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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 168/08 Gerichtsbescheid Kassenärztliche Vereinigung - Geltendmachung von Überzahlungen der Erweiterten Honorarverteilung

Kassenärztliche Vereinigung - Geltendmachung von Überzahlungen der Erweiterten Honorarverteilung nach Tod des Vertragsarztes gegenüber Rechtsnachfolger Leitsatz Kommt es nach dem Tod einer Ärztin zu Überzahlungen der Erweiterten Honorarverteilung der KV Hessen, so kann die Überzahlung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber dem Rechtsnachfolger geltend gemacht werden. Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.502,82 € zu zahlen.
  2. Der Beklagte hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
  3. Der Streitwert wird auf 1.502,82 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung einer entstandenen Überzahlung aus der erweiterten Honorarverteilung. Randnummer 2 Der Beklagte ist der Sohn und Rechtsnachfolger der 2006 verstorbenen Frau DX. Frau DX. war Mitglied bei der Klägerin und nahm zuletzt an der erweiterten Honorarverteilung teil. Randnummer 3 Nach ihrem Tod zahlte die Beklagte über den 31.08.2006 hinaus EHV-Bezüge bis einschließlich November
  4. Randnummer 4 Die Klägerin teilte dem Beklagten unter Datum vom 06.12.2006 mit, für den Monat September sei eine Abschlagszahlung in Höhe von 790,00 € und für Oktober/November jeweils 680,00 € überwiesen worden. Der Überzahlungsbetrag belaufe sich demnach auf insgesamt 2.150,00 €. Sie bitte daher, ihr diesen Betrag zu erstatten. Unter Datum vom 13.12.2006 teilte sie dem Beklagten mit, sie bitte den Überzahlungsbetrag in Höhe von 2.150,00 € auf das nunmehr benannte Konto zu überweisen. Die Klägerin teilte dem Kläger ferner unter Datum vom 24.07.2007 mit, nach dem Abschluss des
  5. Quartals 2006 habe sich die Überzahlung auf dem EHV-Konto auf nunmehr 1.502,82 € verringert. Die entsprechenden EHV-Kontoauszüge habe sie zu seiner Information beigefügt. Sie bitte um baldige Rückzahlung auf ihr Konto. Randnummer 5 An die weiterhin ausstehende Zahlung erinnerte die Klägerin unter Datum vom 11.10.
  6. Randnummer 6 Die Klägerin forderte dann den Beklagten unter Datum vom 03.12.2007 letztmalig auf, den Betrag von 1.502,82 € bis zum 31.12.2007 auf eine genannte Bankverbindung zu überweisen. Soweit sie keinen fristgerechten Zahlungseingang feststellen könne, werde sie ohne weitere Vorankündigung Klage beim Sozialgericht Marburg auf Rückzahlung der geleisteten Überzahlung erheben. Soweit der Beklagte aufgrund nachweisbarer wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag bis zur gesetzten Frist aufzubringen, werde er gebeten, sich mit ihr zwecks Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung in Verbindung zu setzen. Randnummer 7 Die Klägerin hat am 19.05.2008 die Klage erhoben. Sie verweist auf die noch offene Rückforderung in Höhe von 1.502,82 € sowie auf ihre bisher erfolglos gebliebenen Schreiben. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.502,82 € zu zahlen. Randnummer 9 Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz– SGG). Die Kammer hat die Beteiligten hierzu mit Verfügung vom 09.
  7. und 17.12.2008 angehört. Diese Schreiben sind dem Kläger am 15.
  8. und 23.12.2008 laut Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Randnummer 12 Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Beklagte war zu verurteilen, an die Klägerin 1.502,82 € zu zahlen. Randnummer 13 Rechtsgrundlage für die Zahlungsverpflichtung des Beklagten ist ein öffentlich- rechtlicher Erstattungsanspruch. Randnummer 14 Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, dass es zu Überzahlungen bezüglich der Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung durch die Mutter des Beklagten aufgrund ihres Todes gekommen ist. Diesen Überzahlungsbetrag hat die Klägerin durch Vorlage der Kontoauszüge nachgewiesen. Randnummer 15 Soweit der Beklagte aufgrund der telefonischen Anfrage des Kammervorsitzenden am 02.09.2008 erklärt hat, er werde sich um die Angelegenheit kümmern, die Überzahlung treffe nicht zu, so hat er weder in dem Telefonat noch danach schriftsätzlich oder mündlich dargelegt, weshalb dieser Überzahlungsbetrag nicht zutreffend sein sollte. Der Beklagte ist von Beruf Rechtsanwalt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass er in der Lage ist, eventuelle Einwendungen auch geltend zu machen. Bei dem Beklagten handelt es sich um den Rechtsnachfolger, so dass ihn die Verpflichtung zur Rückzahlung des rechtsgrundlos erlangten Betrages trifft. Randnummer 16 Nach allem war der Klage stattzugeben. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegene Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Randnummer 18 Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf den gesetzlichen Grundlagen. Randnummer 19 In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 GKG). Randnummer 20 Der wirtschaftliche Wert erfolgt aus dem Klageantrag. In der Höhe des streitigen Betrages war der Streitwert festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021136

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