Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Auffüllbetrag - 95% Grenze - Schmerztherapie - Vorwegabzug Leitsatz Der Auffüllbetrag nach Ziffer 7.5 HVV muss nicht die 95 %-Grenze erreichen. Leistungen der Schmerztherapie nach Nr. 30700 und 30701 EBM 2005 unterliegen ebf. einem Vorwegabzugs für den Honorarbereich C (Notdienst) und die Erweiterte Honorarverteilung. Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 22. Dezember 2010, L 4 KA 93/09, Zurücknahme Tenor 1. Unter Aufhebung der Honorarbescheide für die Quartale II/05 bis II/06 und IV/06, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2008, wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin über ihren Honoraranspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 2. Die Klägerin hat 9/10 der Gerichtskosten zu tragen. Die Beklagte hat 1/10 der Gerichtskosten und der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe des Honorars für die sechs Quartale II/05 bis II/06 und IV/06 und hierbei insbesondere auch um den Punktwert für die Leistungen der Schmerztherapie nach Nr. 30700 und 30701 EBM 2005 aufgrund eines Vorwegabzugs für den Honorarbereich C (Notdienst) und die Erweiterte Honorarverteilung sowie um die Höhe des Auffüllbetrags nach Ziffer 7.5 HVV. Randnummer 2 Die Klägerin ist als Fachärztin für Anästhesiologie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Randnummer 3 In den nicht streitbefangenen Quartalen I/04 bis I/05 setzte die Beklagte das Honorar jeweils durch Honorarbescheid wie folgt fest. I/04 II/04 III/04 IV/04 I/05 Honorarbescheid vom 05.08.2004 09.10.2004 06.02.2005 18.04.2005 26.07.2005 Nettohonorar gesamt in € 47.865,50 47.829,40 44.173,67 49.657,12 42.722,30 Bruttohonorar PK + EK in € 48.898,32 49.021,63 44.163,33 50.457,35 43.437,42 Fallzahl PK + EK 333 348 340 371 355 Punktwert Individualbudget oberer PW PK und EK 3,346 3,362 2,911 3,159 2,964 Randnummer 4 Die Widersprüche gegen die Honorarbescheide für die Quartale III/06 und III/07 wurden wegen Fristversäumnis als unzulässig, inzwischen bestandskräftig, zurückgewiesen. Die Widersprüche gegen die Honorarbescheide für die Quartale I, II und IV/07 wurden von der Beklagten ausgesetzt. Ferner sind Widersprüche gegen die Quartale I bis III/08 anhängig. Randnummer 5 In den streitbefangenen Quartalen sowie in den Quartalen III/06 und I/07 setzte die Beklagte das Honorar jeweils durch Honorarbescheid fest. Sie ersetzte die Honorarbescheide für die Quartale II und IV/05 aufgrund abrechnungstechnischer Probleme bzw. nachträglicher Vereinbarungen. Gegen die Honorarbescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Festsetzung im Einzelnen und die Daten der Widerspruchseinlegung ergeben sich aus nachfolgender Übersicht: II/05 III/05 IV/05 I/06 Honorarbescheid vom 29.06.2006 12.08.2006 06.08.2007 20.01.2007 Widerspruch eingelegt am 09.02.2006 15.11.2006 09.03.2007 05.04.2007 Nettohonorar gesamt in € 45.922,12 36.947,78 36.894,14 29.540,30 Bruttohonorar PK + EK in € 46.511,08 37.433,88 37.670,65 30.423,88 Nachvergütung in € AOK Hessen 1.005,36 2.011,80 2.361,88 2.021,00 Fallzahl PK + EK 349 325 318 303 Punktwert RLV Allg. Leistungen oberer PW PK und EK 2,997 2,862 3.062 2,224 Punktwert Nr. 30700 BKK 5,077 4,681 4,678 4,695 Punktwert Nr. 30701 BKK 6,276 4,681 4,678 Fallzahlabhängige Quotierung Ziff. 5.2.1 HVV -- -- -- -- Regelleistungsvolumen Ziff. 6.3 HVV Praxisbezogenes RLV in Punkten 560.349,6 521.267,5 510.549,0 485.466,6 Überschreitung in Punkten 116,9 0.0 0,0 0,0 Ausgleichsregelung Ziff. 7.5 HVV Referenz-Fallzahl 348 340 371 Referenz-Fallwert € 139,7513 128,5479 134,1546 Aktueller Fallwert € 100,7861 84,5202 91,2795 Auffüllbetrag je Fall € 31,9776 29,6604 25,9587 Auffüllbetrag gesamt in € 11.128,20 9.639,64 8.254,88 8.087,85 * Randnummer 6 * Berechnungen der Kammer II/06 III/06 IV/06 I/07 Honorarbescheid vom 05.02.2007 17.03.2007 18.04.2007 08.03.2008 Widerspruch eingelegt am 11.04.2007 27.06.2007 Nettohonorar gesamt in € 32.261,60 33.007,45 31.436,47 25.884,86 Bruttohonorar PK + EK in € 33.024,80 33.849,63 32.393,41 26.533,93 Nachvergütung in € AOK Hessen 2.851,14 3.352,70 Fallzahl PK + EK 281 308 295 300 Punktwert RLV Allg. Leistungen oberer PW PK und EK 3,635 3,442 3,095 3,327 Punktwert Nr. 30700 BKK 4,644 4,686 4,685 4,698 Punktwert Nr. 30701 BKK 4,644 4,686 4,685 4,698 Fallzahlabhängige Quotierung Ziff. 5.2.1 HVV -- -- -- -- Regelleistungsvolumen Ziff. 6.3 HVV Praxisbezogenes RLV in Punkten 449.881,0 493.262,0 471.380,5 480.540,0 Überschreitung in Punkten 0,0 0,0 0,0 0,0 Ausgleichsregelung Ziff. 7.5 HVV Referenz-Fallzahl 349 325 318 303 Referenz-Fallwert € 122,7036 114,1806 116,9072 99,2957 Aktueller Fallwert € 82,4423 88,1727 83,7366 74,3790 Auffüllbetrag je Fall € 34,1261 20,2989 24,6273 12,8756 Auffüllbetrag gesamt in € 9.589,43 6.252,06 7.265,05 3.862,67 Randnummer 7 Zur Begründung ihres Widerspruchs für das Quartal II/05 trug die Klägerin vor, der Honorarbescheid sei für den Arzt nicht mehr nachvollziehbar, so kompliziert sei er. Er sei unrichtig, da nach dem Honorarverteilungsvertrag die extrabudgetären Schmerztherapieziffern 30700 und 30701 einen Punktwert von 5,11 Cent aufwiesen. Die Schmerztherapieziffer 30700 sei bei der BKK mit 74,58 € angesetzt worden, ausgehandelt worden seien aber 81,81 €, die Schmerztherapie Ziff. 30701 werde mit 55,91 € anstatt der ausgehandelten 61,36 € angesetzt. Diese extrabudgetären Ziffern unterlägen nicht einer Budgetierung. Der neue EBM sei für die Schmerztherapeuten unakzeptabel und treibe sie in den finanziellen Ruin. Die Punkte seien viel zu niedrig angesetzt. Es sollte ein fester Punktwert eingeführt werden. Zudem sollten die Schmerztherapieziffern in der Leistungslegende so abgeändert werden, dass sie wieder parallel einsetzbar seien. Es sollte eine Oberbegrenzung auf 300 Patienten/Arzt und Quartal entfallen. Die Ordinationsziffern 05211/05212 seien viel zu niedrig angesetzt. Die Beratungsziffer 0220 sollte unabhängig von Leistungen des Kap. 30.7 umgesetzt werden können. Es fehlten Untersuchungsziffern und Ziffern bzw. Pauschalen für die Palliativmedizin. Auch könne die Ziff. 35300 (Testverfahren) nicht abgerechnet werden, weil Voraussetzung dafür die Zusatzbezeichnung Psychotherapie sei. Früher sei dies mit der Nr. 890 gegangen. Der Honorarverteilungsvertrag bilde ein zu geringes Regelleistungsvolumen ab. Bisher hätten sie im grünen Bereich M/F 1190 und R 1420 Punkte gehabt. Hinzu seien im gelben Bereich 865 bzw. 1035 Punkte gekommen. Das Regelleistungsvolumen sei für Anästhesisten völlig unzureichend. Dies führe zu hohen Verlusten bezüglich des budgetierten Honorars. Randnummer 8 Für das Quartal III/05 trug die Klägerin ergänzend vor, der Fallwertverlust sei nicht auf 5 % begrenzt worden. Es könne auch nicht sein, dass ab dem Quartal II/06 nur noch der Fallwert des entsprechenden Vorquartals zugrunde gelegt werde. Dies bedeute dann nur noch einen Ausgleich in Höhe von 9,7 % Verlust. Den Schmerztherapeuten sei zugesichert worden, dass sie höchstens einen Verlust von 5 % zu erwarten hätten. Durch die Fehler der Beklagten bezüglich der Feststellung der Honorarabrechnung seien ihr Mehrkosten in nicht überschaubarer Höhe entstanden. Eine betriebswirtschaftliche Kalkulation für ihre Praxis sei nicht mehr möglich. Der EHV-Beitrag sei ihr möglicherweise doppelt abgezogen worden. Diese Begründung wiederholte die Klägerin im Wesentlichen auch in den Folgequartalen. Randnummer 9 Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben unter Datum vom 28.09.2007 mit, die Einführung des EBM 2005 habe insbesondere für die schmerztherapeutische Versorgung gravierende Konsequenzen. Gegenüber den bis zum Quartal I/05 gültigen hessenspezifischen Ziffern und deren Bewertungen (Nr. 8450 mit einer Bewertung in Höhe von 81,81 € bzw. Nr. 8451 mit einer Bewertung in Höhe von 61,36 €) sehe der EBM 2005 die Leistungen nach den Nrn. 30700 und 30701 EBM 2005 vor. Selbst bei einer Bewertung in Höhe von 5,11 Cent/Punkt ergebe sich eine Vergütung von 75,37 € bzw. 45,74 €. Zusätzlich sei die Nebeneinanderberechnung der Leistungen im Behandlungsfall durch den EBM ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund habe ihr Vorstand beschlossen, diese Leistungen in die sogen. Ausgleichsregelung gem. Ziff. 7.5 HVV einzubeziehen. Aufgrund der dennoch verbliebenen Honorarverluste habe sie im Rahmen der Honorarverhandlungen für die Jahre 2005 und 2006 im Bereich des Landesverbandes der Betriebskrankenkassen und der AOK Hessen erreichen können, dass die Praxen, welche die Leistungen nach den Nrn. 30700 und 30701 EBM 2005 abrechneten und in den Quartalen II/05 bis IV/06 gegenüber den Quartalen des Jahres 2004 Honorarverluste im Rahmen der „Ausgleichsregelung“ hätten verzeichnen müssen, weitere Honorarzahlungen geleistet werden könnten. Konkret sehe diese Regelung vor, für die beiden schmerztherapeutischen Leistungen bestehende Honorarverluste vollständig zu begleichen. Grundlage für die Berechnung sei neben der Anzahl der schmerztherapeutischen Behandlungsfälle die im Rahmen der „Ausgleichsregelung“ zugrunde gelegten Fallwerte in Euro. Die detaillierte Berechnung für die Praxis der Klägerin könne der Anlage entnommen werden. Hieraus ergebe sich ein Betrag in Höhe von 21.439,94 €. Diesen Betrag werde sie in den nächsten Tagen zur Zahlung anweisen. Randnummer 10 Die Beklagte verband alle Widerspruchsverfahren und wies mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2008 die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Honorarbescheide seien formell rechtmäßig, seien ausreichend begründet und genügten mithin den Anforderungen des § 35 Abs. 1 SGB X. Die Honorarbescheide seien auch materiell rechtmäßig. Sie verstießen nicht gegen den Grundsatz der Bestimmtheit, da sie jeweils eindeutig die Höhe des Brutto- und Nettohonorars bestimmten. Sie seien sachlich und rechnerisch richtig auf der Grundlage wirksamer Regelungen in Form der geltenden gebührenordnungs- und Honorarverteilungsbestimmungen erstellt. Sie sei an den EBM 2005 gebunden, der nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Sie habe die Vorgaben des Bewertungsausschusses im Beschluss vom 13.05.2004 im Honorarverteilungsvertrag umgesetzt. Der EBM 2005 sehe vor, dass die Leistungen nach Ziff. 35300 EBM 2005 nur für Ärzte berechnungsfähig seien, die über eine Abrechnungsgenehmigung für Psychotherapie nach den Psychotherapie-Vereinbarungen verfügten. Für das Regelleistungsvolumen sei für die Gruppe der Fachärzte für Anästhesiologie folgende arztgruppenspezifische Fallpunktzahlen festgelegt worden: RLV-Fallpunktzahl Primärkassen Ersatzkassen Altersgruppe der Patienten in Jahren 0-5 6-59 -> 60 0-5 6-59 >60 Fallpunktzahl lt.HVV 1.616 1586 1548 2412 1600 1770 Randnummer 11 Lediglich im Quartal II/05 sei das Regelleistungsvolumen um 116,9 Punkte überschritten worden, die noch zu einem unteren Punktwert vergütet würden. Anhaltspunkte, insbesondere Gründe der Sicherstellung, die eine Sonderregelung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Richtig sei, dass die Schmerztherapieziffern 30700 und 30701 EBM 2005 gemäß der Anlagen 1 und 2 zu Ziff. 7.1 HVV extrabudgetär, also abweichend von den allgemeinen Bestimmungen zur Honorierung mit einem Punktwert von 5,11 Cent vergütet würden. Allerdings dürfe nicht übersehen werden, dass noch eine Punktwertreduzierung zugunsten des Honorarbereichs C erfolgen müsse, wodurch sich ein geringerer Auszahlungswert ergebe. Soweit für das Quartal I/06 im Nachweis zur Ausgleichsregelung vermerkt sei, dass eine Teilnahme an der Ausgleichsregelung nicht stattfinde, da die Praxis zum Quartal I/05 noch nicht bestanden habe, sei hier irrtümlich eine falsche Kennziffer angesetzt worden. Die Ausgleichsregelung sei trotzdem korrekt berechnet worden. Aus der Arztrechnung für das Quartal I/06 sei ersichtlich, dass die Klägerin den korrekten Auffüllungsbetrag auch erhalten habe. Die Ausgleichsregelung sei in allen Quartalen korrekt umgesetzt worden. Aufgrund der Gefährdung der schmerztherapeutischen Versorgung in Hessen habe der Vorstand die Leistungen nach Ziffern 30700 und 30701 in die sog. Ausgleichsregelung einbezogen. Außerdem sei es zu einer Nachvergütung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Landesverband der Betriebskrankenkassen und der AOK Hessen gekommen. Der Honorarverlust bei schmerztherapeutischen Leistungen sei durch diese Nachzahlung ausgeglichen worden. Der Bewertungsausschuss habe selbst beschlossen, dass der Punktwert von 5,11 Cent nicht zum Ansatz komme. Aufgrund der vereinbarten Gesamtvergütung habe ein solcher Punktwert auch nicht verteilt werden können. Der Abzug für die EHV sei nicht zu beanstanden. Er beruhe auf satzungsrechtlicher Grundlage, die wiederum eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage habe. Die Beitragshöhe knüpfe an die Honorarhöhe und damit an den Umsatz des jeweiligen Vertragsarztes an. Dies sei eine rechtmäßige Gestaltung. Randnummer 12 Hiergegen hat die Klägerin am 22.07.2008 die Klage erhoben. Sie wendet sich noch gegen die Quotierung von Leistungen im Rahmen des Vorwegabzugs und die unzureichende Anwendung der Ausgleichsregelung gem. Ziff. 7.5 HVV. Sie ist der Auffassung, eine Punktwertreduzierung (im Wege einer Quotierung) habe keine rechtliche Grundlage, so lange es sich um Leistungen handele, deren Vergütung im Wege des Vorwegabzugs vorzunehmen sei. Das System des § 7 HVV sehe einen Vorwegabzug in Ziff. 7.1 vor und bezeichne den Restbetrag in Ziff. 7.2 als „Verteilungsbetrag“. Allein der Verteilungsbetrag unterliege gem. Ziff. 7.4 einer Quotierung. Für eine Quotierung des Vorwegabzugs sei hingegen kein Raum. Auch in Ziff. 2.3 der Anlage 1 zu Ziff. 7.2 HVV werde ausdrücklich auf den Verteilungsbetrag abgestellt. Im Rahmen der Ausgleichsregelung gem. Ziff. 7.5 HVV halte die Beklagte nicht den maximalen Veränderungsrahmen von minus 5 % ein. Eine Abweichung von diesem Veränderungsrahmen durch eine zusätzliche Quotierung der Punktwerte verstoße gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, mithin gegen § 85 Abs. 4 SGB V und sei auch mit dem Sinn eines maximalen Veränderungsrahmens nicht vereinbar. Tatsächlich sei im Quartal III/05 eine Auffüllung bis zur Grenze von minus 11,18 % erfolgt. Der Fallwert hätte auf 122,05 € aufgefüllt werden müssen, fallbezogen um 37,6003 €. Im Quartal IV/05 sei nur bis zur Grenze von minus 12,61 % aufgefüllt worden, es hätte jedoch bis zum Fallwert von 127,4469 € bzw. fallbezogen um 36,1674 € aufgefüllt werden müssen. Im Quartal III/06 sei zwar rechnerisch der maximale Veränderungsrahmen von minus 5 % eingehalten worden. Es sei jedoch ein falscher Referenzfallwert zugrunde gelegt worden. Die Auffüllung hätte jedoch bis zu einem Fallwert von 126,0384 € erfolgen müssen und fallbezogen um 43,5961 €. Im Quartal IV/06 sei der Bescheid abgeändert worden, so dass sich auch eine Änderung der Ausgangsdaten dahingehend ergeben habe, dass nunmehr ein Ausgangswert von 37.670,65 € anstelle der zunächst angesetzten 37.565,39 € als Honoraranspruch maßgeblich sei. Hieraus ergebe sich ein Referenzfallwert von 117,2382 €. Schon hieraus folge ein Anspruch auf Korrektur der Ausgleichsregelung. Darüber hinaus sei statt eines Abzugs von minus 5 % hier ein Abzug von minus 7,31 % vorgenommen worden. Aufgrund des richtigen Referenzfallwertes von 117,2382 € hätte die Auffüllung bis zu einem Fallwert von 111,3763 € erfolgen müssen bzw. fallbezogen um 27,6397 €. Die Schiedssprüche hätten keine Auswirkung auf die schmerztherapeutische Vergütung. Es bleibe bei den in Anlage 1 und 2 zu Ziffer 7.2 HVV festgelegten Werten. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Honorarbescheide für die Quartale II/05 bis II/06 und IV/06, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2008, die Beklagte zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und nochmals auf die Nachvergütungen für die schmerztherapeutischen Leistungen. Weiter führt sie aus, Grundlage für die extrabudgetäre Vergütung der schmerztherapeutischen Leistungen nach Nr. 30700 und 30701 EBM 2005 sei eine Entscheidung des Landesschiedsamtes gewesen, dass für die vertragsärztliche Versorgung für die Vergütung des Jahres 2005 festgesetzt habe, dass die Leistungen der Schmerztherapie nach EBM 2005 zukünftig extrabudgetär mit einem Punktwert von 5,11 Cent zu vergüten seien. Dies bedeute, dass die Leistungen ohne Mengenbegrenzungen vergütet würden. Sie gingen also nicht in das Regelleistungsvolumen nach Ziff. 6.3 HVV ein. Entsprechend habe sie diesen Punktwert als Brutto-Punktwert in den streitgegenständlichen Quartalen angesetzt. Hiervon sei lediglich der jeweilige Notdienstfaktor noch in Abzug zu bringen gewesen. Dadurch habe sich z.B. im Quartal II/05 im Bereich der AOK ein Punktwert von 4,939 Cent und im Bereich der Ersatzkassen von 4,980 Cent ergeben. Abzüglich der EHV-Quote habe sich ein Punktwert von 4,677 Cent bzw. 4,716 Cent ergeben. Auch Ziff. 2.3 der Anlage 1 der Ziff. 7.2 HVV sehe vor, dass die für die Bewertung notwendigen Honoraranteile des fachübergreifenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes (Notdienst) und Leistungen im Notdienst durch Quotierung aller nach diesem Honorarverteilungsvertrag festgestellten Punktwerte und Quoten (ausgenommen Mindestpunktwerte) zur Verfügung gestellt würden. Wegen der Gefährdung der schmerztherapeutischen Leistungen, was sie nicht verkannt habe, habe sie diese Leistungen in die Ausgleichsregelung gem. Ziff. 7.5 HVV einbezogen. Im Bereich der BKK, IKK und LKK seien die Leistungen im Quartal II/05 mit 81,81 € bzw. 61,36 € zu bewerten gewesen. Dies habe sie mit den Brutto-Quoten von 55,46 bzw. 68,56 umgesetzt. Im Bereich der IKK und LKK hätte diese Regelung auch in den Folgequartalen gegolten. Im Bereich der BKK seien ab dem Quartal III/05 die Leistungen ebf. mit einem Punktwert von 5,11 Ct. zu vergüten gewesen. Es habe hier keine Vereinbarung bzgl. einer Nebeneinandervergütung gegeben. Eine solche Vereinbarung würde auch dem EBM widersprechen. Die Nachvergütung im Quartal II/05 habe nur die 95 Fälle der AOK Hessen betroffen. Ein Fall der AOK Bayern sei daher nicht einbezogen worden. Die Nr. 30701 sei im Quartal II/05 nur 23x vom Regelwerk gestrichen worden, bezogen auf alle Kassen, da eine Nebeneinandervergütung nicht möglich sei. Im Quartal III/05 sei die Leistung nur 5x, nicht 19x gestrichen worden. Im Quartal IV/05 sei keine Streichung wegen eines geänderten Abrechnungsverhaltens der Klägerin erfolgt. Im Quartal I/06 sei bei der Nachvergütung ein Fall der AOK Main-Tauber Kreis ausgeschlossen worden. Eine Absetzung der Nr. 30701 sei in den Quartalen I und II/06 nicht erfolgt. Im Quartal II/06 sei bei der Nachvergütung für die Leistungen nach Nr. 30700 und 30701 jeweils ein Fall der AOK Bayern bzw. der AOK Main-Tauber Kreis ausgeschlossen worden. Im Quartal IV/06 sei bei der Nachvergütung für die Leistungen nach Nr. 30700 ein Fall der GK für Sachsen/Thüringen ausgeschlossen worden. Eine Absetzung der Nr. 30701 sei nur 11x erfolgt. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG -). Randnummer 18 Die Klage ist zulässig, denn sie sind insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden. Randnummer 19 Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale II/05 bis II/06 und IV/06, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2008, sind rechtswidrig und waren daher aufzuheben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung über ihren Honoraranspruch. Die Rechtswidrigkeit der Honorarbescheide ist aber auf die Einbeziehung von Leistungen in das Regelleistungsvolumen entgegen den Vorgaben des Bewertungsausschusses beschränkt. Randnummer 20 Die angefochtenen Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale II/05 bis II/06 und IV/06, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2008, sind insoweit rechtswidrig, als Leistungen entgegen den Vorgaben des Bewertungsausschusses innerhalb des Regelleistungsvolumens vergütet werden. Insofern ist auch die Berechnung des Regelleistungsvolumens fehlerhaft. Im Übrigen sind sie aber rechtmäßig. Randnummer 21 Die Bildung des Regelleistungsvolumens ist nicht zu beanstanden. Randnummer 22 Nach der Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und den Verbänden der Krankenkassen zur Honorarverteilung für die Quartale 2/2005 bis 4/2005, bekannt gemacht als Anlage 2 zum Landesrundschreiben/Bekanntmachung vom 10.11.2005 (HVV), die insoweit bis zum Quartal I/07 fortgeführt wurde, sind nach Ziffer 6.3 praxisindividuelle Regelleistungsvolumen zu bilden, da die Klägerin zu den entsprechenden Arztgruppen gehört. Randnummer 23 Im Einzelnen bestimmt Ziffer 6.3 HVV: Randnummer 24 Die im Abrechnungsquartal für eine Praxis zutreffende Fallpunktzahl bestimmt sich aus der Zugehörigkeit der Ärzte einer Praxis zu einer in der Anlage 1 angeführten Arzt-/Fachgruppe unter Beachtung der angeführten Altersklassen. Bei Gemeinschaftspraxen bestimmt sich die Höhe der in der einzelnen Altersklasse zu treffenden Fallpunktzahl als arithmetischer Mittelwert aus der Fallpunktzahl der in der Gemeinschaftspraxis vertretenen Ärzte (gemäß Zuordnung entsprechend Anlage zu Ziffer 6.3) verbunden mit folgender Zuschlagsregelung: Randnummer 25 130 Punkte bei arztgruppen- und schwerpunktgleichen Gemeinschaftspraxen sowie bei Praxen mit angestellten Ärzten, die nicht einer Leistungsbeschränkung gemäß Angestellten-Ärzte Richtlinien unterliegen, alternativ Randnummer 26 30 Punkte je in einer arztgruppen- oder schwerpunktübergreifenden Gemeinschaftspraxis repräsentiertem Fachgebiet oder Schwerpunkt, mindestens jedoch 130 Punkte und höchstens 220 Punkte Randnummer 27 Bei der Ermittlung der Zuschlagsregelung bleiben Ärzte aus Arztgruppen, für die gemäß Anlage zu Ziffer 6.3 keine arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen definiert sind, unberücksichtigt. Randnummer 28 Die Zuschlagsregelung findet keine Anwendung bei Praxen mit angestellten Ärzten bzw. zugelassenen Ärzten, die einer Leistungsbeschränkung gemäß Bedarfsplanungsrichtlinien bzw. Angestellten-Ärzte-Richtlinien unterliegen. Für Ärzte bzw. Psychotherapeuten, die ihre Tätigkeit unter mehreren Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnungen ausüben, richtet sich die Höhe der Fallpunktzahl in den einzelnen Altersklassen nach dem Schwerpunkt der Praxistätigkeit bzw. dem Versorgungsauftrag mit dem der Arzt bzw. Psychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Randnummer 29 Das im aktuellen Abrechnungsquartal gültige praxisindividuelle (fallzahlabhängige) Regelleistungsvolumen einer Praxis bestimmt sich dann aus der Multiplikation der im aktuellen Quartal nach verstehender Vorgabe ermittelten arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen und der Fallzahl der Praxis unter Beachtung der Aufteilung der relevanten Fallzahlen in die verschiedenen Altersklassen. Randnummer 30 Bei der Ermittlung der für die einzelnen Altersklassen gültigen relevanten Fallzahlen einer Praxis sind alle kurativ ambulanten Behandlungsfälle (gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 BMVÄ bzw. § 25 Absatz 1 Satz 1 GKV zugrunde zu legen, ausgenommen Behandlungsfälle, die gemäß Anlage 1 Und 2 zu Ziffer 7.1 Honorierung kommen, Notfälle im organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst bzw. Notdienst (Muster 19 A der Vordruckvereinbarung), Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen sowie Behandlungsfälle, in denen ausschließlich Kostenerstattungen des Kapitels V. 40 abgerechnet werden. Die so festgestellten Fallzahlen reduzieren sich dabei (vorab der Berechnung des praxisindividuellen (fallzahlabhängigen) Regelleistungsvolumens) aufgrund einer zuvor durchgeführten fallzahlabhängigen Bewertung (Fallzahlbegrenzungsregelung) gemäß Ziffer 5.2, wobei die aus dieser Maßnahme resultierende Reduzierung anteilig auf die Altersklassen zu verteilen ist. Randnummer 31 Das nach dieser Vorschrift festgestellte Regelleistungsvolumen einer Praxis im aktuellen Quartal ist dann nachfolgend für jeden über 150% der durchschnittlichen Fallzahl der Honorar(unter)gruppe im vergleichbaren Vorjahresquartal hinausgehenden Fall um 25% zu mindern. Die Feststellung der relevanten durchschnittlichen Fallzahl erfolgt bei Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten, die nicht einer Leistungsbeschränkung unterliegen, je in der Gemeinschaftspraxis tätigen Arzt bzw. Psychotherapeuten. Randnummer 32 Für die Bildung des Regelleistungsvolumens einer Praxis im Abrechnungsquartal gilt im Übrigen eine Fallzahlobergrenze in Höhe von 200% der durchschnittlichen Fallzahl der Honorar(unter)gruppe im vergleichbaren Vorjahresquartal. Überschreitet eine Praxis im aktuellen Abrechnungsquartal diese Fallzahlobergrenze, tritt diese anstelle der praxisindividuellen Fallzahl bei der Ermittlung des praxisspezifischen Regelleistungsvolumens. Dabei bestimmt sich im Falle von Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten, die keiner Leistungsbeschränkung unterliegen, die Fallzahlobergrenze aus den arztgruppenbezogenen durchschnittlichen Fallzahlen im entsprechenden Vorjahresquartal je in der Gemeinschaftspraxis tätigen Art bzw. Psychotherapeuten. Randnummer 33 Für Ärzte bzw. Psychotherapeuten, die ihre Tätigkeit unter mehreren Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnungen ausüben, bestimmt sich die durchschnittliche Fallzahl im entsprechenden Vorjahresquartal für vorstehende Bewertungsvorgaben bzw. Fallzahlobergrenze aus der Honorar(unter)gruppe, zu der sie nach dem Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. Randnummer 34 Soweit in der Anlage zu Ziffer 6.3 Arztgruppen nicht aufgeführt sind, gehen deren Fälle und Honoraranforderungen nicht in die Berechnung des praxisspezifischen Regelleistungsvolumens ein. Randnummer 35 Der Vorstand der KV Hessen ist ermächtigt, aus Gründen der Sicherstellung der ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung praxisbezogenen Änderungen an den arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen gemäß Anlage zu Ziffer 6.3 vorzunehmen. Randnummer 36 Die Kammer hält diese Regelungen, soweit sie hier streitbefangen sind, grundsätzlich für rechtmäßig. Diese Regelungen beruhen auf Vorgaben des Bewertungsausschusses, die wiederum auf Vorgaben des Gesetzgebers beruhen. Randnummer 37 Nach § 85 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung v. 20.12.1988, BGBl. I S. 2477 in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003, BGBl. I S. 2190 mit Gültigkeit ab 01.01.2005 (SGB V), verteilt die Kassenärztliche Vereinigung die Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte; in der vertragsärztlichen Versorgung verteilt sie die Gesamtvergütungen getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung (§ 73) (§ 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Sie wendet dabei ab dem 1. Juli 2004 den mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen erstmalig bis zum 30. April 2004 gemeinsam und einheitlich zu vereinbarenden Verteilungsmaßstab an; für die Vergütung der im ersten und zweiten Quartal 2004 erbrachten vertragsärztlichen Leistungen wird der am 31. Dezember 2003 geltende Honorarverteilungsmaßstab angewandt (§ 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragsärzte zu Grunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zu Grunde zu legen (§ 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychotherapeutische Medizin sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten (§ 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V). Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden (§ 85 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes vorzusehen (§ 85 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Insbesondere sind arztgruppenspezifische Grenzwerte festzulegen, bis zu denen die von einer Arztpraxis erbrachten Leistungen mit festen Punktwerten zu vergüten sind (Regelleistungsvolumina) (§ 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V). Für den Fall der Überschreitung der Grenzwerte ist vorzusehen, dass die den Grenzwert überschreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten Punktwerten vergütet wird (§ 85 Abs. 4 Satz 8 SGB V). Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V). Die vom Bewertungsausschuss nach Absatz 4a Satz 1 getroffenen Regelungen sind Bestandteil der Vereinbarungen nach Satz 2 (§ 85 Abs. 4 Satz 10 SGB V). Dabei bestimmt nach § 85 Abs. 4a Satz 1 SGB V der Bewertungsausschuss Kriterien zur Verteilung der Gesamtvergütungen nach § 85 Abs. 4 SGB V, insbesondere zur Festlegung der Vergütungsanteile für die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung sowie für deren Anpassung an solche Veränderungen der vertragsärztlichen Versorgung, die bei der Bestimmung der Anteile der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung an der Gesamtvergütung zu beachten sind; er bestimmt ferner, erstmalig bis zum 29. Februar 2004, den Inhalt der nach § 85 Abs. 4 Satz 4, 6, 7 und 8 SGB V zu treffenden Regelungen. Randnummer 38 Der Bewertungsausschuss ist seinen Regelungsverpflichtungen nach § 85 Abs. 4a SGB V u. a. durch den Beschluss in seiner 93. Sitzung am 29. Oktober 2004 zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2005 (Deutsches Ärzteblatt 101, Ausgabe 46 vom 12.11.2004, Seite A-3129 = B-2649 = C-2525) (im Folgenden: BRLV) nachgekommen. Darin bestimmt er, dass Regelleistungsvolumen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V arztgruppenspezifische Grenzwerte sind, bis zu denen die von einer Arztpraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum (Arzt-Abrechnungsnummer) im jeweiligen Kalendervierteljahr (Quartal) erbrachten ärztlichen Leistungen mit einem von den Vertragspartnern des Honorarverteilungsvertrages (ggf. jeweils) vereinbarten, festen Punktwert (Regelleistungspunktwert) zu vergüten sind. Für den Fall der Überschreitung der Regelleistungsvolumen ist vorzusehen, dass die das Regelleistungsvolumen überschreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten Punktwerten (Restpunktwerten) zu vergüten ist (III.2.1 BRLV). Für die Arztpraxis oder das medizinische Versorgungszentrum, die bzw. das mit mindestens einer der in Anlage 1 genannten Arztgruppen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, sind im Honorarverteilungsvertrag nachfolgende Regelleistungsvolumen zu vereinbaren, für die dieser Beschluss die Inhalte der Regelungen vorgibt (III.3.1 Abs. 1 BRLV). Die in 4. aufgeführten Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen unterliegen nicht den Regelleistungsvolumen (III.3.1 Abs. 4 BRLV). Randnummer 39 Die Kammer sieht in diesen Bestimmungen eine verbindliche Vorgabe des Bewertungsausschusses. Dies hat die Kammer bereits für die von der Beklagten vorgenommene und gegen die Vorgaben des Bewertungsausschusses verstoßende Einbeziehung von Dialyseleistungen in die Regelleistungsvolumina festgestellt (vgl. Urteil der Kammer vom 26.09.2007 - S 12 KA 822/06– www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris). Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht zurückgewiesen ( LSG Hessen, Urt. v. 23.04.2008 - L 4 KA 69/07 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris, Revision anhängig - B 6 KA 31/08 -). Es hat im Einzelnen dargelegt, dass ein Honorarverteilungsvertrag nach der gesetzlichen Fiktion des § 85 Abs. 4 Satz 10 SGB V aus einem Beschlussteil und dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Teil besteht, dass im Falle einer divergenten Regelung den bundeseinheitlichen Beschlussregelungen des Bewertungsausschusses der Vorrang zu kommt und dass die Vertragspartner des Honorarverteilungsvertrags an die Beschlussregelungen des Bewertungsausschusses in der Weise gebunden sind, dass sie rechtswirksam keine abweichende Regelung treffen konnten. Hieran hat das Landessozialgericht Hessen in seinem Urteil v. 29.04.2009 – L 4 KA 80/08– festgehalten und nochmals ausgeführt, die Vertragspartner des HVV seien an die Beschlussregelungen des Bewertungsausschusses in der Weise gebunden, dass sie rechtswirksam keine abweichenden Regelungen treffen konnten. Dem folgt die Kammer vollumfänglich. Randnummer 40 In der Anlage 1 BRLV werden unter den Arztgruppen, für die Arztgruppentöpfe gemäß III.1. BRLV und Regelleistungsvolumen gemäß III.3.1 BRLV berechnet werden, die Fachärzte für Anästhesiologie genannt. Entsprechend hat der HVV auch die Honorar(unter)gruppe B 2.1 gebildet und für diese Vertragsärzte die von der Beklagten zugrunde gelegten Fallpunktzahlen vorgegeben. Randnummer 41 Mit dem GMG hat der Gesetzgeber die bisher als Soll-Vorschrift ausgestaltete Regelung zu den Regelleistungsvolumina verbindlich vorgegeben. Dadurch soll erreicht werden, dass die von den Ärzten erbrachten Leistungen bis zu einem bestimmten Grenzwert mit festen Punktwerten vergütet werden und den Ärzten insoweit Kalkulationssicherheit hinsichtlich ihrer Praxisumsätze und -einkommen gegeben wird. Leistungen, die den Grenzwert überschreiten, sollen mit abgestaffelten Punktwerten vergütet werden; damit soll zum einen der Kostendegression bei steigender Leistungsmenge Rechnung getragen werden, zum anderen soll der ökonomische Anreiz zur übermäßigen Mengenausweitung begrenzt werden (vgl. BT-Drs. 15/1170, S. 79). Randnummer 42 Regelleistungsvolumina dienen damit der Kalkulationssicherheit bei der Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen (vgl. Engelhard in: Hauck/Haines, SGB V, Kommentar, § 85, Rn. 256a f.; Freudenberg in: jurisPK-SGB V, Online-Ausgabe, Stand: 26.02.2008, § 85, Rn. 164). Zum anderen haben sie aufgrund des Zwecks, der Kostendegression bei steigender Leistungsmenge Rechnung zu tragen als auch den ökonomischen Anreiz zur Ausweitung der Leistungsmenge zu verringern, auch den Charakter von Honorarbegrenzungsmaßnahmen (vgl. Engelhard, ebd.). Nach Auffassung der Kammer steht aber angesichts der gesetzgeberischen Vorgaben der Gesetzeszweck der Kalkulationssicherheit im Vordergrund, insbesondere auch im Hinblick auf eine begrenzte Gesamtvergütung bei insgesamt steigenden Leistungsanforderungen. Randnummer 43 Ausgehend von den Vorgaben im HVV hat die Beklagte das Regelleistungsvolumen und insbesondere die arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen zutreffend berechnet. Im Ergebnis ergeben sich die Werte, von denen auch die Beklagte ausgegangen ist und die sie im angefochtenen Widerspruchsbescheid nochmals dargestellt hat. Soweit die HVV-Vertragsparteien bei der Festsetzung der Fallpunktzahlen abweichend von der Anlage 2 BRLV den Referenzzeitraum auf das 1. Halbjahr 2004 beschränkt haben – nach der Anlage 2 ist der arztgruppenspezifische Leistungsbedarf in Punkten im Zeitraum vom 2. Halbjahr 2003 bis zum 1. Halbjahr 2004 zu ermitteln -, sieht die Kammer dies unter Zurückstellung erheblicher Bedenken für gerade noch vom Gestaltungsspielraum der HVV-Vertragsparteien als gedeckt an. Insofern kann eine Ermächtigung hierfür in Abschnitt III.3.1 Abs. 3 BRLV gesehen werden, wonach die HVV-Vertragsparteien zur Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung Anpassungen der Regelleistungsvolumen vornehmen können. Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 112. Sitzung hat zudem mit Wirkung zum 01.04.2006, in einer angefügten Fußnote 2 klargestellt, dass die Formel zur Ermittlung der KV-bezogenen, arztgruppenspezifischen Fallpunktzahl im Einvernehmen der Partner der Honorarverteilungsverträge modifiziert werden und ein abweichendes Verfahren zur Festlegung des arztgruppenspezifischen Leistungsbedarfs vereinbart werden kann. (vgl. Urteil der Kammer v. 22.10.2008 – S 12 KA 476/07 -, v. 10.12.2008 - S 12 KA 527/07 -). Randnummer 44 Diese Regelungen werden von d. Kl. insoweit angegriffen, als sie der Auffassung ist, das Regelleistungsvolumen sei zu gering. Die Klägerin überschreitet jedoch das Regelleistungsvolumen lediglich im Quartal II/05 ganz geringfügig. Diese Überschreitung von etwa 0,2 Promille ist aber keiner eventuellen Praxisbesonderheit geschuldet, sondern liegt noch im Überschreitungsbereich, der zwangsläufig auf der Quotierung von 80 % der Durchschnittswerte beruht. Schmerztherapeutische Leistungen werden von der Beklagten nicht in das Regelleistungsvolumen einbezogen. Insofern fehlt es an einer signifikanten Beschwer der Klägerin bzgl. des Regelleistungsvolumens (vgl. im Übrigen zu einem atypischen Leistungsgeschehen einer schmerztherapeutischen Praxis SG Marburg, Urt. v. 21.05.2008 – S 12 KA 18/07– www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris Rdnr. 49 ff., Berufung anhängig: LSG Hessen - L 4 KA 52/08 -; zu Anästhesiologen vgl. ferner SG Marburg, Urt. v. 10.12.2008 – S 12 KA 12/08 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris, Berufung anhängig: LSG Hessen - L 4 KA 17/09 -). Randnummer 45 Die Beklagte hat aber Leistungen, die entsprechend den Vorgaben des Bewertungsausschusses dem Leistungsbereich 4.1 zuzuordnen sind (III.4.1 BRLV) und außerhalb des Regelleistungsvolumens zu vergüten sind, in das Regelleistungsvolumen einbezogen. Dies ist rechtswidrig. Randnummer 46 Nach Ziff. 6.3 HVV sind bei der Ermittlung der für die einzelnen Altersklassen gültigen relevanten Fallzahlen einer Praxis alle kurativ ambulanten Behandlungsfälle zugrunde zu legen, ausgenommen Behandlungsfälle, die gemäß Anlage 1 und 2 zu Ziffer 7.1 zur Honorierung kommen, Notfälle im organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst bzw. Notdienst (Muster 19 A der Vordruckvereinbarung), Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen sowie Behandlungsfälle, in denen ausschließlich Kostenerstattungen des Kapitels V. 40 abgerechnet werden. Anlage 1 und 2 zu Ziffer 7.1 HVV betreffen Vorwegleistungen als extrabudgetäre Leistungen. Es handelt sich nach Ziffer 7.1
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