4. juris Rdnr. 23). Vorrangig kommen insbesondere Disziplinarmaßnahmen in Betracht; insb. ist als milderes Mittel die Anordnung des Ruhens zu prüfen (vgl. LSG Berlin, Urt. v. 01.12.2004 – L 7 KA 13/03 – www.sozialgerichtsbarkeit.de; SG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.06.2000 - S 28 KA 2499/99 – juris Rdnr. 25). Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche und tatsächliche Beurteilung nicht vollzogener Entziehungsentscheidungen ist nach dem BSG die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht, für die Beurteilung der Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz. Es handele sich hierbei um eine Ausnahme von dem in reinen Anfechtungssachen geltenden Grundsatz, wonach auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen sei. Aufgrund der Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit gleiche die Fallgestaltung derjenigen bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkungen, deren Rechtmäßigkeit ebenfalls unter Berücksichtigung nachträglicher Änderungen der Sach- und Rechtslage zu beurteilen sei (vgl. BSG, Urt. v. 24.11.1993 - 6 RKa 70/91 - BSGE 73, 234 =
R 3-5520 § 25 Nr. 3, juris Rdnr. 25; BSG, Urt. v. 19.06.1996 - 6 BKa 25/95 – MedR 1997, 86, juris Rdnr. 8). Soweit das BSG neuerdings die Rechtsprechung des BVerwG und des BGH aufgreift, die gerade für Statussachen wie den Entzug einer Approbation oder die Entfernung aus dem Richteramt auch bei nicht vollzogenen Entziehungsentscheidungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abstellen, um nunmehr „grundsätzliche Übereinstimmung mit der sonstigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Überprüfung statusbezogener Verwaltungsakte“ zu verkünden, ergeben sich in der Sache keine Änderungen zur bisherigen Rechtsprechung. Das BSG hält aber weiterhin an vertragsärztlichen Besonderheiten fest und folgert aus der Bedeutung des Art. 12 GG, es müsse auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt werden (vgl. BSG, Urt. v. 20.10.2004 – B 6 KA 67/03 R– BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, juris Rdnr. 21 ff.). Randnummer 38 Ausgehend hiervon sind mit dem Ruhen der Approbation die Zulassungsvoraussetzungen entfallen. Die Anordnung des Ruhens ist aufgrund des vor dem Verwaltungsgericht X-Stadt geschlossenen Vergleichs weiterhin wirksam. Randnummer 39 Der Bescheid des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen vom 05.10.2005, mit dem das Ruhen der Approbation als Arzt für den Kläger angeordnet wurde, ist aufgrund des Vergleichs vor dem Verwaltungsgericht X-Stadt vom 15.05.2007 bestandskräftig geworden. Der Kläger hat die darin genannte Voraussetzung für eine Aufhebung des Bescheids trotz späterer Fristverlängerung bis zum 31.03.2008 nicht erfüllt. Die Zulassungsgremien sind wie die Kassenärztlichen Vereinigungen als Arztregisterstelle an die Entscheidung der Approbationsbehörde gebunden (vgl. BSG, Urt. v. 05.02.2003 – B 6 KA 42/02 R–SozR 4-2500 § 95 Nr. 4, juris Rdnr. 20 -; BSG, Urt. v. 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R -
2, juris Rdnr. 21 ff.; BSG, Urt. v. 06.11.2002 - B 6 KA 37/01 R–
R 4-2500 § 95 Nr. 4, juris Rdnr. 20), was vorliegend ausscheidet. Mit der für den Zulassungsstatus erforderlichen Rechtsklarheit ist es unvereinbar, eine Zulassung noch zu erteilen, obgleich die ihr zu Grunde liegende Approbation bereits wieder zurückgenommen worden ist (vgl. BSG v. 05.02.2003 – B 6 KA 42/02 R– juris Rn. 21 - SozR 4-2500 § 95 Nr. 4). Fällt die Approbation nachträglich weg, so ist die Zulassung zu entziehen (vgl. § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V). Weder wurde die Anordnung des Ruhens der Approbation bisher aufgehoben noch hat der Kläger nach dem Vergleich hierauf einen Anspruch. Der Kläger konnte daher weder zum Zeitpunkt des Beschlusses des Beklagten die Tätigkeit als Vertragsarzt ausüben noch ist er gegenwärtig hierzu berechtigt. Von daher darf er auch nicht die Tätigkeit als Vertragsarzt ausüben. Dies hat die Kammer bereits im Urteil v. 10.09.2008 - S 12 KA 258/08 - ausgeführt, woran sie weiterhin festhält. Randnummer 40 Eine Entziehung wäre nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann unzulässig, wenn eine Verlängerung des Ruhens in Betracht käme. Das bisherige Ruhen der Approbation und die damit einhergehende Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist aber kein vorübergehender Zustand. Eine Verlängerung des Ruhens hat der Beklagte zu Recht abgelehnt. Randnummer 41 Ein Ruhen nach § 95 Abs. 5 Satz 1 SGB V setzt voraus, dass die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in „angemessener Frist“ zu erwarten ist. „Angemessene Frist“ erfordert eine Prognose über die (Wieder)Aufnahme der Tätigkeit. Diese ist abhängig vom Grund der Nichtausübung und damit von den Umständen des Einzelfalles. Zu prüfen ist, wann dem Vertragsarzt die (Wieder)Aufnahme der Tätigkeit zuzumuten ist. Es muss nur zeitlich fest umreißbar sein, dass und wann dies der Fall sein wird. Eine starre Obergrenze, auch nicht in Anlehnung an § 81 Abs. 5 von zwei Jahren, gibt es nicht, da der Gesetzgeber gerade davon abgesehen hat. Randnummer 42 Der Kläger übt seit dem 01.10.2003, also seit über sechs Jahren, eine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr aus. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass der Kläger momentan auch nur eine vage Aussicht auf Wiedererlangung einer Berufserlaubnis hat, die ihn nicht zur Tätigkeit als Vertragsarzt berechtigen würde, da Voraussetzung hierfür die Approbation ist. Das Zulassungsrecht setzt den approbierten Leistungserbringer voraus (§§ 95 Abs. 2 Satz 1 u. 3, 95a SGB V). Der Kläger trägt vor, was zu seinen Gunsten als wahr unterstellt wird, dass er mit der Approbationsbehörde vereinbart habe, dass nach einer „Wohlverhaltensphase“ von drei Monaten, die mit einer entsprechenden psychologischen Betreuung und einer mehrmaligen engmaschigen Laborkontrolle begleitet werde, eine vorläufige Berufserlaubnis zunächst für 12 Monate erhalte, in der die engmaschige psychologische und labortechnische Überwachung fortgesetzt werde. Erst wenn dann die Alkoholerkrankung nicht weiterhin bestätigt werden könne, werde ihm die Approbation ohne Auflagen zuerkannt. Von daher ist auch momentan noch völlig ungewiss, ob überhaupt und ggf. wann der Kläger wieder als Vertragsarzt tätig sein darf. Hinzu kommt, dass der Kläger sich im Verfahren widersprüchlich erklärt hat, da er einerseits den Praxissitz zur Praxisnachfolge (§ 103 Abs. 4 SGB V) ausschreiben lassen will, andererseits jetzt in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er wolle wieder solange tätig sein, bis ihm die Ausschreibung zur Praxisnachfolge, die ihm die Beigeladene zu 1) verwehre, möglich sei. Randnummer 43 Hinzu kommt, dass die vertragsärztliche Tätigkeit des Klägers geendet hat. Nach § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V endet die Zulassung mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes. Randnummer 44 Mit dem Wegzug aus dem Bezirk des Kassenarztsitzes endet durch Gesetz, ohne dass es einer Entscheidung des Zulassungsausschusses bedarf, gleichfalls die Zulassung. Wegzug ist jede tatsächliche, nicht nur vorübergehende Aufgabe der ärztlichen Niederlassung am Vertragsarztsitz, ohne Rücksicht darauf, ob die Absicht späterer erneuter Niederlassung an diesem Vertragsarztsitz besteht (vgl. BSG, Urt. v. 05.11.2003 - B 6 KA 60/03 B - juris Rdnr. 8; BSG, Urt. v. 24.03.1971 – 6 RKa 9/70 - SozR Nr. 34 zu § 368a RVO = NJW 1971, 1909). Auf subjektive Vorstellungen des Vertragsarztes kommt es nicht an; ein Wille des Wegziehenden zur Aufhebung des bisherigen Vertragsarztsitzes ist nicht notwendig (vgl. BSG, Beschl. v. 05.11.2003 - B 6 KA 60/03 B - juris Rdnr. 8). Der Eintritt des Zulassungsendes ist gesetzliche Rechtsfolge. Eine Anfechtung oder Rückgängigmachung ist nicht möglich. Es kommt nur eine Neuzulassung in Betracht. Randnummer 45 Der Kläger hat gegenüber der Sachverständigen D., Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, in der Untersuchung am 15.04.2009 erklärt, seit 01.02.2007 sei er in eigener Praxis in WW., Kanton W1. tätig (Gutachten S. 10, Bl. 92 der Gerichtsakte). Damit hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben seine ärztliche Tätigkeit als niedergelassener Arzt verlegt. Unerheblich ist hierbei, ob er weiterhin die Absicht hat, zukünftig an seinem bisherigen Vertragsarztsitz in Zukunft eine vertragsärztliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Ebenso wenig kommt es auf die melderechtlichen Verhältnisse an. Der Kläger hat auch nicht bestritten, die Schweizer Praxis gegründet zu haben. Im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2010 wird lediglich die Rechtsansicht dargelegt, die Gründung der Privatpraxis in der Schweiz sei für den vertragsarztrechtlichen Status unerheblich. Randnummer 46 Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob auch die Begründung des angefochtenen Beschlusses die Entziehung trägt, wonach der Kläger gemäß § 21 Ärzte-ZV ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis wegen Alkoholabhängigkeit sei. Der Beklagte hat sich bereits in den Beschlussgründen ausführlich mit dem Einwand der Mangelhaftigkeit des Gutachtens auseinandergesetzt. Die insoweit auch fachkundig mit einer Ärztin besetzte Kammer folgt diesen Ausführungen. Die Kammer konnte aber aus den genannten Gründen davon absehen, sich mit den erneut vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen. Im Hinblick auf die gesetzliche Rechtsfolge der Zulassungsentziehung bei Nichtausübung der Tätigkeit ist ein evtl. Begründungsmangel jedenfalls unerheblich (§ 42 SGB X). Randnummer 47 Nach allem war die Klage abzuweisen. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VWGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021199
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