R 2002, 529 = KRS 02.028 = USK 2002-89, zitiert nach juris Rdnr. 18 bis 20; BSG, Urt. v. 12.09.2001 - B 6 KA 86/00 R–
23, juris Rdnr. 18, jeweils m. w. N.). Randnummer 26 Maßstab für die Bedarfsprüfung ist grundsätzlich der Planungsbereich. Bei der Ermittlung eines Bedarfs in quantitativ-allgemeiner Hinsicht sind als Voraussetzung für die Ermächtigung eines Krankenhausarztes, also der Prüfung, ob im jeweiligen Planungsbereich eine ausreichende Anzahl von Ärzten einer bestimmten Arztgruppe für die ambulante Versorgung zur Verfügung steht, die Angaben des Bedarfsplans zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urt. v. 14.071993 - 6 RKa 71/91 -
R 1994, 73 = NJW 1994, 1612 = USK 93140, juris Rdnr. 19; BSG, Beschl. v. 20.04.1998 - B 6 KA 36/97 B - juris Rdnr. 11; BSG, Urt. v. 22.06.1994 - 6 RKa 46/93,
10 = USK 94164, juris Rdnr. 21 f.). Auch für die Prüfung des qualitativ-speziellen Bedarfs ist grundsätzlich der Zuschnitt der regionalen Planungsbereiche maßgeblich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 09.02.2005 - L 3 KA 290/03 - MedR 2005, 559, juris Rdnr. 33; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.09.1997 - L 11 Ka 88/97 -, juris Rdnr. 64). Hierbei ist der Bedarf in der jeweiligen Gruppe der Gebietsärzte (Arztgruppe) maßgeblich. Auf den Bedarf in Teilgebieten ist nicht gesondert abzustellen. Das beruht darauf, dass nach ärztlichem Berufsrecht Ärzte mit Gebietsbezeichnungen alle Leistungen ihres Gebietes erbringen dürfen, auch wenn es sich um solche handelt, die in ein Teilgebiet des Fachgebietes fallen. Selbst wenn man bei der Prüfung der Versorgungslücke die Teilgebiete zugrunde legen würde, dürften bei der Ermittlung des Bedarfs nicht nur die Ärzte berücksichtigt werden, die die entsprechende Teilgebietsbezeichnung zu führen berechtigt sind bzw. führen; es wären vielmehr alle Gebietsärzte, deren Gebiet das Teilgebiet zugeordnet ist, einzubeziehen. Aus diesem Grunde wird auch in dem durch die Bedarfsplanung rechtlich vorgegebenen Rahmen bei der Feststellung des allgemeinen Versorgungsgrades eine Differenzierung nach Teilgebieten nicht vorgenommen (vgl. BSG, Urt. v. 14.07.1993 - 6 RKa 71/91 -, aaO., juris Rdnr. 19). Lediglich dann, wenn ein besondere Zuschnitt des Planungsbereiches wie die Trennung in einen Stadt- und Landkreis, wobei in der geographischen Mitte des Landkreises der Planungsbereich Stadtkreis liegt, gegeben ist, kann die unter Bedarfsplanungskriterien ermittelte rechnerische Nichtauslastung des Planungsbereiches eine tatsächliche Unterversorgung der Versicherten u. U. nicht bewirken (vgl. BSG, Urt. v. 25.11.1998 - B 6 KA 81/97 R - aaO., juris Rdnr. 26). Randnummer 27 Bei der Prüfung der Frage, ob ein besonderer Versorgungsbedarf für eine Zulassung (z. B. Nr. 24 Buchst. b) BedarfsplRL-Ä) oder Bedarf für eine Ermächtigung (§ 116) vorliegt, steht den Zulassungsgremien ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die ortsnahen fachkundigen Zulassungsinstanzen können nämlich nur ungefähr entscheiden, ob und inwieweit die bereits niedergelassenen Ärzte eine qualitativ ausreichende Versorgung gewährleisten, da zur Beantwortung dieser Frage eine Vielzahl von Faktoren in die Entscheidung einzubeziehen sind (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =
5 m.w.N., juris Rn. 34). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob die durch Auslegung des Begriffs "besonderer Versorgungsbedarf" zu ermittelnden Grenzen eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist. Entscheidungen der Zulassungsgremien sind daher hinzunehmen, wenn sie sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung halten (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =
R 4-5520 § 24 Nr. 1, juris Rn. 27). Randnummer 28 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 16.09.2008 rechtswidrig. Zur Begründung beschränkt sich der Beschluss weitgehend auf die Wiedergabe des Beteiligtenvorbringens und allgemeine rechtliche Ausführungen. Die eigentliche Prüfung beschränkt sich auf die Feststellung auf Seite 5, man sei unter Berücksichtigung des Kompetenzzentrums Bedarfsprüfung und Sicherstellung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine weitere Ermächtigung des Arztes zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Versicherten nicht mehr erforderlich sei. Randnummer 29 Weder dem Beschluss des Zulassungsausschusses noch der Verwaltungsakte kann entnommen werden, welche Leistungen der Antragsteller im Einzelnen erbringt bzw. erbringen kann und inwiefern diese auch von den Ärzten des im Planungsbereich ansässigen Medizinischen Versorgungszentrums erbracht werden können. Randnummer 30 Von daher hatte die Kammer eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der Versicherteninteressen und insbesondere der Interessen des im Planungsbereich ansässigen Medizinischen Versorgungszentrums vorzunehmen. Randnummer 31 Angesicht der langjährigen Ermächtigung des Antragstellers ist von einem qualitativ-speziellen Bedarf auszugehen, der sich insbesondere auf den Schwerpunktbereich der Neuroradiologie erstreckt. Aufgrund der nunmehr im Planungsbereich für das Medizinische Versorgungszentrum tätigen Neuroradiologin ist ferner davon auszugehen, dass wenigstens ein Teil der Leistungen von dieser erbracht werden können. Soweit nicht mit Sicherheit feststeht, dass dies für alle Leistungen der Fall ist, ist das Interesse der Versicherten vorrangig zu berücksichtigen. Nach Aktenlage wird von den Beteiligten lediglich behauptet, die Leistungen könnten nur durch den Antragsteller bzw. sie könnten in gleicher Weise durch die für das Medizinische Versorgungszentrum tätigen Neuroradiologin erbracht werden. Nachprüfbare Unterlagen sind der Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere wird es nicht ausreichen, hierzu lediglich das Medizinische Versorgungszentrum zu befragen. Randnummer 32 Die Interessen des Medizinischen Versorgungszentrums sind durch einen engeren sog. Facharztfilter zu schützen und die Begrenzung der Fallzahl. Es wird Aufgabe des Antragsgegners sein, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die vom Antragsteller genannten Behandlungen tatsächlich auch von dem Medizinischen Versorgungszentrum erbracht werden können bzw. ob in jedem Fall dann eine stationäre Behandlung erforderlich ist. Von daher war die einstweilige Anordnung zeitlich zu begrenzen. Randnummer 33 Nach allem war dem Antrag im tenorierten Umfang stattzugeben und im Übrigen abzuweisen. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Kosten waren verhältnismäßig zu teilen. Randnummer 35 Der Streitwertbeschluss beruht auf dem Gerichtskostengesetz i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718). Randnummer 36 In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Randnummer 37 Bei persönlichen Ermächtigungen von Krankenhausärzten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist von den erzielbaren Einnahmen abzüglich der Praxiskosten und Abgaben an das Krankenhaus im streitigen Zeitraum auszugehen (vgl. BSG, 06.09.1993 - 6 RKa 25/91 - SozR 3-1500 § 193 Nr. 6 = NZS 1994, 142 = Breith 1994, 258 = MDR 1994, 615). Bei einem Streit über Inhalt bzw. Umfang der erteilten Ermächtigung ist als Streitwert der Regelstreitwert festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, Streitwertkatalog 2007, Stand: 1. April 2007, www.sozialgerichtsbarkeit.de, Abschnitt IX Ziffer 6.1). Randnummer 38 Ausweislich der Honorarbescheide für die Quartale III/07 bis II/08 erzielte der Antragsteller als Nettohonorar 17.280,85 €, 11.537,50 €, 20.887,11€ bzw. 33.853,63 €, zusammen 83.559,09 €. Aus seinen Angaben folgt für Kosten und 50 % Abgaben an die Klinik eine Gewinnrelation (50.000 zu 266.249) von 18,8 %. Hieraus folgt ein Jahresgewinn von 15.709,11 € bzw. für den Zeitraum von fünf Monaten (Antragseingang bis zur voraussichtlichen Entscheidung des Antragsgegners) ein Gewinn von ca. 6.545,00 € Dies ergab den festgesetzten Streitwert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021120
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