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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 8/10 ER Beschluss Vertragsärztliche Versorgung - kein Vergütungsanspruch für Akupunkturleistungen bei fehlender Genehmig

Vertragsärztliche Versorgung - kein Vergütungsanspruch für Akupunkturleistungen bei fehlender Genehmigung - keine rückwirkende Genehmigung - Berechnung der Abschlagszahlungen - Streitwertfestsetzung L

§ 2Abs.

1 nicht erfüllten, Leistungen der Akupunktur zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 30.06.2008 erbringen. Eine Verlängerung dieser Übergangsregelung werde in der Richtlinie nicht vorgesehen. Der Antragsteller habe keinen Antrag auf Verlängerung der Akupunkturgenehmigung gestellt. Im Übrigen gebe es keine Möglichkeit, die Akupunkturgenehmigung im Wege des Übergangsrechts zu verlängern. Auch sei eine rückwirkende Genehmigung nicht möglich. Sie habe den Antragsteller auch bereits mit dem ersten befristeten Genehmigungsbescheid vom 28.03.2007 auf die Genehmigungsvoraussetzungen hingewiesen. Der Antragsteller habe hinreichend Zeit gehabt, auch unter Berücksichtigung der Verlängerung der befristeten Genehmigung bis zum 30.06.2008, die Unterlagen bei der Landesärztekammer rechtzeitig zu beantragen. Eine Korrektur der Abrechnung für die Quartale IV/08 und I/09 sei daher ebenfalls nicht möglich. Der Rückforderungsbescheid vom 16.03.2009, mit welchem ein Betrag in Höhe von 8.686,20 € zurückgefordert worden sei, sei bestandskräftig geworden. In der Folgezeit habe der Antragsteller mehr an monatlichen Abschlagszahlungen erhalten, als sein Honorar betragen habe. Aus diesem Grund habe sich der Überzahlungsbetrag erhöht. Aufgrund der verspäteten Abrechnung der Quartalsabrechnung für das Quartal II/09 müsse dieses nun manuell und damit sehr aufwändig bearbeitet werden. Sie habe das Nettohonorar (abzüglich Verwaltungskosten und Praxisgebühr) für das Quartal III/08 auf 21.569,51 €, für das Quartal IV/08 auf 24.609,84 € und für das Quartal I/09 auf 33.749,90 € festgesetzt. Das Ergebnis für die Abrechnung im Quartal III/09 werde erst im Februar 2010 erwartet. Das Honorardefizit habe sich aufgrund der verspäteten Abgabe der Abrechnung für das Quartal II/09 zunächst auf 39.761,14 € erhöht. Unter Berücksichtigung der weiterhin gezahlten Abschläge für die Monate Juli, August und September 2009 habe sich ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 66.993,61 € summiert. Sie überprüfe die Abschlagszahlungen, die grundsätzlich 25% der Nettohonorare betragen sollten, viermal im Jahr. Die nächste Überprüfung nehme sie im Februar 2010 vor. Im Quartal I/09 seien bereits Akupunkturleistungen berücksichtigt worden. Unter Zugrundelegung des Ergebnisses für das Quartal I/09 ergebe sich eine Abschlagszahlung in Höhe von 8.437,46 €. Die Abschlagszahlung sei um 1.000,00 € pro Monat aufgrund des niedrigen Nettohonorarergebnisses reduziert worden. Von daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gehälter der Angestellten nicht mehr hätten bedient werden können. Zu berücksichtigen seien ausschließlich die eigenen wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers, die dem Interesse der Gesamtheit der Vertragsärzte gegenüberzustellen seien. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen. Randnummer 23 II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 24 Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, die Honoraransprüche für die Quartale III/08 bis I/09 unter Berücksichtigung der zu Abrechnung hereingereichten Akupunkturleistungen zu ermitteln, ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 25 Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einen Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 1 u. 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG). Es müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 920 Zivilprozessordnung i. V. m. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG). Randnummer 26 Nach Aktenlage ist ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. Randnummer 27 Die Antragsgegnerin war grundsätzlich zuständig für die sachlich-rechnerische Berichtigung. Randnummer 28 Nach § 75 Abs. 1 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen die vertragsärztliche Versorgung sicher zu stellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Nach § 75 Abs. 2 S. 2

  1. Halbsatz haben die Kassenärztlichen Vereinigungen die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen. Zu den Pflichten der Vertragsärzte gehört unter anderem auch eine ordnungsgemäße Abrechnung der von ihnen erbrachten Leistungen. Die Kassenärztliche Vereinigung stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte fest; dazu gehört auch die Arzt bezogene Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität sowie die Prüfung der abgerechneten Sachkosten (§ 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V). Es obliegt deshalb nach § 45 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 34 des Ersatzkassenvertrages-Ärzte (EKV-Ä) der Beklagten, die vom Vertragsarzt eingereichten Honoraranforderungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und ggf. zu berichtigen. Randnummer 29 Die Antragsgegnerin hat die Berichtigung in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt, weil für den streitbefangenen Zeitraum vom 01.07.2008 bis 17.02.2009 für Akupunkturleistungen eine Genehmigung nicht vorlag. Randnummer 30 Akupunkturleistungen, und dies sehr eingeschränkt, gehören erst sei kurzer Zeit zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Randnummer 31 Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am
  2. Oktober 2000 beschlossen (hier zitiert nach www.g-ba.de/informationen/richtlinien), die Anlage B (nicht anerkannte Methoden) der Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs.1 SGB V (BUB-Richtlinien) durch Nr. 31., Akupunktur mit Ausnahme der Indikationen chronische Kopfschmerzen, chronische LWS-Schmerzen und chronische osteoarthritische Schmerzen, soweit die Behandlung in Modellversuchen nach §§ 63 ff. SGB V erfolgt, für die im Folgenden entsprechend 6.5 der BUB-Richtlinien Vorgaben beschlossen werden, zu ergänzen. In Anlage B sind die Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen. Akupunktur konnte damit im Rahmen von Modellversuchen für die Anwendung der Körperakupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation bei chronischen Kopfschmerzen, chronischen LWS-Schmerzen und chronischen Schmerzen bei Osteoarthritis, die länger als sechs Monate bestehen, für drei Jahre erbracht werden. Mit Beschluss vom
  3. März 2004 verlängerte der Gemeinsame Bundesausschuss die Erprobungsphase um weitere 21 Monate bis Ende Juli
  4. Mit Beschluss vom
  5. Januar 2006 ersetzte er die Richtlinie durch die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung)“. Die Anlage B der BUB-Richtlinie wurde zur Anlage II der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, ohne dass sich bzgl. der Akupunktur Änderungen ergeben hätten. Der Gemeinsame Bundesausschuss nahm dann in seiner Sitzung am
  6. April 2006 und
  7. September 2006 (BAnz. Nr. 214 vom 14.11.2006, S.6952, zitiert nach www.g-ba.de) in die Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ die Nr. 12 „Körperakupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation bei chronisch schmerzkranken Patienten“ für folgende Indikationen auf: Randnummer 32
  8. chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindestens 6 Monaten bestehen und gegebenenfalls nicht-segmental bis maximal zum Kniegelenk ausstrahlen (pseudoradikulärer Schmerz), Randnummer 33 - mit jeweils bis zu 10 Sitzungen innerhalb von maximal 6 Wochen und in begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 Sitzungen innerhalb von maximal 12 Wochen, jeweils mindestens 30 Minuten Dauer, mit jeweils 14-20 Nadeln; Randnummer 34
  9. chronische Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose, die seit mindestens 6 Monaten bestehen, Randnummer 35 - mit jeweils bis zu 10 Sitzungen innerhalb von maximal 6 Wochen und in begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 Sitzungen innerhalb von maximal 12 Wochen, jeweils mindestens 30 Minuten Dauer, mit jeweils 7-15 Nadeln je behandeltem Knie. Randnummer 36 Eine erneute Behandlung kann frühestens 12 Monate nach Abschluss einer Akupunkturbehandlung erfolgen. Randnummer 37 Für die noch vom Modellversuch eingeschlossene Indikation chronische Kopfschmerzen sah der Gemeinsame Bundesausschuss einen ausreichenden Wirksamkeitsnachweis als nicht gegeben an. Randnummer 38 Zur Qualitätssicherung stellte der Gemeinsame Bundesausschuss folgende Voraussetzungen auf: Randnummer 39

(1)Die Leistungen nach § 1 können nur von Vertragsärzten erbracht und abgerechnet werden, die folgende Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen: Randnummer 40
  1. Kenntnisse der allgemeinen Grundlagen der Akupunktur, nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Zusatz-Weiterbildung „Akupunktur“ gemäß den Vorgaben im Abschnitt C: Zusatz-Weiterbildungen der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer vom Mai 2005 und Randnummer 41
  2. Kenntnisse in der Psychosomatischen Grundversorgung, nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung gemäß den Vorgaben des Curriculums Psychosomatische Grundversorgung der Bundesärztekammer (80 Stunden-Curriculum „Kern- (Basis) Veranstaltung“) und Randnummer 42
  3. Nachweis der Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer. Randnummer 43
(2)Weitere Qualitätsanforderungen sind: Randnummer 44
  1. Erstellung bzw. Überprüfung eines inhaltlich und zeitlich gestaffelten Therapieplans unter Einbeziehung der Akupunktur im Rahmen eines schmerztherapeutischen Gesamtkonzepts und Randnummer 45
  2. Durchführung einer fallbezogenen Eingangserhebung zur Schmerzevaluation mit den Parametern Lokalisation des Hauptschmerzes, Schmerzdauer, Schmerzstärke, Schmerzhäufigkeit, Beeinträchtigung der Alltagstätigkeiten durch den Schmerz, Beeinträchtigung der Stimmung durch den Schmerz und Durchführung einer Verlaufserhebung bei Abschluss der Behandlung mit den Dimensionen Lokalisation des Hauptschmerzes, Zufriedenheit mit der Schmerzbehandlung, Stärke des Hauptschmerzes, Schmerzhäufigkeit, Beeinträchtigung der Alltagstätigkeiten durch den Schmerz, Beeinträchtigung der Stimmung durch den Schmerz und Randnummer 46
  3. Vorlage der Eingangs- und Verlaufsdokumentation und des Therapieplans zur stichprobenartigen Überprüfung auf Anforderung einer KV-Kommission und Randnummer 47
  4. Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an Fallkonferenzen bzw. an Qualitätszirkeln und Randnummer 48
  5. Durchführung der Akupunktur in separaten, abgeschlossenen Räumen mit Liege und Randnummer 49
  6. Verwendung steriler Einmalnadeln. Randnummer 50 Als Übergangsregelung durften Ärzte,

§ 2Abs.

1 Nr. 1 nicht erfüllen, unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Nummer 12 der Anlage I Akupunktur zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung bis zum

  1. Dezember 2007 erbringen, wenn sie eine in Struktur und zeitlichem Umfang der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer gleichwertige Qualifikation nachweisen konnten. Bis zum
  2. Dezember 2007 durften Ärzte,

§ 2Abs.

1 Nr. 2 und 3 nicht erfüllten, unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Nummer 12 der Anlage I Akupunktur zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbringen. Mit Beschluss vom

  1. Dezember 2007 verlängerte der Gemeinsame Bundesausschuss die Übergangsfrist bis zum
  2. Juni 2008 (BAnz. Nr. 43 vom 18.03.2008, S. 988), um den Ärzten den Nachweis der Qualifikation zu ermöglichen. Randnummer 51 Zur Qualitätssicherung gab der Gemeinsame Bundesausschuss Empfehlungen ab. Entsprechend passte der Bewertungsausschuss den EBM an und fügte zum 01.01.2007 (vgl.
  3. Sitzung, DÄBl Nr. 46/2006, A-3135/B-2731/C-2615 u. – Erratum – Nr. 50/2006, A-3430/B-2986/C-2868) für die Vergütung von Akupunkturleistungen Ziffern 30790 u. 30791 ein. Randnummer 52 Ziffer 30790 lautet: Randnummer 53 Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung zur Behandlung mittels Körperakupunktur gemäß den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V bei folgenden Indikationen: Randnummer 54 - chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, Randnummer 55 oder Randnummer 56 - chronische Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose Randnummer 57 Obligater Leistungsinhalt Randnummer 58 - Schmerzanalyse zu Lokalisation, Dauer, Stärke und Häufigkeit, Randnummer 59 - Bestimmung der Beeinträchtigung in den Alltagstätigkeiten durch den Schmerz, Randnummer 60 - Beurteilung des Schmerzeinflusses auf die Stimmung, Randnummer 61 - Integration der Akupunkturbehandlung in ein schmerztherapeutisches Gesamtkonzept, Randnummer 62 - Schmerzanalyse und Diagnostik nach den Regeln der traditionellen chinesischen Medizin (z.B. anhand von Leitbahnen, Störungsmustern, konstitutionellen Merkmalen oder mittels Syndromdiagnostik), Randnummer 63 - Erstellung des Therapieplans zur Körperakupunktur mit Auswahl der Leitbahnen, Spezifizierung der Akupunkturlokalisationen, Berücksichtigung der optimalen Punktekombinationen, Verteilung der Akupunkturlokalisationen, Randnummer 64 - eingehende Beratung des Patienten einschließlich Festlegung der Therapieziele, Randnummer 65 - Durchführung einer Verlaufserhebung bei Abschluss der Behandlung, Randnummer 66 - Dokumentation, Randnummer 67 - Dauer mindestens 40 Minuten, Randnummer 68 - Bericht an den Hausarzt, Randnummer 69 Fakultativer Leistungsinhalt Randnummer 70 - Erläuterung zusätzlicher, flankierender Therapiemaßnahmen, Randnummer 71 einmal im Krankheitsfall Randnummer 72 Ziffer 30791 lautet: Randnummer 73 Durchführung einer Körperakupunktur und ggf. Revision des Therapieplans gemäß den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Behandlung bei folgenden Indikationen: Randnummer 74 - chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, Randnummer 75 oder Randnummer 76 - chronische Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose Randnummer 77 Obligater Leistungsinhalt Randnummer 78 - Durchführung der Akupunktur gemäß dem erstellten Therapieplan, Randnummer 79 - Aufsuchen der spezifischen Akupunkturpunkte und exakte Lokalisation, Randnummer 80 - Nadelung akupunkturspezifischer Punkte mit sterilen Einmalnadeln, Randnummer 81 - Verweildauer der Nadeln von mindestens 20 Minuten, Randnummer 82 Fakultativer Leistungsinhalt Randnummer 83 - Beruhigende oder anregende Nadelstimulation, Randnummer 84 - Hervorrufen der akupunkturspezifischen Nadelwirkung (De-Qui-Gefühl), Randnummer 85 - Berücksichtigung der adäquaten Stichtiefe, Randnummer 86 - Adaption des Therapieplanes und Dokumentation, Randnummer 87 - Festlegung der neuen Punktekombination, Stimulationsart und Stichtiefe, Randnummer 88 je dokumentierter Indikation bis zu zehnmal, mit besonderer Begründung bis zu 15-mal im Krankheitsfall Randnummer 89 Die Sachkosten inklusive der verwendeten Akupunkturnadeln sind in dieser Leistung enthalten. Randnummer 90 Die Bundesmantelvertragsparteien vereinbarten zum 01.01.2007 eine Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur, im Folgenden: Vb) (DÄBl Nr. 51-52/2006, A-3515/B-3063/C-2939, zitiert nach www.kbv.de/rechtsquellen). Danach ist die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur in der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden Voraussetzungen nach Abschnitt B im Einzelnen erfüllt. Die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen (§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Vb). Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur nach § 1 gilt nach § 3 Vb als nachgewiesen, wenn folgende Anforderungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigungen nach § 7 nachgewiesen werden: Randnummer 91
  4. Kenntnisse der allgemeinen Grundlagen der Akupunktur, nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Zusatz-Weiterbildung „Akupunktur“ gemäß den Vorgaben im Abschnitt C: Zusatz-Weiterbildungen der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer vom Mai 2005 beziehungsweise Nachweis einer in Struktur und zeitlichem Umfang der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer gleichwertigen Qualifikation in den Bundesländern, in denen dieser Teil der (Muster-) Weiterbildungsordnung nicht umgesetzt ist, und Randnummer 92
  5. Kenntnisse in der psychosomatischen Grundversorgung, nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung gemäß den Vorgaben des Curriculums Psychosomatische Grundversorgung der Bundesärztekammer (80 Stunden-Curriculum „Kern (Basis) Veranstaltung“) und Randnummer 93
  6. Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer. Randnummer 94 Ärzte, die bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung an Modellvorhaben auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16.10.2000 teilgenommen haben, erhalten eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur mit der Auflage, dass sie, unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Vereinbarung, die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abschnitt B innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung nachweisen. Bis zum 31.12.2007 dürfen Ärzte,

§ 3Nr.

1 nicht erfüllen, unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Vereinbarung, Akupunkturleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung ausführen und abrechnen, wenn sie eine in Struktur und zeitlichem Umfang der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer gleichwertige Qualifikation nachweisen können. Bis zum 31.12.2007 dürfen Ärzte,

§ 3Nr.

2 und Nr. 3 nicht erfüllen, unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Vereinbarung, Akupunkturleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung ausführen und abrechnen (§ 10 Abs. 2 – 4 Vb). Randnummer 95 Nach den genannten Regelungen war daher für den strittigen Abrechnungszeitraum eine Genehmigung zur Erbringung der Akupunkturleistungen erforderlich und sah das Übergangsrecht keine weiteren Ausnahmen vor. Der Antragsteller hat aber, was insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig ist, den vollständigen Nachweis für die Genehmigungsvoraussetzungen erst am 17.02.2009 eingereicht. Die Antragsgegnerin hatte ihn wiederholt zuvor darauf hingewiesen, dass für die Erteilung einer Genehmigung nachgewiesen werden müsse, zur Führung der Zusatzbezeichnung „Akupunktur" berechtigt zu sein. Soweit diese Zusatzbezeichnung erst verspätet seitens der Ärztekammer dem Antragsteller zugesandt worden sein sollte, so kann dies nicht der Antragsgegnerin angelastet werden. Es obliegt insoweit dem Vertragsarzt, die erforderlichen Nachweise fristgerecht einzureichen und ggf. bei den Behörden, die diesen Nachweise auszustellen haben, auf die Dringlichkeit hinzuweisen bzw. ggf. gerichtlichen Rechtsschutz hierfür in Anspruch zu nehmen. Randnummer 96 Nach den genannten Vorschriften, an deren Gültigkeit die Kammer keine Zweifel hat (vgl. BSG, Beschl. v. 14.02.1997 - 6 BKa 6/96 – juris; BVerfG,

  1. Senat
  2. Kammer, Beschl. v. 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01 - SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 = ZMGR 2004, 195 = NVwZ 2004, 1347= MedR 2004, 608 = GesR 2004, 530 = NZS 2005, 91 ), sind die Unterlagen vor Erteilung der Genehmigung zu überprüfen und ist die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Erteilung einer Genehmigung für die Vergangenheit sehen diese Regelungen nicht vor, was generell für Vereinbarungen zur Qualitätssicherung gilt, soweit die Genehmigung wie hier in der Qualitätssicherungsvereinbarung als Maßnahme der Qualitätssicherung ausdrücklich als Abrechnungsvoraussetzung formuliert ist (vgl. Steinhilper in Schnapp/Wigge <Hrsg.>, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2002, § 16, Rdnr. 23). Im System der vertragsärztlichen Leistungserbringung gilt seit jeher der Grundsatz, dass eine für bestimmte spezialisierte Leistungen erforderliche Genehmigung vor der Leistungserbringung erteilt sein muss und weder rückwirkend erteilt werden noch nach ihrer Erteilung Rückwirkungen für einen vor der Erteilung liegenden Zeitpunkt entfalten kann (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.1998 - B 6 KA 93/96 R– SozR 3-2500 § 135 Nr. 6 = NZS 1998, 540 <juris Rdnr. 14>; BSG, Urt. v. 29.01.1997 - 6 RKa 24/96 - BSGE 80, 48, 50, 54 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 17 = NJW 1997, 3119 = NZS 1997, 536 <juris Rdnr. 15>; BSG, Urt. v. 28.01.1998 - B 6 KA 41/96 R– SozR 3-1500 § 97 Nr. 3 <juris Rdnr. 15 f.>). Die Unzulässigkeit einer Rückwirkung wird in der Rechtsprechung des BSG damit begründet, dass sich dies aus dem System des Vertragsarztrechts, das nach wie vor durch das Naturalleistungsprinzip in Verbindung mit der Beschränkung der Leistungserbringung auf einen umgrenzten Kreis dafür qualifizierter Leistungserbringer geprägt sei, ergebe. Mit dieser Beschränkung sei verbunden, dass diesen die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen förmlich zuerkannt worden sein müsse (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.1998 - B 6 KA 41/96 R– SozR 3-1500 § 97 Nr. 3 <juris Rdnr. 15>). Randnummer 97 Von daher besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf rückwirkende Genehmigung für die Erbringung der Akupunkturleistungen, so dass auch aus diesem Grund die Absetzung der Akupunkturleistungen nicht zu beanstanden ist. Randnummer 98 Ein Anordnungsanspruch ist auch zu verneinen, soweit der Antragsteller höhere Abschlagszahlungen begehrt. Randnummer 99 Nach den ab 01.10.2008 geltenden Abrechnungsrichtlinien der Antragsgegnerin in der von der Vertreterversammlung ab 25.10.2008 beschlossenen Fassung, bei der es sich um eine zulässige Satzung der Antragsgegnerin handelt, werden auf die Honorarforderungen des zugelassenen Arztes beziehungsweise Psychotherapeuten monatliche Abschlagszahlungen geleistet, deren Höhe sich an der zu erwartenden Honorargutschrift orientiert. Die Restzahlung erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung der Arbeiten an der jeweiligen Quartalsabrechnung. Einzelheiten zur Ermittlung der Höhe der Abschlagszahlungen sowie zu den Zahlungsmodalitäten regelt der Vorstand der KV Hessen (§ 5 Abrechnungsrichtlinie). Randnummer 100 Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage der vorangegangenen Honorarabrechnung die monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 25% des Nettohonorars berechnet. Gegenwärtig leistet die Antragsgegnerin eine Abschlagszahlung in Höhe von 9.000,00 € monatlich. Dies entspricht einem Nettohonorar von 36.000,000 €. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass auch bei vollständigen Akupunkturleistungen das Nettohonorar wesentlich über diesem Betrag liegt. Maßgeblich ist zunächst die letzte Honorarberechnung. Eine Erhöhung dieser Abrechnung kommt aus den genannten Gründen nicht in Betracht, da kein Anspruch auf weitere Vergütung im Hinblick auf die fehlende Akupunkturgenehmigung besteht. Randnummer 101 Von daher scheidet nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die nächste Zukunft bis zur Überprüfung der Abschlagszahlung durch die Antragsgegnerin im Februar 2010 eine Erhöhung aus. Randnummer 102 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung der Rückforderungsbescheide wegen Honorarüberzahlung. Randnummer 103 Die von der Antragsgegnerin festgestellte Honorarüberzahlung beruht auf der Gegenüberstellung von geleisteten Abschlagszahlungen und dem tatsächlichen Honoraranspruch. Dabei beruht die Überzahlung im Wesentlichen darauf, dass ein Anspruch auf die vom Antragsteller geltend gemachten Akupunkturleistungen nicht besteht. Wie bereits ausgeführt besteht kein höherer Honoraranspruch. Weitere Einwände gegen die Feststellungen der Überzahlungen hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Randnummer 104 Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids zur Ablehnung des Antrags auf nachträgliche Korrektur ist unzulässig. Hierdurch wird der Antragsteller nur insoweit beschwert, als ein Antrag auf höheres Honorar abgelehnt wurde. Dies kann nur mit einem Verpflichtungsantrag beziehungsweise einen Antrag § 86b Abs. 2 SGG erreicht werden. Letztlich ist das darin zum Ausdruck kommende Begehren auf höheres Honorar jedoch in den bereits vorangegangenen Anträgen enthalten. Randnummer 105 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war auch im Hilfsantrag abzuweisen. Randnummer 106 Soweit der Antragsteller hilfsweise eine Sofortzahlung auf die Honoraransprüche in Höhe von 35.000,00 € begehrt, fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsanspruch. Wie bereits ausgeführt, ist ein höherer Honoraranspruch nicht ersichtlich. Randnummer 107 Im Ergebnis ist die Honorarfestsetzung durch die Antragsgegnerin ohne Berücksichtigung der Akupunkturleistungen für den strittigen Zeitraum offensichtlich rechtmäßig. Von daherkommt es auf einen Anordnungsgrund nicht an. Randnummer 108 Nach allem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abzuweisen. Randnummer 109 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 VwGO. Randnummer 110 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben. Randnummer 111 Für das Klageverfahren gilt das Gerichtskostengesetz i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718, da der Antrag nach dem 30.06.2004 anhängig wurde (vgl. § 72 Nr. 1 GKG). Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, was hier der Fall ist, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). In Prozessverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG). Randnummer 112 In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Randnummer 113 Der Streitwert war auf der Grundlage der vom Antragsteller geschätzten Honorareinbuße aufgrund der Nichtanerkennung der Akupunkturleistungen in Höhe von 60.000,00 € festzusetzen. Hinzu kommt das Begehren hinsichtlich der Abschlagszahlungen. Die Kammer geht dabei hier von einem Streitwert in Höhe von 8.400,00 € aus. Dieser Betrag war auf der Grundlage der Differenz der vormals gezahlten Abschlagszahlung in Höhe von 10.000,00 € zur tatsächlich geleisteten Abschlagszahlung zu berechnen. Dies ergab für den Zeitraum Mai bis Juli einen Betrag von 3 x 600,00, für August einen Betrag von 1600 €, für September von 600,00 € und für den Zeitraum Oktober 2009 bis Januar 2010 von 4 x 1000,00 €. Soweit der Antragsteller sich noch weiter gegen die Feststellung der Überzahlungen wendet, wird dies wertmäßig bereits von den beiden zuerst genannten Komplexen erfasst, sodass eine Erhöhung des Streitwerts nicht vorzunehmen war. Auf diese Weise ergab sich ein Betrag in Höhe von 68.400,00 €, der im Hinblick auf das einstweilige Anordnungsverfahren, da es sich im einstweiligen Anordnungsverfahren letztlich nur um vorläufige Zahlungen handeln kann, zu vierteln. Dies ergab den festgesetzten Betrag. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021194

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