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SG Marburg 11. Kammer S 11 KA 430/09 ER Beschluss Kassenärztliche Vereinigung - Honorarvertrag 2009 - unterdurchschnittlich abrechnende Arztpraxen - G

(Kassenärztliche Vereinigung - Honorarvertrag 2009 - unterdurchschnittlich abrechnende Arztpraxen - Grundsätze der BSG-Rechtsprechung über Wachstumsmöglichkeiten - Regelleistungsvolumina in Höhe des F

§ 85Nr 5, jeweils Rd

Nr 19; BSGE 92, 233 =

§ 85Nr 9, jeweils Rd

Nr 18 ff; BSGE 94, 50 =

§ 72Nr 2, jeweils Rd

Nr 53; BSG

§ 87Nr 10 Rd

Nr 21; BSG, Beschluss vom 19.7.2006, B 6 KA 1/06 B, RdNr 10 - juris; BSG

§ 85Nr 32 Rd

Nr 16, sowie das weitere Urteil vom 28.3.2007, B 6 KA 10/06 R = MedR 2007, 560 = USK 2007-26; Beschluss vom 28.11.2007, B 6 KA 45/07 B, RdNr 8; zuletzt Beschluss vom 6.2.2008, B 6 KA 64/07 B, RdNr 9 - juris; vgl auch BSGE 96, 53 =

§ 85Nr 23, jeweils Rd

Nr 28; BSG

§ 85Nr 6, Rd

Nr 16, 19; BSGE 89, 173, 182 = SozR 3-2500 § 85 Nr 45 S 378) . Dem Vertragsarzt muss die Chance bleiben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimerweise seine Position im Wettbewerb mit den Berufskollegen zu verbessern (BSGE 92, 233 =

§ 85Nr 9, jeweils Rd

Nr 18; BSGE 92, 10 =

§ 85Nr 5, jeweils Rd

Nr 19).Dies folgt aus Art. 12 i. V. m. Art. 3 GG und dem daraus abzuleitenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit. Randnummer 31 Mit der vertragsärztlichen Zulassung ist insoweit das Recht verbunden – unabhängig von anderweitigen privatärztlichen Tätigkeiten, die im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ohne Belang sind – in diesem Ausmaß an der Honorarverteilung teilzunehmen. Randnummer 32 Auch wenn es sich bei Praxen mit unterdurchschnittlichem Umsatzniveau typischerweise insbesondere um solche handeln wird, die neu gegründet worden sind (vgl ua BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 27 S 195; BSGE 92, 10 =

§ 85Nr 5, jeweils Rd

Nr 19) , ist deren Erwähnung in der Rechtsprechung des BSG lediglich beispielhaft zu verstehen (BSG, Urteil vom 28.01.2009, B 6 KA 5/08 R, juris Rn. 25); nichts anderes gilt für den Begriff der "im Aufbau" befindlichen Praxen (vgl ua BSG

§ 85Nr 32 Rd

Nr 16). Die grundsätzliche Verpflichtung zur Gewährleistung einer gewissen Wachstumsmöglichkeit beschränkt sich nicht allein auf diese, sondern erfasst alle Praxen, deren Umsatz den durchschnittlichen Umsatz der Fachgruppe unterschreitet. Insoweit ist der Antragsgegnerin zwar zuzugeben, dass es sich bei der Praxis der Antragstellerin nicht um eine „junge Praxis“ im Sinne der üblichen Definition handelt. Gleichwohl müssen für die Antragstellerin die hierzu entwickelten Grundsätze jedoch entsprechend gelten. Randnummer 33 Bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 21.10.1998 (B 6 KA 71/97 R, BSGE 83, 52, 60 = SozR 3-2500 § 85 Nr 28 S 209) hat das BSG klargestellt, dass der Umstand einer dauerhaften Festschreibung einer ungünstigen Erlössituation als Folge unterdurchschnittlicher Umsätze für alle kleinen Praxen - nicht nur für neu gegründete - berücksichtigt werden und ein HVM so ausgestaltet werden muss, dass auch solche Vertrags(zahn)ärzte mit unterdurchschnittlicher Patientenzahl, die nicht mehr als Praxisneugründer angesehen werden können, nicht gehindert werden, durch Erhöhung der Patientenzahl zumindest einen durchschnittlichen Umsatz zu erzielen (in diesem Sinne ua auch BSG

§ 85Nr 32 Rd

Nr 16, sowie das weitere Urteil vom 28.3.2007, B 6 KA 10/06 R = MedR 2007, 560 = USK 2007-26; BSGE 92, 233 = SozR 4 2500 § 85 Nr 9, jeweils RdNr 18: "aber nicht nur"; BSGE 92, 10 =

§ 85Nr 5, jeweils Rd

Nr 19; BSG

§ 87Nr 10 Rd

Nr 21: "jeder Arzt"; zuletzt BSG, Beschluss vom 6.2.2008, B 6 KA 64/07 B, RdNr 9 - juris; vgl auch Clemens in Wenzel (Hrsg), Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 2. Aufl 2009, Kap 11 RdNr 268). Dafür, dass diese Rechtsprechung unter Berücksichtigung der durch Art. 12 GG gewährleisteten Berufsfreiheit im neuen HV 2009 keine Anwendung mehr finden könnte, wie die Antragsgegnerin vorträgt, erkennt das Gericht keine Anhaltspunkte. Randnummer 34 Die danach allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen einzuräumende Möglichkeit, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen (BSGE 83, 52, 58 = SozR 3-2500 § 85 Nr 28 S 206 f; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 27 S 195; BSG

§ 85Nr 6 Rd

Nr 19; BSGE 92, 10 =

§ 85Nr 5, jeweils Rd

Nr 19; BSGE 92, 233 =

§ 85Nr 9, jeweils Rd

Nr 18; BSG

§ 85Nr 32 Rd

Nr 16), bedeutet jedoch nicht, dass diese Praxen von jeder Begrenzung des Honorarwachstums verschont werden müssten (BSGE 92, 10 =

§ 85Nr 5 Rd

Nr 20; BSGE 92, 233 =

§ 85Nr 9, jeweils Rd

Nr 18). Derartiges ist allein den neu gegründeten Praxen einzuräumen, solange diese sich noch in der Aufbauphase befinden (BSGE 92, 233 =

§ 85Nr 9, jeweils Rd

Nr 18); diese Praxen sind für die Zeit des Aufbaus von der Wachstumsbegrenzung völlig freizustellen (BSG, aaO, RdNr 19). Randnummer 35 Grundsätzlich ist es auch unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen zumutbar, dass ihr pro Jahr zulässiges Honorarwachstum beschränkt wird. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Begrenzung nicht zu eng ist (BSGE 92, 10 =

§ 85Nr 5, jeweils Rd

Nr 20; BSGE 92, 233 =

§ 85Nr 9, jeweils Rd

Nr 18). Daher sind Wachstumsraten in einer Größenordnung zuzulassen, die es noch gestattet, den durchschnittlichen Umsatz in absehbarer Zeit zu erreichen (BSGE 92, 10 = SozR 4 2500 § 85 Nr 5, jeweils RdNr 20; BSGE 92, 233 =

§ 85Nr 9, jeweils Rd

Nr 18). Absehbar in diesem Sinne ist ein Zeitraum von fünf Jahren (BSGE 92, 10 =

§ 85Nr 5, jeweils Rd

Nr 20; BSGE 92, 233 =

§ 85Nr 9, jeweils Rd

Nr 18; BSG

§ 85Nr 32 Rd

Nr 16, sowie das weitere Urteil vom 28.3.2007, B 6 KA 10/06 R = MedR 2007, 560 = USK 2007-26). Randnummer 36 Sofern jedoch jegliche spezifischen Regelungen für die Fallgruppe der unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen, wie im vorliegenden Fall fehlen, gelten für diese die allgemeinen Regelungen (BSG, Urteil vom 28.01.2009, B 6 KA 5/08 R, juris Rn. 39). Deshalb war der Antragstellerin – mangels abweichender Regelungen (zu den vorhanden Regelungsmöglichkeiten im Detail BSG, Urteil vom 28.01.2009, B 6 KA 5/08 R, juris Rn. 41) – zuzubilligen, sofort bis zum Durchschnitt der Fachgruppe wachsen zu können. Die Antragsgegnerin hat ein entsprechendes Regelleistungsvolumen festzusetzen. Randnummer 37 Dies kann jedoch erst ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem sämtliche zum Betrieb der Praxis und zur Abrechnung von Leistungen erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Randnummer 38 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin besteht auch ein Anordnungsgrund.Der Begriff des Anordnungsgrundes ist in § 86 b Abs. 2 SGG nicht genannt, ergibt sich aber aus der Verweisung in Abs. 2 Satz 4 auf §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO. Gemeint ist eine besondere Eilbedürftigkeit. Randnummer 39 Der Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen, die es abzuwenden gilt. Als wesentliche Nachteile gelten z. B. die unmittelbare Gefahr einer Insolvenz oder Schließung des Betriebes bzw. die konkrete Gefährdung der Existenz. Auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die entstehen, wenn das Ergebnis eines langjährigen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden müsste, können ausreichen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,

  1. Auflage, § 86 b Rn 28). Es muss dem Antragsteller das Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar sein. Dabei sind die Interessen des Antragstellers sowie das öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Randnummer 40 Im Hinblick auf die offensichtliche Rechtswidrigkeit des zugewiesenen Regelleistungsvolumens für das Quartal III/09 sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund jedoch vermindert (Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG,
  2. Auflage, § 86 b Rn. 29 m.w.N.).Vorliegend liegt zur Überzeugung des Gerichts eine Existenzgefährdung der Antragstellerin auf der Hand. Unabhängig von der getroffenen erheblichen Investitionsentscheidung kann der Antragstellerin nicht zugemutet werden, bis zum Quartal III/2010 abzuwarten und erst dann ihre Leistungen abrechnen zu können. Auf nichts anderes läuft die Entscheidung der Antragsgegnerin hinaus. Zwar ist richtig, dass grundsätzlich ein Wachstum möglich ist, dies unter den gesetzten Bedingungen jedoch nur mit erheblichem finanziellem Vorlauf. Die Antragstellerin müsste sich in den Quartalen III/09-II/10 weiterhin an den Regelleistungsvolumina der Bezugsquartale messen lassen und trotzdem auf eigene Kosten voll arbeiten, um in den Folgejahren höhere Fallzahlen als neue Bemessungsgrundlage zu erhalten. Dass dadurch – wie der Prozessbevollmächtigte im Erörterungstermin vorgetragen hat – ein Verlust im ersten Jahr in einer Größenordnung von 700.000€ zu erwarten ist, liegt nahe. Selbst wenn hier keine erheblichen Investitionen getätigt worden wären, bedeuten derartige Verluste grundsätzlich ein nicht hinzunehmendes finanzielles Risiko. Randnummer 41 Im Hinblick auf die nur teilweise Begründetheit hinsichtlich des Quartals III/2009 legt das Gericht der Antragsgegnerin eine Quotelung des Regelleistungsvolumens in Höhe des Fachgruppendurchschnitts für dieses Quartal nahe. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil hatte die Verfahrenskosten zu tragen. Die Antragsgegnerin ist hier in so erheblichem Umfang unterlegen, dass eine Quotelung der Kosten nicht in Betracht kam. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021164

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