Vertragsärztliche Versorgung - kein Anspruch auf Notdienstteilnahme in anderem Notdienstbezirk in einem bestimmten Umfang Leitsatz Ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Vertragsarzt hat in einem anderem Notdienstbezirk keinen Anspruch auf Teilnahme an Notdiensten in einem bestimmten Umfang. Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht,
(1)– privat niedergelassene Ärzte und andere Ärzte, sofern bei letzterem die Bezirksstelle aufgrund der organisatorischen Erfordernisse eine Mitwirkungsnotwendigkeit sieht. Soweit eine gebietsärztliche Bereitschaft mit Zustimmung des Vorstandes oder eines von ihm beauftragten Gremiums besteht, nehmen grundsätzlich alle Gebietsärzte des entsprechenden Gebietes hieran teil. Hierbei bilden die in einem Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzte die Notdienstgemeinschaft in dem beschriebenen örtlich abgegrenzten Bereich § 2 Abs. 2 NDO). Randnummer 14 Der in A-Stadt niedergelassene Antragsteller gehört nicht zur Notdienstgemeinschaft BS., für die er die Teilnahme begehrt. Er hat daher keinen Anspruch darauf, am Notdienst beteiligt zu werden. Sein Anspruch beschränkt sich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Teilnahme am Notdienst. Randnummer 15 Die Teilnahmeberechtigung nach § 95 Abs. 3 SGB V schließt eine Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst (§ 75 Abs. 1 Satz 2) ein, da dieser zum Versorgungsauftrag gehört. Der Teilnahmeanspruch ist aber nach der zulässigen Ausgestaltung der NDO auf die Teilnahme im eigenen Notdienstbezirk beschränkt. Für die Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst in anderen Notdienstbezirken besteht lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung. Eine mögliche Diskriminierung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 16 Der Antragsteller weist selbst darauf hin, dass er im Jahr 2009 für 16 Bereitschaftsdienste eingeteilt wurde. Insofern kann eine Nichtbeachtung der Wünsche des Antragstellers ausgeschlossen werden. Der Antragsteller hat aber, wovon die Antragsgegnerin zu Recht ausgeht, keinen Anspruch auf bestimmte Notdienste bzw. auf einen bestimmten oder höheren Umfang an Notdiensten, jedenfalls nicht für den strittigen Zeitraum 02.
- bis 31.01.
- Die Antragsgegnerin hat auch insoweit darauf hingewiesen, dass vorrangig die Wünsche der niedergelassenen Ärzte, die im Übrigen im Gegensatz zu den nicht im Notdienstbezirk niedergelassenen Ärzte verpflichtet sind, gerade auch bei Fehlen weiterer Ärzte, den Notdienst durchzuführen, zu berücksichtigen sind. Allein aus dem Umstand der vom Antragsteller genannten unterschiedlichen Häufigkeit der Einteilung zu den Notdiensten kann auf eine Diskriminierung nicht geschlossen werden. Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn die Entscheidung des Obmanns fehlerhaft sein sollte, daraus kein Anspruch des Antragstellers für bestimmte Notdienste im Januar 2009 folgen würde. Sollten tatsächlich nicht niedergelassene Ärzte wesentlich mehr Dienste erhalten haben, so könnte darin eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Beklagten liegen. Dies kann aber im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht aufgeklärt werden. Hinzu kommt ferner, gerade auch im Hinblick auf den Anordnungsgrund, dass die Einteilung für Januar 2009 bereits vorgenommen wurde und insofern Ansprüche der bereits eingeteilten Ärzte bestehen, die nicht ohne Weiteres beseitigt werden können. Auch weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Antragsteller als Vertragsarzt tätig ist und in seinem Bezirk Notdienste verrichtet. Soweit der Antragsteller auf seine finanzielle Situation hinweist, folgt hieraus kein schützenswertes Interesse. Der Kläger konnte aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Notdienstbezirk BS. nicht davon ausgehen, dass er in einem bestimmten Umfang zum Notdienst herangezogen werde. Ein wie auch immer gearteter Vertrauensschutz auf bestimmte Einkünfte besteht nicht. Insofern trägt der Kläger ein unternehmerisches Risiko als niedergelassener Vertragsarzt. Soweit ihm die Einkünfte hieraus nicht reichen, folgt kein Anspruch auf Teilnahme in anderen Notdienstbezirken. Insofern fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Randnummer 17 Nach allem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Randnummer 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben. Randnummer 20 Für das Klageverfahren gilt das Gerichtskostengesetz i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718, da der Antrag nach dem 30.06.2004 anhängig wurde (vgl. § 72 Nr. 1 GKG). Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, was hier der Fall ist, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). In Prozessverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG). Randnummer 21 In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Randnummer 22 Auszugehen war hier vom Regelstreitwert, der für das einstweilige Anordnungsverfahren zu dritteln war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021132