellenden – deklaratorischen - Verwaltungsakt berechtigt den Arzt nicht, seine vertragsärztliche Tätigkeit fortzusetzen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen v. 17.05.2005 - L 10 B 10/04 KA ER– juris Rn. 6 - GesR 2005, 378; LSG Hessen v. 10.06.2005 - L 6/7 KA 58/04 ER– juris Rn. 29 f. - MedR 2006, 237). Soweit LSG Bayern Widersprüchen und Klagen gegen die feststellenden Beschlüsse gem. § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung zubilligt, weil das Gesetz nicht zwischen sog. bloß deklaratorischen und sonstigen feststellenden Verwaltungsakten unterscheide (vgl. LSG Bayern v. 20.07.2006– L 12 B 835/06 KA ER – juris Rn. 21 u. 24 - Breith 2007, 531), vermochte dem die Kammer nicht zu folgen. Die Zulassungsgremien treffen lediglich deklaratorische Feststellungen über das Ende der Zulassung. Die Zulassung wird nicht entzogen (vgl. LSG Hessen v. 10.06.2005 - L 6/7 KA 58/04 ER– juris Rn. 29 - MedR 2006, 237; ebs. LSG Rheinland-Pfalz v. 02.10.2006 - L 5 ER 185/06 KR– juris Rn. 10 ff. m.w.N. für die Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer Krankenkasse). Aber auch wenn man von einer aufschiebenden Wirkung ausgeht, gilt dies nur für den Bescheid selbst, nicht aber für die gesetzlich angeordnete Beendigung der Zulassung, durch die die vormalige Zulassungsentscheidung durch Zeitablauf erledigt wird. Durch einen Widerspruch kann die materielle Rechtslage nicht verbessert werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen v. 17.05.2005 - L 10 B 10/04 KA ER– juris Rn. 6 - GesR 2005, 378). Randnummer 34 Soweit LSG Bayern, Beschl. v. 11.07.2008 – L 12 B 1113/07 KA ER– www.sozialgerichtsbarkeit.de (ebs. SG Düsseldorf, Beschl. v. 26.09.2008 – S 2 KA 132/08 ER– www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris) der Auffassung ist, verschiedene gesetzliche Maßnahmen ergäben eine Relativierung der Annahme, Ärzte mit einem höheren Alter als 68 seien eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit. Die Überlegungen, mit denen diese Altersgrenze aus der Notwendigkeit des Schutzes der Bevölkerung vor insuffizienter Behandlung abgeleitet werden solle, seien daher nicht widerspruchsfrei, die Möglichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Fortbestand der Zulassung - ggf. für einen gewissen Zeitraum - sei daher ernsthaft in Betracht zu ziehen. Entsprechendes sei für die Gesichtspunkte "Generationengerechtigkeit" und Altersdiskriminierung festzustellen. Dem ist aus den genannten Gründen nicht zu folgen. Soweit LSG Bayern, aaO., weiter der Auffassung ist, wegen der gesetzgeberischen Bestrebungen, die eine Abschaffung der Altersgrenze für Vertragszahnärzte (E-GKVOrgWG) zum 01.01.2009 umfassten, sei es unverhältnismäßig, wenn ein Vertragsarzt unter Verlust des Patientenstammes seine Kassenpraxis schließen müsste, obgleich er im nächsten Jahr seine Tätigkeit fortsetzen könnte, ist dem ebf. nicht zu folgen. Randnummer 35 Für die Kammer ist allein das geltende, im Zeitpunkt der Entscheidung in Kraft befindliche Recht maßgebend. Sollte der Gesetzgeber tatsächlich eine Neuregelung verabschieden, so obliegt es zunächst allein seiner Entscheidung, ob und wie er ggf. ein Übergansrecht schafft. Würde die Kammer gleichsam im Vorgriff auf eine Entscheidung des Gesetzgebers eine Regelung erlassen, so würde sie in die Gesetzgebungskompetenz eingreifen, wofür die Kammer keinerlei Befugnisse sieht (vgl. bereits Beschluss der Kammer v. 17.07.2008 - S 12 KA 302/08 ER -; Beschl. v. 01.09.2008 – S 12 KA 491/08 ER –; ebs. SG Berlin, Beschl. v. 14.08.2008 – S 83 KA 354/08 ER– www.sozialgerichtsbarkeit.de; SG Berlin, Beschl. v. 16.09.2008 – S 83 KA 433/08 ER– www.sozialgerichtsbarkeit.de). Randnummer 36 Von daher war die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung in § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben. Randnummer 39 Für das Klage- und Antragsverfahren gilt das Gerichtskostengesetz i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718, da der Antrag nach dem 30.06.2004 anhängig wurde (vgl. § 72 Nr. 1 GKG). Randnummer 40 In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Randnummer 41 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung von der Höhe des Überschusses (Gewinn vor Steuern) auszugehen. Das BSG stellt nicht mehr auf einen Fünfjahreszeitraum, sondern nur noch auf einen Dreijahreszeitraum ab (vgl. BSG v. 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R– juris, Rn 7 ff.; BSG v. 26.09.2005 - B 6 KA 69/04 B –). Zu ermitteln sind dementsprechend für die Fortdauer der Zulassung die erzielbaren Einkünfte anhand der bisherigen Honorarumsätze, die um die Praxiskosten in zu vermindern sind. Randnummer 42 Nach Jahrbuch 2007, Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung, hrsg. von der KZBV, S. 104 beträgt der durchschnittliche Jahresumsatz abzüglich Kosten einer zahnärztlichen Praxis 103.185 Euro. Dieser Wert war mit dem Faktor 3 malzunehmen. Dies ergab den festgesetzten Wert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021105

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