Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit der Ausstattung mit einem Behindertendreirad Leitsatz 1. Die Frage der Kostenübernahme für ein Behindertendreirad ist ein
§ 33Nr.
29;
§ 33Nrn. 5, 27 und 32 sowie zuvor bereits: Soz
R 2200 § 182b Nrn. 12, 30, 34, 37 jeweils m. w. N.). Nach dieser Rechtsprechung des BSG gehören zu derartigen Grundbedürfnissen die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, die auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfassen (siehe BSG in
§ 33Nr.
29 m. w. N.). Die elementare „Bewegungsfreiheit" ist als Grundbedürfnis anzusehen (
§ 33Nr.
7 - Rollstuhlboy). Dieses Grundbedürfnis wird bei Gesunden durch die Fähigkeit des Gehens, Laufens, Stehens etc. sichergestellt. Ist diese Fähigkeit durch eine Behinderung beeinträchtigt, so richtet sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels in erster Linie danach, ob dadurch der Bewegungsradius des Versicherten in diesem Umfang erweitert wird, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Das behindertengerechte Fahrzeug ist nicht notwendig i. S. von § 33 Abs. 1 SGB V, wenn es dem Behinderten einen größeren Bewegungsradius als den eines gesunden Fußgängers ermöglichen soll. Nur wenn durch das Fahrzeug ein weiter gehendes Grundbedürfnis gedeckt wird, kann es ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Der Beklagten ist deshalb zuzugeben, dass sich kein Anspruch auf Versorgung mit einem Dreirad vor dem Hintergrund des Behinderungsausgleichs in Form eines Ersatzes des allgemeinen Grundbedürfnisses auf Fortbewegung im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 1,
- Variante SGB V ergibt. Insoweit ist die Klägerin durch ihren handbetriebenen Rollstuhl und den E-Rollstuhl hinreichend versorgt. Randnummer 15 Materiell-rechtlich folgt der Anspruch der Klägerin jedoch vorliegend aus § 33 Abs. 1 S. 1,
- Variante SGB V. Das Therpiedreirad ist im vorliegenden Einzelfall notwendig, um einer drohende Behinderung der Klägerin, nämlich dem Verlust der Gehfähigkeit, vorzubeugen. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer unzweifelhaft aus den Befundberichten von Dr. V. vom 05.05.2006 und Prof. W. vom 07.11.2003, 12.09.2005 und 21.04.
- Die behandelnden Ärzte führen aus, dass das Dreirad zum Erhalt der Beweglichkeit und zum Training der Muskulatur erforderlich ist, wobei unzweideutig dargelegt wird, dass das Training mit dem Dreirad therapeutische Effekte nach sich zieht, die nicht durch Krankengymnastik in geringer Frequenz erreicht werden können. Zudem weist Prof. W. darauf hin, dass Krankengymnastik allein – unabhängig von der Häufigkeit – nicht die gleichen Effekte wie die Benutzung des Dreirades zu erzielen vermag, so dass es zum Erhalt der Gehfähigkeit der Klägerin keine Alternative gibt. Das Gericht folgt diesen Feststellungen, die von der Beklagten nicht widerlegt werden konnten. Insbesondere hat die Klägerin selber im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt, welche gesundheitlichen Vorteile ihr aus der täglichen Nutzung des Dreirades erwachsen. So kann der Muskeltonus regelmäßig, d.h. mehrfach täglich, reguliert und die Koordination geschult werden. Das Gericht hat auch keinen Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung der Klägerin im Hinblick auf die Tatsache, dass in der Zeit des Intervalls, in dem kein Dreirad zur Verfügung stand, es zu häufigen Stürzen mit Verletzungen gekommen ist, weil der Muskeltonus anderweitig nicht reguliert werden konnte. Randnummer 16 Die Beklagte kann dem nicht erfolgreich entgegen halten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Dreirad um ein herkömmliches Fahrrad und damit um einen Gegenstand des täglichen Bedarfs handelt. Ein solcher allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist dann gegeben, wenn der Gegenstand für alle oder wenigstens die Mehrzahl der Menschen unabhängig von Krankheit oder Behinderung unentbehrlich ist. Umgekehrt liegt ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand dann nicht vor, wenn die Hauptfunktion medizinisch geprägt ist und lediglich eine Nebenfunktion auf einen Gebrauchsgegenstand hindeutet (Gerlach in Kasseler Kommentar <EL 1/2008>, § 33 SGB V Rdnr. 14ff. m. w. N.). Dementsprechend sind solche Geräte trotz einer großen Verbreitung keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände, die für die speziellen Bedürfnisse von Kranken oder Behinderten hergestellt und überwiegend von diesen benutzt werden (Gerlach, a.a.O., § 33 SGB V Rdnr. 15). An diesen Grundsätzen gemessen handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Dreirad nicht um einen Bedarfsgegenstand des täglichen Lebens. Das Dreirad wird speziell für die Bedürfnisse Behinderter und Rehabilitanden hergestellt. Die Fahrzeuge werden danach individuell auf die Bedürfnisse des Behinderten abgestimmt. Dabei werden Körpergröße, Gewicht und Art der Behinderung bei der Fahrzeugplanung berücksichtigt. Sie sind danach entscheidende Faktoren für die Sicherheit des Benutzens und den erfolgreichen Therapieverlauf. Das Dreirad dient damit gänzlich den speziellen Bedürfnissen des Behinderten. Es kann daher nicht in einen von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossenen Teil, der den allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens bildet, und einen den Behinderten Ausgleich dienenden Teil, der als Hilfsmittel einzustufen ist und von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst wird, aufgespalten werden. Selbst wenn man annehmen würde, dass das Dreirad eine Doppelfunktion als Gebrauchsgegenstand und Hilfsmittel aufweist, entbindet dies die Beklagte nicht von ihrer Leistungspflicht, da der auf die Hilfsmitteleigenschaft entfallende Teil der Herstellungskosten deutlich die Kosten eines handelsüblichen Damenfahrrades übersteigt (zu den Voraussetzungen Wagner, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 33 Rn. 15) Randnummer 17 Der Anspruch des Versicherten auf eine Versorgung mit einem Hilfsmittel setzt auch nicht voraus, dass die Nutzung des Hilfsmittels für die Zukunft die Verordnung von Heilmitteln einspart. Dies ist zwar wünschenswert, kann jedoch § 33 Abs. 1 SGB V nicht als Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung entnommen werden. Insoweit könnte die Klägerin durchaus auf andere Therapieformen verwiesen werden. Diese liegen jedoch zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Einzelfall erkennbar nicht vor. Insbesondere folgt das Gericht den Feststellungen von Prof. W. auch dahingehend, dass Alternativen zur Behandlung mit dem Dreirad nicht zur Verfügung stehen und die gleichen Effekte insbesondere auch nicht durch hochfrequentere Krankengymnastik erzielt werden können. Randnummer 18 Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V deshalb auch nicht entgegenhalten, die Verbesserung der Mobilität des Klägers und das Trainieren komplexmotorischer Bewegungsmuster könne durch die Verordnung von Heilmitteln in gleicher Weise und kostengünstiger erreicht werden. Dieser Vortrag der Beklagten ist zu allgemein gehalten, um die Feststellungen der behandelnden Ärzte erschüttern zu können. Insbesondere erkennt das Gericht auch nicht, inwieweit ein Heimtrainer, der gleichförmige Bewegungen schult, den gleichen Effekt wie das Radfahren im Freien, das hohe Anforderungen an die Koordination der Bewegungen stellt, erzielen könnte. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021119