Nr 19; BSGE 92, 233 =
Nr 18 ff; BSGE 94, 50 =
Nr 53; BSG
Nr 21; BSG, Beschluss vom 19.7.2006, B 6 KA 1/06 B, RdNr 10 - juris; BSG
Nr 16, sowie das weitere Urteil vom 28.3.2007, B 6 KA 10/06 R = MedR 2007, 560 = USK 2007-26; Beschluss vom 28.11.2007, B 6 KA 45/07 B, RdNr 8; zuletzt Beschluss vom 6.2.2008, B 6 KA 64/07 B, RdNr 9 - juris; vgl auch BSGE 96, 53 =
Nr 28; BSG
Nr 16, 19; BSGE 89, 173, 182 = SozR 3-2500 § 85 Nr 45 S 378) . Dem Vertragsarzt muss die Chance bleiben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimerweise seine Position im Wettbewerb mit den Berufskollegen zu verbessern (BSGE 92, 233 =
Nr 18; BSGE 92, 10 =
Nr 19).Dies folgt aus Art. 12 i. V. m. Art. 3 GG und dem daraus abzuleitenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit. Randnummer 31 Mit der vertragsärztlichen Zulassung ist insoweit das Recht verbunden – unabhängig von anderweitigen privatärztlichen Tätigkeiten, die im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ohne Belang sind – in diesem Ausmaß an der Honorarverteilung teilzunehmen. Randnummer 32 Auch wenn es sich bei Praxen mit unterdurchschnittlichem Umsatzniveau typischerweise insbesondere um solche handeln wird, die neu gegründet worden sind (vgl ua BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 27 S 195; BSGE 92, 10 =
Nr 19) , ist deren Erwähnung in der Rechtsprechung des BSG lediglich beispielhaft zu verstehen (BSG, Urteil vom 28.01.2009, B 6 KA 5/08 R, juris Rn. 25); nichts anderes gilt für den Begriff der "im Aufbau" befindlichen Praxen (vgl ua BSG
Nr 16). Die grundsätzliche Verpflichtung zur Gewährleistung einer gewissen Wachstumsmöglichkeit beschränkt sich nicht allein auf diese, sondern erfasst alle Praxen, deren Umsatz den durchschnittlichen Umsatz der Fachgruppe unterschreitet. Insoweit ist der Antragsgegnerin zwar zuzugeben, dass es sich bei der Praxis der Antragstellerin nicht um eine „junge Praxis“ im Sinne der üblichen Definition handelt. Gleichwohl müssen für die Antragstellerin die hierzu entwickelten Grundsätze jedoch entsprechend gelten. Randnummer 33 Bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 21.10.1998 (B 6 KA 71/97 R, BSGE 83, 52, 60 = SozR 3-2500 § 85 Nr 28 S 209) hat das BSG klargestellt, dass der Umstand einer dauerhaften Festschreibung einer ungünstigen Erlössituation als Folge unterdurchschnittlicher Umsätze für alle kleinen Praxen - nicht nur für neu gegründete - berücksichtigt werden und ein HVM so ausgestaltet werden muss, dass auch solche Vertrags(zahn)ärzte mit unterdurchschnittlicher Patientenzahl, die nicht mehr als Praxisneugründer angesehen werden können, nicht gehindert werden, durch Erhöhung der Patientenzahl zumindest einen durchschnittlichen Umsatz zu erzielen (in diesem Sinne ua auch BSG
Nr 16, sowie das weitere Urteil vom 28.3.2007, B 6 KA 10/06 R = MedR 2007, 560 = USK 2007-26; BSGE 92, 233 = SozR 4 2500 § 85 Nr 9, jeweils RdNr 18: "aber nicht nur"; BSGE 92, 10 =
Nr 19; BSG
Nr 21: "jeder Arzt"; zuletzt BSG, Beschluss vom 6.2.2008, B 6 KA 64/07 B, RdNr 9 - juris; vgl auch Clemens in Wenzel (Hrsg), Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 2. Aufl 2009, Kap 11 RdNr 268). Dafür, dass diese Rechtsprechung unter Berücksichtigung der durch Art. 12 GG gewährleisteten Berufsfreiheit im neuen HV 2009 keine Anwendung mehr finden könnte, wie die Antragsgegnerin vorträgt, erkennt das Gericht keine Anhaltspunkte. Randnummer 34 Die danach allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen einzuräumende Möglichkeit, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen (BSGE 83, 52, 58 = SozR 3-2500 § 85 Nr 28 S 206 f; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 27 S 195; BSG
Nr 19; BSGE 92, 10 =
Nr 19; BSGE 92, 233 =
Nr 18; BSG
Nr 16), bedeutet jedoch nicht, dass diese Praxen von jeder Begrenzung des Honorarwachstums verschont werden müssten (BSGE 92, 10 =
Nr 20; BSGE 92, 233 =
Nr 18). Derartiges ist allein den neu gegründeten Praxen einzuräumen, solange diese sich noch in der Aufbauphase befinden (BSGE 92, 233 =
Nr 18); diese Praxen sind für die Zeit des Aufbaus von der Wachstumsbegrenzung völlig freizustellen (BSG, aaO, RdNr 19). Randnummer 35 Grundsätzlich ist es auch unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen zumutbar, dass ihr pro Jahr zulässiges Honorarwachstum beschränkt wird. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Begrenzung nicht zu eng ist (BSGE 92, 10 =
Nr 20; BSGE 92, 233 =
Nr 18). Daher sind Wachstumsraten in einer Größenordnung zuzulassen, die es noch gestattet, den durchschnittlichen Umsatz in absehbarer Zeit zu erreichen (BSGE 92, 10 = SozR 4 2500 § 85 Nr 5, jeweils RdNr 20; BSGE 92, 233 =
Nr 18). Absehbar in diesem Sinne ist ein Zeitraum von fünf Jahren (BSGE 92, 10 =
Nr 20; BSGE 92, 233 =
Nr 18; BSG
Nr 16, sowie das weitere Urteil vom 28.3.2007, B 6 KA 10/06 R = MedR 2007, 560 = USK 2007-26). Randnummer 36 Sofern jedoch jegliche spezifischen Regelungen für die Fallgruppe der unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen, wie im vorliegenden Fall fehlen, gelten für diese die allgemeinen Regelungen (BSG, Urteil vom 28.01.2009, B 6 KA 5/08 R, juris Rn. 39). Deshalb war der Antragstellerin – mangels abweichender Regelungen (zu den vorhanden Regelungsmöglichkeiten im Detail BSG, Urteil vom 28.01.2009, B 6 KA 5/08 R, juris Rn. 41) – zuzubilligen, sofort bis zum Durchschnitt der Fachgruppe wachsen zu können. Die Antragsgegnerin hat ein entsprechendes Regelleistungsvolumen festzusetzen. Randnummer 37 Dies kann jedoch erst ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem sämtliche zum Betrieb der Praxis und zur Abrechnung von Leistungen erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Randnummer 38 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin besteht auch ein Anordnungsgrund.Der Begriff des Anordnungsgrundes ist in § 86 b Abs. 2 SGG nicht genannt, ergibt sich aber aus der Verweisung in Abs. 2 Satz 4 auf §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO. Gemeint ist eine besondere Eilbedürftigkeit. Randnummer 39 Der Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen, die es abzuwenden gilt. Als wesentliche Nachteile gelten z. B. die unmittelbare Gefahr einer Insolvenz oder Schließung des Betriebes bzw. die konkrete Gefährdung der Existenz. Auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die entstehen, wenn das Ergebnis eines langjährigen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden müsste, können ausreichen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.